LVwG-550634/14/SE
Linz, 29.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn Dr. med. H F, x, S, vom
21. August 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Ludwig-Pfliegl-Gasse 11-13, 4780 Schärding, vom 23. Juli 2015,
GZ: ForstR10-66/22-2014/Ka, hinsichtlich eines forstrechtlichen Auftrages wegen einer konsenslosen Rodung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Der Spruchpunkt 12. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Juli 2015, GZ: ForstR10-66/22-2014/Ka, lautet wie folgt:
„Die Maßnahmen sind bis längstens 30. November 2016 durchzuführen.“
III. Herr Dr. med. H F, x, S, hat hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 81,60 Euro an Kommissionsgebühren zu entrichten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (kurz: belangte
Behörde) vom 23. Juli 2015 wurde Herrn Dr. med. H F, x, S (kurz: Beschwerdeführer), gemäß § 172 Abs. 6 iVm § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 idgF (ForstG 1975) folgender forstrechtlicher Auftrag erteilt:
„Herrn Dr. Med. H F, x, S, wird zur Herstellung der rechtlichen Ordnung betreffend der auf den Waldgrundstücken Nr. x, x und x, alle KG E, Marktgemeinde K, festgestellten Maßnahmen aufgetragen, auf seine Kosten nachstehend wie folgt durchzuführen:
1. Die auf den Grundstücken Nr. x, x und x, KG E durch die Errichtung einer Teichanlage bestehend aus zwei Teichen durchgeführte illegale Rodung im Ausmaß von rund 5.000 m² ist in den ursprünglichen Zustand rückzubauen.
2. Vor Beginn der Arbeiten sind die Teiche zu entleeren. Dabei ist darauf zu achten, dass eine sukzessive Ableitung der Teichwässer so erfolgt, dass im unbenannten rechten Zubringer zum E sowie im E eine hydraulische Überbelastung verhindert wird.
3. Sämtliche technische Einbauten (Zu- und Ableitungsrohre,...) sind gänzlich zu entfernen.
4. Während der Baumaßnahmen ist der unbenannte rechte Zubringer zum E so umzuleiten, dass Gewässertrübungen weitestgehend vermieden werden, die Abschwemmung von Erdmaterial ist gänzlich zu vermeiden.
5. Die Teiche, Dämme und Fahrwege sind zu entfernen und ist das gesamte, durch die illegale Rodung betroffene Gelände entsprechend der Laserscan-Daten der Befliegung höhenlagenmäßig auf den Ursprungszustand rückzubauen.
Diese Daten können beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Geoinformation und Liegenschaft, Gruppe Vermessung und Fernerkundung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, bezogen werden.
6. Im Zuge des Rückbaues ist der Bachverlauf des unbenannten rechten Zubringers zum E zu rekonstruieren und in seiner ursprünglichen Ausformung im Wesentlichen wieder herzustellen.
7. Für den Rückbau darf nur das für die Errichtung der Teiche und Dämme verwendete Material verwendet werden.
Die Zufuhr sonstigen Erdaushubes ist nicht erlaubt.
8. Der im Bereich der Zufahrt zur Teichanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG E, abgestellte Wohnwagenanhänger ist zu entfernen.
9. Die rekultivierte Fläche ist mit mindestens 2.500 Stück Laubgehölzen (50% Schwarzerlen, 25% Weiden, 25% Schwarzpappel) im Pflanzverband von 2 x 2 m aufzuforsten.
10. Ausfälle des forstlichen Bewuchses sind innerhalb der ersten 5 Jahre zu ersetzen.
11. Der forsttechnische Dienst der Bezirkshauptmannschaft Schärding ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten nachweislich zu verständigen.
Die aufgetragenen Baumaßnahmen dürfen ausschließlich unter Aufsicht des Bezirksforstdienstes durchgeführt werden.
12. Die Maßnahmen sind bis längstens 30. April 2016 durchzuführen.
13. Über die Durchführung der Rückbaumaßnahmen ist eine Fotodokumentation anzufertigen, in welcher die einzelnen Schritte in aussagekräftiger Art dokumentiert und dargestellt werden.
14. Der Forstbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schärding ist die ordnungsgemäße Durchführung unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.
Der schriftlichen Anzeige ist die unter Punkt 13. vorgeschriebene Fotodokumentation anzuschließen.“
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Feststellungen des forsttechnischen Amtssachverständigen eine illegale Rodung im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen vorliege, weshalb mittels eines forstpolizeilichen Auftrages vorzugehen sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente bzw. seine beabsichtigten Ziele seien nicht geeignet, die ohne Bewilligung vorgenommene Rodung zu rechtfertigen.
I. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. August 2015, eingelangt am 21. August 2015, Beschwerde, in der er ausführte, dass dem Bescheid eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zugrunde
liege, da dem Beschwerdeführer zu Unrecht unterstellt werde, eine Teichanlage, bestehend aus zwei Teichen, errichtet und zu diesem Zweck 5.000 m2 illegal gerodet zu haben. Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
I. 3. Mit Schreiben vom 24. August 2015, eingelangt am 27. August 2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerde kein
Beschwerdebegehren enthalte und der Beschwerdeführer die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes lediglich behaupte, ohne diese substanziell zu untermauern. Weiters wurde auf in der gegenständlichen Angelegenheit bei der
belangten Behörde offene wasserrechtliche (WR10-152-2014) und naturschutzrechtliche Verfahren (N10-177-2014) hingewiesen sowie auf die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ebenfalls anhängigen Beschwerdeverfahren bezüglich eines rechtswidrigen Forstwegebaus (ForstR10-69-2014 sowie
N10-176-2014). Die belangte Behörde stellte daher den Antrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen bzw. in eventu als unbegründet abzuweisen.
I. 4. Mit Schreiben vom 19. August 2015, eingelangt am 28. August 2015, legte der Beschwerdeführer zusammenfassend dar:
· maßgebende Motive und Gründe für die von der Oberösterreichischen Naturschutzbehörde gewünschte Umwandlung ehemaliger Fischteiche in Biotop-teiche
· Projektinhalt für die Renaturierung der Teiche
· Im Bereich der ehemaligen Teichflächen habe sich nach dem Dammbruch ein Sumpf gebildet, weil zusätzlich acht bis neun kleinere Quellen von den den Teich umgebenden Hängen entspringen.
· Im Uferbereich habe ein Bewuchs mit Buschwerk von ca. 5 bis 7 m Breite und von niedriger Höhe bestanden. Das Flächenausmaß sei aber etwas weniger als 1000 m2 gewesen. Es habe sich um nicht forstlich genutzte Strauchflächen gehandelt.
· 2007 habe ein vollkommen gehölzfreier Zustand der Teichregion bestanden.
· Es sei keine Interesse- und Güterabwägung gemäß § 17 ForstG durchgeführt worden sowie der Naturschutzgedanke und die vom Beschwerdeführer
verfolgte ökologische Zielsetzung völlig außer Acht gelassen worden.
I. 5. Mit Schreiben vom 29. August 2015 erging an den Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich sei, da gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1
Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat. Da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 VwGVG vorliegen, komme der Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zu.
I. 6. Mit Eingabe vom 22. September 2015 übermittelte die belangte Behörde
eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. September 2015, in welcher dieser ausführte, dass im forstrechtlichen Auftrag vom 23. Juli 2015 in den Auflagepunkten Nr. 2, 4, 6 und 7 von einem unbenannten rechten Zubringer
- auch Gerinne genannt - zum E die Rede sei, der zunächst umzuleiten, dann zu rekonstruieren und in seiner ursprünglichen Ausformung wieder herzustellen sei. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass das Gerinne zum einen auf dem Privatgrund des Beschwerdeführers entspringe und zum anderen auch hinsichtlich der Wasserführung hydrologisch völlig unbedeutend sei. Messungen vom 2. September 2015 hätten ergeben, dass das Gerinne 1 Liter in 33 Sekunden befördere. Das Gerinne versiege auch zeitweilig ganz. Der forstrechtliche Auftrag hätte daher keine wasserrechtliche Grundlage.
I. 7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 19. November 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein direkt an Ort und Stelle in K durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, die belangte
Behörde und der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene forstfachliche Amtssachverständige teilnahmen. Überdies wurde ein Zeuge einvernommen.
Der Zeuge gab im Wesentlichen an, dass er 2013 im Auftrag des Beschwerde-führers Arbeiten an den gegenständlichen Teichen durchgeführt habe, wobei die Teiche bereits bestanden hätten. Die Größe des oberen Teiches sei gleich geblieben, auch die Grundgröße des unteren Teiches habe sich nicht verändert. Ein zwischen den Teichen befindlicher, an der Krone ca. 3 m breiter Damm sei in der Mitte durchgebrochen gewesen. Rund um die Teiche seien Stauden bzw.
Gehölze vorhanden gewesen. Beim kleineren Teich sei jener Bereich, der jetzt ohne Bewuchs ist, auch zuvor ohne Staudenbewuchs gewesen. Im unteren Teich habe sich Wasser in der Höhe von ca. 1,5 m befunden. Im oberen Teich sei kein Wasser vorhanden gewesen.
Der Beschwerdeführer führte zusammenfassend aus, dass nach Aussagen des Vorbesitzers die Teiche schon seit 1979 angelegt seien. Beim Erwerb der Liegenschaft vor zirka 15 Jahren seien die Teiche jedenfalls schon vorhanden gewesen. Auf einer Karte aus DORIS vom 15. Mai 2013 im Maßstab 1:21.000 ist ein Teich eingezeichnet. Der Weg hinter den Teichen ist 2013 errichtet worden. Die jetzt ersichtlichen Wege über den Damm waren auch zuvor nicht bewachsen. Beim Kauf des Grundstückes war der Damm schon durchgerissen. Es war nur minimal Wasser vorhanden aufgrund des Bachbettes des namenlosen Zubringers zum E. In diesem gegenständlichen Bereich gibt es auch noch 8 bis 9 Quellen, die dafür verantwortlich sind, dass diese Bereiche vernässt waren. Das öffentliche Interesse an der weiteren Gestaltung der „ehemaligen Fischteiche“ sei so groß, dass unbedingt eine Interessenabwägung zwischen den forstrechtlichen, wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Belangen durchgeführt werden müsse. Für den gegenständlichen Bereich bestehe das denkbar geringste öffentliche Interesse an einer Wiederbewaldung.
Der forstfachliche Amtssachverständige stellte auf den nicht mit Gras
bewachsenen Flächen des oberen und unteren Teiches (außerhalb der unmittelbaren Wasserfläche) Reste einer Bestockung von forstlichem Bewuchs fest. Aus forstfachlicher Sicht sei die Rekultivierung so durchzuführen, dass beide Teiche zu entfernen sind, der ursprüngliche Verlauf des Gewässers, soweit aus der Schummerung oder aus anderen Messungen ableitbar, wiederherzustellen und die gesamte Fläche mit Erlen im Verband von 2 x 2 m wieder aufzuforsten ist.
Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde, weil davon auszugehen sei, dass hier Wald ohne einer erforderlichen Bewilligung gerodet worden sei. Gegen den Bestand einer Teichanlage auf dem gegenständlichen Grundstück spreche auch, dass rund 150 m nordöstlich aufwärts des
unbenannten Gerinnes auf dem Grundstück Nr. x im Katasterplan eine
Wasserfläche ausgewiesen sei, jedoch auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht.
I. 8. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015, eingelangt am 28. Dezember 2015, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Zeuge in der
mündlichen Verhandlung bestätigt habe, dass der obere Teich in Größe, Form und Tiefe bereits so vorlag und sich nördlich des oberen Dammes nichts
verändert habe. Der untere Teich sei nur geringfügig vergrößert worden. Vor
Beginn der Instandsetzungsarbeiten sei lediglich eine Verbuschung vorgelegen. Aufgrund der Vernässung des Bodens und einer Versumpfung hätten größere Flächen nicht einmal Buschwerk aufgewiesen. Es sei überdies die Frage offen
geblieben, aus welcher gesetzlichen Grundlage die belangte Behörde ihre
Behauptungen zur Unbeachtlichkeit der Fließmenge herleite.
Auf der Flugaufnahme aus 2007 seien deshalb keine Wasserflächen ersichtlich, weil infolge der Dammbrüche die Teiche leer gelaufen waren und deshalb nur versumpfte Teichböden zu sehen seien. Die Teiche seien auf allen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen herausgegebenen Karten abgebildet. Da 2007 kein Baumbestand vorhanden gewesen sein könne, sei auf den Flugaufnahmen aus 2010 und 2013 lediglich Verbuschung zu sehen.
Das Zuschütten der Teiche käme aus naturschutzfachlicher Sicht einer
Katastrophe gleich, die mit der durch nichts zu rechtfertigenden Vernichtung
einer streng geschützten Herpetofauna einhergehen würde.
I. 9. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Schreiben vom 24. Februar 2016 im Wesentlichen vor, dass die Teiche vor fast 40 Jahren von den Eltern des Vor-besitzers angelegt worden seien. Er sei beim Erwerb davon ausgegangen, dass diese behördlich genehmigt worden seien. Die Idee, die Region durch Umwandlung der vorgefundenen ehemaligen Fischteiche in Biotopteiche ökologisch aufzuwerten, sei von der oberen Naturschutzabteilung ausgegangen und von der Naturschutzabteilung der belangten Behörde unterstützt worden. Der
Beschwerdeführer hätte auch einen schriftlichen Antrag für sein „Biotopverbundsystem“ gestellt, wenn er nicht krankheitsbedingt eine mehrjährige Zwangspause einlegen hätte müssen. Es sei nicht gerechtfertigt, von einer illegalen Errichtung von Teichen zu sprechen. Ein leitender Beamter der Bezirksbauernkammer S habe dem Beschwerdeführer bestätigt, dass es keinen Zweiten in Oberösterreich gibt, der so viele Naturschutzprojekte auf seinem Betrieb verwirklicht habe wie er.
II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. November 2015.
II. 2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist seit 1998 Eigentümer der Grundstücke Nr. x, x, x, je KG E, Marktgemeinde K. Im Grundbuch ist die Nutzung des Grundstückes Nr. x „Landw (Feld/Wiese) 8492 m2“ und „Wald (Wälder) 27300 m2“ sowie des Grundstückes Nr. x „Landw (Feld/Wiese) 373 m2“ und „Wald (Wälder) 5405 m2“ ausgewiesen. Das Grundstück Nr. x ist zur Gänze ein Waldgrundstück. Die hier von den Grundstücksnummern x und x betroffenen Bereiche sind in der digitalen Katastermappe als „Wald“ ausgewiesen. Diese Widmungen sind auch im Flächenwidmungsplan ersichtlich. Die gegenständlichen Teichanlagen samt Dämmen und Fahrwegen befinden sich auf Flächen, die als Wald ausgewiesen sind.
Auf den Orthofotos (M 1:1000), aus „Digitales Oberösterreichisches Raum-Informations-System (DORIS)“ stammend, an den Flugdaten 1998, 23.5.2001, 17.7.2007 und 28.6.2010 aufgenommen, sind keine Teichanlagen oder sonstige Wasserflächen, sondern forstlicher Bewuchs zu erkennen. Das Ausmaß des forstlichen Bewuchses ist auf allen diesen Orthofotos im Wesentlichen völlig ident.
Der Beschwerdeführer hat den Zeugen beauftragt, die Teiche und Dämme herzustellen.
Der Beschwerdeführer hat keinen Rodungsantrag gestellt.
II. 3. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Teiche schon zum Zeitpunkt des Erwerbes der gegenständlichen Grundstücke vorhanden gewesen wären und die Arbeiten im Jahr 2013 nur Instandsetzungsmaßnahmen gewesen seien. Dagegen sprechen eindeutig die Flugbilder aus den Jahren 1998, 2001, 2007 und 2010. Dort sind keine Teiche und auch keine Wasserflächen erkennbar. Überdies sind die gegenständlich betroffenen Flächen auch im Grundbuch und in der Digitalen Katastermappe als Wald ausgewiesen.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte „Plan“ mit dem Vermerk „Skizze von Herrn Dr. K, Agrarbezirksbehörde L, März 1997“ ist eine Darstellung zukünftig gewünschter Verhältnisse im gegenständlichen Naturraum. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1998 bei der
Agrarbezirksbehörde L und dem Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz bei der belangten Behörde um Beratung und Förderung hinsichtlich eines Projektes „Schaffung eines Biotopverbundsystems“ ersucht hat.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. März 1997 teilte er der Agrar-bezirksbehörde auszugsweise Folgendes mit:
„Von den vielfältigen Landschaftsstrukturen, die mir im Hinblick auf die Schaffung eines ökologischen Verbundsystems besonders interessant erscheinen, sind zunächst der Gänsebach und der E zu nennen, die die Außengrenzen des Anwesens im Norden, Westen und Süden bilden. Daran schließt sich ein teilweise recht steiler Gürtel von Mischwald an, der einen von Süden nach Norden ansteigenden, schluchtartigen Ausläufer besitzt. Am Fuße der Schlucht breitet sich ein natürliches Feuchtgebiet aus, das früher vorübergehend als Fischweiher Verwendung fand. [...] Im Bereich des Feuchtgebietes schwebt mir die Anlage eines kleinen Sees vor, der, wie die 1965 aufgelegte Karte ausweist, offensichtlich früher einmal bestanden haben muß.“
Es wurde ihm u.a. mitgeteilt, dass dieses Projekt unter bestimmten Voraus-setzungen förderungswürdig ist und Maßnahmen für Bachrenaturierungen oder die Errichtung von Naturteichen (ohne Fischhaltung) von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zu bewilligen sind.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz der belangten Behörde vom 11. Jänner 2000 u.a. Folgendes mitgeteilt:
„Sollten auf Waldflächen neue Teiche errichtet werden, so müsste hierzu, wie besprochen, eine forstrechtliche Rodungsbewilligung eingeholt werden [...], hier müssten allerdings das öffentliche Interesse oder eventuelle andere Möglichkeiten geprüft werden, weil die Walderhaltung grundlegendes Ziel der forstrechtlichen Bestimmungen ist. Eine nochmalige Kontaktnahme vor einer eventuellen Antragstellung wäre daher zielführend.“
Zudem wies der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren mehrmals darauf hin, dass es sich hier um ein Feuchtgebiet handle, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, dass natürlich entstandene Biotope vorhanden
waren und diese als „Teiche“ bezeichnet worden sind. Jedoch für künstlich angelegte Teiche gibt es keine Nachweise. Aus dem oben zitierten Schriftverkehr ist genau das Gegenteil zu entnehmen, nämlich, dass vorübergehend das Feuchtgebiet als Fischweiher Verwendung fand und dem Beschwerdeführer die Errichtung eines kleinen Sees vorschwebte. Auch aus dem Hinweis auf die notwendigen behördlichen Genehmigungen lässt sich schließen, dass der gegenständliche Bereich schon damals Wald im Sinne des Forstgesetzes war und noch keine künstlich angelegten Teiche vorhanden waren.
Überdies gab der Beschwerdeführer an, dass er krankheitsbedingt eine Zwangspause einlegen musste und daher sein „Projekt“ ruhte. Dies bestätigen auch die Flugbilder aus den Jahren 1998, 2001, 2007 und 2010. Auf der gegenständlichen Fläche wurden erst 2013 Maßnahmen durchgeführt.
Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gilt daher als erwiesen, dass die gegenständliche Fläche ein Feuchtgebiet ist und aufgrund der vorhandenen Quellen sich deshalb in der Vergangenheit natürliche „Teiche“ gebildet haben können, jedoch die vorhandenen künstlich angelegten Teiche nicht bereits mehr als 10 Jahre bestehen.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III. 1. Maßgebliche Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, idgF lauten:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
[...]
(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 gelten
[...]
c) forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahmen solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder [...]
(7) [...] Waldboden ohne jeglichen Bewuchs [wird] als Kahlfläche bezeichnet.
Feststellungsverfahren
§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob
a) eine Grundfläche Wald ist oder
b) [...]
so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. [...]
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,
und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne
dieses Bundesgesetzes handelt. [...]
Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
[...]
Forstaufsicht
§ 172. (1) Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt,
1. jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen sowie
2. vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.
[...]
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung
gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
[...]“
III. 2. Nachdem die künstlich angelegten Teiche nicht bereits seit 10 Jahren
vorhanden sind, besteht kein Zweifel daran, dass die verfahrensgegenständliche Fläche (nach wie vor) Wald im Sinne des ForstG 1975 ist. Auch wenn der
Beschwerdeführer anführt, dass nur eine „Verbuschung“ vorhanden gewesen sei, so hat der forstfachliche Amtssachverständige vor Ort noch Reste einer entsprechenden Bestockung gefunden. Zudem zeigen auch die Flugaufnahmen aus 2001, 2007 und 2010, dass forstlicher Bewuchs vorhanden war. Das Forstgesetz 1975 ist daher auf diese Fläche anzuwenden.
Es ist verboten, Waldboden zu anderen Zwecken als zur Waldkultur zu verwenden. Unter einer technischen Rodung bzw. Rodung im technischen Sinne ist wohl die nichtforstliche Verwendung als Zustandsänderung in der Natur im Unterschied zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solche der Waldkultur zu verstehen. Der Beschwerdeführer hat überdies auch keinen Antrag nach § 17 Abs. 2 ForstG 1975 gestellt.
Der Beschwerdeführer hat daher bei der Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht gelassen, weshalb ihm als Liegenschaftseigentümer Maßnahmen zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden
Zustandes aufzutragen waren. Für die Rechtmäßigkeit eines behördlichen
Wiederherstellungsauftrages ist nicht entscheidend, welche Gründe für die Missachtung des Rodungsverbotes des § 17 Abs. 1 ForstG 1975 ausschlaggebend
waren (vgl. VwGH vom 27.1.2011, Zl. 2010/10/0245). Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, dass die Errichtung neuer Lebensräume für möglichst viele wildlebende, von der Ausrottung durch den Menschen bedrohte Tiere überaus
bedeutend und wichtig sei, um dem dramatischen Rückgang der Artenvielfalt entgegenzuwirken, wäre in einem zu beantragenden Rodungsverfahren von
Bedeutung und zu berücksichtigen, ist jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz.
Die im Spruchpunkt 12. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist war aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit neu festzulegen. Die Durchführung aller vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 30. November 2016 ist angemessen und ausreichend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Kosten (Spruchpunkt III.):
Gemäß § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Demgemäß können für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren eingehoben
werden. Gemäß § 76 Abs. 2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein
Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76 Rz 51). Nachdem der Beschwerdeführer einen konsenslosen
Zustand hergestellt hat, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Bei der mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 an Ort und Stelle waren die zuständige Richterin sowie der beigezogene forstfachliche Amtssachverständige anwesend. Die Verhandlung dauerte
2/2 Stunden, weshalb vom Beschwerdeführer eine Kommissionsgebühr in
Höhe von insgesamt 81,60 Euro (2 x 20,40 x 2) zu entrichten ist.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen
Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Sigrid Ellmer