LVwG-170017/3/EW/BBa
Linz, 16.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des Herrn H E, M x, x St. G, vertreten durch Prof. H & P Rechtsanwälte, P Z, Z x, x L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauthausen vom 26. Juni 2015, GZ. 030/0/68/2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauthausen behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 29. September 2014 beantragte Herr H , M x, x St. G (in der Folge kurz: Beschwerdeführer) die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses am Grundstück Nr. x, KG x M, welches am 8. Oktober 2014 beim Marktgemeindeamt Mauthausen einlangte.
2. Im Zuge der am 28. Oktober 2014 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein geotechnisches Gutachten einzuholen, da wie die Ermittlungen ergeben hätten das Grundstück in einem geogenen Baugrundrisikogebiet (Typ A2) gelegen sei. Zudem wird festgehalten, dass aus der bereits im Vorfeld eingeholten Stellungnahme des Ortsplaners hervorgehe, dass das Bauvorhaben mit dem Bebauungsplan übereinstimme. Zudem erheben die anwesenden Nachbarn Einwendungen gegen das Bauvorhaben, insb. hinsichtlich der Geschoßanzahl sowie der Abstände zu den Nachbargrundgrenzen.
3. Am 10. November 2014 übermittelte der Beschwerdeführer der Baubehörde erster Instanz eine überarbeitete Einreichplanung inklusive Baubeschreibung und das geforderte erforderliche Gutachten.
4. Für den 25. November 2014 wurde eine neuerliche Bauverhandlung anberaumt, im Zuge dessen seitens der Nachbarn im Wesentlichen ihre bereits bei der ersten Verhandlung geäußerten Einwendungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan wiederholt wurden. Laut dabei erstattetem Gutachten des Bausachverständigen würden – unbeachtet der Beweiseinschränkung der Behörde erster Instanz hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan, welcher durch den Ortsplaner begutachtet werden solle – gegen die Erteilung der Baubewilligung bei Einhaltung näher bezeichneter Bedingungen und Auflagen keine Bedenken bestehen.
5. Mit Mail vom 9. Jänner 2015 bzw. Schreiben vom 10. Februar 2015 wurde der Ortsplaner mit der Erstattung eines Gutachtens (bis zum 20. Februar) mit der Zusammenfassung des Befundes und schlüssiger Darlegung einer Überprüfung des eingereichten Bauvorhabens mit dem Bebauungsplanes Nr. x beauftragt. Insbesondere solle dabei auf die in den Einwendungen vorgebrachten Bedenken bezüglich Balkon und Loggia bzw. die Verletzung der Bestimmung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Anzahl der Geschoße eingegangen werden.
Das Planungsbüro teilte am 10. Februar 2015 auf diese Anfrage jedoch mit, dass eine derartige Gutachtenserstattung nicht möglich sei.
6. Daraufhin holte die Baubehörde erster Instanz eine Stellungnahme zur Überarbeitung des Bebauungsplans Nr. x von einem anderen Planungsbüro ein. Im diesbezüglichen Antwortschreiben des damit beauftragten Planungsbüros vom 19. März 2015 wurde aus mehreren Gründen eine Einleitung eines Änderungsverfahrens raumplanungsfachlich dringend empfohlen und zur Sicherung der Planungsziele die Verordnung eines Neuplanungsgebietes nahe gelegt.
7. Am 26. März 2015 beschloss der Gemeinderat Mauthausen, hinsichtlich der Grundstücke des Bebauungsplanes Nr. x („P-G“) ein Neuplanungsgebiet zu verordnen. Die Verordnung wurde am 27. März 2015 kundgemacht. Mit Schreiben vom 21. April 2015 teilte die Aufsichtsbehörde mit, dass die formale Prüfung der Verordnung gemäß § 101 Oö. GemO 1990 keine Gesetzwidrigkeit ergeben habe.
8. Mit Schreiben vom 2. April 2015 erstattete das zuvor bereits mit der Stellungnahme zur Überarbeitung des Bebauungsplan beauftragte Planungsbüro eine Stellungnahme zur beantragten Baubewilligung „E“ auf dem Grundstück Nr. x, KG M, im Bereich des nunmehrigen Neuplanungsgebietes „P“. Demnach stehe das beantragte Vorhaben insb. aufgrund der Überschreitung der zulässigen Geschoßanzahl, der Geschoßhöhe und der maximal zulässigen bergseitigen Fassadenhöhe im Widerspruch zur Neuplanungsgebietsverordnung.
9. Am 27. April 2015, eingelangt am Gemeindeamt am darauffolgenden Tag, brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Marktgemeinde Mauthausen ein.
10. Der Antrag wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Mauthausen vom 26. Juni 2015, Zl. 030/0/68/2014, zufolge des Gemeinderatsbeschlusses vom 25. Juni 2015 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Baubehörde erster Instanz Ermittlungen in Bezug auf die Nachbareinwendungen geführt hätte und dafür ein Ingenieurkonsulent für Raumplanung beigezogen habe, der mit Schreiben vom 19. März 2015 die Einleitung eines Änderungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 2 Oö. ROG raumfachlich dringend empfohlen habe. Daraufhin habe der Gemeinderat am 26. März 2015 ein Neuplanungsgebiet beschlossen. Eine fristgerechte Entscheidung über den Antrag sei in weiterer Folge nicht möglich gewesen, da die Mitteilung der Aufsichtsbehörde, dass die Neuplanungs-gebietsverordnung ab dem 11. April 2015 rechtswirksam sei, erst am 13. Mai 2015 bei der Baubehörde eingelangt sei; der Devolutionsantrag hingegen bereits am 28. April 2015. Die Verzögerung sei nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bürgermeisters als Behörde erster Instanz zurückzuführen.
11. In der dagegen gerichteten Beschwerde vom 14. Juli 2015 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Erlassung eines Neuplanungsgebietes bzw. die beabsichtigte Änderung eines Bebauungsplanes in keinerlei Zusammenhang mit der Entscheidungspflicht der Baubehörde erster Instanz stehen würden. Diese habe anhand der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Gesetzeslage zu entscheiden und dürfe gerade nicht wie im gegenständlichen Fall eine Änderung der Rechtslage abwarten. Durch die Nachreichung des geotechnischen Gutachtens seitens des Beschwerdeführers sei es lediglich zu einer minimalen Verzögerung gekommen, welche – wie auch der Fall, dass seitens der Nachbarn Einwendungen erhoben werden – im Sinne einer zügigen Verfahrensführung von der Behörde bereits miteinzuplanen sei. Die Behörde erster Instanz treffe vielmehr das alleinige Verschulden an der Verzögerung. Zudem wurde der angefochtene Bescheid – trotz Devolution – vom Bürgermeister mit der Fertigungsklausel „der Bürgermeister“ unterfertigt. Da keine Fertigungsklausel wie etwa „Für den Gemeinderat“ verwendet worden sei, sei nicht erkennbar, von welcher Behörde der Bescheid erlassen worden ist, was diesen mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der Beschwerdeführer begehrt eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Devolutionsantrag Folge gegeben wird und der Gemeinderat der Gemeinde Mauthausen als sachlich in Betracht kommende Behörde in der Sache zu entscheiden und die Baubewilligung zu erteilen hat. Zudem wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
12. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom
16. September 2015, eingelangt am 17. September 2015, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und beantragte die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Beweiswürdigung:
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.
Der für dieses Erkenntnis maßgebliche, unter Punkt I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweisen.
2. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur maßgeblichen Frage der Rechtmäßigkeit des Devolutionsantrags bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 06.11.2013, 2011/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089).
III. Maßgebliche Rechtslage
1. Gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen – soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nichts anderes ergibt – über Beschwerden gemäß Art. 130
Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem. § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2. Gegenständlich sind darüber hinaus insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 161/2013:
„3. Abschnitt: Entscheidungspflicht
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 27 VwGVG durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Im gegenständlichen Fall erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Marktgemeinde Mauthausen ergangenen, ihn als Bescheidadressaten bezeichnenden Bescheid des Gemeinderates und behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am 1. Juli 2015 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 15. Juli 2015 bei der zuständigen Behörde ein.
Die Beschwerde ist folglich rechtzeitig und zulässig.
2. Begründetheit der Beschwerde
2. 1. Zulässigkeit des Devolutionsantrags
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 29. September 2014 die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses am Grundstück Nr. x, KG x M, und ist somit grundsätzlich zur Stellung eines Devolutionsantrages hinsichtlich der Entscheidung über seinen Antrag im Baubewilligungsverfahren als Bewilligungswerber und somit (Haupt‑)Partei des Bauverfahrens antragslegitimiert.
Ein Devolutionsantrag kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn ein Bescheid „gegen den Berufung erhoben werden kann“ nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist erlassen wurde. Voraussetzung ist folglich, dass die sich aus § 73 AVG ergebende Frist für die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrags bereits abgelaufen war. Ein vor dem Ende der Frist eingebrachter Devolutionsantrag ist jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen, auch wenn die Behörde die Erlassung des Bescheides unnötig verzögert hätte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag zu laufen, an dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (s bspw. VwGH 10.11.1995, 95/17/0248). Für die Berechnung der – mangels besonderer Anordnung – im gegenständlichen Fall maßgeblichen sechsmonatigen Entscheidungsfrist gelten die in §§ 32 f AVG vorgesehenen allgemeinen Regelungen.
Im gegenständlichen Fall wäre über den vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag vom Bürgermeister der Marktgemeinde Mauthausen als Baubehörde erster Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde bescheidförmig abzusprechen gewesen. Gegen einen solchen Bescheid wäre – mangels Ausschluss des zweigliedrigen Instanzenzuges durch den Materiengesetzgeber gem. Art. 118 Abs. 4 B-VG – eine Berufung an den Gemeinderat möglich. Die gesetzliche Entscheidungsfrist begann mit dem Einlangen des Antrags des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2014 bei der zuständigen Behörde zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 8. April 2015. Im Zeitpunkt des Einbringens des schriftlichen Devolutionsantrages an den Gemeinderat der Gemeinde Mauthausen am 27. April 2014 war sohin die 6-monatige Entscheidungsfrist bereits verstrichen und zu diesem Zeitpunkt auch noch keine bescheidförmige Entscheidung über den Baubewilligungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 29. September 2014 erlassen.
Der am 28. April 2015 beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Mauthausen eingelangte Devolutionsantrag des Beschwerdeführers erweist sich sohin auch in zeitlicher Hinsicht als zulässig, da nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist und vor Erlassung eines Bescheides durch die säumige Behörde der Devolutionsantrag jederzeit gestellt werden kann.
Den Zuständigkeitsübergang auf die Berufungsbehörde – wie gegenständlich den Gemeinderat der Marktgemeinde Mauthausen – kann nur ein Devolutionsantrag bewirken, der nach Verstreichen der Entscheidungsfrist eingebracht wird. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, erfolgt der Übergang der Entscheidungspflicht im Moment des Einlangens des Devolutionsantrags bei der Berufungsbehörde (VwGH 24.02.1997, 95/17/0220; VwGH 25.09.1990, 90/05/0064).
Aufgrund des – wie soeben ausgeführt – zulässigen Devolutionsantrages des nunmehrigen Beschwerdeführers ist sohin ex lege mit dessen Einlagen am 28. April 2015 beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Mauthausen die Zuständigkeit auf den Gemeinderat der Marktgemeinde Mauthausen übergegangen und kam daher ab diesem Zeitpunkt diesem die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Devolutionsantrag und in der Sache zu (vgl. für viele VwGH 17.05.1983, 83/05/0004).
2.2. Begründetheit des Devolutionsantrags
Hatte die Behörde zur Verzögerung der Entscheidung einen rechtlich anerkannten Grund, ist der zulässige Devolutionsantrag von der Berufungsbehörde mangels überwiegenden unterinstanzlichen Verschuldens mit verfahrensrechtlichem Bescheid abzuweisen (vgl. dazu zB VwGH 03.10.1991, 88/07/0035; 16.12.1998, 98/03/0091 bzw. VfSlg 8628/1979). Anderenfalls hat die Berufungsbehörde an Stelle der Unterinstanz die Sachentscheidung zu fällen.
Mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung wurde der Devolutionsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom Gemeinderat – dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Präambel des bekämpften Bescheides (vgl. zur Zurechnung einer Ausfertigung zu einer Kollegialbehörde Hengstschläger/Leeb, AVG, § 18 Rz 16 mwN) – als unbegründet abgewiesen, da die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass kein überwiegendes Verschulden des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mauthausen vorgelegen habe. Gerade dies wird jedoch vom Beschwerdeführer bestritten und ist in weiterer Folge einer näheren Prüfung zu unterziehen:
2.2.1. Gem. § 73 AVG ist die Behörde verpflichtet, über Anbringen von Parteien „ohne unnötigen Aufschub“, dh ohne das Verfahren ungebührlich zu verzögern, zu entscheiden. Der Begriff des „überwiegenden behördlichen Verschuldens“ nach § 73 Abs. 2 AVG ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern insofern objektiv zu verstehen, als ein solches Verschulden (jedenfalls) dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche – zB auch gesetzliche – Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (s zB VwGH 18.01.2005, 2004/05/0120; 17.03.2006, 2005/05/0247; 21.09.2007, 2006/05/0145). Entscheidend ist somit gerade nicht, ob sich mit Sicherheit absehen lässt, dass das Verfahren bei regulärem Fortgang innerhalb des fraglichen Zeitraums von der säumigen Behörde wirklich beendet hätte werden können (vgl. VwSlg 10.758 A/1982), sondern vielmehr, ob die Ursache einer tatsächlich eingetretenen Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt.
Maßgeblicher Beurteilungszeitraum für die Frage, ob ein etwaiges überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist der Zeitabschnitt zwischen dem Tag, an welchem die Entscheidungspflicht der Behörde begründet wurde, und jenem Tag, an dem der Devolutionsantrag bei der Berufungsbehörde eingelangt ist (VwSlg 10.758 A/1982). Im gegenständlichen Fall ist sohin der Zeitraum ab Einlangen des Antrags vom 29. September 2014 bis zum Einlagen des Devolutionsantrages, sohin die Zeit vom 8. Oktober 2014 bis 28. April 2015 beurteilungsrelevant.
Nur triftige Gründe vermögen somit eine Verzögerung zu rechtfertigen. Grundloses Zuwarten oder überflüssige Verwaltungshandlungen, welche die Entscheidung – aus welchen Überlegungen auch immer – nur hinauszögern sollen, sind den Behörden verwehrt. Auch reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch der bloße Umstand, dass die Behörde Ermittlungsschritte setzt, wie etwa eine Zeugenaussage eingeholt hat, nicht aus, um ihr Verschulden auszuschließen (VwGH 16. 12. 1998, 98/03/0091). Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor wie bei grundlosem Zuwarten überhaupt, oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Dritteln der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH 06.07.2006, 2004/07/0141; VwGH 31.01.2005, 2004/10/0218). Wie die Höchstgerichte in ständiger Rechtsprechung ausführen, bestimmt es sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob die Behörde unnötigerweise die Entscheidung aufgeschoben hat. Kommt es beispielsweise auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch die belangte Behörde erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl VwGH 16.11.1995, 92/07/0078).
Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. zB VwGH 31.01.2005, 2004/10/0218; 06.07.2006, 2004/07/0141; 24.04.2007, 2006/05/0262; 21.09.2007, 2006/05/0145). Maßgeblich ist dabei ausschließlich das Verschulden jener Partei, die den Devolutionsantrag gestellt hat. Ein etwaiges Mitverschulden von Parteien anderer Interessengruppen (im konkreten Fall der Nachbarn) kann somit dem Beschwerdeführer als Bauwerber nicht entgegengehalten werden, da sich eine Behörde die Unterlassung geeigneter Maßnahmen gegen etwaige Verzögerungen durch andere Parteien zurechnen lassen muss (vgl. VwGH 20.06.1980, 1567/76). Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei überhaupt auch nur dann zu, wenn es kausal für die Verzögerung, für die nicht fristgerechte Erledigung des Antrags war (s zB VwGH 25.04.1997, 95/19/0926; 12.04.2005, 2005/01/0003).
Wenn im gegenständlichen Fall vorgebracht wird, dass bei den Bauverhandlungen im Oktober und November 2014 von Nachbarn Einwendungen hinsichtlich der Übereinstimmung des beantragten Bauvorhabens mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. x erhoben wurden, woraufhin die Baubehörde erster Instanz Ermittlungen durchgeführt habe und dabei ein Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung beigezogen worden sei, der in seinem Schreiben vom 19. März 2015 die Einleitung eines Änderungsverfahrens gemäß
§ 33 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz raumfachlich dringend empfiehlt, so sei dazu einerseits festzuhalten, dass – wie bereits dargelegt – etwaige, im gegebenen Fall jedoch ohnedies nicht anzunehmende, Verzögerungen durch andere Nebenparteien dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden können. Vielmehr ist festzuhalten, dass diese soeben dargelegten, sowie die weiteren, unter Punkt I. chronologisch aufgelisteten Ermittlungsschritte nicht den Schluss zulassen, dass das Verfahren im Einzelfall – vor allem im Vergleich zu vergleichbaren, durchschnittlichen Bauverfahren betreffend die Errichtung von Einfamilienhäusern – eine derartige Komplexität aufgewiesen hätte, dass ein unüberwindliches, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache vorlag. Vielmehr ist es in derartigen Bauverfahren geradezu typisch, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, Einwendungen von Nachbarn vorgebracht werden und es der Auslegung von Bestimmungen eines Bebauungsplanes bedarf. Darüber hinaus könnte selbst – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt – der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht als unüberwindliches Hindernis für eine fristgerechte Entscheidung ins Treffen geführt werden, sondern hat auch bei komplexen Verfahren die Behörde das Ermittlungsverfahren zügig zu betreiben und konkrete, die Verwaltungssache betreffende Verfahrenshandlungen zu setzen (vgl. VwGH 21. 9. 2007, 2006/05/0145; ua).
Die Beiziehung des Ingenieurkonsulenten für Raumplanung und Raumordnung zur Erstellung einer Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. x vermag zudem schon aus dem Grund, dass nur notwendigerweise durchzuführende Verwaltungshandlungen möglicherweise eine Verzögerung zu rechtfertigen vermögen, das überwiegende Verschulden der Behörde nicht auszuschließen. Die erste Stellungnahme beschränkte sich lediglich auf eine allgemeine fachliche Empfehlung zur Überarbeitung des Bebauungsplans sowie zur Verordnung eines Neuplanungsgebiets und enthielt keine Aussagen zur Vereinbarkeit des konkreten Vorhabens mit dem Bebauungsplan. Insofern sind die Einholung und Abwartung dieser Stellungnahme durch den Bürgermeister als Grund-lagenforschung im Hinblick auf die Änderung des Bebauungsplans zu beurteilen, und sind – wie auch die weiteren vom Gemeindeorgan Gemeinderat hinsichtlich der Erlassung der Neuplanungsgebietsverordnung gesetzten Schritte – nicht als für das vom Bürgermeister zu führende, individuell-konkrete Bauverfahren erforderliche und insofern für dieses „unüberwindliche Hindernisse“ darstellende Ermittlungsschritte zu qualifizieren. Die Entscheidung wurde vielmehr unnötiger Weise und ohne sachlich nachvollziehbare Rechtfertigung aufgeschoben. Das behördliche Verschulden ist auch gerade nicht an den Erfolgsaussichten des zu behandelnden Antrags zu messen. Dass etwa einem Baubewilligungsantrag (voraussichtlich) kein Erfolg beschieden sein kann, hat somit keinen Einfluss auf den Rechtsanspruch des Baubewilligungswerbers an der fristgerechten Erledigung (idS vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73 Rz 130 mwN).
Wenn die belangte Behörde vorbringt, dass eine fristgerechte Entscheidung (Versagung der Bewilligung) nicht möglich gewesen sei, da die Mitteilung der Aufsichtsbehörde, dass die Neuplanungsgebietsverordnung ab dem
11. April 2015 rechtswirksam sei, erst am 13. Mai 2015 bei der Baubehörde eingelangt sei, so kann diesbezüglich darauf hingewiesen werden, dass die aufsichtsbehördliche Mitteilung unerheblich für die Rechtswirksamkeit der Verordnung ist. Diese erlangt vielmehr gemäß § 94 Oö. GemO die Rechtswirksamkeit von Verordnungen – soweit in der Verordnung nichts anderes geregelt ist – mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag beginnt; im konkreten Fall somit am 11. April 2015. Die im Rahmen des Aufsichtsrechts von der Aufsichtsbehörde gemäß § 101 Oö. GemO vorzunehmende Verordnungsprüfung ist für den Eintritt der Rechtswirksamkeit – anders als im für Neuplanungsgebietsverordnungen jedoch nicht vorgesehenen denkbaren Fall einer vorherigen aufsichtsbehördlichen Genehmigung – unerheblich. Vielmehr würde selbst ein (völliges) Unterbleiben der unverzüglichen Mitteilung der im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnung an die Aufsichtsbehörde keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung bewirken (VfGH 11.06.2012, V 17/11). Die Verordnungsprüfung nach § 101 Oö. GemO kann vielmehr nur zur (nachträglichen) Aufhebung einer bis zu diesem Zeitpunkt selbst bei Rechtswidrigkeit bis zum Zeitpunkt der Aufhebung rechtswirksamen Verordnung durch Verordnung der Aufsichtsbehörde führen (Fehlerkalkül der Rechtsordnung). Davon abgesehen ist es der Baubehörde untersagt, die Änderung der Rechtslage abzuwarten, und zwar sowohl in Fällen als die Änderung im Interesse des Antragstellers gelegen wäre oder in jenen, in denen eine Änderung für diesen von Nachteil ist (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73 Rz 136). Ein Abwarten der Erlassung der Neuplanungsgebietsverordnung des Gemeinderates ist folglich jedenfalls als ausschließliches Verschulden der Baubehörde erster Instanz zu qualifizieren, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Eine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht der Baubehörde erster Instanz wäre zwar unter anderem dann zu verneinen, wenn die Verfahrensverzögerung deshalb eintritt, weil die Behörde das Verfahren (wenn auch nur faktisch – dh ohne formellen Beschluss) gemäß § 38 AVG ausgesetzt hat. Im gegenständlichen Fall ist dies jedoch zu verneinen, da keine Gründe ersichtlich wären, wonach die Behörde zu einer Aussetzung nach § 38 AVG berechtigt gewesen wäre, insb. da es sich bei der möglichen Änderung der Rechtslage durch einen neuen Bebauungsplan zweifelsfrei um keine Vorfrage iSd Bestimmung handelt. Es zeigt sich somit, dass die Erlassung der Verordnung (inklusive des gesamten damit einhergehenden Verfahrens) einer fristgerechten Entscheidung der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren nicht entgegenzustehen vermag.
Die Baubehörde hätte folglich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vielmehr die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage dieser zugrunde zu legen gehabt (vgl. für viele zur Frage der für eine Entscheidung heranzuziehenden Rechtslage VwGH 20.09.1996, 93/17/0261 mwN); dh im konkreten Fall insb. die jeweiligen im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehenden und rechtswirksamen generellen Normen. Somit hätte die Baubehörde erster Instanz über den Antrag bei Bescheiderlassung vor 11. April 2015 ohne Beachtung der Neuplanungs-gebietsverordnung und danach unter Berücksichtigung dieser zu entscheiden gehabt.
2.2.2. Im Hinblick auf die (Mit)Verschuldensfrage des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass gegenständlich kein Fall gegeben war, dass es der Behörde ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen wäre, fristgerecht eine Entscheidung zu treffen. Der Beschwerdeführer hat die benötigten weiteren Unterlagen (geotechnisches Gutachten) binnen weniger Tage und somit umgehend der Baubehörde erster Instanz übermittelt, sodass darin keinesfalls eine dem Beschwerdeführer zurechenbare und für die Verzögerung des Ermittlungsverfahrens kausale Handlung gesehen werden kann.
2.2.3. Wie bereits vorstehend ausgeführt ist bei der Beurteilung der Verschuldensfrage wesentlich, ob die tatsächlich eingetretene Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, und nicht, ob sich mit Sicherheit absehen lässt, dass das Verfahren bei regulärem Fortgang innerhalb des fraglichen Zeitraums von der säumigen Behörde wirklich beendet hätte werden können und ist ein allfälliges Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen.
In gebotener Gesamtbetrachtung ergibt sich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zusammengefasst, dass gegenständlich ein Überwiegen des Verschuldens der säumigen Behörde geben war. Dies, da zwar Ermittlungsschritte gesetzt wurden, jedoch trotz schon lange feststehenden Sachverhalt selbst rund 7 Monate nach Beginn der Entscheidungsfrist keine Entscheidung getroffen wurde. Wobei der Grund dafür offensichtlich im Zuwarten der Änderung einer Rechtslage gelegen ist. Darüber hinaus erfolgte selbst nach dieser Änderung (noch) immer keine Entscheidung und die Behörde dabei nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde.
2.3. Aufgrund des zulässigen Devolutionsantrages des nunmehrigen Beschwerdeführers ist mit dessen Einlagen am beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Mauthausen ex lege die Zuständigkeit vom Bürgermeister auf den Gemeinderat der Marktgemeinde Mauthausen übergegangen und kam daher ab diesem Zeitpunkt dem Gemeinderat die Zuständigkeit zur Entscheidung über der Devolutionsantrag und auch in der Sache zu.
Da – wie vorstehend ausgeführt – gegenständlich nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Grund für eine Zurückweisung oder Abweisung des Devolutionsantrags vorlag, hätte die angerufene Berufungsbehörde – gegenständlich nunmehr der Gemeinderat Marktgemeinde Mauthausen – dem Devolutionsantrag der nunmehrigen Beschwerdeführer stattzugeben gehabt und auch auf Grund des Übergangs der Zuständigkeit die ausständige Entscheidung in der Sache selbst zu treffen gehabt.
Hat eine Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen, dann ist es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer Berufungsbehörde verwehrt, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Entscheidung die in Betracht kommende Sache des Verfahrens (vgl. u.a. VwGH 20.03.1984, 83/07/0340, 15.06.1987, 86/10/0168). Dies hat auch für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu gelten. Da im gegenständlichen Fall die Abweisung des Devolutionsantrags durch belangte Behörde mit verfahrensrechtlichem Bescheid erfolgte (s. dazu beispielsweise VwGH 16.12.1998, 98/03/0091; Hauer/Leukauf6 AVG § 73 Anm 13), ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dieser verfahrensrechtliche Bescheid.
Es war daher dem in der Beschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der bekämpften Entscheidung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Wiesbauer