LVwG-550721/15/Wim/AK
Linz, 25.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn R H gegen Spruchabschnitt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
19. Oktober 2015, GZ: Wa10-2088/10-2015/LAH/MM, Wa10-1602/12-2015/LAH/MM, betreffend wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich des geplanten Einsatzzentrums O nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23. Februar 2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Spruchabschnitt II./D) Nebenbestimmungen wie folgt abgeändert wird:
Nach Punkt 1. wird Punkt 1. a) eingefügt, der lautet:
· Um die befürchteten Auswirkungen hintan zu halten, sollen beim Einlauf des geplanten Stahlbetondurchlasses PVC-Streifenlamellen an der Einlaufdecke beweglich gelagert angebracht werden. Diese sollen einen lichten Durchfluss in der Höhe von
20 cm im unteren Bereich freilassen. Die Streifenlamellen sind farblich so auszugestalten, dass sie sich möglichst in das angrenzende Gelände, insbesondere in die Böschung, integrieren.
· Anstelle einer derzeit geplanten Böschung zur Grundgrenze des Herrn R H soll die Stahlbetonmauer ohne Abböschung ausgeführt werden, jedoch mit einer dauerhaften Begrünung versehen werden. Dies bietet den Vorteil, dass auch für allfällige Pflege- und Wartungsarbeiten im Regelfall nicht das Grundstück des Herrn R H in Anspruch genommen werden müsste. Da diese Mauer im Bereich der Straßeneinfahrt sich praktisch an die Grundgrenze annähert, aber dort im Grunde nur mehr 20 cm hoch ist, erklärt sich Herr R H bereit, bei allfälligen Pflege- und Wartungsarbeiten in diesem Bereich ein Betreten seines Grundstückes zu gestatten.
· Die geplante Stahlbetonmauer soll entlang der gesamten Grundgrenze vom Gelände her ca. 20 cm überständig ausgeführt werden, dass ein Abfließen von Oberflächenwässern in Richtung des Grundstückes des Herrn R H ausgeschlossen wird.
· Auf der geplanten Stahlbetonmauer soll durchgängig ein Zaun in der Höhe von ca. 1,30 m errichtet werden, der blickdicht und optisch gebrochen (keine durchgehende glatte Fläche) ausgeführt wird.
· Die im geplanten Stahlbetondurchlass bereits vorgesehenen Kontrollschächte sind mit Schachtabdeckungen (Ventilation) auszuführen, damit eine Belüftungswirkung eintritt.
· Im Rahmen der obigen Festlegungen ist vor Ausführung das Einvernehmen mit Herrn R H herzustellen in Bezug auf entsprechende Detailausführungen.
· In einem trotz der getroffenen Maßnahmen verursachten Schadensfall wird eine Schadloshaltung und ein Ausgleich der Wertminderung an seinem Hab und Gut nicht nur für Herrn R H, sondern auch für alle Rechtsnachfolger der Liegenschaft O vorbehalten. Im Sinne des § 26 Abs. 5 WRG 1959 hat die Konsensinhaberin den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung des Schadens zu erbringen.
In Punkt 4. entfällt die Formulierung „Ein- und“.
II. Die Gemeinde O hat gemäß §§ 76 bis 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3
Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013
(Oö. LKommGebV 2013) die folgenden Verfahrenskosten zu entrichten:
Kommissionsgebühren für die öffentliche
mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein
am 23. Februar 2016 489,60 Euro
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Spruchabschnitt II. die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Hochwasserkastens (Anschüttung samt Stahlbetondurchlass) auf den Grundstücken Nr. x, x und x, alle KG O, Gemeinde O, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des Straßenbaches erteilt.
2. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine begründete Beschwerde erhoben und Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht.
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein am
23. Februar 2016. Darin wurde ein Einvernehmen zwischen Konsenswerberin und Beschwerdeführer erzielt und folgende Konsensvariante formuliert:
· Um die befürchteten Auswirkungen hintan zu halten, sollen beim Einlauf des geplanten Stahlbetondurchlasses PVC-Streifenlamellen an der Einlaufdecke beweglich gelagert angebracht werden. Diese sollen einen lichten Durchfluss in der Höhe von 20 cm im unteren Bereich freilassen. Die Streifenlamellen sind farblich so auszugestalten, dass sie sich möglichst in das angrenzende Gelände, insbesondere in die Böschung, integrieren.
· Anstelle einer derzeit geplanten Böschung zur Grundgrenze des Beschwerdeführers soll die Stahlbetonmauer ohne Abböschung ausgeführt werden, jedoch mit einer dauerhaften Begrünung versehen werden. Dies bietet den Vorteil, dass auch für allfällige Pflege- und Wartungsarbeiten im Regelfall nicht das Grundstück des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden müsste. Da diese Mauer im Bereich der Straßeneinfahrt sich praktisch an die Grundgrenze annähert, aber dort im Grunde nur mehr 20 cm hoch ist, erklärt sich der Beschwerdeführer bereit, bei allfälligen Pflege- und Wartungsarbeiten in diesem Bereich ein Betreten seines Grundstückes zu gestatten.
· Die geplante Stahlbetonmauer soll entlang der gesamten Grundgrenze vom Gelände her ca. 20 cm überständig ausgeführt werden, dass ein Abfließen von Oberflächenwässern in Richtung des Grundstückes des Beschwerdeführers ausgeschlossen wird.
· Auf der geplanten Stahlbetonmauer soll durchgängig ein Zaun in der Höhe von ca. 1,30 m errichtet werden, der blickdicht und optisch gebrochen (keine durchgehende glatte Fläche) ausgeführt wird.
· Die im geplanten Stahlbetondurchlass bereits vorgesehenen Kontrollschächte sind mit Schachtabdeckungen (Ventilation) auszuführen, damit eine Belüftungswirkung eintritt.
Im Rahmen der obigen Festlegungen ist vor Ausführung das Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer herzustellen in Bezug auf entsprechende Detailausführungen.
Bei Vorschreibung und Einhaltung der obigen Vorgaben erklärt sich der Beschwerdeführer mit dem Vorhaben und auch mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung auch aus verfahrenstechnischen Gründen einverstanden und verzichtet auf seine bisherigen Einwände, obwohl er mit dem Bauvorhaben keine Freude hat. Diese Zusage gilt auch für allfällige andere durchzuführende Verfahren, insbesondere das Flächenwidmungs- und Bauverfahren. Der Beschwerdeführer hält aber ausdrücklich fest, dass in einem trotz der getroffenen Maßnahmen verursachten Schadensfall durch das Einzugsgebiet des Straßenbaches eine Schadloshaltung und ein Ausgleich der Wertminderung an seinem Hab und Gut nicht nur für ihn, sondern auch für alle Rechtsnachfolger der Liegenschaft x vorbehalten wird. Im Sinne des § 26 Abs. 5 WRG 1959 hat die Konsensinhaberin den Nachweis zu erbringen der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung des Schadens.
3.2. Vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wurden die oben beschriebenen Modifikationen als mit den öffentlichen Interessen vereinbar beurteilt und ausgeführt, dass dadurch eine Beeinträchtigung privater Rechte, insbesondere des Grundeigentums des Beschwerdeführers, ausgeschlossen ist.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Da im Zuge der Verhandlung ein Einvernehmen zwischen Beschwerdeführer und Konsenswerberin erzielt wurde und dieses sowohl mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist und auch den fremden Rechten nicht widerspricht, war spruchgemäß zu entscheiden und die entsprechenden Bedingungen und Auflagen in den Spruchabschnitt II., Punkt D) des angefochtenen Bescheides aufzunehmen und auch der Vorschreibungspunkt 4. insofern zu modifizieren, als nunmehr kein Einlaufrechen mehr erforderlich ist.
Zu II.:
BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, wird das Verfahren der Landesverwaltungsgerichte durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 leg. cit. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[2. Ausgabe 2014] § 76 Rz 24ff [Stand 1.4.2009, rdb.at]).
23. Februar 2016, GZ: LVwG-550721/14/Wim/AK), woraus sich gemäß § 3
Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 der Betrag von 489,60 Euro errechnet (8 halbe Stunden x 20,40 Euro x 3 Amtsorgane).
Zu III.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer