LVwG-850426/12/SE/SK-850427/2

Linz, 08.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von B K-K und R K, vertreten durch K R Dr. L J K, Dr. J M, x, P, vom 12. August 2015, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 15. Juli 2015, GZ. AUWR-2009-51348/78-Eck, wegen der elektrizitätsrechtlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die Änderung einer Biogasanlage

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungs-gerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungs-gesetz unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung (kurz: belangte Behörde) vom
15. Juli 2015, GZ: AUWR-2009-51348/78-Eck, wurde der Bioenergie K GmbH, x, K, die elektrizitätsrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die Änderung (Errichtung und Betrieb eines Rohrventilators) der Biogasanlage, auf dem Grundstück Nr. x, KG und Gemeinde K, nach Maßgabe der vorgelegten und klausulierten Projekt-unterlagen, der Beschreibung der Anlage unter Spruchabschnitt II sowie der Nebenbestimmungen unter Spruchabschnitt III erteilt. Die maschinenbautechnische Auflage 54. des Spruchpunktes „B. Besonderer Teil“ des Bescheides vom 9. März 2006, GZ: EnRo-106030/32-2006-Kap/Br, wurde ersatzlos gestrichen.

 

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen begründend aus, dass die Schallimmissionen so gering seien, sodass eine Wahrnehmung ausgeschlossen sei, dass bei einer Lüftungsanlage in der vorgesehenen Form mit 5-fachem Luftwechsel ein Auftreten nennenswerter CO2-Konzentrationen auszuschließen sei und darüber hinaus Kohlenstoffdioxid ein unbrennbares, ungiftiges und geruchloses Gas sei, sowie dass sich keine Immissionen ergeben, die zu erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen führen. Auch aus maschinenbautechnischer Sicht bestehen keine Einwände gegen das Vorhaben bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid haben Frau B K-K und Herr R K, beide vertreten durch K R, x, P, (in der Folge kurz: die Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

Zusammenfassend wurde vorgebracht, es bestehe durch den Einbau des Rohrventilators eine Gefährdung und erhebliche Belästigung, weil eine unzumutbare Erhöhung der Lärmimmission und Abgasimmissionen damit verbunden sei. Es fehle an der Vorlage einer umfassenden Emissionserklärung. Das eingeholte lärmtechnische Sachverständigengutachten sei unvollständig bzw. mangelhaft. Die Betriebsgeräusche des Rohrventilators seien wahrnehmbar an der Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die Annahme stützt, dass ein Abschirmfaktor von mindestens 15 dB vorliege. Auch sei der Lärm-Ist-Pegel nicht festgestellt worden. Auch die Abgas-Ist-Immission fehle und es seien nachteilige Veränderungen zu erwarten. Warum ein Auftreten nennenswerter CO2-Konzentrationen auszuschließen sei, sei nicht nachvollziehbar begründet. Überdies sei ein von einer fachkundigen Person erstelltes Projekt in 3-facher Ausfertigung dem Antrag anzuschließen. Darin müssten auch Darlegungen der zu erwartenden Immissionen und Umweltauswirkungen enthalten sein.

I. 3. Die von der belangten Behörde übermittelte Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes in elektronischer Form ist am 27. August 2015 beim
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt. Die Zuständigkeit des
Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Artikel 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Artikel 135 Abs. 1 1. Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftszuteilung zuständige
Einzelrichterin.

 

Im Vorlageschreiben hat die belangte Behörde nochmals den Sachverhalt
zusammengefasst und in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass bestritten werde das eine materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung
sowie formelle Rechtswidrigkeit aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor-liege. Es sei ausführlich dargelegt worden, dass die gesetzlichen Schutzinteressen gewahrt wurden. Die zu erwartenden Immissionsbelastungen für die
Beschwerdeführer seien ausreichend behandelt worden. Die Gutachten seien vollständig und nicht mangelhaft. Überdies seien keinerlei Gutachten auf fach-licher Ebene vorgelegt worden, die entsprechend fachlich fundiert, geeignet
gewesen wären, die umfangreichen Beweisergebnisse im gegenständlichen Fall zu erschüttern. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sei deshalb Abstand genommen worden.

 

I. 4. Am 5. Februar 2016 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, Vertreter der Bioenergie K GmbH (kurz: Konsenswerberin) sowie die vom Landesver-waltungsgericht Oberösterreich beigezogenen Amtssachverständigen aus den
Bereichen Luftreinhaltetechnik, Lärmschutztechnik und Umweltmedizin waren anwesend.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verwies auf die eingebrachte
Beschwerde insbesondere auf das mangelhafte lärmtechnische und das mangelhafte luftreinhalttechnische Gutachten und beantragte wie schriftlich.

 

Der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik gab folgendes Gutachten ab:

 

„Grundsätzlich wird auf die Stellungnahme bzw. Begutachtung im Genehmigungsverfahren mit der Zl. US-2009-51348/68-Sh/Ki vom 23.01.2015 verwiesen. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass die Berechnung der Schallpegelabnahme über die Entfernung (es sind dies physikalische Gesetzmäßigkeiten) gemäß der Richtlinie EN ISO 6913 erfolgt ist und hier ausgehend von der Schallemission mit 63 dB in einem Meter Abstand über eine Entfernung von 130 m (dies ist der Abstand von der Lage der Schallquelle bis zur Grundgrenze der Bf) mit einer Pegelabnahme von 42 dB zu rechnen ist. Bei dieser Pegelabnahme wurde keine Schallabschirmwirkung des Pumpenschachtes und der Bauwerke Endlager und Fermenter berücksichtigt, welche jedoch durch die Lage des Rohrventilators zu berücksichtigen ist. Es wurde dazu über eine Schirmwandberechnung sowie unter Bezugnahme auf die VDI 2714 eine Abschirmwirkung von 15 dB ermittelt. Unter Berücksichtigung der Pegelabnahme über die Entfernung und der Schirmwirkung bestehender Bauteile der Biogasanlage ergibt sich eine Schallimmission von 6 dB in Bezug auf die Grundgrenze der Bf. In Bezug auf das Wohnhaus welches rund 200 m vom gegenständlichen Ventilator entfernt ist ergibt sich noch ein geringerer Wert.

 

Unberücksichtigt bleibt bei der Ausbreitungsrechnung der entlang der östlichen Grundgrenze bestehende Erdwall, es wurde nur die Abschirmwirkung der bestehenden Bauteile berücksichtigt.

Hinsichtlich der örtlichen Ist-Situation ist festzuhalten, dass im ursprünglichen Genehmigungsverfahren für die Biogasanlage eine Ist-Situationserhebung im Bereich der Nachbarschaft (Bf) durchgeführt wurde und dabei folgende Werte erhoben wurden:

Basispegel LA,95 = 33,2 dB

Energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq = 41,6 dB

mittlerer Spitzenpegel LA,1 = 52,7 dB

 

Im Vergleich zu diesen Werten liegen die durch den Betrieb des Rohrventilators verursachten Schallimmissionen mit 6 dB so weit unter dem Basispegel, dass selbst dieser Wert nicht verändert wird.

 

Hinsichtlich des Einwandes der Berücksichtigung witterungsbedingter Einflüsse, ist festzuhalten, dass Schallausbreitungsrechnungen immer eine Mitwindsituation voraussetzen und berücksichtigen. Somit wird für die Nachbarschaft immer die ungünstigste Situation betrachtet.“

 

Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik gab nachstehendes Gutachten ab:

 

„Einleitend wird auf die hieramtige Stellungnahme vom 08.01.2015, Zl. UBAT-2009-51348/64 verwiesen, welche voll inhaltlich aufrechterhalten wird. Darin wurde bereits ausgeführt, dass im gegenständlichen Pumpenkellerraum Substrate (dh. der Fermenterinhalt bestehend aus zB. Mais- und Grassilage) ausschließlich in geschlossene Rohrleitung gefördert werden, sodass von einem relevanten Auftreten von Luftschad- oder Geruchsstoffen nicht auszugehen ist. Aufgrund dieses Umstandes, dass im Kellerraum kein relevantes Auftreten von Luftschadstoffen gegeben ist, sind auch nennenswerte Emissionen durch den Rohrventilator bzw. Immissionen bei den Nachbarn auszuschließen.

Als gängige Verwaltungspraxis ist anzusehen, bei irrelevanten Zusatzbelastungen  von einer Betrachtung der Ist-Situation und der hinkünftigen Gesamtsituation abzusehen. Als relevante Zusatzbelastung werden in der Literatur (zB. Leitfaden UVP und IG-L des Umweltbundesamtes) im allgemeinen Schwellenwerte bezeichnet, unter denen Auswirkungen des Vorhabens als nicht relevant erachtet werden oder deren Auswirkungen innerhalb des Unsicherheitsbereiches von Modellrechnungen oder Messungen liegen. Demnach wird in Gebieten, in denen derzeit keine Grenzwertüberschreitungen gemäß IG-L auftreten, als Irrelevanzkriterium eine Jahreszusatzbelastung von 3 % des Grenzwertes empfohlen. Diese Vor-gehensweise wurde im gegenständlichen Fall gewählt.

 

Wie ebenfalls erwähnt, dient die Lüftung vielmehr dazu, eine Ansammlung von Kohlenstoffdioxid CO2 wie sie in geschlossenen Kellerräumen oder Schächten vorkommen kann, zu verhindern. Durch den ständigen Luftaustausch, bewerkstelligt vom gegenständlichen Ventilator, wird der Auflagepunkt 54 der Errichtungsbewilligung als hinfällig angesehen. Dies wird damit begründet, dass durch den ständigen Luftaustausch keine nennenswerten Konzentrationen an CO2 im Pumpenkellerraum mehr entstehen können und das aus sicherheitstechnischer Sicht geforderte CO2–Warngerät nicht mehr erforderlich ist.“

 

Der Amtssachverständige für Umweltmedizin führte betreffend Gesundheitsgefährdung und Belästigung folgendes aus:

 

„Durch die ergänzenden Beurteilungen des luftreinhaltetechnischen und schalltechnischen Amtssachverständigen haben sich keine Veränderungen des Sachverhalts ergeben, weshalb auf die Feststellungen in Zahl Ges-290544/2-2015-Edt/Pa vom 23. März 2015 verwiesen werden. Diese Feststellungen bleiben vollinhaltlich aufrecht.“

 

Die belangte Behörde und die Konsenswerberin beantragten jeweils die Abweisung der Beschwerde.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2016 und Einholung eines lärmschutztechnischen, luftreinhaltetechnischen Gutachtens, sowie eines Gutachtens aus dem Bereich Umweltmedizin.

 

II. 2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gilt folgender
entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen:

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2006, GZ: EnRo-106030/32-2006-Kap/Br, wurde der Bioenergie K GmbH die elektrizitätsrechtliche Errichtungsbewilligung für die Errichtung einer Biogasanlage in Form einer Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlage in K, Grundstück Nr. x, EZ x, KG K, unter näher angeführten Nebenbestimmungen erteilt. Die unter Spruch-punkt B. Besonderer Teil, 54., angeführte Auflage lautet: „Im Pumpkellerraum ist ein CO2-Warngerät zu installieren. Das Warngerät ist nach der Installierung auf ordnungsgemäße Funktion hin zu überprüfen bzw. wiederkehrend gemäß den Angaben des Herstellers zu überprüfen. Der Pumpkellerraum ist mit einer gasdicht verschlossenen Schachtabdeckung zu versehen.“

 

Mit Antrag vom 3. März 2014 der Bioenergie K GmbH wurde die Abänderung der Bescheidauflage Punkt 54. aufgrund des Einbaus einer mechanischen Lüftungsanlage mit mindestens 5-fachem Luftwechsel und Alarmierung bei Ausfall der Lüftung gestellt.

 

Der gegenständliche Rohrventilator ist ein Produkt von I W GmbH, Type VKA 200 MD, mit einer Luftförderleistung von 400 m3/h. Der Schalldruckpegel beträgt Lap dB (A) 63 in einem Abstand von 1 Meter zum Rohrventilator.

 

Die mechanische Lüftungsanlage im Pumpenkellerraum wird als Zuluftgebläse mit Zuluftführung zum Bodenbereich des Pumpenkellers ausgeführt. Die Ansaugluft wird aus einem unbelasteten Bereich außerhalb Ex-Zonen entnommen. Der Pumpenschacht ist westlich zwischen dem Fermenter und dem Endlager situiert. Der Rohrventilator ist auf der Wandaußenseite des Pumpenschachtes in westlicher Richtung angebracht. Der Abstand von der nächstgelegenen Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer Grundstück Nr. x, KG K, zum Pumpenschacht beträgt etwa 130 m. Das Wohnhaus der Beschwerdeführer liegt über 200 m entfernt.

 

Schall nimmt mit zunehmender Entfernung von der Schallquelle ab. Bei freien Schallausbreitungsbedingungen ergibt sich über eine Entfernung von 130 m bei Punktschallquellen eine Pegelabnahme von rund 42 dB, wobei die abschirmende Wirkung des Pumpenschachtes und der beiden Bauwerke Endlager und
Fermenter hier unberücksichtigt sind. Der Rohrventilator ist auf der von der Nachbarliegenschaft abgewandten Seite des Pumpenschachtes angebracht. Hier besteht nach der Schirmwandberechnung der Abschirmfaktor von 15 dB. Unter Berücksichtigung der Pegelabnahme über die Entfernung und der Schirmwirkung bestehender Bauteile der Biogasanlage, jedoch ohne Berücksichtigung des
entlang der östlichen Grundgrenze bestehenden Erdwalls, besteht eine Schall- immission von 6 dB bei der Grundgrenze der Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Schallimmission betreffend das Wohnhaus der Beschwerdeführer, das rund
200 m vom gegenständlichen Rohrventilator entfernt ist, ergibt sich ein noch
geringerer Wert.

 

Die Lärm-Ist-Situationserhebung, durchgeführt im Genehmigungsverfahren der gegenständlichen Biogasanlage, ergab im Bereich der Nachbarschaft:

Basispegel La,95 = 33,2 dB;

Energieäquivalenter Dauerschallpegel La,eq = 41,6 dB;

Mittlerer Spitzenpegel La,1 = 52,7 dB.

Bei Schallausbreitungsrechnungen wird immer eine Mitwindsituation vorausgesetzt. Somit wird für die Nachbarschaft immer die ungünstigste Situation
betrachtet.

 

Im gegenständlichen Pumpenkellerraum werden Substrate (Fermenterinhalt
bestehend aus z.B. Mais- und Grassilage) ausschließlich in geschlossenen Rohrleitungen gefördert. Ein relevantes Auftreten von Luftschad- oder Geruchsstoffen ist nicht gegeben. Nennenswerte Emissionen durch den Rohrventilator bzw.
Immissionen bei den Nachbarn sind auszuschließen. Der gegenständliche Rohrventilator bewirkt einen ständigen Luftaustausch. Eine Ansammlung von Kohlenstoffdioxid (CO2), wie sie in geschlossenen Kellerräumen oder Schächten
vorkommen kann, wird verhindert. Ein CO2-Warngerät ist nicht mehr erforderlich.

 

Allgemeine Beurteilungswerte sind beispielsweise 30 dB im Schlafraum zur
Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes. Die Wahrnehmbarkeit eines Geräusches im Ausmaß von 6 dB ist bei allgemein üblichen, auch ruhigen Um-gebungsgeräuschkulissen ausgeschlossen.

 

Eine toxikologisch relevante Schadwirkung durch die Verdrängung des Sauerstoffes aus der Umgebungsluft kann in geschlossenen, schlecht belüfteten Räumen entstehen. Bei ausreichender Frischluftzufuhr bzw. bei Übertritten in die freie Atmosphäre kommt es zu einer Durchmischung von Luft und CO2, woraus sich aber keine Beeinträchtigungen oder Belästigungen für die Gesundheit ergeben. CO2 ist farblos und geruchlos.

 

Es sind keine Immissionen vorhanden, die zu erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen führen.

 

II. 3. Die eingeholten luftreinhalttechnischen, lärmschutztechnischen sowie umweltmedizinischen Gutachten sind schlüssig aufgebaut, auch für Dritte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vollständig, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

III. 1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006), LGBl. Nr. 1/2006 in der geltenden Fassung lauten:

 

„§ 6

Bewilligungspflicht

 

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.

[...]

(5) Wesentlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 herbeizuführen. Erforderlichenfalls hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung einer Bewilligung bedarf.

 

[...]

 

§ 8

Parteien

 

In Bewilligungsverfahren haben Parteistellung:

1.   Der Antragssteller;

2.   die Nachbarn;

3.   die Eigentümer sowie dinglich Berechtigte ausgenommen [...];

4.   die Gemeinde, auf deren Gebiet die Stromerzeugungsanlage errichtet oder wesentlich geändert werden soll (Standortgemeinde);

5.   die Oö. Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des
Oö. Umweltschutzgesetzes 1996;

6.   der Betreiber des Verteilernetzes, in dessen Versorgungsgebiet die Stromerzeugungsanlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll.

 

[...]

 

§ 12

Elektrizitätsrechtliche Bewilligung

 

(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung gemäß § 10 ist schriftlich – erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen – zu erteilen, wenn

 

1.   die Stromerzeugungsanlage dem Stand der Technik entspricht und durch die Errichtung, dem Betrieb oder die wesentliche Änderung der Stromerzeugungsanlage [...] eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn, wie Immissionen, Geruch, Lärm, Erschütterungen, Wärme, Schwingungen, Blendung und dgl., auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben, [...]

 

(3) Ob die Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Stromerzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen Gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 [...]“

 

III. 2. Einleitend ist zu bemerken, dass von Seiten des Landesverwaltungs-gerichtes Oberösterreich weitere luftreinhaltetechnische, lärmschutztechnische und umweltmedizinische Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeholt wurden. Da die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage dieser neuen Ermittlungsergebnisse getroffen wird, können die von den Beschwerde-führern vorgebrachten mangelhaften Gutachten dahingestellt bleiben. Die gegen die Gutachten der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente der
Beschwerdeführer sind durch die neuerliche Begutachtung obsolet geworden. Zudem hatten die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Gelegenheit, mittels Abgabe von Stellungnahmen
allfällige Unschlüssigkeiten darzutun bzw. Zweifel an dem in der mündlichen
Verhandlung abgegebenen Gutachten zu äußern. Hiervon haben die Beschwerdeführer jedoch nicht Gebrauch gemacht. Zudem sind sie auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

 

III. 3. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass der Antrag nicht von einer fachkundige Person in 3-facher Ausfertigung vorgelegt worden sei sowie das Fehlen der Darlegung der zu erwartenden Immissionen und Umweltauswirkungen
können keine Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführer bewirken. Die Immissionen und Umweltauswirkungen wurden im gegenständlichen  Verfahren erhoben und geprüft. Überdies kann gem. § 7 Abs. 2 2. Satz Oö.
ElWOG 2006 die Behörde von der Beibringung einzelner im Abs. 1 angeführten Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

 

III. 4. Unbestritten blieb, dass der Einbau des gegenständlichen Rohrventilators eine wesentliche Änderung der Biogasanlage der Bioenergie K GmbH auf dem Grundstück Nr. x, KG K (elektrizitätsrechtlich bewilligt am 9. März 2006) ist.

 

Durch den Einbau des gegenständlichen Rohrventilators ergibt sich an der Grundgrenze der Beschwerdeführer eine Schallimmission von 6 dB. Eine erheb-liche Belästigung oder Gesundheitsgefährdung besteht dadurch nicht.

Die im gegenständlichen Pumpenkellerraum ausschließlich in geschlossenen Rohrleitungen geförderten Substrate wie Fermenterinhalt (bestehend aus z.B. Mais– und Grassilage) verursachen keine Emissionen von Luftschadstoffen.
Immissionen bei den Nachbarn sind daher auszuschließen. Durch den gegenständlichen Rohrventilator wird das Entstehen von hohen Kohlenstoffdioxidkonzentrationen im Pumpenkellerraum verhindert, weshalb auch das in Auflagepunkt 54 vorgeschriebene Warnsignalgerät obsolet wird. Es gibt keine individuellen

Belästigungsreaktionen durch besondere Wahrnehmbarkeiten oder gesundheit-liche Störungen durch toxikologisch relevante Konzentrationen.

 

Eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Belästigungen von Nachbarn wie Immissionen, Geruch, Lärm, Erschütterungen, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen ist nicht gegeben.

 

Die Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für den Einbau des gegenständlichen Rohrventilators sind daher erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer