LVwG-600666/11/WIM/CG

Linz, 19.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

(Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Freitag, 4.12.2015 verkündeten Entscheidung)

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn P R,   gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28.10.2014, VerkR96-5504-2014-Stg, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 44,00 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.           Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 220,00 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden sowie ein 10 %iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

„Sie haben als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde am 19.09.2013 in Österreich eingebracht. Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Österreich und haben das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.

Tatort: Gemeinde Mattighofen, Landesstraße Ortsgebiet, Kreuzungsbereich B147 Braunauer Straße / Unterlochnerstraße (Kreisverkehr).

Tatzeit: 26.05.2014, 10:15 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 82 Abs. 8 2 Satz KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, Audi A6 S Line, schwarz“

 

2.           Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass er zu keiner Zeit Besitzer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei und er somit das KFZ auch nicht in das Bundesgebiet Österreich eingebracht worden haben könne. Besitzer und Zulassungsinhaber sowie alleiniger Verfüger und Eigentümer über den ausländischen PKW sei zum angeführten Tatzeitpunkt die C UG, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, eine Kapitalgesellschaft und sohin juristisch Person mit Sitz in Deutschland eingetragen am Handelsregister Traunstein und steuerlich veranlagt am Finanzamt Mühldorf, beides in Deutschland, gewesen.

 

Der Beschuldigte sei als Geschäftsführer der Eigentümerin berechtigt gewesen das Fahrzeug zu benutzen. Über die Benutzung sei ein Fahrtenbuch elektronisch geführt worden und Privatfahrten entsprechend ausgewiesen und steuerlich behandelt worden. Es gäbe keinerlei Wirtschaftsbeschränkungen die besagen würden, dass ein deutsches Unternehmen keine Klienten in Österreich betreuen dürfte und dass österreichische Mitarbeiter zur Kundenbetreuung in Österreich Firmenfahrzeuge mit deutschem Kennzeichen an der Grenze abstellen müssten und Fahrzeuge mit österreichischem Kennzeichen benutzen müssten. Für eine Geschäftstätigkeit in Österreich läge eine Dienstleistungsberechtigung vom Bundesministerium für Wirtschaft vor.

 

Der Beschuldigte betreibe seit 1995 in Deutschland das Gewerbe der Unternehmensberatung und Bilanzbuchhaltung und habe zunächst in Rosenheim und dann auch später in Freilassing gewohnt. Die C UG sei vom Beschuldigten nicht gegründet worden, um Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen zu fahren, sondern um den in den nunmehr fast 20 Jahren aufgebauten Klientenstamm in Deutschland weiterhin zu betreuen.

 

Bezeichnend sei überdies, dass der anzeigenlegende Polizeibeamte bereits einmal gegen den Beschuldigten im Jahr 2012 eine gleichlautende Anzeige erstattet habe, die vom UVS Linz eingestellt worden sei. Es seien von diesem bereits mehrmals einschlägige Anzeigen erfolgt. Und auch vom Finanzamt seien entsprechende Anzeigen hinsichtlich Normverbrauchsabgabe eingestellt worden.

 

Im Jahr 2014 habe er die Beschuldigte die Eigentümerin des Fahrzeuges die C UG als Geschäftsführer liquidiert und das beanstandete Fahrzeug gegen Bezahlung des Zeitwertes in seine Einzelunternehmen P R, T, Deutschland übernommen. Nach erfolgter Liquidierung sei die Kapitalgesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichtes Landshut gelöscht worden.

 

Im Falle der Nichtaufhebung des Straferkenntnisses behalte sich der Beschuldigte alle möglichen Ansprüche vor. Vom Beschuldigten wurden u.a. als Beilagen zu seiner Beschwerde vorgelegt amtliche Schreiben betreffend die C UG, ein Meldezettel aus dem Jahr 2001 betreffend Meldung des Beschwerdeführers in Freilassing, die Verständigung von der Einstellung eines Verwaltungsstraf­verfahrens vom 29. Jänner 2014 betreffend eines anderen Fahrzeuges sowie Schriftverkehr des Finanzamtes betreffend NOVA ebenfalls für ein anderes Fahrzeug.

 

3.1.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt. Weiters wurde der Verwaltungsstrafakt VerkR96-6200-2012 von der belangten Behörde beigeschafft und erhoben, dass lt. Landratsamt Pfarrkirchen das verfahrensgegenständliche KFZ vom 19.9.2013 bis 18.9.2014 zugelassen war. Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 4. Dezember 2015 anberaumt und durchgeführt. Die diesbezügliche Ladung wurde vom Beschwerdeführer lt. vorliegender Übernahmebestätigung persönlich am 16.11.2015 übernommen. Der Beschwerdeführer ist zur anberaumten Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen und wurde diese in seiner Abwesenheit durchgeführt, der gesamte Verfahrensakt verlesen und die Entscheidung mündlich verkündet.

 

3.2.      Ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf geht das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war vom 19.9.2013 bis 18.9.2014 auf die C UG in Deutschland zugelassen. Das Unternehmen hatte ein Grund- bzw. Stammkapital von 1.000 Euro. Die oben genannte Firma wurde zum 1.1.2014 lt. Auskunft der Stadt Simbach am Inn abgemeldet. Die Löschung aus dem Handelsregister des Amtsgerichtes Landshut erfolgte am 20.8.2014 wegen Vermögenslosigkeit.

 

Der Beschwerdeführer war auf die gesamte Dauer des Unternehmens der alleinige Geschäftsführer. Er war während der gesamten obigen Zulassungsdauer mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er wurde am 26.5.2014, um 10:15 Uhr unter Verwendung des Fahrzeuges in der Gemeinde Mattighofen in Österreich von der Polizei angehalten und erfolgte aus dieser Amtshandlung die gegenständliche Anzeige.

 

3.3.      Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholten Auskünften. Sie wurden mit Ausnahme der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die konkrete Verwendung des Fahrzeuges in Österreich ergibt sich aus der Anzeige. Auch der Hauptwohnsitz in Österreich ergibt sich aus entsprechenden Meldeauskünften und wurde auch vom Beschwerdeführer nie in Abrede gestellt.

 

In dem der Beschwerdeführer zur öffentlichen mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist, hat er sich weiterer Verteidigungsrechte begeben und muss die Feststellungen aus dem Akt gegen sich gelten lassen. Vom Beschwerdeführer wurden keinerlei Belege vorgelegt dafür, dass das Fahrzeug überwiegend im Ausland verwendet worden wäre.


 

4.     Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.      Gemäß § 82 Abs.8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

§ 134 Abs.1 KFG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

4.2.      Die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs.2 KFG als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland, nämlich die Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen von einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland, ist aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen als erfüllt anzusehen. Der Beschwerdeführer hätte daher nur durch einen Gegenbeweis sich von dieser gesetzlichen Vermutung und den daraus erwachsenden Rechtsfolgen befreien können. Es wurden vom Beschwerdeführer keinerlei Beweise geliefert dafür, dass das Fahrzeug bei der Gesamtbetrachtung als überwiegend im Ausland verwendet anzusehen wäre. Überdies spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer praktisch nur ein Kleinunternehmen (wenn auch ursprünglich als Kapitalgesellschaft mit einem Stamm- bzw. Grundkapital von 1.000 Euro) in Deutschland betrieben hat und auch dieses Unternehmen bereits am 1. Februar 2014 abgemeldet wurde und schließlich wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde, dafür, dass er das Fahrzeug keinesfalls überwiegend im Ausland verwendet haben dürfte.

 

Das sonstige Vorbringen in der Beschwerde ist angesichts der obigen Ausführungen nicht relevant und war daher auch nicht weiter darauf einzugehen.

 

Der vorgeworfene Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.

 

4.3. Auch für ein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs.2 VStG finden sich im Akt keinerlei Anhaltspunkte, sodass im Rahmen der gesetzlichen Vermutung auch hier Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Gerade aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst angeführten Vorverfahren hätte diesem umso mehr bewusst sein müssen, dass sein Verhalten eine Strafbarkeit auslösen kann.

 

Auch die Strafbemessung entspricht den Vorgaben des § 19 VStG und hat die belangte Behörde die Schwere der Tat sowie die sonstigen Strafbemessungs­gründe wie Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt. So wurde von der unwidersprochenen mitgeteilten Schätzung der persönlichen Verhältnisse ausgegangen und strafmildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet und keine straferschwerenden Gründe angenommen. Auch die Zuerkennung eines Milderungsgrundes einer überlangen Verfahrensdauer rechtfertigt keine weitere Strafherabsetzung, da angesichts der angedrohten Höchststrafe die festgesetzte Strafe nicht einmal 5 % davon ausmacht und keineswegs angesichts der Umstände der Tat als überhöht anzusehen sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 


 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren ist vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG ein 20 %iger Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 


 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer