LVwG-550721/15/Wim/AK

Linz, 25.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn R H gegen Spruchabschnitt II.  des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
19. Oktober 2015, GZ: Wa10-2088/10-2015/LAH/MM, Wa10-1602/12-2015/LAH/MM, betreffend wasserrechtliche Bewilligung hinsicht­lich des geplanten Einsatzzentrums O nach öffentlicher mündlicher Ver­hand­­lung am 23. Februar 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern statt­gegeben, als Spruchabschnitt II./D) Nebenbestimmungen wie folgt abgeändert wird:

 

Nach Punkt 1. wird Punkt 1. a) eingefügt, der lautet:

 

·         Um die befürchteten Auswirkungen hintan zu halten, sollen beim Einlauf des geplanten Stahlbetondurchlasses PVC-Streifen­lamellen an der Einlaufdecke beweg­lich gelagert angebracht werden. Diese sollen einen lichten Durchfluss in der Höhe von
20 cm im unteren Bereich freilassen. Die Streifenlamellen sind farblich so auszugestalten, dass sie sich möglichst in das angrenzende Gelände, insbesondere in die Böschung, integrieren.

 

·         Anstelle einer derzeit geplanten Böschung zur Grundgrenze des Herrn R H soll die Stahlbetonmauer ohne Abböschung ausgeführt werden, jedoch mit einer dauerhaften Begrünung versehen werden. Dies bietet den Vorteil, dass auch für allfällige Pflege- und Wartungsarbeiten im Regelfall nicht das Grundstück des Herrn R H in Anspruch genommen werden müsste. Da diese Mauer im Bereich der Straßeneinfahrt sich praktisch an die Grundgrenze annähert, aber dort im Grunde nur mehr 20 cm hoch ist, erklärt sich Herr R H bereit, bei allfälligen Pflege- und Wartungsarbeiten in diesem Bereich ein Betreten seines Grundstückes zu gestatten.

 

·         Die geplante Stahlbetonmauer soll entlang der gesamten Grund­grenze vom Gelände her ca. 20 cm überständig ausgeführt werden, dass ein Abfließen von Oberflächenwässern in Richtung des Grund­stückes des Herrn R H ausgeschlossen wird.

 

·         Auf der geplanten Stahlbetonmauer soll durchgängig ein Zaun in der Höhe von ca. 1,30 m errichtet werden, der blickdicht und optisch gebrochen (keine durchgehende glatte Fläche) ausge­führt wird.

 

·         Die im geplanten Stahlbetondurchlass bereits vorgesehenen Kontrollschächte sind mit Schachtabdeckungen (Ventilation) auszuführen, damit eine Belüf­tungs­wirkung eintritt.

 

·         Im Rahmen der obigen Festlegungen ist vor Ausführung das Einvernehmen mit Herrn R H herzustellen in Bezug auf entsprechende Detail­ausführungen.

 

·         In einem trotz der getroffenen Maßnah­men verursachten Schadensfall wird eine Schadloshaltung und ein Ausgleich der Wertminderung an seinem Hab und Gut nicht nur für Herrn R H, sondern auch für alle Rechtsnachfolger der Liegenschaft O vorbehalten. Im Sinne des § 26 Abs. 5 WRG 1959 hat die Konsensinhaberin den Nachweis der Unwahr­scheinlichkeit der Verursachung des Schadens zu erbringen.

 

In Punkt 4. entfällt die Formulierung „Ein- und“.

 

II.      Die Gemeinde O hat gemäß §§ 76 bis 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3
Oö. Landes­-Kommissionsgebührenverordnung 2013
(Oö. LKommGebV 2013) die folgenden Verfahrenskosten zu entrich­ten:

 


 

Kommissionsgebühren für die öffentliche

münd­­liche Verhandlung samt Ortsaugenschein

am 23. Februar 2016 489,60 Euro

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Spruchabschnitt II. die wasser­rechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Hochwasserkastens (Anschüttung samt Stahlbetondurchlass) auf den Grundstücken Nr. x, x und x, alle KG O, Gemeinde O, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich des Straßenbaches erteilt.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine begründete Beschwerde erhoben und Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den behördlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein am
23. Februar 2016. Darin wurde ein Einver­nehmen zwischen Konsenswerberin und Beschwerdeführer erzielt und folgende Konsensvariante formuliert:

 

·         Um die befürchteten Auswirkungen hintan zu halten, sollen beim Einlauf des geplanten Stahlbetondurchlasses PVC-Streifenlamellen an der Einlaufdecke beweg­lich gelagert angebracht werden. Diese sollen einen lichten Durchfluss in der Höhe von 20 cm im unteren Bereich freilassen. Die Streifenlamellen sind farblich so auszugestalten, dass sie sich möglichst in das angrenzende Gelände, insbesondere in die Böschung, integrieren.

 

·         Anstelle einer derzeit geplanten Böschung zur Grundgrenze des Beschwerde­führers soll die Stahlbetonmauer ohne Abböschung ausgeführt werden, jedoch mit einer dauerhaften Begrünung versehen werden. Dies bietet den Vorteil, dass auch für allfällige Pflege- und Wartungsarbeiten im Regelfall nicht das Grundstück des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden müsste. Da diese Mauer im Bereich der Straßeneinfahrt sich praktisch an die Grund­grenze annähert, aber dort im Grunde nur mehr 20 cm hoch ist, erklärt sich der Beschwerdeführer bereit, bei allfälligen Pflege- und Wartungsarbeiten in diesem Bereich ein Betreten seines Grundstückes zu gestatten.

 

·         Die geplante Stahlbetonmauer soll entlang der gesamten Grundgrenze vom Gelände her ca. 20 cm überständig ausgeführt werden, dass ein Abfließen von Oberflächenwässern in Richtung des Grund­stückes des Beschwerdeführers ausgeschlossen wird.

 

·         Auf der geplanten Stahlbetonmauer soll durchgängig ein Zaun in der Höhe von ca. 1,30 m errichtet werden, der blickdicht und optisch gebrochen (keine durchgehende glatte Fläche) ausgeführt wird.

 

·         Die im geplanten Stahlbetondurchlass bereits vorgesehenen Kontrollschächte sind mit Schachtabdeckungen (Ventilation) auszuführen, damit eine Belüf­tungs­wirkung eintritt.

Im Rahmen der obigen Festlegungen ist vor Ausführung das Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer herzustellen in Bezug auf entsprechende Detail­ausführungen.

 

Bei Vorschreibung und Einhaltung der obigen Vorgaben erklärt sich der Beschwerdeführer mit dem Vorhaben und auch mit der Erteilung der wasser­rechtlichen Bewilligung auch aus verfahrenstechnischen Gründen einverstanden und verzichtet auf seine bisherigen Einwände, obwohl er mit dem Bauvorhaben keine Freude hat. Diese Zusage gilt auch für allfällige andere durchzuführende Verfah­ren, insbesondere das Flächenwidmungs- und Bauverfahren. Der Beschwerde­­­führer hält aber ausdrücklich fest, dass in einem trotz der getroffenen Maßnah­men verursachten Schadensfall durch das Einzugsgebiet des Straßenbaches eine Schadloshaltung und ein Ausgleich der Wertminderung an seinem Hab und Gut nicht nur für ihn, sondern auch für alle Rechtsnachfolger der Liegenschaft x vorbehalten wird. Im Sinne des § 26 Abs. 5 WRG 1959 hat die Konsensinhaberin den Nachweis zu erbringen der Unwahr­scheinlichkeit der Verursachung des Schadens.

 

3.2. Vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wurden die oben beschriebe­nen Modifikationen als mit den öffentlichen Interessen vereinbar beurteilt und ausgeführt, dass dadurch eine Beeinträchtigung privater Rechte, insbesondere des Grundeigentums des Beschwerdeführers, ausgeschlossen ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Da im Zuge der Verhandlung ein Einvernehmen zwischen Beschwerdeführer und Konsenswerberin erzielt wurde und dieses sowohl mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist und auch den fremden Rechten nicht widerspricht, war spruch­gemäß zu entscheiden und die entsprechenden Bedingungen und Auflagen in den Spruchabschnitt II., Punkt D) des angefochtenen Bescheides aufzunehmen und auch der Vorschreibungspunkt 4. insofern zu modifizieren, als nunmehr kein Einlaufrechen mehr erforderlich ist.

 

 

Zu II.:

 

1. Gemäß § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG),
BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, wird das Verfahren der Landesverwal­tungsgerichte durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 leg. cit. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Aus­nahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrecht­lichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan­genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Das VwGVG enthält keine eigenen Regelungen zu den Kommissionsgebühren; daher haben die Landesverwaltungsgerichte hinsichtlich der Vorschreibung von Kommissionsgebühren subsidiär die Bestimmungen der - im V. Teil des AVG geregelten - §§ 75 ff AVG „sinngemäß“ anzuwenden. Daraus folgt, dass die in diesen §§ genannten Kostenregelungen auch im Verfahren vor dem Landesver­waltungsgericht „sinngemäß“ zur Anwendung kommen.

 

§ 76 Abs. 1 und 2 AVG lauten:

 

(1)    Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachver­ständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2)    Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Betei­ligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

 

§ 77 AVG lautet:

 

(1)   Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kom­missionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2)   Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzu­rechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewende­ten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3)   Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4)   Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorge­nommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5)   Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(6)           § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.

 

Gemäß § 1 Oö. LKommGebV 2013 werden die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrich­ten sind, in Pauschalbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt. Diese sind den Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides oder in Ermangelung eines solchen mittels Gebührenbescheides gemäß § 57 AVG aufzu­erlegen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 beträgt der Tarif der Kommissionsge­bühren für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirks­hauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede ange­fangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro.

 

2. Die Konsenswerberin suchte um die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung an. Dieses Ansuchen stellt den verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG dar, weshalb die Kommissionsgebühren von der Konsenswerberin zu tragen sind (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG
[2. Ausgabe 2014] § 76 Rz 24ff [Stand 1.4.2009, rdb.at]).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtete zur eingehenden Erörte­rung der Sachlage, insbesondere der fachlichen Beurteilung durch die Amtssach­verständigen, eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein als erforder­lich (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 77 Rz 8 [Stand 1.4.2009, rdb.at]), welche am 23. Februar 2016 durchgeführt wurde. An dieser Ver­handlung nahmen 3 Amtsorgane (Richter, Schriftführerin, 1 Amts­sach­ver­ständiger) von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr teil (siehe Niederschrift vom
23. Februar 2016, GZ: LVwG-550721/14/Wim/AK), woraus sich gemäß § 3
Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 der Betrag von 489,60 Euro errechnet (8 halbe Stunden x 20,40 Euro x 3 Amtsorgane).

 

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer