LVwG-410848/8/FP/AM
Linz, 28.10.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von M A F, geb. x, B, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F M, W, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. Mai 2015, GZ VStV/914300598246/2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis (in Einheit mit dem Berichtigungsbescheid vom 22. Mai 2015) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG und § 66 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat der Beschwerdeführer weder einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, noch einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19. Mai 2015, GZ VStV/914300598246/2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) pro Glücksspielgerät, somit insgesamt 2.000 Euro, wegen Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG in der Fassung BGBl I Nr. 13/2014 verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
Die Begründung lautet wie folgt:
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Straferkenntnis zu folgenden Erwägungen gelangt:
I.2. Dieses Straferkenntnis wurde mittels Bescheid vom 22. Mai 2015 dahingehend berichtigt, dass das Wort „Geschäftsführer“ durch das Wort „Vorstand“ ersetzt wurde.
I.3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige, umfassend begründete, Beschwerde vom 10. Juni 2015, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung bzw. die Herabsetzung der Strafe beantragt werden.
I.4. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 14. Juli 2015 die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde übermittelten Verfahrensakt, insbesondere die im Akt einliegende Dokumentation, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2015. Zu dieser Verhandlung sind der rechtsfreundliche Vertreter des Bf und als Zeugin eine Vertreterin der Finanzpolizei erschienen.
II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:
Bei einer von der Abgabenbehörde als Organ der öffentlichen Aufsicht am
27. Mai 2015 um 12:20 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung „K S“ in L, x, durchgeführten Kontrolle wurden unter anderem folgende Geräte betriebsbereit vorgefunden, mit Versiegelungsplaketten versehen und vorläufig beschlagnahmt:
FA-Nr. Gehäusebezeichnung Serien-Nr. Versiegelungs-
plaketten-Nr.
5 „x“ x A048355 bis A048361
6 „x“ x A048362 bis A048368
Die C T AG ist Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Geräte mit den FA-Nrn. 5 und 6. Der Bf war zum Tatzeitpunkt Vorstand dieser Gesellschaft.
Das oa. Lokal ist von Herrn Z C betrieben worden.
Keine dieser Personen war im Besitz einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG für die verfahrensgegenständlichen Geräte. Es lag keine Konzession oder Bewilligung für damit in Oberösterreich stattfindende Ausspielungen vor.
Die verfahrensgegenständlichen Geräte standen zumindest am Tag der finanzbehördlichen Kontrolle am 27. Mai 2014 in einem öffentlich zugänglichen Bereich im oa. Lokal eingeschaltet und betriebsbereit für Spieler zur Verfügung.
Die C AG erhielt in den Monaten Oktober, November und Dezember 2014 vom Lokalbetreiber jeweils 388 Euro.
Die Terminals wurden mit ihr abgerechnet. Einmal ergab die Monatsabrechnung 3.700 Euro von welchen dem Lokalbetreiber 900 Euro verblieben.
Es kann nicht festgestellt werden, wer den Anteil von 2.800 Euro vereinnahmt hat.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die C T AG das Risiko über Gewinne und Verluste trug.
Von den Organen der Finanzpolizei wurden folgende Probespiele durchgeführt:
FA-Nr. Spiel mögliche Einsätze
5 Hundewetten – Hunderennen min: 0,50 Euro max: 10,00 Euro
6 Hundewetten – Hunderennen min: 0,50 Euro max: 10,00 Euro
Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe generalisierend festgestellt werden:
Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des gewünschten Spieleinsatzes und nach Festlegen eines vermuteten Rennergebnisses konnte die Wette durch Betätigung einer entsprechenden virtuellen Bildschirmtaste abgeschlossen werden. Auf Wunsch wurde ein Wettschein ausgedruckt.
Die aufgezeichneten, bereits in der Vergangenheit stattgefundenen, nur mit einer fortlaufenden Nummerierung gekennzeichneten Rennen (ID) wurden am Bildschirm dargestellt. Nach dem Zieleinlauf werden die ersten drei in Zeitlupe oder mit Standbild noch einmal kurz gezeigt. Der Zeitabstand zwischen zwei Rennen betrug 1 Minute.
Der Wettkunde kann nur aufgrund von Vermutungen, vergleichbar mit dem Roulette-Spiel, eine Nummer oder eine Farbe wählen, durch welche jeder Hund gekennzeichnet ist und auf diese Weise eine Wette auf den Sieger oder eine Kombinationswette auf den ersten und zweiten, allenfalls auch noch auf den dritten durch das Ziel laufenden Hund abschließen, um sodann den Rennverlauf und das Ergebnis abzuwarten.
Jedem möglichen Einlaufergebnis ist eine bestimmte Quote zugeordnet, welche am Gerätebildschirm in einem Quotenblatt dargestellt wird. Der in Aussicht gestellte Gewinn errechnet sich durch Multiplikation des gewählten Einsatzbetrages mit der dem erwarteten Rennverlauf entsprechenden Quote.
Der Bf verfügt über ein monatliches Einkommen von etwa 2.000 Euro netto, hat Sorgepflichten für ein Kind und als Vermögen ein Haus, für welches allerdings noch ein Kredit in Höhe von 165.000 Euro aushaftet. Einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen scheinen nicht auf.
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren. Die Feststellungen betreffend die durchgeführte Kontrolle sowie die dabei vorgefundenen Geräte, gründen vor allem auf der Anzeige der Finanzpolizei, der Fotodokumentation sowie der GSp26-Dokumentation der Finanzpolizei. Diese gab unter anderem an, dass die Geräte in einem öffentlich zugänglichen Bereich situiert waren und probebespielt wurden. Die Funktionsweise der Geräte und die Feststellungen zu den auf diesen Gerätschaften möglichen Spielen samt Mindest- und Maximaleinsätzen gründen insbesondere auf der Anzeige der Finanzpolizei, der Fotodokumentation sowie der GSp26-Dokumentation. Die Anzeige der Finanzpolizei enthält auch eine Beschreibung des Spielablaufs und lässt sich diese Beschreibung auch mit den Lichtbildern, die der Anzeige angeschlossen waren, in Einklang bringen. Die beschriebene Funktionsweise stimmt im Wesentlichen mit den festgestellten Abläufen in anderen (veröffentlichten) Entscheidungen zu Hundewetten überein, sodass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts keine Zweifel an den diesbezüglichen Angaben der Finanzpolizei bestehen. Dass keine der genannten Personen im Besitz einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG für die gegenständlichen Geräte war und keine Konzession oder Bewilligung für damit in Oberösterreich stattfindende Ausspielungen vorlag, folgt für das erkennende Gericht daraus, dass weder bei der finanzpolizeilichen Kontrolle, noch im behördlichen Verfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Bewilligung oder Konzession vorgelegt wurden und das Vorhandensein einer Bewilligung oder Konzession für in Oberösterreich stattfindende Ausspielungen auch nicht behauptet wurde. Ebenso ist eine solche der Homepage des BMF x nicht entnehmbar.
Die Feststellungen zur C T AG (nunmehr C GmbH) samt den Eigentums-verhältnissen gründen auf den Angaben der Finanzpolizei, auf den Angaben des Rechtsvertreters des Bf in der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2015 sowie auf den Firmenbuchauszügen.
Ob die C T AG (nunmehr C GmbH) das Gewinn- und Verlustrisiko trug, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der Rechtsvertreter des Bf hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig erklärt, dass die Fa. R/L keinerlei Möglichkeit hat, ihr Produkt in Österreich auf den Markt zu bringen und ihre Automaten deshalb an die C AG verkauft. Diese positioniere die Geräte durch Vermietung an Aufstellungsplatzinhaber. Sie wolle kein Gewinn und Verlustrisiko tragen. Zwischen L und dem Betreiber bestünde ein eigener Vertrag, Veranstalter sei L. Dieses Vorbringen konnte nicht widerlegt werden. Aus der Aussage der von der Finanzpolizei einvernommenen V B ergibt sich zwar, dass mit C abgerechnet werde, bei einer Monatsabrechnung 3.700 Euro „herausgekommen“ und dem Betreiber 900 Euro geblieben seien. Frau B sagte aber auch aus, dass der Betreiber für die Monate Oktober, November und Dezember 2014 jeweils 388 Euro an die C AG bezahlt habe. Das vom Bf-Vertreter dargestellte Mietszenario kann insofern nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, zumal sowohl aus dem Vorbringen, als auch aus der Aussage B Fixbetragszahlungen hervorgehen und hinsichtlich des Betrages von 3.700 Euro keinerlei Beweisergebnis vorliegt, wer diesen Betrag letztlich vereinnahmt und damit (wohl gemeinsam mit dem Lokalbetreiber) das Gewinn- und Verlustrisiko trägt. Da sich aus den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen und aus dem Verfahrensakt also letztendlich kein stichhaltiger Nachweis ergibt, wer das Gewinn- und Verlustrisiko trug, gelangt das Oö. Landesverwaltungsgericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zur Überzeugung, dass nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, auf wessen Rechnung und Risiko die Glückspiele angeboten wurden.
Weder die belangte Behörde, noch die Organpartei haben in diesem Zusammenhang Beweisanträge gestellt oder ein anderes Szenario dargelegt, sind sie doch nicht zur Verhandlung erschienen.
Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. Sorgepflichten gründen auf den Angaben des Vertreters des Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung am 08. Oktober 2015. Die Feststellung, dass keine rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungsübertretungen des Bf vorliegen, gründet auf dem Auszug aus dem Verwaltungsvorstrafenregister vom 19.05.2015.
III. Rechtsgrundlagen
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt.
Ein Glücksspiel im Sinne des GSpG ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (§ 1 Abs. 1 GSpG).
Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
Nach § 2 Abs. 2 leg.cit. ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
Gemäß § 2 Abs. 4 leg.cit. sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind, verboten.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
IV.1. Gemäß § 50 Abs. 1 GSpG ist das Landesverwaltungsgericht zuständig.
IV.2. Hinsichtlich des Glücksspielcharakters der verfahrensgegenständlichen Geräte ist Folgendes auszuführen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei bereits in der Vergangenheit stattgefundenen Rennen keine Sportwette vor, da nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet werden kann und der Ausgang des Spiels ausschließlich davon abhängt, welches in der Vergangenheit stattgefundene Rennen abgespielt wird. Es hat lediglich der Umstand, welches Rennen ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis (vgl. VwGH 16. Oktober 2014, 2013/16/0239 mwN).
Es handelt sich somit bei Wetten auf den Ausgang von aufgezeichneten Hunderennen, welche von einem Zufallsgenerator ausgewählt werden, um ein Glücksspiel, da die Entscheidung ausschließlich vom Zufall abhängt (vgl. auch VwGH 27. Feber 2013, 2012/17/0352 mwN). Den Spielern wurden auch keine im Hinblick auf den Rennausgang sinnvoll verwertbaren Informationen geboten, sodass eine Beeinflussung des Ergebnisses ausgeschlossen war.
IV.3. Dem Bf wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom
10. März 2015 sowie im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dafür verantwortlich zu sein, dass die C T AG zumindest seit 1. Jänner 2014 als Unternehmer verbotene Ausspielungen veranstaltet hat.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass es sich bei diesen Glücksspielen auch um Ausspielungen iSd § 2 GSpG handelt. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte mit den darauf verfügbaren Spielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist – in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG auszugehen. Weiters ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und diese Ausspielungen auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren.
Es gibt jedoch keine ausreichenden Beweisergebnisse dafür, dass die C T AG verbotene Ausspielungen auf eigene Rechnung durchgeführt hätte, also das Gewinn- und Verlustrisiko getragen hätte. Als Veranstalter kommt aber nur jene Person in Betracht, welche das Spiel auf eigene Rechnung ermöglicht (Schwartz/Wohlfahrt, GSpG2, § 52 Rz 6 unter Hinweis auf VwGH 20.12.1996, 93/17/0058; 16.2.2004, 2003/17/0260). Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des VwGH vom 26. Jänner 2010, 2008/02/0111.
Es konnte daher nicht nachgewiesen werden, dass die C T AG, deren Vorstand der Bf im Tatzeitpunkt war, mit den verfahrensgegenständlichen Geräten verbotene Ausspielungen auf eigene Rechnung durchgeführt – diese also veranstaltet hat.
Eine Bestrafung kann iSd § 45 Abs. 1 Z 1 VStG aber nur dann erfolgen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat erwiesen ist. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (Fister in Lewisch/Fister/ Weilguni, VStG § 25 Rz 10).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, darf der Grundsatz „in dubio pro reo" nur angewendet werden, wenn nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten bleiben (statt vieler: VwGH 15.11.2000, 2000/03/0237). Wie oben ausführlich dargestellt, war im vorliegenden Fall die Klärung der Frage, ob die gegenständlichen Glücksspiele auf Rechnung der C T AG angeboten wurden, nicht möglich. Weder aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Beweismittel noch aufgrund der Aussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte die im bekämpften Straferkenntnis vorgeworfene Tat erwiesen werden.
IV.4. Das abgeführte Beweisverfahren lässt unter sorgfältiger Abwägung der zur Verfügung stehenden Beweismittel, insbesondere der Darstellung des Bf-Vertreters in Verbindung mit der Aussage der Zeugin B, welche dargestellt hat, dass Beträge an die C T. AG fließen, insbesondere aber, dass in den Monaten Oktober, November und Dezember 388,-- Euro an die C AG bezahlt wurden, die Annahme, dass die C T. AG darüber hinausgehende Beträge, insbesondere solche, die auf ein Gewinn- und Verlustrisiko der C T. AG schließen ließen, nicht zu.
In Betracht gekommen wäre in diesem Zusammenhang wohl einer der Beteiligungstatbestände des § 52 Abs1 Z1 4. Fall GSpG.
In seinem Erkenntnis vom 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgesprochen: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat – unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs 6 VStG, vgl nun § 42 VwGVG) gezogenen Grenzen – einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, Zl 2006/09/0031). Im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht, in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Art 130 Abs 4 erster Satz B-VG und § 50 VwGVG), kann für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten.“
In seinem Erkenntnis vom 13. Oktober 2013, 2009/06/0189, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "‘Sache‘ des Berufungsverfahrens [...] die Angelegenheit [ist], die Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz war; die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd (gemäß § 24 VStG im Strafverfahren anwendbaren) § 66 Abs. 4 AVG ist also nicht etwa jene, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern ausschließlich die, die durch den (Spruch des) erstinstanzlichen Bescheid(es) begrenzt ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 1265 unter E 111f zu § 66 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war somit nur die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannte Tat.“
Das Verwaltungsgericht ist iSd der dargestellten Judikatur sohin auf die Überprüfung der durch den behördlichen Bescheidspruch begrenzten Sache beschränkt.
Die belangte Behörde hat dem Bf, während der aufrechten Verfolgungsverjährungsfrist, lediglich das Veranstalten (§ 52 Abs 1 Z 1 1. Fall GSpG) von Glücksspielen vorgeworfen (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. März 2015, Straferkenntnis). Dies unter Anwendung der verba legalia und der Darstellung, dass das von ihm geführte Unternehmen Eigentümerin der ggst. Hundewettterminals ist.
Dem Bf wurde damit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist kein Sachverhalt vorgeworfen (taugliche Verfolgungshandlung), der eine Subsumtion unter einen der im Gesetz geregelten Beteiligungstatbestände zuließe.
Angesichts der mangelnden anderweitigen Anlastung im Verfahren und aufgrund der bereits abgelaufenen Verfolgungsverjährung, war eine Korrektur durch das Landesverwaltungsgericht daher ausgeschlossen (vgl. VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205).
V. Im Ergebnis war der Beschwerde daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.
Bei diesem Ergebnis war dem Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, noch ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es existiert ausreichend Judikatur zu Fragen der Verfolgungsverjährung, zur Spruchgestaltung und zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, von welcher nicht abgewichen wurde.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Pohl