LVwG-850550/6/Re/IH
Linz, 08.03.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der Frau K H, x, S, vom
4. Jänner 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 9. Dezember 2015, GZ: Ge20-138-2015, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 74 und 77 GewO 1994
zu Recht e r k a n n t :
I. Im Grunde des § 28 Abs. 1 VwGVG wird der bekämpfte Bescheid
- mangels Antragsgrundlage - behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom
9. Dezember 2015, GZ: Ge20-138-2015, über Antrag der E GmbH, K, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Bio-Geflügelschlachthofes im Objekt auf Grundstück Nr. x, KG U, Gemeinde S, x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Dies zusammenfassend mit der Begründung, aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten mündlichen Verhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen, sei davon auszugehen, dass sämtliche Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zur gewerbebehördlichen Genehmigung von Betriebsanlagen eingehalten werden, insbesondere Nachbarn nicht in ihrer Gesundheit gefährdet bzw. unzumutbar belästigt werden.
2. Gegen diese bescheidmäßig ausgesprochene gewerbebehördliche Betriebs-anlagengenehmigung hat Frau K H innerhalb offener Frist mit am
4. Jänner 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingelangtem Schriftsatz innerhalb offener Frist ein Rechtsmittel eingelegt. Dieser als Einspruch zu Ge20-138-2015 titulierte Schriftsatz ist als Beschwerde gemäß VwGVG zu werten.
Die Beschwerdeführerin bezweifelt darin die Richtigkeit der Gutachten in allen Punkten und bringt vor, dass die darin angeführten Zahlen nicht schlüssig seien. Weiters fordert sie eine schriftliche Bestätigung dahingehend, dass die Betriebstype Schlachterei in die am geplanten Betriebsstandort bestehende Widmung passe. Sie fordert darüber hinaus die Beurteilung durch einen Arzt, ob gesundheitsschädigende Auswirkungen durch den Betrieb der Schlachterei bei ihr folgen könnten.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt.
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzelrichter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-138-2015.
Nach dem Akteninhalt hat die E GmbH mit Antrag vom
21. September 2015 die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Geflügelschlachthofes in S, x, Parzellen Nr. x und x, beantragt. Dies unter Beibringung von Projektsunterlagen.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2015, wurde die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Im Rahmen des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Konsenswerberin mit Eingabe vom
3. März 2016 mitgeteilt, dass ihr Ansuchen um die gewerberechtliche Anlagengenehmigung für die Errichtung eines Geflügelschlachthofes am Standort x in S zurückgezogen wurde.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückziehung des dem Verfahren zugrunde liegenden Genehmigungsantrages im Grunde des § 24 Abs. 2 VwGVG nicht mehr erforderlich.
Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:
1. in vierfacher Ausfertigung
a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
b) die erforderlichen Pläne und Skizzen,
c) ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung
2. in einfacher Ausfertigung
a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen .......
Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Genehmigung darf grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind.
Daraus ergibt sich, dass nur bei Vorliegen eines ausreichenden und eindeutigen Antrages samt vollständigen Projektsunterlagen eine bescheidmäßige Genehmigung für eine Betriebsanlage oder die Änderung einer solchen erteilt werden kann. Zieht der Antragsteller seinen Antrag im Grunde des Genehmigungsverfahrens oder auch eines Rechtsmittelverfahrens zurück, liegt keine ausreichende Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung im Grunde der
§§ 74, 77 bzw. 81 GewO 1994 vor.
3.2. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens hat die Konsenswerberin mit der Eingabe vom 3. März 2016 ausdrücklich und zweifelsfrei bekanntgegeben, dass das Ansuchen um gewerberechtliche Genehmigung für die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage zurückgezogen wurde.
Da durch diese Antragszurückziehung somit ein nach § 353 Abs. 1 GewO 1994 für die Weiterführung des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens bzw. für die bescheidmäßige Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung erforderlicher Antrag um Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der projektsgegen-ständlichen Betriebsanlage nicht mehr vorliegt, war der darauf gründende Genehmigungsbescheid ersatzlos zu beheben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Reichenberger