LVwG-450103/2/MB/CH

Linz, 29.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Dr. N F, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 26.1.2016, GZ: 0064233/2015 MDion RM, wegen Abweisung einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend Grundsteuer

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 25.3.2015 des Finanzamts Linz, EW-AZ 230-2-5535, wurde zur Objekt-Nr. x der Einheitswert für ein Superädifikat auf der Liegenschaft X und der Messbetrag festgestellt. Als Eigentümer des betreffenden Objekts wird Dr. N F angeführt.

 

I.2. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (in Folge: belangte Behörde) hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.1.2016 (irrtümlich datiert mit 26.1.2015), GZ: 0064233/2015 MDion RM, die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates Linz vom 18.5.2015, GZ 930-1, betreffend Grundsteuer als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die bereits fällige Jahresgrundsteuer für 2015 in Höhe von € 4,70 binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu entrichten ist. Die Fälligkeit bezüglich Folgejahre bleibe unverändert.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus:

„ I. Sachverhalt

1. ) Mit Feststellungs- bzw. Messbescheid des Finanzamtes Linz vom 25.03.2015 wurde dem Berufungswerber ein Superädifikat auf der Liegenschaft X zugerechnet (Zurechnungsfortschreibung).

Mit Grundsteuerbescheid des Magistrates Linz, Geschäftsbereich Abgaben und Steuern, vom 18.05.2015 wurde dem Abgabepflichtigen die Jahresgrundsteuer entsprechend den Feststellungen des Finanzamtes Linz im Bescheid vom 25.03.2015 für die in L befindliche Liegenschaft X, EW-AZ 230-2-5535 in Höhe von € 4,70 als Eigentümer vorgeschrieben.

2. ) Gegen letztgenannten Bescheid brachte der Abgabepflichtige fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dieses im Wesentlichen damit, dass er weder Eigentümer der Liegenschaft X, noch von Superädifikaten wie Garagen auf nämlicher sei. Dies habe er auch bereits zweimal dem Finanzamt mitgeteilt, weshalb die Aufhebung des Bescheides beantragt werde.

3. ) Nach Rückfrage beim Finanzamt Linz wurde telefonisch mitgeteilt, dass gegen den rechtswirksam zugestellten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid vom 25.03.2015 keine Beschwerde eingebracht wurde, sondern dieser Bescheid lediglich mit diversen Bemerkungen, unter anderem, dass es sich dabei um ein rechtliches Nullum handeln würde, zurückgesendet worden sei.

 

 

 

 

II. Erwägungen

 

1.) Der Grundsteuerbescheid der Abgabenbehörde erster Instanz hat den oben angeführten Bescheid des Finanzamtes Linz vom 25.03.2015 als Grundlage, in welchem die Feststellung des Einheitswertes sowie die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erfolgten und das Superädifikat zur Gänze dem Berufungswerber zugerechnet wurde. Gemäß § 186 Abs. 3 BAO sind mit der Feststellung des Einheitswertes Feststellungen über die Art des Gegenstandes und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, ZI. 2004/16/0229, ausführte, sind Steuermessbescheide Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide und ist der abgeleitete Bescheid (Grundsteuervorschreibung) an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Feststellungs- und Grundsteuermessbescheid vom 25.03.2015) getroffenen Feststellungen gebunden. Da der Grundlagenbescheid an den Berufungswerber ergangen ist und diesem der Steuergegenstand zur Gänze zugerechnet wurde, hatte im abgeleiteten Bescheid die Vorschreibung zwingend an den Berufungswerber zu erfolgen. Die Bindung abgeleiteter Bescheide besteht bereits ab Wirksamkeit dieser Bescheide und somit sogar bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft. Gemäß § 252 Abs. 1 und 2 iVm § 288 Abs. 1 BAO kann daher ein von einem Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid abgeleiteter Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in den Grundlagenbescheiden getroffenen Feststellungen unrichtig seien (mit weiteren Nachweisen Mühlberger/Ott/Pilz/Sturmlechner, Das Abgabenrecht der Städte und Gemeinden (2014) [S. 209f]).

2. ) Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Falle der nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Feststellungs- bzw. Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes Linz vom 25.03.2015, der verfahrensgegenständliche Grundsteuerbescheid ohne Rücksicht darauf, ob Rechtskraft eingetreten ist, gemäß § 295 Abs. 1 und 2 BAO von Amts wegen durch den Magistrat Linz durch einen neuen Abgabenbescheid ersetzt bzw. wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufgehoben wird.

3. ) Gemäß § 29 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955 ist die Grundsteuer, wenn sie den Betrag von €75,00 nicht übersteigt, jeweils am 15.05. fällig. Der angefochtene Bescheid wurde das Jahr 2015 betreffend erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt, weshalb gemäß § 210 Abs. 4 BAO für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zustand. Da einer Berufung zwar keine aufschiebende Wirkung zukommt (und auch keine Aussetzung der Einhebung beantragt wurde), jedoch diese gesetzliche Nachfrist im angefochtenen Bescheid nicht angeführt wurde, ist der Grundsteuerjahresbetrag für 2015 in Höhe von € 4,70 binnen Monatsfrist ab Zustellung dieses Berufungsbescheides zu entrichten.“

 

I.3. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) erhob am 8.2.2016 Beschwerde und führte darin Folgendes aus:

 

„Ich bin in keiner Weise verfügungsberechtigt über diese Garage. Auf Grund der im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit unter x der EZ x, KG L ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Servitut handelt und nicht um ein Superädifikat. Diese nördliche Garage ist im Rahmen der Parifizierung der Liegenschaft der Wohnung Nr. x zugeschrieben worden und ist nunmehriger Eigentümer dieser Wohnung samt Garage Herr Mag. R A (geb. x) zumindest lt. Grundbuch und Parifizierungsgutachten. Im Kaufvertrag des Mag. R A ist hinsichtlich dieser Garage ein Voreigentümer H H als Nutzungsberechtigter genannt. Ob so eine Konstruktion rechtlich möglich ist, erscheint fraglich. Ich ersuche der Beschwerde stattzugeben und den Berufungsbescheid aufzuheben.“

 

I.4. Mit Schreiben vom 16.2.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Im Rahmen des Vorlageberichts verweist die belangte Behörde zum Sachverhalt auf die Aktenlage und die Begründung des angefochtenen Bescheides. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides verweist sie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und bemerkt lediglich ergänzend dazu, dass die Ausführungen in der Beschwerde aufgrund der Bindung des Grundsteuerbescheides an den Einheitswert- bzw. Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Linz nicht Berücksichtigung finden könnten, sondern diese beim Finanzamt Linz vorzubringen seien, um eine Änderung bzw. Aufhebung des Grundlagenbescheides (und in weiterer Folge des abgeleiteten Grundsteuerbescheides) bewirken zu können. Die belangte Behörde stellte daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge gemäß § 279 Abs 1 BAO die Beschwerde als unbegründet abweisen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entschei­dung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt (§ 274 Abs. 1 BAO).

 

 

III. Rechtsgrundlagen

 

III.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 (GrStG 1955), BGBl. Nr. 149/1955 idgF lauten:

 

 

„§ 9. Steuerschuldner.

(1) Schuldner der Grundsteuer ist:

1. Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;

2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 2 Z 1) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;

3. im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes der Berechtigte für den Grund und Boden und, wenn dieser bebaut ist, auch für die darauf stehenden Gebäude.

(2) Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner.

(3) Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2.

 

§ 12. Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.“

 

III.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF lauten:

 

„§ 186.

[...]

(3) Mit der Feststellung des Einheitswertes sind Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist (§ 24). Sind an dem Gegenstand mehrere Personen beteiligt, so ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt.

 

§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.“

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Der Bf begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er nicht verfügungsberechtigt über die Garage sei. Sein Vorbringen ist daher dahin zu verstehen, dass es sich bei ihm nicht um den Schuldner der Jahresgrundsteuer für den im Bescheid der belangten Behörde genannten Steuergegenstand (X, EW-AZ 230-2-5535) handelt.

 

 

IV.2. Gem § 9 Abs 1 Z 1 GrStG ist Steuerschuldner der Eigentümer des Steuergegenstands. Abweichend davon bestimmt § 9 Abs 3 GrStG, dass im Falle, dass der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer zugerechnet worden ist, der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2 ist. Gem § 12 GrStG ist Besteuerungsgrundlage der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes. Gem § 182 Abs 3 BAO sind mit der Feststellung des Einheitswertes auch Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist. Dem VwGH zufolge sind die Steuermessbescheide Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide. Der abgeleitete Bescheid ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides getroffenen Feststellungen gebunden (VwGH 28.4.2005, 2004/16/0229).

 

Unabhängig davon, ob der Bf tatsächlich Eigentümer des betreffenden Steuergegenstands ist oder nicht, handelt es sich bei ihm daher dann um den Steuerschuldner der Grundsteuer, wenn der betreffende Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes ihm zugerechnet worden ist. Grundlage des angefochtenen Abgabenbescheids ist der Feststellungs- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Linz vom 25.3.2015, mit dem der Steuergegenstand dem Bf zugerechnet worden ist. Dieser Bescheid wurde auch nicht bekämpft. Er ist daher in Rechtskraft erwachsen. An diese Feststellungen im Grundlagenbescheid ist der abgeleitete Abgabenbescheid gebunden. Der Bf ist daher Steuerschuldner der Grundsteuer für das gegenständliche Objekt. Die Anfechtung des Bescheids der belangten Behörde mit dem Argument, nicht Eigentümer des betreffenden Objekts zu sein, geht ins Leere.

 

IV. 3. Die Steuerpflichtigkeit und die Richtigkeit der Berechnung der Jahresgrundsteuer mit € 4,70 für die Liegenschaft werden vom Bf nicht beanstandet. Das Landesverwaltungsgericht hegt dagegen darüber hinaus keine Bedenken (§ 250 Abs 1 lit b BAO).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevoll­mächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschafts­prüferin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter