LVwG-150762/11/MK/SB

Linz, 16.02.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der r P W, H x, x L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, L x, x L, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde Weyregg am Attersee vom 16. Juli 2015, GZ: Bau-Lr12-2015-AM, über die Erteilung der Baubewilligung an Univ.-Doz. Dr. W P, G x, x W, gemäß Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Der Bw Univ.-Doz. Dr. W P, G x, x W, hat gemäß §§ 76 bis 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Oö. Landes-Kommissionsge­bührenverordnung 2013 (Oö. LKommGebV 2013) folgende Verfahrenskosten zu entrichten:

Kommissionsgebühren für die öffentliche mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein am 07.01.2016 306,- Euro

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof­gesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt, Verfahrensablauf:

 

I.1.1. Beim gegenständlichen Gebäude wurde mit Bescheid vom 16.06.1964, GZ: 605/1-16-1964-EJ., der Umbau des Seehauses auf Gst.Nr. x, KG W, Antragsteller: F P, V, genehmigt. Die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung wurde mit Bescheid vom 16.06.1967, GZ: Bau-153/9-16-1964-EJ, nach der vorgenommenen Überprüfung des umgebauten Seehauses erteilt.

 

I.1.2. Mit Ansuchen vom 19.02.2015 beantragte Univ.-Doz. Dr. W P, G x, x W (im Folgenden: Bw), nunmehr die Baubewilligung für den Zu- und Umbau beim Seehaus auf dem Gst.Nr. x, EZ x, KG W. Diesem Ansuchen wurde ein Grundbuchsauszug vom 19.02.2015, ein Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 14.03.2011, GZ: 503 35 C 495/09d-19, die Baubeschreibung gemäß § 29 Abs 1 Z 3 Oö. BauO 1994 und der Einreichplan beigelegt.

 

I.1.3. Die Bauverhandlung darüber fand am 05.03.2015 statt, wobei in die Verhandlungsschrift Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachver­ständigen (im Folgenden: ASV) aufgenommen wurden. Der ASV führte aus, dass Gegenstand entsprechend den vorliegenden Projektunterlagen eine nachträgliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses L x (im Bereich des Technikraums, des Vorraums sowie des Bades) und die Neuerrichtung einer gewendelten Aufgangstreppe sei. Die rechtswirksame Flächenwidmung des betroffenen Grundstücks sei „x - x“, ein Bebauungsplan läge nicht vor. Es bestehe ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht von der Bx (Sx Landesstraße) über die Gst.Nr. x, x und x mit einer Breite von 2,5 m. Im Befund wurde der Zu- und Umbau näher bezeichnet und ausgeführt, dass lt. überschlägiger Berechnung eine Vergrößerung der bebauten Fläche von 5 % durch den getätigten Um- bzw. Zubau erfolge. Anstelle der einläufigen Treppenanlage sei eine Wendeltreppe projektiert.

 

Das Gutachten des ASV lautet auszugsweise:

„Der im Bauwich befindliche Zubaubereich weist eine Höhe von 2,95 m auf. Die Gesamtlänge des Gebäudes im südwestlichen Bauwich beträgt 6,38 m und liegt deutlich unter 15 m. Die Wendeltreppe und die zusätzlichen, über den bewilligten Stand hinausgehende Terrassenflächen sind jeweils mit einem Abstand von 2,00 m geplant. Die Bestimmungen des § 41 Oö. BauTG werden somit eingehalten.

 

Flächenwidmung:

Bei meiner Beurteilung gehe ich davon aus, dass die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan (geringfügige Vergrößerung (ca. 5 ) des Wohngebäudes zur Schaffung von zeitgemäßen Wohnbedürfnissen) gegeben ist.

 

Verkehrsmäßige Aufschließung:

Die gegenständliche Liegenschaft Grundstück Nr. x ist durch ein 2,50 m breites, grundbücherlich gesichertes Geh- und Fahrtrecht, welches mit dem öffentlichen Straßengut des Landes Oberösterreich (Bx - S Landesstraße) in Verbindung steht, aufgeschlossen.

Gemäß §§ 6 und 35 der Oö. BauO sind Aufschließungsstraßen zumindest drei Meter breit zu planen. Ob dieses Erfordernis bei einem geringfügigen Zubau von ca. 5 m² eine zwingende Voraussetzung für eine positive Baubescheiderteilung darstellt, ist von der Baubehörde vor Bescheiderteilung zu prüfen und zu entscheiden.

[…]“

 

Die r P W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M (im Folgenden: Bf), legten als Grundnachbarn ihre Einwände bei der mündlichen Verhandlung dar. Es bestünde ein Widerspruch zur Flächenwidmung, von der die Bf konkret betroffen seien. Das Grundstück werde ausschließlich zur Freizeitnutzung von Jugendorganisationen benützt. Wohngebäude dürften im Grünland nicht errichtet werden und widerspräche „der Flächenwidmungsplan […] somit bei der Ermöglichung der wenn auch nicht wesentlichen Veränderung bestehender Gebäude dem Oö. ROG“. Es handle sich um kein rechtmäßig bestehendes Gebäude, weshalb auch die Voraussetzungen der Legende im Flächenwidmungsplan nicht erfüllt seien. Darüber hinaus würde es sich um eine wesentliche Änderung von 13 % handeln, was keinesfalls als geringfügig anzusehen sei. Weiters gäbe es für die Reduzierung des geforderten Ausmaßes von 3 m auf 2,5 m für eine Zufahrt keine Grundlage. Die Bf seien dadurch unmittelbar betroffen, da ihr Grundstück als Zufahrt benutzt werde.

 

I.1.4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Weyregg am Attersee vom 20.04.2015, GZ: Bau-Lr12-2015-AM, wurde dem Bw die beantragte Bewilligung erteilt. Es wurde ausgeführt, dass auf Grund eines Brandes im Archiv die ursprüngliche Baubewilligung nicht mehr habe eruiert werden können, jedoch lägen die Bauakte ab 1946 vollständig auf. Für das Objekt x liegt die Baubewilligung mit Bescheid vom 16.06.1964, GZ: 605/1-16-1964-EJ, über einen Zu- und Umbau auf, welcher entsprechend der Benützungsbewilligung vom 16.06.1967 bewilligungsgemäß ausgeführt wurde. „Wenn in der Folge auch geringfügige Zubauten ohne einer entsprechenden Baubewilligung durchgeführt wurden, so ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen beim ursprünglichen Baubestand, inkl. dem 1967 kollaudierten Zu- und Umbau, jedenfalls von einem rechtmäßigen Baubestand auszugehen.“ (sh Bescheid vom 20.04.2015, GZ: Bau-Lr12-2015-AM) Bei Gegenüberstellung des genehmigten Ausmaßes von 37 zur künftigen Grundrissfläche von rund 42 , ergäbe dies eine Erweiterung von rund 13 %, wobei Dachvorsprünge, Balkone und Terrassen nicht miteingerechnet worden wären. Würde jedoch richtigerweise die bestehende Nutzfläche von 51 mit der künftigen Nutzfläche von rund 53 verglichen, ergäbe sich eine Erweiterung um lediglich 4 %, was von der bescheiderlassenden Behörde als „nicht wesentlich“ beurteilt werde. Das Bauvorhaben entspreche daher der Flächenwidmung. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 14.03.2011 besteht für das Gst. Nr. x (Gst. des Bw) eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Kraftfahrzeugen auf einer Grundstücksfläche in einer Breite von 2,5 m entlang der nördlichen Grenze der Gst. Nr. x, x und x (Gst. der Bf) bzw. des in der Natur ersichtlichen Weges. Die Behörde ging auf die Einwendungen des Bf ein, stellte jedoch fest, dass die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstelle. Auch hinsichtlich der Zufahrtsmöglichkeit bestünde kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

 

I.1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf Berufung und wiederholte bzw. ergänzte im Wesentlichen die Einwendungen, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden.

 

I.1.6. Der Gemeinderat der Gemeinde Weyregg am Attersee (im Folgenden: belangte Behörde) wies diese Berufung mit Bescheid vom 16.07.2015, GZ: Bau-Lr12-2015-AM, ab und bestätigte den Bescheid der erstinstanzlichen Baubehörde vom 06.05.2015 vollinhaltlich. Hinsichtlich der Widmungskonformität schloss sich die Berufungsbehörde der erstinstanzlichen Beurteilung vollinhaltlich an und führte unter Hinweis auf die Rsp des VwGH aus, dass es sich bei der geltend gemachten Widmungswidrigkeit um keine zulässige Einwendung handle. Aus der Widmung „Grünland“ leite sich kein Immissionsschutz ab, weshalb der Nachbar/die Nachbarin keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung Grünland habe. Mangels Vorhandenseins eines Bauplatzes oder der Lage des Grundstücks an einer öffentlichen Verkehrsfläche sei für das gegenständliche Verfahren § 35 Abs 4 2. Satz Oö. BauO 1994 anzuwenden. Demnach sind bei der Erteilung der Baubewilligung die im Interesse einer ausreichenden verkehrsgerechten Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz erforderlichen Auflagen oder Bedingungen über Verlauf, Breite und Höhenlage von privaten Zufahrten und Zugängen vorzuschreiben; dabei ist auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit, der Brandbekämpfung und auf die ortsübliche Beschaffenheit ähnlicher Anlagen Bedacht zu nehmen. Da eine verbindlich festgelegte Breite von 3 m aus dieser Regelung nicht hervorgeht, könne eine diesbezügliche rechtswidrige Entscheidung der erstinstanzlichen Baubehörde nicht festgestellt werden. Unabhängig davon, sei diese Einwendung ebenfalls unzulässig, da diese kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstelle.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 13.08.2015. Die Anforderungen, die für eine provisorische Zufahrt nach § 35 Abs 4 1. Satz Oö. BauO 1994 gelten, müssten erst recht für eine endgültige Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz gelten. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Bauplatzes spiele keine Rolle. Da nach § 4 Abs 6 StVO [Anm. LVwG: richtig Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967] die höchsten zulässigen Breiten bei Kraftfahrzeugen mit 2,66 m bzw. 2,55 m festgelegt sind, würde die Breite der Zufahrt von 2,5 m jedenfalls überschritten werden, sodass mit einem ständigen Befahren des Grundstücks der Bf zu rechnen sei. Dies auch durch - für die Bewirtschaftung des als Grünland gewidmeten Grundstücks - jedenfalls breitere landwirtschaftliche Fahrzeuge. Hinsichtlich der Zufahrtsbreite habe die Bf ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Bei einer unzureichenden Breite des Zufahrtsweges würde unmittelbar durch Überschreiten dieser Breite auf das Grundstück der Bf durch Befahren eingewirkt werden, weshalb eine Beeinträchtigung zu erwarten sei. „Es wäre überdies ein krasser Wertungswiderspruch wenn dem Nachbarn bei Immissionsbeeinträchtigungen wie Geruch, Rauch, Lärm und Erschütterungen ein subjektives Recht eingeräumt werden würde, nicht jedoch bei einer materiell viel schwerwiegenderen Beeinträchtigung durch unmittelbares körperliches Einwirken auf das Grundstück […].“ Unter Hinweis auf eine Entscheidung des LVwG und die Rsp des VwGH führte die Bf im Ergebnis aus, dass sie hinsichtlich der Frage der Zufahrt ein subjektiv-öffentliches Mitspracherecht habe, da ein massiver Rechtseingriff in die Sphäre der Bf erfolge. Weiters widerspreche das Bauvorhaben der Flächenwidmung (§ 30 Abs 5 Oö. ROG 1994) und beeinträchtige das Grundstück der Bf, welches für Freizeitzwecke von Jugendorganisationen genutzt werde. Auch die Flächenwidmung Grünland gewähre ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung. Nach dem gültigen Flächenwidmungsplan dürften rechtmäßig bestehende Gebäude nicht wesentlich verändert werden. Das gegenständliche Gebäude sei aber nicht rechtmäßig, was sich deutlich aus dem (beigelegten) Schreiben der Gemeinde Weyregg vom 19.12.2014 ergebe. Dazu dürfe das gegenständliche Projekt hinsichtlich der wesentlichen Veränderung nicht mit dem Ist-Bestand verglichen werden, sondern dürfe nur mit dem ursprünglich bewilligten Ausmaß verglichen werden. Die sich aus dem Gutachten ergebende Veränderung von 13 % sei wesentlich, das Ergebnis von 4 % sei nicht nachvollziehbar und aktenwidrig. Bei dieser Einwendung handle es sich nicht um „eine Frage der Einhaltung der Flächenwidmung an sich, sondern um eine Bestimmung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des Rechtekataloges des § 31 Abs 4 Oö. BauO 1994, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dient.“ Es wurde beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Baubewilligung abgewiesen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein mit ergänzenden Ausführungen des bautechnischen ASV am 07.01.2016. An dieser Verhandlung nahmen weiters der Bw, die Bf und die belangte Behörde teil.

 

Der bautechnische ASV führte bei der mündlichen Verhandlung nach Durchführung des Lokalaugenscheins Folgendes aus:

 

„Mit Bescheid Zl 605/1-16-1964 vom 16.06.1964 wurde der Zu- und Umbau des Seehauses auf der Parz Nr. x, KG W, baubehördlich bewilligt. In diesem Akt findet sich ein Einreichplan der Baufirma J E & Co. Demnach handelt es sich beim Objekt um ein zweigeschossiges Gebäude. Auf Streifenfundamenten aufgesetzt ist ein Ziegelmauerwerk dargestellt. Den oberen Abschluss bildet ein Satteldach.

 

Das bewilligte Gebäude ist im Einreichplan zum gegenständlichen Antrag datiert mit 19.02.2015 als Bestand dargestellt bzw der südöstliche Trakt als vorgesehener Abbruch. In Ergänzung zum Befund der Bauverhandlungsschrift wird festgehalten, dass der geplante Zubau an der Südostseite in Massivbauweise umgesetzt werden soll.

 

Lt Auskunft der Bauherrschaft hat sich die Zufahrtssituation ab dem Zeitpunkt der oben zitierten Baubewilligung nicht geändert.

 

In § 35 Abs 4 Oö. BauO idgF finden sich Anforderungen hinsichtlich der Beschaffenheit von Aufschließungen von Bauplätzen. Allgemein wird in dieser Passage auch festgehalten, dass dabei auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Brandbekämpfung Bedacht zu nehmen ist.

Soweit den planlichen Unterlagen und den Aussagen der Bauherrschaft entnehmbar, ergibt sich aus verkehrstechnischer Sicht im Vergleich zum ursprünglichen Bewilligungsdatum keine relevante Änderung.

Es ergeben sich daher auch keine gravierenden Auswirkungen hinsichtlich einer allfälligen Brandbekämpfung in Bezug auf Zufahrtsmöglichkeiten der Einsatzkräfte. Darüber hinaus wird sich die Brandlast des Gebäudes zufolge des Um- und Zubaus kaum verändern bzw ist durch den Abbruch des südöstlichen Traktes in Holzbauweise sogar eine Verringerung der Brandlast zu erwarten.

[…]

Die verkehrstechnische Erschließung der Liegenschaft erfolgt ausgehend von der A Bundesstraße über eine private Zufahrt in etwa westlicher Richtung. Diese grenzt an die Parzelle Nr x, hier wurde eine mit einem Einfahrtstor gesicherte Zufahrt errichtet. Lt Auskunft der Bauherrschaft besteht eine privatrechtliche Absicherung hinsichtlich der Nutzung eines 2,5 m breiten Geh- und Fahrtweges auf der Parzelle x in etwa parallel zur Grundgrenze der Parzelle x.“

 

Der Bw, die Bf sowie die belangte Behörde hielten im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen aufrecht.

 

II.2. Auf Grund der Aktenlage steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf - folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Auf Grund der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten und zur Niederschrift genommenen Lichtbilder, dem Lageplan zum Bescheid vom 16.06.1964, GZ: 605/1-16-1964-EJ, und den Ausführungen der Beteiligten steht unstrittig fest, dass der konsensgemäße Bestand bereits im Jahr 1964 (Bewilligung) bzw 1967 (Benützungsbewilligung) über eine Zufahrt verfügte.

 

Unstrittig ist auch, dass das gegenständliche Gebäude seit mindestens 1964 besteht und der Flächenwidmungsplan, der eine Grünlandwidmung (x - x) für dieses Grundstück festlegte, mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 15.01.2015, RO-R-308507/25-2015, aufsichtsbehördlich genehmigt wurde.

 

Das Ausmaß der Vergrößerung der bebauten Fläche durch den gegenständlich zu beurteilenden Zubau beträgt 13,51 %, auch dieses prozentuelle Ausmaß auf Basis der verbauten Fläche wurde von den beteiligten Parteien nicht in Zweifel gezogen.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

§ 31 Oö. BauO 1994

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[…]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird. […]

 

§ 35

Entscheidung über den Baubewilligungsantrag

(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn

1. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin vorliegt,

2. das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und

3. das Bauvorhaben auf Grund seiner Nähe zu einem bestehenden Betrieb im Sinn der Seveso II-Richtlinie das Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit weder vergrößern noch die Folgen eines solchen Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit verschlimmern kann.

Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. […]

[…]

(4) Ist die öffentliche Verkehrsfläche, an der der Bauplatz liegt, noch nicht hergestellt, ist bei der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben, daß mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn die öffentliche Verkehrsfläche hergestellt ist oder zumindest eine für das Bauvorhaben ausreichende, mindestens drei Meter breite provisorische Zufahrt zur Verfügung steht. Im übrigen sind bei der Erteilung der Baubewilligung die im Interesse einer ausreichenden verkehrsgerechten Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz erforderlichen Auflagen oder Bedingungen über Verlauf, Breite und Höhenlage von privaten Zufahrten und Zugängen vorzuschreiben; dabei ist auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit, der Brandbekämpfung und auf die ortsübliche Beschaffenheit ähnlicher Anlagen Bedacht zu nehmen.

[…]

 

§ 30

Grünland

[…]

(6) Über Abs. 5 erster Satz hinaus dürfen im Grünland bestehende, mehr als fünf Jahre land- und forstwirtschaftlich verwendete Gebäude und Gebäudeteile für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

[…]

4. bei Kleingebäuden (höchstens 150 bebaute Fläche), die überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, aber nicht mehr dem zeitgemäßen Wohnbedürfnis entsprechen, dürfen über Z 3 hinaus auch Zubauten vorgenommen werden, sofern dies ausschließlich zur Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum für den Eigenbedarf der Eigentümerin oder des Eigentümers dient und die Wohnbedürfnisse nicht im bestehenden Gebäude gedeckt werden können; diese Zubauten dürfen weder die gestalterische Qualität des Bestandes mindern noch das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen.

Abs. 5 dritter Satz gilt sinngemäß.

[…]

 

III.2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:

 

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Zu Spruchpunkt I.

 

IV.1.1. Zur Parteistellung:

 

Die r P W sind Eigentümerin der Grundstücke Nr. x und x, beide KG W, welche direkt an das Grundstück Nr. x, KG W, des Bw angrenzen. Die Bf ist somit unstrittig Nachbarin iSd § 31 Abs 1 Oö. BauO 1994.

 

Vorweg wird dazu jedoch festgehalten, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Bewilligungsverfahren nach der stRsp in zweifacher Hinsicht beschränkt ist: „Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2005, Zl. 2004/05/0323, vom 15. Februar 2011, Zl. 2009/05/0017, sowie vom 13. Dezember 2011, Zl. 2009/05/0255, mwH). Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektivöffentlichen Rechte geltend machen.VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0105 mwN

 

IV.1.2. Zur Zufahrtsbreite:

 

Mit Urteil des BG Vöcklabruck vom 14.03.2011, GZ: 503 35 C 495/09d-19, wurde zugunsten des Grundstücks des Bw eine Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) mit einer Breite von 2,5 m anerkannt. Diese Dienstbarkeit verläuft auf den Grundstücken der Bf. Die Bf wendet nunmehr ein, dass auf Grund der Bestimmungen des § 35 Abs 4 Oö. BauO 1994 die Zufahrtsbreite mindestens 3 m betragen müsse und die Unterschreitung auf 2,5 m nicht zulässig sei.

 

"Einwendungen eines Nachbarn über mangelnde Zufahrtsmöglichkeiten auf Grund des § 35 (4) Oö. BauO 1994 sind als unzulässig zurückzuweisen." (Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] 342) Vorschriften über die Zufahrtsmöglichkeiten dienen dem öffentlichen Interesse, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte werden damit nicht begründet. (vgl VwGH 10.09.2008, 2007/05/0302).

 

Angemerkt wird jedoch, dass bereits zum Zeitpunkt des konsensgemäßen Bestands im Jahr 1967 die Bauordnung eine ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz erforderte (sh dazu das Gesetz vom 13.03.1875, GuVBl. Nr. 15, womit eine Bauordnung für Oberösterreich mit Ausnahme jener Orte, welche eine eigene Bauordnung besitzen, erlassen wird, idF LGBl.Nr. 24/1966). Im gegenständlichen Verfahren ist lediglich der Zu- bzw Umbau zu beurteilen, wobei durch diesen - wie der ASV in seiner Stellungnahme vom 07.01.2016 ausführt - aus verkehrstechnischer Sicht im Vergleich zum ursprünglichen Bestand keine relevanten Änderungen eintreten. Auch hinsichtlich „einer allfälligen Brandbekämpfung in Bezug auf Zufahrtmöglichkeiten der Einsatzkräfte“ ergeben sich keine gravierenden Änderungen (sh Ausführungen des ASV vom 07.01.2016). Auf Grund des verfahrensgegenständlichen Zu- bzw Umbaus treten keine neuen bzw anderen Anforderungen an die Aufschließung zum gegenständlichen Gebäude ein, weshalb deren Ausgestaltung nicht verfahrensgegenständlich ist.

 

Wenn die Bf auch einwendet, dass eine Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch wahrscheinliches Befahren durch Kraftfahrzeuge vorliegen würde, so ist auszuführen, dass auch insoweit durch den nunmehrigen Zu- bzw Umbau keine Änderungen hinsichtlich der Zufahrtssituation eintreten und Verweise auf mögliche und nicht belegte Einwirkungen und Schädigungen (Beeinträchtigungen des Grundstücks) nicht Beurteilungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind sondern allenfalls Gegenstand baupolizeilichen Einschreitens. Ergänzend sei auf die Rsp des VwGH hingewiesen, wonach „[d]er Einwand, durch das Bauvorhaben werde die Zufahrtsmöglichkeit der Beschwerdeführer zu ihrer Liegenschaft behindert, […] kein öffentlich-rechtlicher, sondern ein privat-rechtlicher [ist]“ (vgl VwGH 10.09.2008, 2007/05/0302).

 

Es besteht ein grundbücherlich eingetragenes Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten des Bw auf den Grundstücken der Bf, wobei die darin festgelegte Breite von 2,5 m von der Baubehörde als ausreichend erkannt wurde. Dem Nachbar kommt dahingehend kein Mitspracherecht zu (sh bspw bereits zitiertes Erkenntnis VwGH 10.09.2008, 2007/05/0302; Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] 341). Auch aus der von der Bf zitierten Entscheidung des LVwG lässt sich diesbezüglich keine andere Beurteilung ableiten.

 

IV.1.3. Zur Widmungskonformität:

 

Gemäß § 31 Abs 4 Oö. BauO 1994 dienen dem Interesse der Nachbarschaft insbesondere Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangten oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

 

Von der Bf wird eingewendet, dass das gegenständliche Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan (Widmung „Grünland“) widerspräche. Vorauszuschicken ist hier, dass die Bf damit auch immer wieder das gesamte Gebäude bemängelt, wozu aber ausdrücklich festzuhalten ist, dass dieses in seiner Gesamtheit nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem Beurteilungsgrundlage das eingereichte Projekt ist. Im vorliegenden Fall also der eingangs geschilderte Zu- bzw Umbau. Wie unstrittig feststeht, besteht das Gebäude seit mindestens 1964 und wurde behördlich genehmigt (sh bereits genannte Bescheide von 1964 und 1967).

 

Weiters wendet die Bf ein, dass der Zu- bzw Umbau dem Flächenwidmungsplan insoweit widersprechen würde, als dieser die zulässigen Maßnahmen in der Kategorie GZ 1 (Grünzug Seeufer) überschreiten würde, konkret jene, die lautet: „Die rechtmäßig bestehenden Gebäude dürfen in ihrem ursprünglich bewilligten Ausmaß nicht wesentlich verändert werden.“ Die Funktion dieser Widmungskategorie ist wie folgt umschrieben: „Ziel ist die Erhaltung der überwiegend durch Grünraumelemente geprägten Landschaftscharakteristik und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässerrandzone durch Hintanhaltung weiterer Bebauung.

 

Die genannte Formulierung in der Legende lässt zweifelsfrei erkennen, dass Zu- bzw Umbauten an bestehenden Gebäuden zulässig sind - mit der Einschränkung, dass das Ausmaß nicht wesentlich verändert werden darf. Ein absolutes Zu- bzw Umbauverbot wurde damit ebenso wenig normiert wie eine bestimmte Berechnungsmethode festgelegt. Durch den gegenständlichen Zubau wird die bebaute Fläche (Bestand) um ca 5 m² vergrößert (sh Niederschrift vom 24.03.2015, Befund und Gutachten des ASV).

 

Der Zubau erfolgt iSd § 30 Abs 6 Z 4 Oö. ROG 1994 zur Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum (Badezimmer, Technikraum, Vorraum - sh Befund des ASV vom 24.03.2015). § 30 Abs 6 Z 3 Oö. ROG 1994 beschränkt diesen Zubau von zeitgemäßem Wohnraum dahingehend, dass dieser weder die gestalterische Qualität des Bestands mindern noch das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen darf.

 

Unter Zugrundelegung dieses Regelungsgefüges ist davon auszugehen, dass für die Beurteilung einer wesentlichen Veränderung des Gebäudes das gestalterische Bild desselbigen und die sich daraus ergebenden äußerlichen (d.h. auch die Dimension betreffenden) Veränderungen, insb im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild, ausschlaggebend sind. Demzufolge erachtet es das erkennende Gericht als maßgeblich, für die Beurteilung des Vorliegens einer „wesentlichen“ Veränderung, sowohl die bebaute Fläche also auch die optische Veränderung des Gebäudes zu betrachten.

 

Im Hinblick auf das Kriterium der dimensionalen Änderung ist dabei festzuhalten, dass § 30 Abs 6 Z 4 letzter Satz Oö. ROG 1994 von „Zubauten“ ausgeht, worunter schon definitionsgemäß die Vergrößerung eines Gebäudes zu verstehen ist (vgl. § 2 Z 32 Oö. BauTG 2013). Darüber hinaus stellt, was den (so zu sagen absoluten) Raumbedarf bei der Schaffung zeitgemäßen Wohnraums anbelangte, auch das objektiv erforderliche räumliche Ausmaß vor dem Hintergrund des maßgeblichen Zwecks einen objektiven Anhaltspunkt dar.

 

Im gegenständlichen Fall werden Sanitärräumlichkeiten mit einer Grundfläche von ca 5 errichtet. In der mündlichen Verhandlung am 07.01.2016 wurde ausgeführt, dass die Vergrößerung - ausgehend von der bestehenden Grundfläche - 13,51 % beträgt. Dieser prozentuelle Faktor ergibt sich aber im Wesentlichen aus dem Verhältnis zur Größe (bzw. hier nicht vorhandenen Größe) des Gebäudebestandes und ist, was die Intentionen des Gesetzgebers anlangt, als rein mathematische Feststellung nur bedingt beurteilungsrelevant. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt die Bemessung eines Sanitärraumes in einer Größenordnung von 5 keine überzogene Dimensionierung dar. Im gegenständlichen Fall erfüllt daher bei einem Bestand von lediglich 37 ein Flächenzuwachs von 13,51 % das Kriterium der Wesentlichkeit nicht.

 

Durch den Zubau ergeben sich keine Änderungen betreffend bestehenden Abständen zu Nachbargrundstücken, der - wie bereits oben erläutert - Zufahrtssituation oder der Sicherheit (Brandbekämpfung) des Eigentümers oder der umliegenden Grundstückseigentümer. Im Gegenteil, der ASV führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.01.2016 aus, dass „sich die Brandlast des Gebäudes zufolge des Um- und Zubaus kaum verändern [wird] bzw […] durch den Abbruch des südöstlichen Traktes in Holzbauweise sogar eine Verringerung der Brandlast zu erwarten [ist].

 

Auch die optische Veränderung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts unter Zugrundelegung der Ausführungen des ASV als geringfügig anzusehen und wird durch die vom ASV vorgeschlagene und im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflage 2 (in baugestalterischer Hinsicht) ohnehin eingeschränkt bzw mittels Anpassungsgebot an den Bestand determiniert.

 

IV.1.4. Im Übrigen wird - wie bereits die belangten Behörde ausführte - "[d]em Nachbarn […] nicht schlechthin ein Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes gewährt, sondern nur, wenn die festgelegte Widmung einen Immissionsschutz gewährt" (Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] 272). Die Widmungskategorie „Grünland“ bietet dem Nachbarn keinen Immissionsschutz und damit auch kein subjektives Recht (auf Einhaltung dieser Widmung) (sh dazu bspw VwGH 15.05.2014, 2013/05/0023). Auch aus der Legende zum Flächenwidmungsplan lässt sich kein Immissionsschutz für die Nachbarn ableiten. Der Immissionsschutz – der sich insb aus § 3 Z 3 iVm § 2 Z 36 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) ergibt – ist diesfalls ausschließlich von der Behörde wahrzunehmen (VwGH 15.05.2014, 2013/05/0023).

 

Für das erkennende Gericht liegen für die Annahme einer projektsbezogenen Immissionsbelastung jedoch keine Anhaltspunkte vor und ließen auch die vom Bf eingewendeten, jedoch nicht näher dargelegten Einwirkungen auf das Grundstück der Bf (das für Jugendorganisationen genutzt wird) derartige Bedenken nicht auftreten. Ergänzend zu dieser „ausschließlichen Freizeitnutzung von Jugendorganisationen“ (VHS vom 24.03.2015, Berufung vom 06.05.2015) wird angemerkt, dass gemäß § 34 Abs 4 Oö. BauO 1994 ein Immissionsschutz auch ohnehin insoweit nicht besteht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist.

 

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei noch festgehalten wird, dass durch die Abweisung der Beschwerdeanträge, anstelle der Zurückweisung, die Bf nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. (VwGH 20.09.1989, 89/01/0100)

 

 

IV.2. Zu Spruchpunkt II.

 

IV.2.1. Gemäß § 1 VwGVG wird das Verfahren der Landesverwaltungsgerichte durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 leg.cit. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Das VwGVG enthält keine eigenen Regelungen zu den Kommissionsgebühren; daher haben die Landesverwaltungsgerichte hinsichtlich der Vorschreibung von Kommissionsgebühren subsidiär die Bestimmungen der - im V. Teil des AVG geregelten - §§ 75 ff AVG „sinngemäß“ anzuwenden. Daraus folgt, dass die in diesen §§ genannten Kostenregelungen auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht „sinngemäß“ zur Anwendung kommen.

 

§ 76 Abs 1 und 2 AVG lauten:

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachver­ständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Betei­ligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

 

§ 77 AVG lautet:

(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kom­missionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzu­rechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewende­ten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorge­nommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.

 

Gemäß § 1 Oö. LKommGebV 2013 werden die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrichten sind, in Pauschalbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt. Diese sind den Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides oder in Ermangelung eines solchen mittels Gebührenbescheides gemäß § 57 AVG aufzuerlegen.

 

Gemäß § 3 Abs 1 Oö. LKommGebV 2013 beträgt der Tarif der Kommissionsgebühren für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichts für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro.

 

IV.2.2. Der Bw suchte um die gegenständliche baurechtliche Bewilligung an. Dieses Ansuchen stellt den verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des § 76 Abs 1 AVG dar, weshalb die Kommissionsgebühren vom Bw zu tragen sind (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 76 Rz 24ff [Stand 1.4.2009, rdb.at]).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtete zur eingehenden Erörterung der Sachlage, insbesondere der fachlichen Beurteilung durch den ASV, eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein als erforderlich (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 77 Rz 8 [Stand 1.4.2009, rdb.at]), welche am 07.01.2016 durchgeführt wurde. An dieser Verhandlung nahmen 3 Amtsorgane (Richter, Schriftführerin, 1 Amtssachverständiger) von 10.00 Uhr bis 12.20 Uhr teil (siehe Niederschrift vom 07.01.2016, GZ: LVwG-150762/10/MK/SB), woraus sich gemäß § 3 Abs 1 Oö. LKommGebV 2013 der Betrag von 306,- Euro errechnet (5 halbe Stunden x 20,40 Euro x 3 Amtsorgane).

 

 

IV.3. Zu Spruchpunkt III - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (sh dazu die zitierte Rsp). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.


Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger