LVwG-550730/3/VG/JE - 550733/2
Linz, 08.03.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde 1. des Mag. H J F, 2. der Mag. R F,
3. des J L, 4. der E L, alle wohnhaft in P und vertreten durch x, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 17.11.2015, GZ. 5-236-131/9-2015, betreffend die Herausgabe von Umweltinformationen, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 17.11.2015, GZ. 5-236-131/9-2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Stadtgemeinde L zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 08.07.2015, eingelangt am 09.07.2015, beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) beim Gemeinderat der Stadtgemeinde L (als informationspflichtiger Stelle) die Herausgabe von Umweltinformationen betreffend die teilweise Umwidmung von Industriegebiet in Betriebsbaugebiet am Areal der B GmbH aus dem Jahr 2000. Das Areal befindet sich auf der Liegenschaft EZ x, KG L, an der Adresse x1, x2 und x3. Die Bf. stützten ihren Antrag auf das Oö. Umweltschutzgesetz (Oö. USchG). In concreto begehrten die Bf. die Herausgabe sämtlicher Unterlagen betreffend die der Änderung des Flächenwidmungsplans Nr. x im Bereich des Areals der B GmbH zugrunde liegende Grundlagenforschung zuzüglich sämtlicher im Zusammenhang mit der Umwidmung stehenden Stellungnahmen von Parteien und Behörden.
2. Nachdem die verlangten Umweltinformationen nicht mitgeteilt wurden, beantragten die Bf. mit Schriftsatz vom 18.08.2015, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde L über ihren ursprünglichen Antrag gemäß § 19 Abs. 1 Oö. USchG mittels Bescheid entscheidet.
3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 25.08.2015 wurde der Antrag der Bf. auf Herausgabe von Umweltinformationen betreffend die (teilweise) Umwidmung von Industriegebiet in Betriebsbaugebiet am Areal der B GmbH als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Umwidmungsakt per se keine Auswirkungen auf die Umwelt habe und daher keine Umweltinformationen enthalte. Der Umwidmungsakt ziele nicht darauf ab, die Umwelt in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Erst durch eine Umsetzung durch einen Bescheid und die Errichtung eines Gebäudes bzw. einer Betriebsanlage könne es zu einer Beeinflussung der Umwelt kommen. Für den Fall, dass ein Grundstück trotz seiner Widmung nicht bebaut werde, finde etwa überhaupt keine Beeinflussung der Umwelt statt. Die Ausweisung eines Grundstücks in eine bestimmte Flächenwidmung stelle nur eine Planungsgrundlage bzw. eine generell-abstrakte Norm dar, die aus rechtlicher Sicht vorderhand keinen Bezug zum Projekt aufweise. Für die Qualifikation des Umwidmungsaktes als Umweltinformation fehle es damit an einem entscheidenden Tatbestandsmerkmal. Mangels Vorliegen von Umweltinformationen könnten solche auch nicht weitergeleitet werden.
4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf. mit Schreiben vom 22.09.2015, einlangend am 23.09.2015, fristgemäß Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ansicht der Behörde in Anbetracht des § 13 Z. 3 Oö. USchG sowie der Erkenntnisse des VwGH 2012/05/0061 und 2003/05/0146 unzutreffend sei. Gemäß § 13 Z. 3 Oö. USchG reiche es für die Klassifizierung von Maßnahmen, worunter auch Verwaltungsakte zu verstehen seien, als Umweltinformationen aus, wenn sich diese auf Umweltbestandteile und -faktoren wahrscheinlich auswirken würden (Hinweis auf LVwG Oberösterreich, LVwG-550396/3/VG/WFu). Die Änderung des Flächenwidmungsplans von Industriegebiet zu Betriebsbaugebiet stelle jedenfalls eine Maßnahme iSd § 13 Z. 3 Oö. USchG dar, da eine derartige Änderung gerade darauf abziele, Auswirkungen auf die Umwelt zu entfalten. Im vorliegenden Fall der Umwidmung wären gemäß § 18 Abs. 3 Z. 1 und 5 Oö. ROG iVm § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 leg. cit. die Umweltbedingungen zu prüfen gewesen und die Grundlagen für die Sicherung des Umweltschutzes zu schaffen gewesen. Daher würde der Verwaltungsakt zur Flächenwidmungsplanänderung, insbesondere die Grundlagenforschung und die Stellungnahmen der Parteien und Behörden u.a. Prüfungsergebnisse zu Umweltbedingungen und zur Sicherung des Umweltschutzes enthalten. Der fehlende Bezug zu einem konkreten Projekt im Flächenwidmungsplan-Änderungsverfahren schade nicht, da ein solcher keine rechtliche Voraussetzung für die Erteilung von Umweltinformationen sei. Im Hinblick auf § 13 Z. 3 Oö. USchG sei die Ansicht der belangten Behörde wonach eine generell-abstrakte Norm nie Gegenstand eines Auskunftsbegehrens sein könne, unzutreffend. Sie würden vielmehr gleichermaßen Maßnahmen iSd Oö. USchG darstellen. Die Auskunftspflicht zu Informationsbegehren sei weit zu verstehen, sodass der Informationsanspruch den Regelfall darstelle. Daher seien den Bf. die gesamten der Flächenwidmungsplanänderung zu Grunde liegenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
5. Nachdem der Bürgermeister der Stadtgemeinde L mit fristgemäßer Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2015, einlangend am 19.11.2015, die Anträge der Bf. erneut abgewiesen hat, stellten die Bf. am 24.11.2015, einlangend am 25.11.2015, einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG.
6. Mit Vorlageschreiben vom 09.12.2015, einlangend am 11.12.2015, legte der Bürgermeister der Stadtgemeinde L (in der Folge: belangte Behörde) die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Mit gleicher Post wurde irrtümlich ein für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht relevanter Verordnungsakt (betreffend die Flächenwidmungsplan-Änderung Nr. x, RO-R-310812/7-2015-Am) vorgelegt. Auf Verlangen des Landesverwaltungsgerichts wurden mit Schreiben vom 24.02.2016 schließlich die relevanten Schriftstücke aus dem bezugnehmenden Verordnungsakt zu der am 06.07.2000 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde L beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplan Nr. x betreffend die (teilweise) Umwidmung der Fläche der Fa. B von Industriegebiet in Betriebsbaugebiet vorgelegt.
II. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einholung der relevanten Schriftstücke aus dem bezugnehmenden Akt zu der am 06.07.2000 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde L beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplans Nr. x. Daraus ergibt sich der unter I. dargestellte Sachverhalt widerspruchsfrei. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen (Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
III. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 (Oö. USchG), LGBl. Nr. 84/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2014, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 13
Umweltinformationen
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
[…]
§ 14
Informationspflichtige Stellen
(1) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Landesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformation auf Angelegenheiten bezieht, die in Gesetzgebung Landessache sind –
1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
[...]
§ 17
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;
3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
(2) Andere als die im § 15 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hat auf:
1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2013, besteht;
4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, nach Maßgabe des § 18 zu schützen;
5. Rechte an geistigem Eigentum;
6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die im Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
1. Schutz der Gesundheit;
2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;
3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
§ 19
Rechtsschutz
(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, ist auf Antrag des Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
[…]
(2) Für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 und 1a ist das AVG anzuwenden, sofern nicht für die Sache, in der die Information verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3) Zur Bescheiderlassung nach Abs. 1 und 1a zuständig ist
1. wenn die zur Mitteilung zuständige Stelle ein Gemeindeorgan oder eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts ist, die der Kontrolle der Gemeinde unterliegt, der Bürgermeister,
[…]“
Die Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2015, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Begriff und Abgrenzung
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Raumordnung in Oberösterreich.
(2) Raumordnung im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet, den Gesamtraum und seine Teilräume vorausschauend planmäßig zu gestalten und die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten; dabei sind die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft sowie der Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen zu beachten.
(3) Die in diesem Landesgesetz geregelten behördlichen Aufgaben der Gemeinde und die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
[…]
§ 2
Raumordnungsziele und -grundsätze
(1) Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele:
1. den umfassenden Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sowie die Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes;
[...]
(4) Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften und anderer Planungsträger sind zur Vermeidung von Fehlentwicklungen insbesondere im Bereich der Siedlungsentwicklung, der Standortplanung für die Wirtschaft, des Landschafts- und Umweltschutzes sowie des Verkehrs, durch den rechtzeitigen Austausch von Informationen und Planungsgrundlagen aufeinander abzustimmen.
§ 3
Wirkung der Raumordnungsziele und –grundsätze
(1) Alle raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes, der Gemeinden, der durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes haben sich an den Raumordnungszielen und -grundsätzen auszurichten.
[…]
§ 18
Flächenwidmungsplan mit örtlichem Entwicklungskonzept
(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Der Flächenwidmungsplan besteht aus
1. dem Flächenwidmungsteil und
2. dem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (örtliches Entwicklungskonzept).
[...]
(2) Das örtliche Entwicklungskonzept ist Grundlage des Flächenwidmungsteiles sowie der Bebauungsplanung und hat die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten.
(3) Das örtliche Entwicklungskonzept besteht aus einer zeichnerischen Darstellung (Funktionsplan) und den gegebenenfalls notwendigen ergänzenden textlichen Festlegungen; es hat jedenfalls grundsätzliche Aussagen zu enthalten über:
1. das Baulandkonzept, das
[...]
d) die Sicherung eines wirksamen Umweltschutzes
festlegt;[…]
§ 33
Verfahren in der Gemeinde
[...]
(2) Bei Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans, eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) oder eines Bebauungsplans hat der Beschluss des Planentwurfs durch den Gemeinderat zu erfolgen. Nach Beschluss des Planentwurfs hat die Gemeinde
1. den in Betracht kommenden Bundesdienststellen,
2. der Landesregierung,
3. den benachbarten Gemeinden,
4. der Wirtschaftskammer Oberösterreich,
5. der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,
6. der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich,
7. der Oö. Umweltanwaltschaft, soweit Belange des Umweltschutzes in Frage stehen, sowie
8. sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts, von denen bekannt ist, dass ihre Interessen berührt werden,
innerhalb von acht Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Landesregierung sind mit der Aufforderung zur Stellungnahme sechs Planentwürfe vorzulegen. Bei Flächenwidmungsplänen und Flächenwidmungsplanänderungen oder deren Teilen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) ist, soweit nicht durch Verordnung anderes festgelegt ist, zur Frage der Umwelterheblichkeit gemäß den Abs. 7 und 8 und zur Frage des erforderlichen Prüfungsumfangs des Umweltberichts gemäß Abs. 11 Z 1 eine Stellungnahme der Landesregierung einzuholen.
[...]
(4) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinderat vorzulegen sind. Eine Beschlußfassung des Planes in einer anderen als der zur Einsichtnahme aufgelegten Fassung ist nur nach vorheriger Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig.
§ 36
Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes
[...]
[...]
(3) Langen bei der Gemeinde Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ein, hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Verfahren zur Änderung des Planes einzuleiten.
(4) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 bis 12 und des § 34, jedoch ist auch benachbarten Gemeinden und den im § 33 Abs. 2 Z 4 bis 6 genannten Körperschaften öffentlichen Rechts nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn deren Interessen durch die beabsichtigten Planänderungen berührt werden. Der Beschluss und das Stellungnahmeverfahren gemäß § 33 Abs. 2 können zur Gänze entfallen, wenn die geplante Änderung in Übereinstimmung mit dem örtlichen Entwicklungskonzept sowie mit den einschlägigen Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 erfolgt, insbesondere wenn sie in Durchführung eines Raumordnungsprogramms gemäß § 24 Abs. 2 ergeht. In diesem Fall obliegt die Vorbereitung eines beschlussreifen Planes für die Behandlung im Gemeinderat der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister. Über diese vorbereitenden Maßnahmen sind die Mitglieder des Gemeinderats unverzüglich zu informieren. Das Planauflageverfahren gemäß § 33 Abs. 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn die von der Planänderung Betroffenen vor der Beschlussfassung nachweislich verständigt oder angehört werden.
(5) Auf Nutzungen, die der bisherigen Widmung entsprechen, ist bei Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne möglichst Rücksicht zu nehmen.
(6) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ist durch den Gemeinderat zu begründen; der Begründung oder den Planungsunterlagen muss überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein.“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die ihm vorgelegte Beschwerde erwogen:
Dem Anwendungsbereich des Oö. USchG unterliegen Umweltinformationen soweit sie sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind (AB 825 BlgLT 16. GP, abgedruckt in Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht II6 (2009), 75). Bei der verfahrensgegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplans handelt es sich um einen Verwaltungsakt des Gemeinderates der Stadtgemeinde L in Vollziehung eines Landesgesetzes, konkret der §§ 33 und 36 des Oö. ROG. Damit unterliegt dieser Verwaltungsakt grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Oö. USchG und es bleibt zu prüfen, ob es sich dabei um eine Umweltinformation iSd § 13 Oö. USchG handelt.
Gemäß § 13 Z. 3 Oö. USchG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen) und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren iSd Z. 1 und 2 leg.cit. zumindest wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz.
Der Begriff der Maßnahme ist weit zu verstehen, wobei das Gesetz Politiken, Gesetze, Pläne, Programme, Verwaltungsakte usw. als Bespiele nennt. Flächenwidmungspläne sind sowohl als „Pläne“ als auch als „Verwaltungsakte“ vom Begriff der Maßnahme jedenfalls erfasst (vgl. Ennöckl/Maitz, UIG2 (2011), § 2 Rz. 4 und Rz. 7). Der Umstand, dass es sich um eine generell-abstrakte Rechtsnorm handelt, steht der Qualifikation als Umweltinformation nicht entgegen, zumal sogar Gesetze als Beispiel für Maßnahmen iSd § 13 Z. 3 Oö. USchG explizit genannt werden. Zwar trifft es zu, dass die Änderung des Flächenwidmungsplans per se noch keine Veränderungen der Umwelt bewirkt, sondern erst die spätere Errichtung oder Erweiterung der Betriebsanlage, jedoch schafft sie die rechtliche Grundlage für die allfällige Realisierung eines derartigen Vorhabens. Da es nach dem Wortlaut des § 13 Z. 3 Oö. USchG für die Klassifizierung von Maßnahmen als Umweltinformation ausreicht, wenn sich diese auf Umweltbestandteile und -faktoren wahrscheinlich auswirken, bestehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Bedenken eine Flächenwidmungsplanänderung unter den weiten Begriff der „Maßnahme“ zu subsumieren (vgl. VwGH vom 15.06.2004, 2003/05/0146: Der Begriff der „Umweltdaten“ [nunmehr: „Umweltinformationen“] enthalte mehr als bloß „Daten über die Umwelt“ und erfasse daher auch Informationen über „Vorhaben“ [nunmehr: „Maßnahmen“], „die noch zu keinerlei Veränderungen in der Umwelt geführt haben“).
Als Umweltinformation ist nicht nur der (geänderte) Flächenwidmungsplan zu qualifizieren, der ohnehin öffentlich zugänglich ist, sondern gemäß § 13 Z. 3 Oö. USchG sämtliche Informationen über diese Maßnahme. Daraus schließt der Verwaltungsgerichtshof, dass auch Stellungnahmen zu einer geplanten Umwidmung Umweltinformationen darstellen, ohne dabei auf den konkreten Inhalt der Stellungnahme abzustellen (vgl. VwGH vom 15.06.2004, 2003/05/0146, 17.12.2008, 2004/03/0167). In Fortentwicklung dieser Judikaturlinie hält es der Verwaltungsgerichtshof ganz allgemein für unzutreffend, dass ein Umweltinformationsbegehren über den Akteninhalt eines Flächenwidmungsverfahrens sich nicht auf auskunftspflichtige Umweltinformationen beziehe und hob den angefochtenen Bescheid, womit die Einsicht in die Unterlagen eines bestimmten Umwidmungsaktes verweigert wurde, auf (vgl. VwGH vom 08.04.2014, 2012/05/0061).
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den einschlägigen Regelungen des Oö. ROG die Berücksichtigung von Umweltinteressen bei einer Flächenwidmungsplanänderung erwartet werden kann. So sind gemäß § 3 Abs. 1 Oö. ROG alle raumbedeutsamen Maßnahmen der Gemeinden, darunter auch die gegenständliche Flächenwidmungsplanänderung, an den Raumordnungszielen und -grundsätzen auszurichten, wozu gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. der umfassende Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sowie die Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes gehören. Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften sind gemäß § 2 Abs. 4 Oö. ROG zur Vermeidung von Fehlentwicklungen u.a. im Bereich des Landschafts- und Umweltschutzes durch den rechtzeitigen Austausch von Informationen und Planungsgrundlagen aufeinander abzustimmen. Bei der planmäßigen Gestaltung der Raumordnung ist gemäß § 1 Abs. 2 Oö. ROG der Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen zu beachten. Im örtlichen Entwicklungskonzept, welches Teil des Flächenwidmungsplans ist, ist gemäß § 18 Abs. 3 Z. 1 lit. d Oö. ROG auf die Sicherung eines wirksamen Umweltschutzes Bedacht zu nehmen. Für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans wird in § 36 iVm § 33 Oö. ROG die Einholung einer Stellungnahme der Landesregierung zur Frage der Umwelterheblichkeit sogar explizit vorgeschrieben, sofern nicht durch Verordnung anderes festgelegt ist. Gemäß § 33 Abs. 2 Z. 7 Oö. ROG ist auch der Oö. Umweltanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben soweit Belange des Umweltschutzes in Frage stehen.
Aber auch sonstige Stellungnahmen zur Flächenwidmungsplanänderung können, selbst wenn ihre Urheber grundsätzlich andere Interessen als jene des Umweltschutzes verfolgen, Aspekte des Umweltschutzes beinhalten bzw. könnten sie das Raumordnungsziel des Umweltschutzes heranziehen, um ihren anderweitigen Interessen zum Durchbruch zu verhelfen. Da der Umweltschutz ein zentrales Anliegen des Oö. ROG ist, lässt sich allein auf Grundlage dieses Gesetzes nicht ausschließen, dass die zur Flächenwidmungsplanänderung eingehenden Stellungnahmen Umweltinformationen enthalten können. Auf den konkreten Inhalt dieser Stellungnahmen kommt es übereinstimmend mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht an (vgl. VwGH vom 15.06.2004, 2003/05/0146: „Da die fraglichen drei Schriftstücke Stellungnahmen zur geplanten Umwidmung enthalten, handelt es sich dabei um Informationen über dieses „Vorhaben“ [nunmehr: „Maßnahme“] und damit um „Umweltdaten“ [nunmehr: „Umweltinformationen“]; siehe auch VwGH vom 17.12.2008, 2004/03/0167, wo festgehalten wurde, dass die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten Auflagen zum Umwelt- und Immissionsschutz vorsahen, von der informationspflichtigen Stelle nicht einfach negativ beantwortet werden dürfe, sondern dem Informationsbegehren durch Übermittlung des Inhalts des Gutachtens zu entsprechen sei, „zumal es sich dabei um Ausführungen bzw. Stellungnahmen zum genannten Vorhaben und zu der in Rede stehenden Tätigkeit handelt, die ‚Umweltdaten‘ im Sinne des § 2 UIG darstellen“. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen [des Luftfahrtgesetzes] eine Einschätzung bezüglich der ins Treffen geführten Schutzinteressen erwartet werden könne). Wäre hingegen bereits von Gesetzes wegen völlig ausgeschlossen, dass eine Stellungnahme nicht auf den Schutz der Umwelt gerichtet sein könne, so handelt es sich auch dann nicht um eine Umweltinformation, wenn sie zu einer Maßnahme ergeht, die ihrerseits wahrscheinlich Auswirkungen auf die Umwelt entfaltet (vgl. VwGH vom 17.12.2008, 2004/03/0167 betreffend die Stellungnahme des Bundesministers für Landesverteidigung zur Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 70 Abs. 3 Luftfahrtgesetz, wo schon aus dem Gesetzeswortlaut hervorgehe, dass diese Stellungnahme nicht auf den Schutz der Umwelt, sondern ausschließlich auf die Sicherung der Interessen der Landesverteidigung gerichtet sei).
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen, insbesondere der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, stellen die von den Bf. begehrten Stellungnahmen zur Flächenwidmungsplanänderung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Umweltinformationen iSd § 13 Z. 3 Oö. USchG dar. Gleiches gilt für die begehrten Unterlagen zur Grundlagenforschung. Die Grundlagenforschung ist gemäß § 36 Abs. 6 Oö. ROG der Änderung des Flächenwidmungsplans zugrunde zu legen und enthält damit Informationen über die geplante Umwidmung, welche ihrerseits eine Maßnahme iSd § 13 Z. 3 Oö. USchG darstellt. Auf dem Boden der zuvor zitierten Bestimmungen ist zu erwarten, dass die für eine Umwidmung zu erforschenden Grundlagen auch Aspekte des Umweltschutzes betreffen. So ist etwa zu prüfen, ob die geplante Umwidmung schädliche Einwirkungen auf die Umwelt hat bzw. welche Grundlagen für die Sicherung des Umweltschutzes zu schaffen sind.
Das Landesverwaltungsgericht vermag jedoch im hier zu beurteilenden Einzelfall keine Sachentscheidung darüber zu treffen, ob den Bf. diese Umweltinformationen letztlich auch auszufolgen sind. In der rechtswidrigen Annahme, es würden keine Umweltinformationen vorliegen, hat die belangte Behörde nicht geklärt, ob die Bekanntgabe der begehrten Umweltinformationen negative Auswirkungen auf schutzwürdige Geschäft- oder Betriebsgeheimnisse der Fa. B haben könnte. Dieser Umstand würde der Herausgabe der Umweltinformationen gemäß § 17 Oö. USchG entgegenstehen, sofern die Abwägung im Einzelfall ergibt, dass das Interesse an der Verweigerung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Die Fa. B erstattete im Zuge der Flächenwidmungsplanänderung Einwendungen, die sich auf die bestehende Betriebsanlage bezogen haben. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Fa. B berühren. Wären derartige Einwendungen in einer öffentlichen Sitzung vollständig verlesen worden, so ließe sich ein Geheimhaltungsinteresse zwar von vornherein ausschließen (vgl. VwGH vom 15.06.2004, 2003/05/0146). Aus der dem Landesverwaltungsgericht übermittelten Verhandlungsschrift zur Gemeinderatssitzung vom 30.03.2000 geht jedoch lediglich hervor, dass auf die Einwendungen der Fa. B „verwiesen“ wurde, was keiner vollständigen Verlesung gleichkommt. Da sich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse somit nicht von vornherein ausschließen lässt, hätte die Fa. B gemäß § 18 Abs. 1 Oö. USchG vom Informationsbegehren durch die informationspflichtige Stelle verständigt und dazu aufgefordert werden müssen, bekanntzugeben, ob Tatsachen, die dem Informationsbegehren unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. Gegebenenfalls hätte die informationspflichtige Stelle eine umfassende Interessensabwägung iSd § 17 Abs. 4 leg.cit vornehmen müssen. Diese Ermittlungsschritte wurden im gegenständlichen Beschwerdefall gänzlich unterlassen. Es bestehen somit gravierende Ermittlungslücken und es steht der für eine inhaltliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG nicht fest (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Für das Landesverwaltungsgericht ist auch nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung iSd § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht ein von ihm geführtes abschließen wird können. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des Falles und die Nähe zur Sache wird die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts iSd Gesetzes zumindest mit gleicher Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Landesverwaltungsgericht bewerkstelligen können.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Verena Gubesch