LVwG-300001/9/BMa/TK
Linz, 10.02.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der Z, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 18. Dezember 2012, Ge-1466/12, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 18. Dezember 2012, Ge-1466/12, ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens oder zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:
I.1. Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 18. Dezember 2012, Ge-1466/12, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma Z Montage Bau KG in S, verwaltungstrafrechtlich zu vertreten, dass
1. der bosnische Staatsbürger D, geb. am 1985, in der Zeit vom 6.7.2012 bis zum 15.7.2012 von oa. Firma beschäftigt wurde, wobei für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine 'Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt' (§ 8 Abs. 2 Ziff. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis
(§ 24 FrG 1997) ausgestellt worden wäre. Dies stellt eine Übertretung der
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar;
2. der serbische Staatsbürger J, geb. am 1976, in der Zeit vom 14.8.2012 bis zum 30.8.2012 von oa. Firma beschäftigt wurde, wobei für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine 'Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt' (§ 8 Abs. 2 Ziff. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis
(§ 24 FrG 1997) ausgestellt worden wäre. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar.
3. der bosnische Staatsbürger Zy, geb. am 1987, in der Zeit vom 14.8.2012 bis zum 30.8.2012 von oa. Firma beschäftigt wurde, wobei für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine 'Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt' (§ 8 Abs. 2 Ziff. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt worden wäre. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar.
Verwaltungsübertretung nach
ad 1. bis ad 3.
§ 3 (1) i.V.m § 28 (1) Ziff. 1 lit. a) Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von EURO falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
ad 1. € 1.000,-- 24 Stunden --- § 28 (1) Z. 1 lit. a) leg.cit.
ad 2. € 1.000,-- 24 Stunden --- § 28 (1) Z. 1 lit. a) leg.cit.
ad 3. € 1.000,-- 24 Stunden --- § 28 (1) Z. 1 lit. a) leg.cit.
€ 3.000,-- 72 Stunden
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
EUR 300,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
EUR 3.300,-- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."
I.2. Z ist handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma Z Montage Bau KG in S. S Z, die Schwiegertochter der Z, hat in der Firma Z Montage Bau KG immer wieder ausgeholfen. Sie hat sich auch darum gekümmert, dass für D, J und Zy Rot-Weiß-Rot-Karten ausgestellt werden. Zu diesem Zweck ist sie zunächst mit D zur zuständigen Fremdenbehörde, dem Magistrat Steyr, gegangen und hat bei Herrn Sch, dem für die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot-Karten zuständigen Beamten des Magistrates der Stadt Steyr, vorgesprochen. Daraufhin wurde das im NAG geregelte Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 41 NAG und damit zur Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte eingeleitet.
Das AMS Steyr hat eine Stellungnahme dazu abgegeben und S Z wurde durch Übermittlung der Kopie der fremdenrechtlichen Kartenbeauftragung (FKB2) darüber informiert, dass eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragt wurde. Auf dieser fremdenrechtlichen Kartenbeauftragung ist als Ausstellungsdatum hinsichtlich J (Beilage 2 und 4 zur Verhandlungsschrift vom 18.11.2013) und Zy (Beilage 1 und 5 zur Verhandlungsschrift vom 18.11.2013) jeweils der 13.8.2012 vermerkt. Für D wurde das Ausstellungsdatum "2.7.2012" angegeben (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift vom 18.11.2013).
Aus den als Beilage 3, 4 und 5 zur Verhandlungsschrift vom 18.11.2013 vorgelegten Auszügen des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, jeweils vom 5.11.2012, geht als Gültigkeitsdauer der Karte, abweichend vom Ausstellungsdatum, hinsichtlich D "16.7.2012 bis 1.7.2013" und hinsichtlich J und Zy der Gültigkeitsvermerk „31.8.2012 bis 12.8.2013“ hervor.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29. Jänner 2014 wurde eine Fallübersicht nach dem Fremdengesetz 1997 (Beilage 1) vorgelegt, aus der sich ergibt, dass das Gültigkeitsdatum der Karte mit 13.8.2012 bis 12.8.2013 hinsichtlich Zy angegeben wurde. Dieses Datum wurde rückwirkend vom Bearbeiter des Magistrates der Stadt Steyr korrigiert. Eine Korrektur erfolgte auch hinsichtlich der beiden anderen Ausländer. Die an die Ausländer ausgehändigten Rot-Weiß-Rot-Karten beinhalten das Bewilligungsdatum 2.7.2012 bis 1.7.2013 hinsichtlich D und jeweils 13.8.2012 bis 12.8.2013 hinsichtlich Zy und J.
S Z, die sich firmenintern um die Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karten für die Arbeiter gekümmert hat, war in ständigem Kontakt mit dem zuständigen Bearbeiter des Magistrates der Stadt Steyr und mit der zuständigen Bearbeiterin des AMS Steyr. Zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karten für diese drei Ausländer war eine Erteilung dieser Aufenthaltsgenehmigung noch nicht übliche Praxis, sodass durchaus noch Unklarheiten hinsichtlich der Abwicklung bestanden haben (Seite 5 des Tonbandprotokolls vom 29. Jänner 2014).
Die Anmeldung zum AMS erfolgte für die Arbeiter jeweils am der Mitteilung der fremdenrechtlichen Kartenbeauftragung folgenden Tag. Daraufhin haben die Ausländer ihre Arbeit für die Firma Z aufgenommen.
II. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2013, die am 29. Jänner 2014 fortgesetzt wurde, ergibt.
Zur Verhandlung sind der rechtsfreundliche Vertreter der Bf, Vertreter der Organpartei und der belangten Behörde gekommen. Als Zeugen wurden S Z, M H und L Sch einvernommen.
Die Aussagen der befragten Zeugen waren widerspruchsfrei und der Sachverhalt konnte aufgrund dieser und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen über das Beweisergebnis der erstinstanzlichen Behörde hinaus ergänzt werden.
III. In rechtlicher Hinsicht hat das OÖ Landesverwaltungsgericht erwogen:
III.1. Die Berufung der Z vom 23.1.2013 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 3. Mai 2013, Zl. Ge-1466/12, wurde dem Oö. Verwaltungssenat am 21. Mai 2013 vorgelegt. Gemäß § 3 Abs.1 Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG, BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl.I Nr. 122/2013, gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 B-VG.
Demnach sind auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl.I Nr. 122/2013 anzuwenden.
Nach § 3 Abs.7 Z 1 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senats der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senats oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat.
Das anhängige Verfahren war daher von der nunmehr zuständigen Einzelrichterin, die die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2013 verwerten konnte, fortzuführen.
Gemäß § 38 VwGVG sind jene Verfahrensvorschriften sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.
III.2. Die "Rot-Weiß-Rot-Karte" ist ein Aufenthaltstitel gem. des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß § 12d oder § 24 AuslBG erstellt wurde.
Dieser Aufenthaltstitel wird wie andere auch in Kartenform ausgestellt, mit Angaben u.a. über die Gültigkeitsdauer, und gilt als Identitätsdokument (Lindmayr – Handbuch zur Ausländerbeschäftigung11 RZ 181). Die "Rot-Weiß-Rot-Karte" wird grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten ausgestellt, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Ihre Geltungsdauer beginnt mit dem Ausstellungsdatum (ebd. RZ 194).
§ 3 AuslBG regelt die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern. Gemäß § 3 Abs.1 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß § 6 leg.cit. hat der Arbeitgeber die ihm nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb, der Ausländer die ihm nach diesem Bundesgesetz und nach dem NAG erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen an seiner Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
Die Verpflichtung sowohl des Arbeitgebers als auch des Ausländers, die ihnen erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen, auf deren Grundlage die Beschäftigung ausgeübt wird, für allfällige Kontrollen bereitzuhalten, dient vor allem dazu, es den Arbeitgebern oder den beschäftigten Ausländern zu erleichtern, die Erlaubtheit der Beschäftigung anlässlich von Kontrollen entsprechend nachweisen zu können (ebd. RZ 357).
Das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte endet bei negativer Erledigung in Form eines bekämpfbaren Bescheides, und bei positiver Erledigung durch die Aushändigung der Karte, deren Form durch die NAG-VO festgelegt ist.
Daraus ergibt sich, dass die Rot-Weiß-Rot-Karte einem positiven Bescheid gleichzuhalten ist, deren auf dieser Karte vermerktes Gültigkeitsdatum jenen Zeitraum bezeichnet, in dem dem Ausländer die Erlaubnis zur Niederlassung und Beschäftigung erteilt wurde. Damit aber sind jene Daten für die Gültigkeitsdauer und die daraus resultierenden Rechte des Ausländers relevant, die auf der Karte selbst vermerkt sind.
Dass die Bf und die Ausländer im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Aufnahme der Arbeit lediglich die von der zuständigen Behörde übermittelte fremdenrechtliche Kartenbeauftragung vorweisen konnten, vermag an der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung, die bei allen drei Ausländern innerhalb jenes Zeitraums gelegen ist, der auf der Rot-Weiß-Rot-Karte verzeichnet war, nichts zu ändern.
Die Bf hat damit aber bereits den objektiven Tatbestand der inkriminierten Rechtsnorm nicht erfüllt, hat sie die drei angeführten Ausländer doch nicht ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung zur OÖ. GKK angemeldet und beschäftigt.
Darüber hinaus kann der Bf auch in subjektiver Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden. Die von ihr beauftragte Schwiegertochter hat laufend mit der zuständigen Behörde zur Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und auch mit dem zuständigen AMS Steyr Kontakt gehalten und sich über die Möglichkeit der Beschäftigung der Ausländer entsprechend informiert.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Weil kein strafbares Verhalten vorliegt, war auch der Kostenausspruch der ersten Instanz aufzuheben und für das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht sind keine Verfahrenskosten zu entrichten.
V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob dem auf der Rot-Weiß-Rot-Karte ersichtlichen Gültigkeitsdatum oder dem Zeitpunkt der Aushändigung der Karte Relevanz zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Beschäftigung gem. AuslBG zukommt, nicht vorliegt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann
LVwG-300001/9/BMa/TK vom 10. Februar 2014
Rechtssatz
Erkenntnis
Dem auf der Rot-Weiß-Rot-Karte ersichtlichen Gültigkeitsdatum und nicht dem Zeitpunkt der Aushändigung dieser Karte kommt Relevanz zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung gemäß AuslBG zu.
Beschlagwortung:
Rot-Weiß-Rot-Karte; Gültigkeitsdatum; Aushändigung