LVwG-500152/20/FP

Linz, 02.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von M H, x, U, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Freistadt vom 3. Juli 2015, GZ. N96-4-2015, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung an Ort und Stelle

 

den  B E S C H L U S S  gefasst:

I.         Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen

 

und zu Recht   e r k a n n t :

II.      Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungs-strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG, eingestellt.  

 

 

III.   Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

 

IV.     Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Bescheid vom 3. Juli 2015 ermahnte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) und warf ihr vor, im Frühjahr 2015 ohne naturschutzrechtliche Bewilligung auf dem Grundstück Nr. x,
KG S, Gemeinde K, eine in einem dort beigelegten Plan rot umrandete, rund 920 große Fläche, bei der es sich um einen Halbtrockenrasen (Borstgrasrasen) handle, mit Fichten neu aufgeforstet zu haben, obwohl die Neuaufforstung von Halbtrockenrasen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfe.

Die belangte Behörde begründete den Ausspruch einer Ermahnung im Wesentlichen damit, dass das bezughabende Geländestück als Neuaufforstungsgebiet gewidmet sei, dies aber eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht ersetze. Die Bf hätte sich vergewissern müssen, ob die Aufforstung naturschutzrechtlich erlaubt sei. Sie habe nicht um die notwendigen Bewilligungen angesucht, sondern lediglich beim Gemeindeamt eine Anzeige nach dem Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz eingebracht.

Da die Bf aber versucht habe, Informationen über eine Bewilligungspflicht einzuholen, sei das Verschulden gering. Durch die bescheidmäßig vorgeschriebene Entfernung der Aufforstung, halte sich die Beeinträchtigung des Sonderstandortes in Grenzen.

 

I.2. Hintergrund des unter I.1. beschriebenen Verfahrens war eine Anzeige des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, die wie folgt lautete:

 

„Naturschutzfachliche Stellungnahme und Anzeige.

 

Großteile des Grundstücks x KG S sind im Rahmen der Biotoperhebungen durch Experten als besonderer Lebensraum festgestellt und in die NDB der Naturschutzabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, als OEKF08205 - Fläche „Quellmoorwiese in Hanglage in K, T", bestehend aus Artenreichen Magerwiesen und Feuchtwiesen in Hanglagen, eingetragen worden. Eine erste Flächenkontrolle erfolgte am 08.07.2013 durch J. K, 2014 wurde laut Eintragung in der NDB die Grundeigentümerin vom Bezirksbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz der BH Freistadt darauf hingewiesen, dass die Neuaufforstung von Feucht- und Magerwiesen nach § 5 Z 18 Oö.NSchG zu bewilligen ist.

Im Rahmen von Lokalaugenscheinen am 14. und 20. April 2015 wurde die Neu-aufforstung des Grundstückes x KG S im Bereich der Halbtrockenrasen mit ausschließlich Fichtenforstpflanzen festgestellt (Abbildung). Beim Halbtrockenrasen handelt es sich um einen Borstgrasrasen mit dominant Nadus stricta, sowie als weitere Vertreter dieses Lebensraumtyps (soweit derzeit feststellbar) Avenella flexuosa, Hieracium pilosella, Hypericum maculatum und Thymus pulegioides (auf Grund der Standortsbedingungen subsp. chamaedrys).

 

Auswirkungen der Neuaufforstung auf den Naturhaushalt:

Borstgrasrasen der montanen Region sind in Österreich ein stark gefährdeter Biotoptyp, nur in den Hochlagen gilt er als ungefährdet (Ellmauer, T. 2004: Entwicklung von Kriterien, Indikatoren und Schwellenwerten zur Beurteilung des Erhaltungszustandes der Natura 2000-Schutzgüter. Band 3: Lebensraumtypen des Anhangs I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.-Im Auftrag der neun österreichischen Bundesländer und des Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. 619 pp). Die Borstgrasrasen der montanen Region sind heute in Österreich vor allem auf die höheren Lagen der Böhmischen Masse beschränkt. Deren Erhalt ist daher nicht nur für das Bundesland Oberösterreich von Bedeutung sondern für das gesamte Bundesgebiet. Die Neuaufforstung von Borstgrasrasen mit Fichtenforstpflanzen führt in den Folgejahren zu einer wesentlichen Veränderung des Bodenklimas, insbesondere durch die ganzjährige Beschattung. Der Mangel an Sonnenlicht wird den Aufwuchs krautiger Pflanzen allgemein behindern, die auf Grund der Beschattung höhere Bodenfeuchte und gedämpfte Temperaturamplitude wird die Standortfaktoren soweit verändern, dass der Biotoptyp Borstgrasrasen nicht mehr bestehen kann. Die Neuaufforstung gilt für diesen Biotoptyp als eine seiner Gefährdungsursachen.

[...eingefügtes Bild]

 

Empfohlene Maßnahmen zur Wiederherstellung

 

Durch die ersatzlose Entfernung der Fichtenforstpflanzen wäre die Gefährdungsursache vollständig beseitigt.

 

Vorbringungen des Forstfachdienstes

Der Lokalaugenschein am 20. April 2015 erfolgte gemeinsam mit dem zuständigen Bez. OFö. Ing. H H, der darauf hinwies, dass die Grundeigentümerin die Neuaufforstung auf Basis eines gültigen Flächenwidmungsplanes (Änderung der Flächenwidmung in Aufforstungsfläche) der Gemeinde durchführt und nach seiner Auffassung daher davon ausgehen kann, dass keine weitere Bewilligung mehr einzuholen ist.“

 

I.3. Im Verfahren erstattete der Bezirksbeauftragte zudem nachstehende naturschutzfachliche Stellungnahme zur Frage der Bewilligungsfähigkeit:

 

„Wie im Rahmen des Lokalaugenscheins vom 20. April 2015 festgestellt, handelt es sich bei der neu aufgeforsteten Fläche im Wesentlichen um den Sonderstandort eines Halbtrockenrasens, namentlich um einen Borstgrasrasen.

In Österreich ist dieser Lebensraumtyp in sehr unterschiedlicher Ausprägung vorhanden. Große Bestände sind in den Nord- und Südalpen zu finden, in den Zentralalpen tritt er zerstreut auf. Außerhalb der Alpen ist der Lebensraumtyp aber selten geworden und stark zurückgegangen. Er ist hier heute vor allem auf die höheren Lagen der Böhmischen Masse beschränkt, in diesen Höhenstufen, im gegenständlichen Fall auf 845 m ü.A., ist seine Verbreitung an die Landnutzung in Form einer Beweidung oder Mahd (einschürige Wiesen) gebunden. Seine natürliche Verbreitung, ohne Zutun des Menschen, beschränkt sich auf die Alpine Region. Dem festgestellten Lebensraumtyp Borstgrasrasen ist eine hohe Naturschutzfachliche Wertigkeit zuzuordnen, da er bereits selten ist und in der Montanregion weitgehend auf das Gebiet der Böhmischen Masse beschränkt ist.

Als wesentlichste Gefährdungsursachen für Borstgrasrasen der Montanregion bzw. der gegenständlichen Höhenlage gelten Nutzungsintensivierung (z.B. Aufdüngung und/oder Graseinsaat zur Grünlandnutzung oder Umbruch für Ackernutzung), Aufforstung oder Änderung der Flächenwidmung (Bebauungen).

Eine Aufforstung dieser Trockenrasen führt unweigerlich zur Zerstörung des Lebensraums. Die ganzjährige Beschattung durch die Forstpflanzen behindert den Aufwuchs der krautigen Pflanzen und die Bodenbeschattung führt zu einer höheren Bodenfeuchte und gedämpften Temperaturamplitude. Damit ändern sich die abiotischen Bedingungen und es werden Standortfaktoren geschaffen, die für den Biotoptyp Borstgrasrasen ungeeignet sind. Dies führt zum Verlust einer Erscheinungsform der Natur, die für das Mühlviertel typisch ist. §1 Abs. 1 OöNSchG sieht als Ziel dieses Landesgesetztes, den Erhalt der Natur u.a. in ihren Erscheinungsformen. Aus §1 Abs. 1 ergibt sich das öffentliche Interesse am Natur- und Landschafsschutz.

 

Die Neubewaldung von ertragsschwachen Böden durch Aufforsten mit Forstpflanzen ist generell eine Belastung der Lebensraumvielfalt. Ein öffentliches Interesse daran ist aus Sicht des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz nicht darstellbar. Auch aus dem Forstgesetz ist kein öffentliches Interesse an einer Neubewaldung ableitbar, da zwar die Erhaltung des Waldes (inkl. des Waldbodens und seiner Produktionskraft und die nachhaltige Waldbewirtschaftung) Ziel dieses Gesetzes ist, nicht jedoch die Neubewaldung anders genutzter Flächen, insbesondere durch die Aufforstung mit Forstpflanzen.

Hier ergibt sich auch ein differenziertes Bild zu einer Neubewaldung durch Nutzungsaufgabe. Diese Form der Neubewaldung würde über einen längeren Zeitraum erfolgen. Hier würden sich bis zu einem entsprechenden Kronenschluss der Gehölze, was einige Jahre dauern könnte, Restbestände der Borstgrasrasen halten können und würden bei einer allfälligen Wiederaufnahme der Wiesennutzung oder Beweidung sich kurzfristig wieder flächig etablieren. Eine aktive Aufforstung mit Fichtenkulturen hat das Ziel einen Bortgrasrasen durch Fichtenwaldboden zu ersetzen und zerstört diesen Lebensraum definitiv und nachhaltig.“

 

I.4. Nachdem die belangte Behörde eine Strafverfügung erlassen hatte, die infolge Rechtsmittels außer Kraft getreten war, ermahnte sie die Bf mit Bescheid vom 3. Juli 2015.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die Ausweisung als Neuaufforstungsgebiet eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht ersetze. Zudem nahm die belangte Behörde Bezug auf ein Gespräch zwischen der Bf (bzw. ihrem Mann) und dem damalige Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz.

 

I.5. Gegen den Bescheid erhob die Bf rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ein von ihr eingeholtes Privatgutachten ergebe, dass es sich bei der ggst. Fläche nicht um einen Halbtrocken- oder Trockenrasen handle.

Ihrer Beschwerde legte die Bf eine Stellungnahme eines Mag. D B, c, bei, welche zusammengefasst ergibt, dass es sich bei ggst. Fläche um kein Biotop iSd § 5 Z 18 Oö. NschG handelt.

I.6. Nach Eingang der Beschwerde gab der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz eine weitere Stellungnahme ab, mit welcher er das Privatgutachten zu entkräften suchte und darstellte, dass Borstgras auf trockenen und halbtrockenen Böden konkurrenzstark sei. Trockenheit gehe fast immer Hand in Hand mit einem Magerstandort.

I.7. Die belangte Behörde legte dem Oö. Landesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10. August 2015 zur Entscheidung vor.

 

I.8. Aufgrund der divergierenden Sachverständigenansichten (Bezirks-beauftragter, c) beauftragte das Oö. Landesverwaltungsgericht den Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, M S (der ASV), mit der Erstattung eines Gutachtens, welches wie folgt lautet:

 

GUTACHTEN

des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz

 

Seitens des Oö. Landesverwaltungsgericht wurde ersucht, Befund und Gutachten zu der Frage abzugeben, ob es sich bei der gegenständlichen Wiese, wie von der Behörde angenommen, um einen sogenannten Halbtrockenrasen (Borstgrasrasen) handelt bzw. um ein sonstiges nach § 5 Abs. 18. Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz erfasstes Biotop. Hierbei hat insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten und der Stellungnahme von Herrn Josef E (Bezirksbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz) sowie mit der Stellungnahme von Herrn D B (Fa. c) zu erfolgen.

Sollte sich ergeben, dass ein Biotop im Sinne des § 5 Abs. 18. des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz vorliegt, wurde ersucht festzustellen, ob die Wiederaufforstung den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Wiese schädigt oder den Erholungswert der Landschaft in einer Wiese beeinträchtigt oder das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft. Es wurde darüber hinausgehend ersucht, Stellung zu nehmen, inwieweit gegenständliche Wiese für öffentliche Interessen von Bedeutung ist.

 

Befund:

Die Aufforstung befindet sich auf dem Grundstück x, KG. S in der Gemeinde K. Der seitens Herrn E beanstandete Grundstücksteil befindet sich nördlich des jüngst angelegten Traktorweges und reicht bis zum südlichen Waldrand des Fichten-/Kiefernwaldes auf dem Grundstück x. Herr E bezeichnet in seinem Gutachten
(vom 21. April 2015) den gegenständlichen Bereich als Halbtrockenrasen, bei dem „es sich um einen Borstgrasrasen mit dominant Nardus stricta handelt. In der Folge macht Herr E Ausführungen zur Gefährdung von Borstgrasrasen. Auch in seiner Stellungnahme vom 10. August 2015 hält Herr E an der Einstufung der Fläche als „Borstgrasrasen" fest und beschäftigt sich In der Folge mit dem Umstand, dass es für die Beurteilung aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht relevant ist, ob ein bestimmter Biotoptyp laut Biotopkartierung Oberösterreich als Trocken- oder Halbtrockenrasen eingestuft ist. Vielmehr sei die Begriffsbestimmung in § 3 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes relevant, wonach es sich bei einem Trocken- und Halbtrockenrasen um eine „Grasflur" handelt, „die überwiegend von solchen Pflanzenarten zusammengesetzt ist, die auf trockenen und halbtrockenen Böden konkurrenzstark sind".

Dagegen führt Herr B in seiner Stellungnahme aus, dass es sich beim gegenständlichen Areal laut Oö. Biotopkartierung zu 85-90% um eine „Magerwiese" und zu 10-15% um eine „Silikat-Felsgrus-/Felsband-Gesellschaft und Pionierrasen" handelt. Weder bei einer „Magerwiese" noch bei einer „Silikat-Felsgrus-/Felsband-Gesellschaft und Pionierrasen" handle es sich laut Oö. Biotopkartierung um Trocken- oder Halb-trockenrasen.

 

Im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 31. August 2015 konnte ich selbst folgende Gegebenheiten feststellen (vgl. dazu Beilage 1):

Grüner Bereich: Es handelt sich um eine noch nicht allzu lange brachliegende ehemalige Wirtschaftswiese mit einzelnen Mager- und Trockenanzeigern, wobei der nördlich des Weges gelegene Teil (vgl. Aufnahme1) um eine Spur trockener erscheint als der südlich gelegene (Aufnahme3). In beiden Wiesenflächen befinden sich einzelne Findlinge sowie kleine Flächen mit anstehendem Fels aus Weinsberger Granit. Auf diesen bzw. um diese herum treten vermehrt Trockenzeiger auf. Diese Wiesen wurden weitgehend mit Fichten aufgeforstet, wobei die aufgeforsteten Gehölze derzeit jedoch noch nicht höher als 50cm sind.

Roter Bereich: Erst am nördlichen und zugleich höchstgelegenen Randbereich der Wiese dünnt die Vegetation stark aus und es treten einzelne Trockenheit anzeigende Pflanzenarten stärker hervor (Aufnahme2). Insbesondere im westlichen Teilbereich steht größerflächig Fels an, weshalb Aufforstungen mit Fichten hier kaum erfolgt sind. Im Gegensatz zu den darunter liegenden aufgeforsteten Wirtschaftswiesenbrachen tritt hier vermehrt auch Naturverjüngung mit Wald-Kiefer und Espe auf.

 

Gutachten

 

Exkurs zum Thema „Benennung von Pflanzengesellschaften und Biotoptypen" vor dem Hintergrund der Begriffsbestimmungen im Oö. NSchG.:

Dazu muss zunächst festgestellt werden, dass es sich bei den deutschen Bezeichnungen von Pflanzengesellschaften im Gegensatz zu den lateinischen um keine wissenschaftlich exakten handelt. Nur die lateinische Nomenklatur im Rahmen der syntaxonomischen Gliederung der Pflanzengesellschaften unterliegt festgelegten Regeln, die in der einschlägig tätigen Fachwelt meist auch eingehalten werden. Dies gilt erst recht für Sammelbegriffe wie „Trockenrasen" oder „Halbtrockenrasen". Aber auch die deutsche Bezeichnung „Borstgrasrasen" umfasst eine gewisse Anzahl etwas unterschiedlicher Rasentypen, wenngleich der Borstgrasrasen aber schon deutlich enger gefasst ist als etwa der „Trockenrasen".

Doch selbst bei Einhaltung aller Regeln bleibt im Rahmen der pflanzensoziologischen Forschung stets ein breiter Interpretationsspielraum, da Pflanzengesellschaften „keine scharf begrenzten Gebilde" sind „sondern unscharfe Mengen" (Willner & Grabherr 2007). Leider bietet gerade dieser Interpretationsspielraum insbesondere auch vor dem Hintergrund des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetztes sowie im Zusammenhang mit Schutzgütem der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vielfachen Anlass zu oft grenzwertigen Aussagen und kaum lösbaren Konflikten.

Erschwerend kommt hinzu, dass sich parallel zur synsoziologischen Gliederung der Pflanzengesellschaften, deren Anfänge etwa am Beginn des 20. Jahrhunderts liegen, vor dem Hintergrund der Bestrebungen des Naturschutzes selten gewordene Lebensräume zu erhalten, etwa ab den 1970er-Jahren ein weiteres Konzept, nämlich jenes der Gliederung der Erdoberfläche in sogenannte „Biotop- oder Lebensraumtypen", entwickelt hat. Dieses Konzept (welches im Gegensatz zur pflanzensoziologischen Gliederung auch Teile der Erdoberfläche einschließt, die nicht oder kaum von höheren Pflanzen besiedelt sind, beispielsweise „Gletscher" oder „Bach/Fluss"), erlangte ab 1995 mit dem Beitritt Österreichs zur EU eine ganz besondere Bedeutung, zumal in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in erster Linie Biotop- bzw. Lebensraumtypen gelistet sind und nicht pflanzensoziologische Einheiten (teilweise wird jedoch auf pflanzensoziologische Überbegriffe verwiesen). Die verschiedenen Biotoptyp-Konzepte haben sich auf verschiedenen Ebenen (Bund, Länder) und zu verschiedenen Zeiten (unterschiedlicher Beginn der Biotopkartierung in den Bundesländern, Zeit vor und nach dem EU-Beitritt, Bezugnahme auf Konzepte in anderen Staaten, insbesondere Deutschland) entwickelt und es liegt diesen Gliederungen keine streng wissenschaftliche bzw. keine international einheitliche Vorgehensweise und Nomenklatur zugrunde.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Frage, ob es sich bei den gegenständlichen Bereichen um Trocken-oder Halbtrockenrasen handelt, folgendermaßen zu beantworten:

 

Vorab wird festgehalten, dass sich die Begriffsbestimmung in § 3 auf keine konkreten pflanzensoziologisch definierten Einheiten bzw. Biotoptypen reduzieren lässt, nur weil diese Einheiten in ihren deutschen Namen die Begriffe „Trockenrasen" oder „Halbtrockenrasen" beinhalten. Hierin ist den Aussagen von Herrn E jedenfalls Recht zu geben und festzuhalten, dass einzig und allein maßgeblich ist, ob die betreffende Grasflur „überwiegend von solchen Pflanzenarten zusammengesetzt ist, die auf trockenen und halbtrockenen Böden konkurrenzstark sind".

 

Stellungnahme zu den Feststellungen von Herrn B:

Herr B bezieht sich bei seiner Feststellung, es handle sich um keinen Halbtrockenrasen oder Trockenrasen, darauf, dass die von ihm festgestellte Pflanzenformation „nach der oberösterreichischen Biotopkartierung ... nicht zu den Halbtrocken- oder Trockenrasen zu stellen" ist. Tatsächlich ist diese Aussage in Bezug auf die von B mit rund 85-90% angegebenen „Magerwiese" auf seiner Fläche 1 korrekt (entspricht dem grünen Bereich in Beilage 1). Die restlichen 10-15% dieser Fläche (entspricht dem roten Bereich in Beilage 1) werden von B als dem Biotoptyp „Silikat-Felsgrus-/Felsband-Gesellschaften und Pionierrasen" (vgl. Oö. Biotopkartierung) zugehörig angegeben. Dieser Biotoptyp wird in der Biotopkartierung Oö. tatsächlich weder den Trockenrasen (vgl. Handbuch Katalog der Biotoptypen, Pkt. 7.2.), Halbtrockenrasen (Handbuch Pkt. 7.3.) noch den Fels-Trockenrasen (Pkt. 7.4.) zugeordnet. Allerdings ist die Zuordnung von B nicht ganz schlüssig, da der von ihm ausgewiesene „Silikat-Felsgrus-/Felsband-Gesellschaften und Pionierrasen" laut Biotopkartierung Oö. eigentlich eine Pflanzengesellschaft „nicht anthropogener Sonderstandorte" sein müsste (vgl. Handbuch Katalog der Biotoptypen, Pkt. 8.), was im gegenständlichen Fall eindeutig nicht der Fall ist, zumal die Fläche (bis auf die Bereiche mit anstehendem Fels) noch in der 1960er-Jahren zumindest in Randbereichen als Acker und danach als Wiese oder Weide genutzt wurde. Der anthropogene Charakter der Fläche zeigt sich auch in dem Umstand, dass reichlich Naturverjüngung mit Waldkiefer vorhanden ist, was den Schluss zulässt, dass die Fläche von Natur aus einen Wald-Standort darstellt. Darüber hinaus ist der betreffende Biotoptyp sehr rudimentär ausgebildet (beispielsweise fehlen Sukkulenten vollständig), weshalb auch andere Schlüsse in Bezug auf die Zuordnung der Fläche zu einem Biotoptyp möglich wären.

 

Stellungnahme zu den Feststellungen von Herrn E:

Dem gegenüber steht die Aussage von Herrn E, es handle sich bei dem beanstandeten Bereich nördlich des Traktorweges um einen „Borstgrasrasen" mit dominant Nardus stricta (den er als „Halbtrockenrasen" bezeichnet).

Hierzu sind folgende Feststellungen zu machen:

1. Ein Borstgrasrasen (von Nardus stricta dominierte Grasfluren) ist jedenfalls (also insbesondere auch im Sinne des § 3 des Oö. NSchG.) weder zu den Trocken- noch zu den Halbtrockenrasen zu stellen. Wohl gibt es relativ trockene Ausbildungen von Borstgrasrasen. Borstgrasrasen kommen aber genauso auf gut durchfeuchteten, vor allem aber an mesophilen (weder besonders nassen noch besonders trockenen) Standorten vor. Das was einen Borstgrasrasen auszeichnet, ist jedoch vielmehr die Nährstoffarmut (Magerkeit) des Standortes in Verbindung mit einer Mahd oder einer Beweidung (selten treten auch unbewirtschaftete Borstgrasmatten in subalpinen Hochlagen auf) unabhängig davon, ob der Standort besonders trocken oder feucht ist. Demgemäß formuliert Pils 1994: „Offensichtlich war es also zu keiner Zeit die Trockenheit, die den Bürstling und seine niederwüchsige Begleitflora gegenüber den wüchsigen Fettwiesengräsern gefördert hat, sondern immer nur die extreme Nährstoffarmut seiner Standorte". Arten der Borstgrasrasen (wie Nardus stricta, Arnica montana, Viola canina u.a.) sind somit weder auf besonders trockenen, halbtrockenen oder feuchten Standorten konkurrenzstark sondern vielmehr auf Böden, die nährstoffarm sind! Dass sich Borstgras (Nardus stricta) und andere typische Vertreter der Borstgrasrasen auch auf trockeneren Böden oftmals halten können, liegt nicht primär in der Trockenheitsresistenz dieser Arten, sondern in der Regel am Zufall der Erstbesiedelung. Wird ein gewisses Ausmaß an Wasserarmut am Standort auf Dauer überschritten, kann sich eine Borstgrasrasengesellschaft hier nicht halten und muss Arten

weichen, die auf trockenen und halbtrockenen Flächen tatsächlich (d.h. auf Dauer) konkurrenzstark sind.

2. Bei dem betreffenden Bereich handelt es sich um keinen Borstgrasrasen. Tatsächlich konnte ich im Rahmen des Lokalaugenscheins kein einziges Exemplar von Borstgras (Nardus stricta) entdecken. Natürlich besteht die Möglichkeit, einzelne allenfalls vorhandene Borstgrashalme übersehen zu haben. Würden jedoch auch nur Teile der Fläche vom Borstgras dominiert sein, wie das Herr E formuliert, wäre es kaum möglich gewesen, diese zu übersehen. Somit wird zusammenfassend festgehalten, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche weder im grün noch im rot umgrenzten Bereich um einen Borstgrasrasen handelt.

 

Die Frage, ob es sich bei den tatsächlich vorhandenen Pflanzenformationen um Trocken- oder Halbtrockenrasen oder andere Biotoptypen im Sinne des §5 des Oö. NSchG. handelt, ist somit noch unbeantwortet.

Festzuhalten ist, dass der gegenständliche Abschnitt (zwischen Traktorweg als Südgrenze und Waldfläche als Nordgrenze) in 2 sehr unterschiedliche Bereiche zu trennen ist: Einen größeren nährstoffreicher und weniger trocken erscheinenden südlichen Teil (in Beilage 1 grün umgrenzt) sowie flächenmäßig deutlich kleinere, schmälere Abschnitte, die sich überwiegend entlang des Waldrandes erstrecken (in Beilage 1 rot umgrenzt).

Beim grünen Bereich handelt es sich eindeutig um die junge Brache einer Fettwiese mit einzelnen Trockenheits- und Magerkeitszeigern. (Nach der Interpretation der Oö. Biotopkartierung würde diese Fläche als „Magerwiese" bezeichnet werden. Auszug aus dem Biotoptypenkatalog zur Definition „Magerwiese": „Umfasst alle Ausbildungen der Fettwiesen und Fettweiden mit Trocken- und Mageranzeigern. sowohl die zu den Trespen-Halbtrockenrasen (Mesobromion) vermittelnden Ausbildungen, als auch die durch Trennarten der alpinen Kalk-Blaugras-Magerrasen (Seslerion) gekennzeichneten Ausbildungen der inneralpinen Tal und Beckenlagen, weiters wechselfrische Vergesellschaftungen mit Trennarten der Pfeifengras-Riedwiesen (Molinion), sowie die zu den Borstarasrasen (Nardion) vermittelnden Ausbildungen").

Eindeutiges Indiz für die Annahme einer Fettwiese ist der dominante Anteil an nährstoffliebenden Obergräsern wie Goldhafer, Glatthafer, Rot-Schwingel und Knaulgras sowie darüber hinaus zahlreiche nährstoffaffine Kräuter wie Spitz-Wegerich, Gamander-Ehrenpreis, Rot-Klee, Wiesen-Löwenzahn oder etwa Weißes Labkraut. Zwar gibt es auch Anzeichen, die einen Übergang zu trockeneren bzw. nährstoffärmeren Verhältnissen nahe legen (beispielsweise Arten wie Rot-Straußgras, Ruchgras, Zittergras und Zypressen-Wolfmilch und Hunds-Veilchen. Letzteres - obwohl nur ganz zerstreut vorkommend - kann als ein Rest möglicherweise früher hier vorkommender Borstgrasrasen gewertet werden), daraus einen Trocken- oder Halbtrockenrasen abzuleiten, wäre aber angesichts der Dominanz-Verhältnisse völlig unzulässig.

 

Beim überwiegenden Großteil des betreffenden Bereiches (in Beilage 1 grün abgegrenzt) handelt es sich demnach um keinen Trocken- oder Halbtrockenrasen und auch um keinen anderen Biotoptvp, der einer Bewilligungspflicht gemäß § 5 des Oö. NSchG. entsprechen würde.

Im viel kleinflächigeren, schmalen Bereich, der sich oberhalb dieser Fettwiese an den Waldrand anschmiegt (roter Bereich in Beilage 1), sind jedoch Anzeichen für einen „Trocken- oder Halbtrockenrasen" vorhanden: Während hier zwar immer noch einzelne Arten der unterhalb anschließenden Fettwiese vereinzelt auftreten, dünnt die Vegetation hier stark aus und es treten Arten hinzu, die - wie es der diesbezüglichen Begriffsbestimmung in § 3 des Oö. NSchG entspricht - auf trockenen oder halbtrockenen Böden konkurrenzstark sind. Zu diesen Arten gehören insbesondere Kleines Habichtskraut, Steifer Augentrost, Arznei-Thymian und Zwerg-Sauerampfer. Einige schon in der Wiese unterhalb in geringerer Anzahl auftretende Arten, die aber in trockeneren Wiesen ihren Schwerpunkt besitzen, kommen stärker zur Geltung, wie etwa Feld-Klee und Rot-Straußgras. Daneben treten zahlreiche Bodenflechtenarten mit erheblicher Flächendeckung auf, die allesamt zu den Trocken-Spezialisten zu zählen sind. Derartige Pflanzengemeinschaften, die speziell über sauren Ausgangsgesteinen auftreten, sind pflanzensoziologisch nicht ganz leicht einzuengen. Solche Standorte über Silikatgrus oder extrem flachgründigen, feinerdearmen Rohböden, in der Regel südlichen Expositionen werden in der einschlägigen Literatur etwas unterschiedlich benannt und je nach Sichtweise und vorliegendem Aufnahmematerial leicht abgewandelt beschrieben. Da im gegenständlichen Fall jedoch Zeigerarten fehlen, die eindeutig auf eine konkrete Pflanzengesellschaft hinweisen, kann eine pflanzensoziologische Zuordnung nicht erfolgen. In Frage kommen Sedo-Scieranthion Br.-Bl. (49) 55, Sedo albi-Veronicion dillenii (Oberd. 57) Korneck 74 (= Arabidopsidion thalianae Passarge 1964) und Jasiono montanae-Dianthetum deltoidis Oberd. ex. Mucina in Mucina et Kolbeck hoc loco). Als Biotoptypen kommen ebenfalls verschiedene Typen in Frage. Neben dem von B genannten Typ „Silikat-Felsgrus-/Felsband-Gesellschaft und Pionierrasen" kann die Fläche demnach auch als „Silikat-Grusrasen" (Pils 1994) oder „Silikat-Pioniertrockenrasen" (Essl F. et al. 2004) eingeordnet werden. Wegen der anhaltenden Trockenheit im Sommer 2015 und der fortgeschrittenen Vegetationszeit, war es nicht möglich, eine vollständige pflanzensoziologische Vegetationsaufnahme anzufertigen, wobei gerade die im Frühjahr blühenden einjährigen Kräuter von diagnostischer Bedeutung gewesen wären. Aufgrund der uneinheitlichen Standortbedingungen (anstehender Fels, daneben humusarmer Silikat-Grus) ist aber davon auszugehen, dass eine eindeutige pflanzensoziologische Zuordnung auch unter der Voraussetzung einer vollständigen pflanzensoziologischen Aufnahme wohl kaum möglich gewesen wäre. Da weite Teile der Fläche (roter Bereich in Beilage 1) aber in jedem Fall überwiegend von solchen Pflanzenarten beherrscht werden, die auf trockenen und halbtrockenen Böden konkurrenzstark sind und es sich hier zumindest in Teilbereichen um eine - wenn auch schütter bewachsene - „Grasflur" handelt (es treten hier verschiedene Gräser mit teilweise größerer Flächendeckung auf, insbesondere Rot-Straußgras, Ruchgras, Zittergras, Rot-Schwingel, u.a.), ist hier doch mit einiger Klarheit in größeren Teilbereichen der rot abgegrenzten Fläche (kleinere Teilbereiche werden von anstehendem Fels eingenommen, hier fallen „Gräser" nahezu vollständig aus) vom Vorhandensein eines Trocken- oder Halbtrockenrasens auszugehen.

Die Frage, ob die Wiederaufforstung den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Wiese schädigt oder den Erholungswert der Landschaft in einer Wiese beeinträchtigt oder das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, ist wie folgt zu beantworten:

Die Erhaltung von Trocken- und Halbtrockenrasen zählt zu einer der vordringlichsten Aufgaben im Naturschutz in Oberösterreich. Dies vor allem deshalb, weil sehr viele der hier vorkommenden Pflanzen- und Tierarten auf keine alternativen Standorte ausweichen können und daher Gefahr laufen, zumindest regional auszusterben. Das trifft in begrenztem Ausmaß auch für die gegenständliche Fläche zu. Begrenzt deshalb, weil sich der betreffende Standort eher artenarm und jedenfalls arm an besonders seltenen Arten präsentiert (einzig die vorgefundene Gewöhnliche Silberdistel gilt als regional gefährdet). In ähnlicher Weise ausgeformt präsentieren sich auch viele (auch jüngere!) Straßenböschungen insbesondere im unteren Mühlviertel (sogenannte „Grusböschungen"). Eine besondere standörtliche Ausprägung kann der Fläche daher aus naturschutzfachlicher Sicht und nach aktuellem Kenntnisstand nicht zugeschrieben werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es selbst in dem Fall, dass der schmale Streifen von der Aufforstung ausgenommen bliebe, die Fläche im Laufe der Jahre aufgrund fehlender Mahd oder Beweidung ohnehin auf natürliche Weise verwalden würde und damit als Trockenrasen nicht mehr zur Verfügung stünde. Selbst wenn man die Grundbesitzer zwingen würde, die betreffende Fläche von Baumbewuchs freizuhalten, würde die zunehmende Beschattung im Laufe der Jahre zu einer vollständigen Verdrängung der Trockenrasen-Vegetation führen. Somit ist festzustellen, dass die Aufforstung des schmalen, als Trockenrasen identifizierbaren Bereiches zwar dem Interesse des Naturschutzes an der Erhaltung von Trockenrasen im allgemeinen zu wieder läuft, die Bedeutung der Wiese für den Naturhaushalt aufgrund ihres Artbestandes, der keine besonders seltenen Arten aufweist, jedoch als gering zu bewerten ist. Dementsprechend gering ist auch das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Wiese zu werten.

 

In ähnlicher Weise ist die Bedeutung dieses schmalen Bereiches für den Erholungswert der Landschaft und das Landschaftsbild zu bewerten: Da die großen Aufforstungsbereiche unterhalb des schmalen Trockenrasenbereiches bewilligt bzw. nicht beanstandet wurden, werden die gegenständlichen Trockenrasenbereiche innerhalb von nur wenigen Jahren hinter dem jüngeren Fichtenaufwuchs liegen, damit aus dem Landschaftsbild verschwinden und somit jegliche Relevanz für Erholungswert und Landschaftsbild verlieren.

 


 

Literatur:

Essl, F. et al., 2004: Rote Liste der gefährdeten Biotoptypen Österreichs - Grünland, Grünlandbrachen und Trockenrasen, Hochstauden- und Grasfluren, Schlagfluren und Waldsäunne, Gehölze des Offenlandes und Gebüsche. - Monographien, Band 167, 2728, Wien.

Lenglachner,F. & F. Schanda, 2008: Naturraumkartierung Oberösterreich - Handbuch zur Biotopkartierung Oberösterreich. Kartierungsanleitung. - Beiträge zur Biotopkartierung Oberösterreich, Amt der Oö. Landesregierung / Abt. Naturschutz -Naturraumkartierung (Hrsg.), 2813, Kirchdorf/Kr.

Lenglachner,F. & F. Schanda, 2008: Naturraumkartierung Oberösterreich - Katalog der Biotoptypen Oberösterreichs.. - Beiträge zur Biotopkartierung Oberösterreich, Amt der Oö. Landesregierung / Abt. Naturschutz - Naturraumkartierung (Hrsg.), 1528, Kirchdorf/Kr.

Lenglachner,F. & F. Schanda, 2008: Naturraumkartierung Oberösterreich - Katalog der Vegetationseinheiten Oberösterreichs. -Beiträge zur Biotopkartierung Oberösterreich, Amt der Oö. Landesregierung / Abt. Naturschutz - Naturraumkartierung (Hrsg.), 171S, Kirchdorf/Kr.

Mucina.L. et al. 1993: Die Pflanzengesellschaften Österreichs Teil I: Anthropogene Vegetation. - 578S, Jena.

Wlucina.L. et al. 1993: Die Pflanzengesellschaften Österreichs Teil II: Natürliche Waldfreie Vegetation. - 523S, Jena.

Oberdörfer E., 1993: Süddeutsche Pflanzengesellschaften: Teil 11: Sand- und Trockenrasen, Heide- und Borstgrasgesellschaften, alpine Magerrasen, Schlag- und Hochstauden-Fluren. - 355S., Jena.

Pils G., 1994: Die Wiesen Oberösterreichs. - Forschungsinstitut für Umweltinformatik (Hrsg.), 3558, Linz,

Willner W. & G. Grabherr, 2007: Die Wälder und Gebüsche Österreichs - Textband. - Verlag Elsevier, 3028, München.  

 

I.9. Das Verwaltungsgericht räumte den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, welche diese wahrnahmen. Die belangte Behörde versuchte das Gutachten Strauch primär durch Kritik an seinen wissenschaftlichen Methoden, rechtlichen Erwägungen und Hinweis auf eine weitere Begehung, gemeinsam mit einem behördenexternen Experten, zu widerlegen. Die Bf führte, aus, die Angaben der belangten Behörde zur Flächengröße seien nachweislich falsch und habe sie von der Gemeinde die Auskunft erhalten, sie benötige keine weitere Bewilligung.

Die Bf führte zudem aus, es seien bereits unzählige Zitterpappeln und Kiefern natürlich angeflogen und werde sie diesen Prozess nicht stoppen. Das Verschwinden des angeblichen Trockenrasens sei sicher.

 

I.10. In einem Schreiben vom 5. Oktober 2015 reagierte der ASV auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 18. September 2015 und stellte seine Sicht der Dinge im Hinblick auf die wissenschaftlichen Methoden zur Erhebung, ob es sich bei ggst. Fläche um einen Halbtrocken- oder Trockenrasen handelt, dar.

 

 

II.1. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und alle zur Verfügung stehenden Beweismittel, die aufgrund der Zustimmung der Parteien als verlesen galten. Das Gericht führte zudem am
17. November 2015 eine Verhandlung an Ort und Stelle durch zu der der als Vertreter ausgewiesene Ehemann der Bf, die belangte Behörden in Begleitung des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der vom Gericht beigezogene Amtssachverständige erschienen.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher  S A C H V E R H A L T  steht fest:

   

Die Bf hat im Frühjahr 2015 auf dem Grundstück Nr. x, KG S, Gemeinde K, in einem Bereich, welcher nördlich eines dort befindlichen Traktorweges liegt, Fichtenjungpflanzen gepflanzt (unbestrittener Sachverhalt, Gutachten ASV).

Die Bf stellte am 20. November 2000 einen Antrag auf Umwidmung des Grundstückes Nr. x in ein Neuaufforstungsgebiet.

Das Grundstück Nr. x ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde K als Neuaufforstungsgebiet gewidmet. Die Umwidmung in ein Neuaufforstungsgebiet wurde von der Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 29. Juni 2004,
Zahl BauR-P14001275-2004, genehmigt.

 

Die verfahrensgegenständliche Fläche stellt sich wie folgt dar:

x

 

Beim auf der Aufnahme ersichtlichen Wald, handelt es sich um einen Fichten-/Kiefern-Wald (Gutachten ASV).

Bei den rot umrandeten Flächen handelt es sich, soweit nicht Teilbereiche von anstehendem Fels eingenommen werden, um einen Trocken- bzw. Halbtrockenrasen, zumal es sich um eine Grasfluren handelt, die die überwiegend von solchen Pflanzenarten beherrscht werden, die auf trockenen bzw. halbtrockenen Böden konkurrenzstark sind (Gutachten ASV). Bei den grün umrandeten Flächen handelt es sich um keinen Trocken- oder Halbtrockenrasen und um keinen anderen Biotoptyp, der einer Bewilligungspflicht gemäß § 5
Oö. NSchG unterliegt. Vielmehr handelt es sich um die junge Brache einer Fettwiese mit einzelnen Trockenheits- und Magerkeitszeigern, sohin um eine „Magerwiese“ iSd . Biotopkartierung („...Umfasst alle Ausbildungen der Fettwiesen und Fettweiden mit Trocken- und Mageranzeigern.)(Gutachten ASV). Insbesondere im westlichen (rotumrandeten) Teilbereich steht großflächig Fels an. Es sind kaum Fichten gesetzt worden (Gutachten ASV). Es befinden sich im ganz links befindlichen Grenzbereich zum grünen Bereich einige wenige Fichtenjungpflanzen. Im östlichen rot umrandeten Bereich finden sich zwei lebende und eine eingegangene Fichtenjungpflanze. Der überwiegende Großteil der rot umrandeten Bereiche ist frei von Fichtenjungpflanzen. In den rot umrandeten Flächen sind einige Kiefern, Zitterpappeln und andere Gehölze angeflogen und aufgegangen (Ortsaugenschein). Insbesondere im westlichen Teilbereich tritt vermehrt Naturverjüngung mit Wald-Kiefer und Espe auf (Gutachten ASV).

 

Ein Borstgrasrasen (von Nardus stricta dominierte Grasflur) ist weder zu den Trocken- noch zu den Halbtrockenrasen zu stellen. Es gibt relativ trockene Ausbildungen von Borstgrasrasen. Borstgras kommt aber genauso auf gut durchfeuchteten, vor allem an mesophilen (weder besonders nassen noch besonders trockenen) Standorten vor. Ein Borstgrasrasen zeichnet sich durch die Nährstoffarmut des Standortes, in Verbindung mit Mahd oder Beweidung unabhängig davon ob der Standort besonders trocken oder feucht ist, aus. Borstgras ist auf nährstoffarmen Böden konkurrenzstark (Gutachten ASV).

 

II.3. Beweiswürdigung

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss „Ein Sachverständigen-gutachten [muss] grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachen-feststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn“ (VwGH v. 27. Februar 2015, 2012/06/0063). Diesen Kriterien entspricht das Gutachten des ASV. Das Gutachten des ASV ist inhaltlich vollständig und schlüssig. Es beinhaltet einen ausführlichen Befund, samt Farblichtbildern und Artenlisten, Hinweise auf und die Wiedergabe von einschlägigen Literaturstellen. Es stellt die Anwendung dieser Elemente schlüssig dar und erklärt deren Bedeutung. Das Gutachten konnte vom Gericht gut nachvollzogen werden. Insbesondere konnte der erkennende Richter aus dem Befund Rückschlüsse auf das Gutachten im engeren Sinn ziehen. So war etwa nachvollziehbar dargestellt aufgrund des Vorherrschens und Vorhandenseins welcher Pflanzenarten geschlossen werden konnte, dass der im Sachverhalt grün umgrenzte Bereich kein Trocken- oder Halbtrockenrasen ist (zB. Goldhafer, Glatthafer, Rotschwingel etc.). Der ASV stellte zudem schlüssig dar, welche Pflanzen (Rot-Straußgras, Ruchgras, etc.) auf trockenere bzw. nährstoffärmere Verhältnisse schließen ließen, insbesondere aber, warum dennoch kein Halbtrocken- oder Trockenrasen vorlag (Dominanzverhältnisse). Insbesondere stellt der ASV nachvollziehbar dar, dass Borstgrasrasen nicht zwingend mit Trocken- bzw. Halbtrockenrasen in Deckung gebracht werden können, sondern diese sich nicht durch ihre Trockenheit, sondern durch ihre Nährstoffarmut auszeichnen. Letztendlich konnte sich das Gericht im Rahmen des Ortsaugenscheines selbst ein Bild machen und konnte der ASV sein Gutachten anhand praktischer Beispiele und entsprechender Erklärungen vor Ort untermauern.

 

Die im Rahmen des behördlichen Verfahrens eingeholten naturschutzfachlichen Stellungnahmen haben gemein, dass sich der Bezirksbeauftragte im Wesentlichen auf das Vorkommen von „Borstgras“ stützt und voraussetzt dass ein Halbtrockenrasen (Borstgrasrasen) vorliegt.  Er bezeichnet die vorliegende Flur als Borstgrasrasen und leitet daraus ab, dass es sich um einen Halbtrockenrasen handelt. Sämtlichen Stellungnahmen fehlen allerdings jene Elemente, die diesen Rückschluss (für den Laien) nachvollziehbar darstellen, also warum der Bezirksbeauftragte vom Vorliegen eines Halbtrockenrasens ausgeht. Lediglich wird zusammengefasst dargestellt, das Borstgras sei der Anzeiger für den Halbtrockenrasen. Dabei fehlt jedoch jeglicher Befund, dass überhaupt Borstgras aufgefunden wurde (näheres unten). Schließlich konnte der ASV kein Überwiegen von Borstgras feststellen und konnte auch im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung kein solches festgestellt werden. Es fehlen somit in den Stellungnahmen wesentliche Elemente und waren diese wegen ihrer Kürze und aufgrund des nicht wiedergegebenen (eigenen) Befundes für das Gericht nicht ausreichend nachvollziehbar. Insbesondere wurden in den Stellungnahmen also Umstände als gegeben angenommen, aber nicht nachvollziehbar dargestellt, woraus der Schluss, es liege ein Trocken- oder Halbtrockenrasen vor, gezogen wurde. Die Abgrenzung bzw. die unterschiedlichen Eigenschaften von Halbtrocken- und Trockenrasen, Magerwiesen und Borstgrasrasen konnte vom erkennenden Richter, nicht mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit nachvollzogen werden. Es ließ sich aus den Stellungnahmen für das Gericht damit nicht in der erforderlichen Klarheit ableiten, welcher Kategorie der Bezirksbeauftragte das betreffende Geländestück tatsächlich zuordnet. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Begriffe Halbtrockenrasen und Borstgrasrasen gleichgesetzt wurden. Eine diesbezügliche Klarstellung ist für das Verfahren aber von größter Wichtigkeit, zumal es vorliegend einzig und Alleine darauf ankommt, ob es sich bei der vorliegenden Fläche um ein Biotop iSd § 3 Z 15 Oö. NSchG handelt. Ob (auch) ein Borstgrasrasen oder eine Magerwiese (wenn sie nicht gleichzeitig ein Trocken- oder Halbtrockenrasen iSd § 3 Z15 Oö. NSchG ist) vorliegt, ist für das Verfahren nicht relevant. Wie sich in der mündlichen Verhandlung erwies, ging der Bezirksbeauftragte im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass Magerrasen in die Begrifflichkeit „Halbtrocken- bzw. Trockenrasen“ iSd § 3 Z 15 iVm § 5 Z 18. Oö. NSchG hineinzudenken, also von diesen mitumfasst, sind. Dieser der Behörde bzw. dem Gericht obliegenden (rechtlichen) Interpretation kann aus dem Wortlaut der Norm nicht abgeleitet werden und stellt auch die im Gesetz verankerte Definition allein auf Pflanzen ab, die auf trockenen oder halbtrockenen Böden, nicht aber auf nährstoffarmen Böden konkurrenzstark sind. Die Interpretation ist andererseits auch dadurch widerlegt, dass der ASV aufgrund seiner Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren schlüssig darlegen konnte, dass der Gesetzgeber Magerstandorte nicht mitumfasst sehen wollte. Er selbst habe zunächst auch den Schutz von Magerstandorten vorgeschlagen, sei jedoch gescheitert.

Letztendlich ergab sich in der mündlichen Verhandlung, dass die vom Bezirksbeauftragten gezogenen Schlüsse auf der Eintragung der ggst. Fläche als Ökofläche und einer bestimmten Zuordnung, sowie einem Gespräch mit dem „Verantwortlichen“, A S, fußten und eine Begehung gemeinsam mit dem Forstsachverständigen und dem Ehemann der Bf an dessen Zeitmangel gescheitert sei (vgl. dazu die unter I.2. dargestellte Anzeige). Man habe den Hang vom Haus H aus (Ergänzung: ca. 130m entfernt) gesehen. Exponierte Grushänge seien eine häufige Erscheinung im Mühlviertel und würden aufgrund der Ertragsschwäche in der Nutzung oft aufgegeben werden oder aufgeforstet. In der Regel seien dort „Borstgrasrasen“ und „Grußrasen“ verbreitet. Deshalb habe es für den Bezirksbeauftragten keinen Zweifel gegeben, dass die Angaben von Herrn S richtig seien. Angesichts der Notwendigkeit der Aufnahme eines pflanzensoziologischen Befundes und der Feststellung von Dominanzverhältnissen, reicht es aber keinesfalls hin, sich auf Informationen aus dritter Hand, mag sie noch so fachkundig sein, zu verlassen. Ein (noch dazu im Gutachten nicht oder nur rudimentär wiedergegebener) Befund vom Hören-Sagen ist dem Verfahrensrecht fremd und ist die Erfüllung des objektiven Tatbestandes gerade im Verwaltungsstrafverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erweisen. Diese Beweislast trägt die Behörde. Auch die Stellungnahme der belangten Behörde vom 18. September 2015 vermochte das Gutachten des ASV nicht zu erschüttern, zumal es wiederum auf eine Gleichsetzung von Mager- und Trockenstandorten (Ad A, Ad B:“Mühlviertler Silikatmagerrasen“, „Halbtrocken- und Magerrasen usw., Ad D „Magerrasen“) ausgeht, aber nicht differenziert und nicht darstellt aufgrund welcher Erwägungen davon auszugehen ist, dass am verfahrensggst. Ort eine Grasflur vorliegt, die überwiegend von solchen Pflanzenarten zusammengesetzt ist, die auf trockenen und halbtrockenen Böden konkurrenzstark sind. Die Stellungnahmen des Bezirksbeauftragten vermochten daher das schlüssige und vollständige Gutachten des ASV nicht zu erschüttern, sodass das Gericht dieses seinen Feststellungen zugrunde legte.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung:

 

III.1. Relevante rechtliche Bestimmungen:

 

§ 3 Z 15 des Landesgesetzes über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001, LGBl.Nr. 129/2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2014) lautet:

 

§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

[...]

15. Trocken- und Halbtrockenrasen: Grasflur, die überwiegend von solchen Pflanzenarten zusammengesetzt ist, die auf trockenen und halbtrockenen Böden konkurrenzstark sind;

[...]

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

 

§ 5 Z18 Oö. NSchG 2001 (LGBl.Nr. 129/2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2014) lautet:

 

§ 5
Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

[...]

18. in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen die Bodenabtragung, der Bodenaustausch, die Aufschüttung, die Befestigung oder die Versiegelung des Bodens, die Überflutung, die Düngung, die Anlage künstlicher Gewässer, die Neuaufforstung, das Pflanzen von standortfremden Gewächsen und das Ablagern von Materialien;

[...]

(Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

 

§ 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG, BGBl. Nr. 52/1991) lautet:

 

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

[...]

 

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

III.2.1. In der Sache:

 

Grundlage für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren sind die oa. Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes.

Der Bf wird vorgeworfen einen Halbtrockenrasen (Borstgrasrasen) mit einer Fläche von 920 mit Fichten neuaufgeforstet zu haben.

 

Es ist daher zunächst die Frage zu klären, ob es sich beim ggst. Bereich um ein von § 5 Z18 Oö. NSchG geschütztes Biotop, namentliche eine Trocken- oder Halbtrockenrasen handelt und, wenn dies der Fall ist, ob die Bf eine Aufforstung im Sinne des Gesetzes vorgenommen hat.

 

Nach der Definition des § 3 Z 15 Oö. NSchG ist ein Trocken- bzw. Halbtrockenrasen eine Grasflur, die überwiegend von solchen Pflanzenarten zusammengesetzt ist, die auf trockenen und halbtrockenen Böden konkurrenzstark sind.

 

Das Gericht hat aufgrund des Gutachtens des ASV festgestellt, dass es sich bei jenen Bereichen, die im unter II.2. dargestellte Luftbild grün umrandet sind, um keinen Trocken- oder Halbtrockenrasen, sondern um die junge Brache einer Fettwiese mit einzelnen Trockenheits- und Magerkeitszeigern handelt.

Die Bf konnte daher im Hinblick auf die genannte Fläche den objektiven Tatbestand schon an sich nicht verwirklichen. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei der genannten Fläche um einen sogenannten Borstgrasrasen handeln würde, was aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nicht der Fall ist, würde es sich im Falle der Dominanz des Borstgrases allenfalls um einen Magerstandort, nicht aber zwingend um einen Halbtrockenrasen, handeln. Dieser ist vom Schutzbereich der §§ 3 Z15 und 5 Z18 Oö. NSchG nicht umfasst.

Die „Aufforstung“ des grün umrandeten Bereiches war sohin im Hinblick auf die genannten Bestimmungen erlaubt.

 

Der ASV hat in der Folge festgestellt, dass die unter II.2. dargestellten rot umrandeten Bereiche, soweit es sich angesichts anstehender Felsen überhaupt um eine Wiese oder einen Rasen handelt, Trocken- bzw. Halbtrockenrasen sind.

 

Diese Flächen würden also grundsätzlich dem Regime des § 3 Z15 Oö. NSchG unterstehen und im Falle ihrer Neuaufforstung einer Bewilligungspflicht unterliegen. Die grün umrandete Fläche ist vorliegend also auszublenden.

 

Der Begriff der (Neu)aufforstung ist im Gesetz nicht definiert. Schiffner/Matzinger, Das Oberösterreichische Naturschutzrecht1, führen in Zusammenhang mit § 9 Abs 2 Z6 Oö. NSchG, nach welchem im Uferschutzbereich eine Aufforstung mit standortfremden Gehölzen untersagt ist, wie folgt aus: „Unter „Aufforstung“ im Sinn der naturschutzrechtlichen Bestimmung ist die Bepflanzung mit Gehölzen auf Grundflächen zu verstehen, die bisher nicht Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 waren, ab einer bestockten Fläche von 1.000 und einer durchschnittlichen Breite von 10 m. [...] Außerdem ist das Tatbestandsmerkmal nur dann erfüllt, wenn die Bepflanzung auf einer Grundfläche von mindestens 1.000 und 10 m Breite erfolgt. Flächen, die das geforderte Mindestmaß nicht erreichen, aber unmittelbar aneinandergrenzen, sind zusammenzuzählen. Anders als nach dem Verständnis des Durchführungserlasses von 1995 ist unter „Aufforstung“ aber nicht zwingend die Begründung von Wald im Sinne des Forstgesetzes zu verstehen. Die Anlage von Energiewäldern oder Christbaumkulturen, Forstgärten oder Forstsamenplantagen ist daher nach der obigen Definition ebenfalls als Aufforstung i.S.d. naturschutzrechtliche Bestimmung zu verstehen. Die Duldung des natürlichen Anflugs von forstlichem Bewuchs (Naturverjüngung) oder von Sträuchern erfüllt nicht den Tatbestand, weil der Begriff „Aufforstung“ nur die aktive Bepflanzung (durch Saat oder Aussetzen) umfasst.“

 

Die Ansicht, dass das Oö. NSchG im Hinblick auf die Flächendefinition von Wald dem Forstgesetz folgt wird dadurch unterstrichen, dass das Oö. NSchG selbst einerseits zwischen Wald und bloßen Gehölzgruppen, andererseits (zB. in § 5
Z 18) zwischen „Aufforstung“ und dem bloßen „Pflanzen“ unterscheidet. Zudem geht der Landesgesetzgeber auch im Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz davon aus, dass eine Neuaufforstung erst ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 m2 und einer durchschnittlichen Breite von zehn Metern vorliegt (§ 2 Z 3 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz). Angesichts der Tatsache, dass der Landesgesetzgeber keine eigene Definition vorgesehen hat, besteht kein Anlass anzunehmen, dass er im Oö. NSchG von anderen Grundlagen ausgehen wollte.

Der dem § 5 Z18 Oö. NSchG zu entnehmende Begriff „Neuaufforstung“ kann kaum anders verstanden werden, als der Begriff „Aufforstung“ iSd § 9. Letztlich wird unter ihm, in Einklang mit dem zuletzt Gesagten, das systematische und flächendeckende Bestocken von Flächen, die bislang kein Wald waren (arg. Neu), bzw. auf welchen bislang keine Gehölze gewachsen sind, zu verstehen sein. Wenn das Gesetz bspw. in Zusammenhang mit Trocken- und Halbtrockenrasen aber zwischen dem allgemeinen „Neuaufforsten“ und dem „Pflanzen von standortfremden Gewächsen“ unterscheidet, gibt es zu erkennen, dass es das Pflanzen einzelner nicht standortfremder Pflanzen als naturschutzfachlich unproblematisch ansieht. Erst ab der dargestellten systematischen und flächendeckenden Bestockung, die zu einer aus naturschutzfachlicher Sicht unerwünschten Veränderung des gesamten Biotops (Entstehen von Wald, Verschwinden des Trocken- bzw. Halbtrockenrasen durch Entzug von Licht, Veränderung der Bodenverhältnisse usw.) führt, ist von Aufforstung auszugehen. Demgegenüber hat der Tatbestand des Auspflanzens standortfremder Gewächse wohl die Unterdrückung deren Verbreitung durch Vermehrung im Blick. Es soll die Einschleppung invasiver Arten unterbunden werden. Aus diesem Grund sieht das Gesetz bei Einzelpflanzen eine Bewilligungspflicht nur im Hinblick auf solche Arten vor, „die sich an einem bestimmten Standort ohne Mithilfe des Menschen (durch Standortveränderung oder künstliche Einbringung der Art) nicht auf natürlichem Weg oder über ein bestimmtes Ausmaß hinausgehend ansiedeln können.“ (§ 3 Z 14 Oö. NSchG).

 

Aus logischen Erwägungen kann im Hinblick auf Trocken- und Halbtrockenrasen bzw. auf andere vom § 5 Z 18 Oö. NSchG geschützte Biotope nur dann von einer Bewilligungspflicht ausgegangen werden, wenn tatsächlich zumindest 1.000 große und 10 m Flächen systematisch mit forstlichem Bewuchs bepflanzt werden, die ein von § 5 Z 18 Oö. NSchG geschütztes Biotop betreffen. Werden kleinere Flächen bepflanzt, liegt keine Neuaufforstung vor. Grenzt ein von § 5 Z 18 Oö. NSchG geschütztes Biotop, etwa ein Halbtrockenrasen, an eine vom Gesetz nicht geschützte Fläche und werden beide Flächen neuaufgeforstet, ist die nicht geschützte Fläche nicht in die Betrachtung einzubeziehen, da das Gesetz in § 5 Z 18 Oö. NSchG, anders als etwa in dessen § 9 nur auf die Neuaufforstung besonders geschützter Biotope abstellt. Dies ergibt sich daraus, dass herkömmliche Flächen einer Bewilligungspflicht nicht unterliegen und deshalb nicht in die Betrachtungen der Naturschutzbehörde einbezogen werden dürfen, da ihr diesbezüglich die Zuständigkeit fehlt. Sehr wohl wären ältere Aufforstungen miteinzubeziehen, wenn diese ebenfalls auf von § 5 Z 18 Oö. NSchG geschützten Flächen, die im unmittelbaren Nahebereich zur Neuaufforstung liegen.

 

Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass eine Bewilligungspflicht im Hinblick auf eine „Neuaufforstung“ schon von vorneherein nicht gegeben war, weil die von der Behörde betrachtete Gesamtfläche lediglich ein Ausmaß von 920 aufweist. Hinzu kommt, dass der überwiegende Großteil dieser Fläche kein von
§ 5 Z18 Oö. NSchG geschütztes Biotop ist. Ginge man vorliegend davon aus, dass die nicht als Trocken- oder Halbtrockenrasen einzustufende Fläche, sowie jene, die tatsächlich ein solches Biotop ist zusammen eine Fläche von mehr als 1.000 aufweisen würden und durchschnittlich breiter als 10 m breit wären, wäre von einer Bewilligungspflicht dennoch nicht auszugehen, weil das Gesetz iSd obigen Ausführungen nur Trocken- bzw. Halbtrockenrasen schützen will und andere Flächen aus der Betrachtung auszuklammern sind.

 

Vorliegend fällt im Hinblick auf die hier relevanten, rot umrandeten Flächen, im Übrigen in die Augen, dass nicht nur nach dem an das Forstgesetz angelehnten Begriff der Aufforstung (1.000 , 10m) nicht von einer Aufforstung gesprochen werden kann sondern es schon an der Anzahl der zu pflanzenden Bäume bzw. der Notwendigkeit einer gewissen, auf die Neubewaldung gerichteten Systematik fehlt. Angesicht der Tatsache, dass nach den Feststellungen nur im Randbereich der westlichen rot umrandeten Fläche Fichtenjungpflanzen aufgefunden werden konnten, in der östlichen gar nur 2 lebende Bäumchen festgestellt werden konnten, kann kaum von einer „Aufforstung“ gesprochen werden. Dies muss nach den oben dargestellten Kriterien eine systematische und flächendeckende Bepflanzung mit dem Ziel der Bewaldung zum Inhalt haben. Davon kann vorliegend keine Rede sein.

 

Zumal sohin aus mehrerlei Hinsicht (zu kleine Fläche, keine systematische und flächendeckende Bestockung des Trocken- bzw. Halbtrockenrasens) keine Aufforstung iSd Gesetzes vorlag, bestand auch keine Bewilligungspflicht, weshalb die Bf keine Verwaltungsübertretung begangen hat.    

 

III.2.2. Die belangte Behörde macht der Bf zudem einen falschen Vorwurf, wenn sie ihr ankreidet einen „Halbtrockenrasen (Borstgrasrasen)“ rechtswidrig neuaufgeforstet zu haben. Sie will offenbar den Begriff Halbtrockenrasen durch den Begriff Borstgrasrasen konkretisieren (Halbtrockenrasen in Form eines Borstgrasrasens).

Wie sich nun aber im Verfahren ergeben hat, stehen die Begriffe „Halbtrockenrasen“ und „Borstgrasrasen“ zu einander im Widerspruch, zumal das Borstgras in Halbtrockenrasen zwar vorkommen kann, jedenfalls aber an trockenen Standorten nicht konkurrenzstark ist. Es ergibt sich, dass es sich bei Böden, auf denen das Borstgras konkurrenzstark ist, um nährstoffarme aber nicht zwingend trockene Standorte handelt. Zudem muss das Borstgras nach dem Gutachten des ASV weichen, wenn ein gewisses Ausmaß an Wasserarmut dauerhaft überschritten wird.   

Der Spruch fußt insofern auf einer unrichtigen Sachverhaltsannahme.

 

III.2.3. In seinem Erkenntnis vom 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgesprochen: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat – unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs 6 VStG, vgl nun § 42 VwGVG) gezogenen Grenzen – einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, Zl 2006/09/0031). Im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht, in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Art 130 Abs. 4 erster Satz B-VG und § 50 VwGVG), kann für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten.“

 

In seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2013, 2009/06/0189, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "‘Sache‘ des Berufungsverfahrens [...] die Angelegenheit [ist], die Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz war; die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd (gemäß § 24 VStG im Strafverfahren anwendbaren) § 66 Abs. 4 AVG ist also nicht etwa jene, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern ausschließlich die, die durch den (Spruch des) erstinstanzlichen Bescheid(es) begrenzt ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2,        S 1265 unter E 111f zu § 66 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war somit nur die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannte Tat.“

 

Wechselt die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch und es liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Dies hat insbesondere auch für die von der Erstbehörde spruchmäßig bezeichnete Tatzeit zu gelten (Hinweis E 18. Dezember 1991, 91/01/0111; E 25. Februar 2010, 2009/09/0253; E 22. März 2012, 2009/09/0268). Die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG berechtigt die Berufungsbehörde nämlich nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, sondern nur dazu, die Strafzeit auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben. Die Ausdehnung des Tatzeitraums bedeutet jedoch keine Präzisierung sondern eine Erweiterung des Vorwurfs (Hinweis E 22. März 2012, 2009/09/0268)“ (VwGH vom 5. November 2014; Ra 2014/09/0018)

 

Zumal also die Bf keinen Trocken- oder Halbtrockenrasen neu aufgeforstet hat, konnte sie sich diesbezüglich nicht strafbar machen und scheidet auch die Ermahnung aus. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, der Bf einen anderen Tatbestand, den sie erfüllt haben könnte, vorzuwerfen.

 

 

IV. Zumal der Beschwerde Folge gegeben wurde, entfällt jeglicher Kostenbeitrag (§ 52 Abs. 8 VwGVG).

 

 

V. Zur Zurückweisung der Anträge auf aufschiebende Wirkung:

 

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid unter gewissen Voraussetzungen ausschließen.

Gemäß § 43a Abs. 1 Oö. NSchG haben Beschwerden nur dann keine aufschiebende Wirkung, wenn  mit dem bekämpften Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wurde.

 

Der angefochtene Bescheid enthält keinen Ausspruch über einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und wurde mit dem bekämpften Bescheid auch keine Berechtigung eingeräumt. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hatte damit bereits von Gesetzes wegen gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung, eine Zuerkennung ist weder nötig, noch möglich.

 

Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher mangels Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da das Verwaltungsgericht vorliegend einen nicht verallgemeinerungsfähigen, konkreten Sachverhalt zu beurteilen hatte und damit keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, weiter oben zitierten  Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.  P o h l

 

LVwG-500152/20/FP vom 2. Dezember 2015

Erkenntnis

Normen:

OöNSchG

Rechtssatz:

Unter einer Aufforstung bzw. Neuaufforstung iSd OöNSchG ist in Anlehnung an das ForstG die Bestockung einer Fläche von zumindest 1.000m² und einer durchschnittlichen Breite von 10m, die bislang nicht Wald war, mit Gehölzen zu verstehen. 

 

Beschlagwortung:

 

Aufforstung, Begriff; Wald