LVwG-601253/2/MB/BD

Linz, 25.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn R A K, geb. x 1995, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14. Jänner 2016, GZ. VStV/915301574163/2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid vom 14. Jänner 2016 zur GZ. VStV/915301574163/2015 wurde von der Landespolizeidirektion Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) der Einspruch des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) gem. § 49 Abs. 1 VStG 1991 zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die beeinspruchte Strafverfügung dem Bf lt. Zustellnachweis am 16. Dezember 2015 durch Hinterlegung bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz an diesen zugestellt wurde. Der Bf kann innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben. Daher war der Einspruch vom 2. Jänner 2016 als verspätet zurückzuweisen.

 

2. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 erhob der Bf gegen diesen Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus:

„Ich K R geb. x 95 erhebe Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheides!!!

 

Es liegt kein verspäteter Einspruch vor!!!

 

Richtig ist es das ich von der Post am 16.12.15 nur einen Benachrichtigungszettel erhalten habe.

Den Brief holte ich mir nachweislich am 24.12.15 von der Post ab!!!

 

Übernahmebestätigung von der Post mit dem Stemel liegt bei!!!

 

Daher ersuche ich um Aufhebung des Zurückweisungsbescheides!!!“

 

3. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der verfahrensrelevante Sachverhalt unstrittig aus dem bisherigen Verfahrensgang ersichtlich war (siehe zudem § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).

 

2. Gem. § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch seinen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

2. § 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl 200/1982 idF BGBl I 33/2013 (in der Folge: ZustG), bestimmt, dass, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen ist.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3. Die vom Bf angeführte und belegte persönliche Abholung des Schriftstückes am 24.12.2015 ist rechtlich nicht von Relevanz, da das Schriftstück gem. § 17 Abs. 3 ZustG mit der Hinterlegung als zugestellt gilt und die Einspruchsfrist zu laufen beginnt. Der Einspruch des Bf vom 2.1.2016 ist sohin als verspätet zu erkennen.

 

4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter