LVwG-650468/12/Bi

Linz, 11.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn Karl H P, vertreten durch Herrn RA Mag. K Z, vom 25. August 2015 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 23. Juli 2015, VerkR21-715-2014pl, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Aufhebung des Erkenntnisses vom 22. September 2015, LVwG-650468/2/Bi, mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2015, Ra 2015/11/0090-5, neuerlich zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt.   

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß §§ 24 Abs.1, 26 Abs.3 Z1 iVm 7 Abs.3 Z4 FSG die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der BH Vöcklabruck am 15.2.2015 zu GZ:15037901 für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F – für die Dauer von 2 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und gemäß § 29 Abs.3 FSG angeordnet, dass er den Führerschein unmittelbar nach Rechtskraft des Bescheides bei der BH Vöcklabruck oder bei der PI Frankenmarkt abzuliefern habe. Sollte er im Besitz einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung  oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs.4) sein, werde ihm diese Lenkberechtigung ab Rechtskraft des Bescheides gemäß § 30 Abs.2 FSG entzogen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 28. Juli 2015.

 

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde-vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 24 Abs.2 Z1 VwGVG.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe nicht erhoben, ob er sich seit 1. April 2014 wohlverhalten habe, um über seine Verkehrszuverlässigkeit ein Urteil abgeben zu können. Nach 16 Monate Wohlverhalten komme der Entziehung der Lenkberechtigung keine Berechtigung mehr zu. Beantragt wird die Aufhebung des Bescheides.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

Der Bf wurde mit Punkt 2) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. November 2014, VerkR96-10409-2014/Hai, einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft, weil er am 1. April 2014 um 16.17 Uhr, im Gemeindegebiet Berg iA, Walsberg, L540 Attergau Straße bei km 4.714, in Richtung Kreuzung Vöcklamarkt als Lenker des Pkw x in einem Bereich, der außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 52 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsmessung fand mit einem technischen Gerät statt, nämlich mit dem zuletzt vor dem Vorfallstag am 14. Oktober 2013 ordnungsgemäß geeichten Laser-Geschwindigkeitsmessgerät TruSpeed Nr.2727 auf eine Messentfernung von 414 m, wobei die vorgeschriebene Toleranz abgezogen wurde, sodass eine tatsächliche Geschwindigkeit von 122 km/h im Bereich eines ordnungsgemäß verordneten 70 km/h-Beschränkungsbereiches zugrundegelegt wurde – die Verordnungen des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 1. September 2011, VerkR01-1162-21-2010 und VerkR01-1162-22-2010, sehen eine 70 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf der L540 im Abschnitt zwischen km 4.520 bis 5.007 in beiden Richtungen vor.

 

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landes-verwaltungsgerichtes vom 12. Mai 2015, LVwG-600612/12/Bi, abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Die belangte Behörde hat gegen den Bf, wie im Beschluss des VwGH ausgeführt, nicht erst mit Ladung vom 1. Juli 2015 ein Führerscheinentzugsverfahren wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung eingeleitet, sondern bereits mit Ladung vom 2. Dezember 2014 und mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 dem Bf zur Kenntnis gebracht, dass er laut Anzeige der PI St. Georgen iA am 1. April 2014 um 16.17 Uhr den Pkw x gelenkt und dabei in Berg iA bei km 4.714 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 52 km/h überschritten habe und deshalb ein Verfahren gemäß § 24 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet werde, zumal das Strafverfahren bei der belangten Behörde mit Straferkenntnis vom 4. November 2014 abgeschlossen worden sei. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 teilte der Bf mit, dass er Beschwerde gegen das Straferkenntnis eingebracht habe, die Entscheidung darüber noch ausständig und daher die Einleitung eines Entziehungsverfahrens nicht gerechtfertigt sei. In der Stellungnahme vom 7. Jänner 2015 bezweifelte er außerdem die ordnungsgemäße Durchführung der Geschwindigkeitsmessung sowie die ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung.

 

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 12. Mai 2015, LVWG-600612/12/Bi, wurde die Beschwerde gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 4. November 2014, VerkR96-10409-2014/Hai, wegen Übertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung abgewiesen und sowohl die einwandfreie Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h festgestellt als auch die ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung und Heranziehbarkeit des nach Toleranzabzug dem Bf vorgeworfenen Geschwindigkeitswertes von 122 km/h als Grundlage für den Tatvorwurf festgestellt. 

Daraufhin erging seitens der belangten Behörde am 1. Juli 2015 nochmals eine Ladung im Entziehungsverfahren, der der Bf keine Folge leistete, und schließlich der in Beschwerde gezogene Bescheid.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1, 2 oder 4 vorliegt – zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungs-bescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt eine Übertretung nach § 7 Abs.3 Z4 FSG dann nicht mehr die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen ist und der Betreffende in dieser Zeit nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl E 17.3.2005, 2005/11/0016; 24.4.2001, 2001/11/0056; ua).

 

Im ggst Fall liegt zwischen dem zugrunde liegenden Vorfall am 1. April 2014 und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mit Ladung vom 2. Dezember bzw Schreiben vom 9. Dezember 2014 ein Zeitraum von gerade einmal acht Monaten. Richtig ist, dass der Bf laut FSR in dieser Zeit nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist.

Auf Basis des oben zitierten Erkenntnisses war somit die Entziehung der Lenkberechtigung auf der Grundlage der §§ 7 Abs.3 Z4 und 26 Abs.3 Z1 FSG bei erstmaliger Begehung für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, geboten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger