LVwG-450083/6/FP/MD
Linz, 22.12.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von Dipl.-Ing. D W, x, B, vertreten durch Dr. T C. M, Rechtsanwalt, x, B, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde B vom 30. Juni 2015, GZ: STEU-8.418/2-2015, betreffend die Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr,
den B E S C H L U S S gefasst:
I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen
und zu Recht e r k a n n t :
II. Gemäß § 279 BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass der Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und der Bescheid des Bürger-meisters der Stadtgemeinde B vom 9. Jänner 2014,
GZ: STEU-8.418/1-2014, ersatzlos aufgehoben wird.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B vom
9. Jänner 2014, GZ: STEU-8.418/1-2014, wurde dem Bf eine Kanalanschlussgebühr im Betrag von € 5.654,88 (inkl. USt) vorgeschrieben. Der Bf habe diesem Bescheid zufolge seine Liegenschaft in, x, im Jahr 2013 an das öffentliche Kanalnetz der Stadtgemeinde B angeschlossen. Nach den Angaben des Bf und der in der Bauabteilung aufliegenden Pläne ergebe sich eine Gebührenberechnungsgrundlage von 252 m2, dies ergebe nach den Bestimmungen der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde B eine Netto-Kanalanschlussgebühr von € 5.140,80.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf am 20. Jänner 2014 mit der Begründung Berufung an die belangte Behörde, dass das von ihm im August 2013 erworbene Haus samt Grundstück bereits seit 2006 an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen und die Kanalanschlussgebühr laut Kaufvertrag durch die Herren Dipl.-Ing. H H und Ing. W H bereits beglichen worden sei. Dass die Liegenschaft x im Jahre 2013 an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen worden sei, entspreche nicht den Tatsachen. Die Teilung der ursprünglichen Liegenschaft im Jahre 2007 in x sowie x ändere nichts an der Tatsache, dass nur ein gemeinsamer Anschluss an das öffentliche Kanalnetz bestehe.
I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Bf abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass im Jahr 1995 für das Grundstück x GB R die Kanal-Mindestanschlussgebühr entrichtet worden sei. Im Jahr 2000 sei die Baubewilligung für die beiden Objekte x und x auf dem Grundstück x erteilt worden. 2006 sei der gemeinsame Kanalanschluss für beide Objekte auf dem Grundstück x hergestellt worden. 2007 sei die Teilung des Grundstückes x in dieses (Haus Nr. x) und das Grundstück x NEU (Haus Nr. x) erfolgt. 2009 sei die Fertigstellungsmeldung für das Haus x (Grundstück x) erfolgt, daran anschließend für dieses Haus die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr abzüglich der bereits entrichteten Mindestanschlussgebühr. 2014 sei die Fertigstellung des Hauses Nr. x gemeldet worden, woraufhin die verfahrensgegenständliche bzw. bekämpfte Kanalanschlussgebühr bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei. Gemäß der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde B sei für den Anschluss eines bebauten oder unbebauten Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz eine Kanalanschlussgebühr als einmaliger Beitrag zu erheben, zu deren Entrichtung der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes verpflichtet sei. Das Grundstück x GB R, gebildet im Jahre 2007, bilde ein bebautes Grundstück im Sinne der Kanalgebührenordnung. Es sei auch unstrittig, dass der Bf als Eigentümer dieser Liegenschaft als Gebührenschuldner anzusehen sei. Die Kanalanschlussgebühr entstehe für bebaute Grundstücke gemäß § 9 Abs. 2 Kanalgebührenordnung mit der Vollendung der Bauarbeiten oder mit der Benützung des Objekts. Die Fertigstellungsmeldung für das Haus x sei 2014 erfolgt, wodurch für die Behörde die Vollendung der Bauarbeiten dokumentiert sei. Entgegen der Rechtsansicht des Bf sei für jedes Grundstück separat zu beurteilen, ob eine Kanalanschlussgebühr zu entrichten ist oder nicht, und zwar unabhängig davon, wann dieses Grundstück entstanden ist und ob es einen faktischen „gemeinsamen Anschluss“ – also im konkreten Fall mit dem „Muttergrundstück“ x, an das öffentliche Kanalnetz gebe oder nicht. Die Bezugnahme des Bf auf den Kaufvertrag, mit dem offenbar das neu zu bildende Grundstück x erworben worden sei und worin angeführt sei, dass die Kanalanschlussgebühr bereits entrichtet sei, beziehe sich offenbar auf die Mindestanschlussgebühr, welche für das noch ungeteilte Grundstück x entrichtet worden sei. Das enthebe den Bf jedoch nicht von der Verpflichtung, für sein – wenn auch später gebildetes – Grundstück Kanalanschlussgebühr in vollem Umfang zu entrichten. Selbst wenn die Grundstücke als Parzelle x vereint geblieben wären, wäre die Kanalanschlussgebühr in der Summe letztlich – über die ergänzende Kanalanschlussgebühr – in exakt der Höhe zu entrichten gewesen, wie sie tatsächlich den beiden Eigentümern getrennt vorgeschrieben worden sei.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Kanalanschlussgebühr auf die Festsetzung einer Ergänzungsgebühr in der gesetzlichen Höhe vorgenommen wird bzw. (in eventu) die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend bringt der Bf darin vor, dass im Jahr 2007 die Teilung des Grundstückes x in dieses (Haus Nr. x) und das Grundstück x NEU (Haus Nr. x) erfolgt sei. Er sei grundbücherlicher Eigentümer jener Liegenschaft mit dem Grundstück x, x. Gemäß Kanalgebührenverordnung 2015 der Stadtgemeinde B werde unterschieden zwischen Kanalanschlussgebühr und Ergänzungsgebühr. Die Kanalanschlussgebühr werde erhoben für den Anschluss eines bebauten oder unbebauten Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz. Die Ergänzungsgebühr werde für Veränderungen der Bemessungsgrundlage durch Verbauung eines unbebauten Grundstückes oder durch bauliche Maßnahmen einer Liegenschaft erhoben. Daneben gebe es die Kanalgebühr für die Benützung der gemeindeeigenen Kanalanlage. Gemäß § 6 Abs. 3 Kanalgebührenordnung werde die Kanalanschlussgebühr mit dem Anschluss eines Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz fällig. Weiters normiere § 9 Kanalgebührenordnung, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr mit dem Anschluss eines Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz entstehe. Auch das Oö. Interessentenbeiträge-Gesetz normiere in § 1 Abs. 4 eine Fälligkeit des Interessentenbeitrags bei Anschluss an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung). § 9 Abs. 2 Kanalgebührenordnung normiere, dass die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsgebühr gem. § 4 mit der Vollendung der Bauarbeiten oder mit der Benützung des Objektes entstehe. § 4 Kanalgebührenordnung besage, wenn auf einem bisher unbebauten, jedoch bereits an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstück Bauwerke errichtet und diese angeschlossen werden, so sei, soweit sich gem. § 3 Abs. 4 Kanalgebührenordnung eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr nach § 3 Abs. 2 Kanalgebührenordnung errechnet, der Differenzbetrag als Ergänzungsgebühr zu entrichten. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall einen Gesamtbetrag von € 5.654,88 vorgeschrieben, welcher sich aus der Gebührenberechnungsgrundlage von 252 m2 x € 20,40 berechne. Tatsächlich hätte die Behörde allerdings gemäß § 4 Abs. 1 Kanalgebührenordnung lediglich den Differenzbetrag als Ergänzungsgebühr vorschreiben dürfen, somit € 2.080,80. Dies aus nachstehenden Gründen: Laut § 3 Abs. 1 Kanalgebührenordnung sei die Kanalanschlussgebühr ein einmaliger Betrag zum Anschluss eines bebauten oder unbebauten Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz. Unstrittiger Weise sei diese Anschlussgebühr bereits im Jahr 1995 für das Grundstück x, GB R entrichtet worden. Richtig sei, dass im Jahr 2007 die Teilung des Grundstückes x in dieses (Haus Nr. x) und das Grundstück x (Haus Nr. x) erfolgt sei. Festzuhalten sei, dass der Kanalanschluss hinsichtlich der Hauses x bereits im Jahr 2006 errichtet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei aufgrund des Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr entstanden und sei diese durch den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz im Jahr 2006 fällig geworden. Eine Umänderung der Anschlussgegebenheiten, respektive ein Erst- oder Neuanschluss des Hauses x habe es seit diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Da die Kanalanschlussgebühr einen einmaligen Betrag darstelle, könne die Gebühr nicht erneut vorgeschrieben werden. Der Sachverhalt der Teilung eines Grundstückes biete keine taugliche Grundlage für die neuerliche Vorschreibung. Diesbezüglich finde sich in der gesamten Kanalgebührenordnung keine entsprechende Rechtsgrundlage. Auch finde sich dazu in der Oö. Gemeindeordnung, im Oö. Interessentenbeiträge-Gesetz oder der BAO keine taugliche Rechtsgrundlage für die neuerliche Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr. Es bestehe daher keinerlei Rechtsgrundlage der Behörde zur Vorschreibung einer (neuerlichen) Kanalanschlussgebühr im gegenständlichen Fall. Selbst wenn eine solche Grundlage angenommen werden könnte, sei festzuhalten, dass die Teilung des Grundstückes bereits im Jahr 2007 erfolgt sei. Nachdem die Kanalanschlussgebühr allerdings bereits mit Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Kanalnetz entstehe und fällig werde (vgl. §§ 6 und 9 Kanalgebührenordnung), sei diesbezüglich jedenfalls zum Zeitpunkt der Vorschreibung Festsetzungsverjährung eingetreten. Nachdem das Haus x bzw. das Grundstück x nach Teilung des Grundstückes umgebaut worden sei, sei es jedoch zu einer Änderung im Sinne § 4 Kanalgebührenordnung gekommen.
I.5. Mit Schreiben vom 14. September 2015, eingelangt am 21. September 2015, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Im Vorlageschreiben führt die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Kanalanschlussgebühr ausnahmslos für jedes Grundstück – auch für später gebildete – gesondert zu entrichten sei. Die Argumentation des Bf, die Behörde hätte ihm lediglich den Differenzbetrag als Ergänzungsgebühr vorschreiben dürfen, sei nicht schlüssig, da die Mindestanschlussgebühr im gegenständlichen Fall für ein anderes Grundstück – nämlich x – vorgeschrieben worden sei. Der Umstand, dass der faktische Kanalanschluss auch für die später gebildete Liegenschaft des Bf offenbar bereits zu einer Zeit erfolgt sei, als die Parzelle x noch ein Bestandteil der Parzelle x gewesen sei, vermöge daran nichts zu ändern. Im Übrigen habe die Behörde von der Tatsache des im Jahre 2006 faktisch hergestellten Anschlusses des Objektes x erst im Wege der Berufung Kenntnis erlangt und nicht über eine Anzeige bzw. Meldung über den erfolgten Anschluss, wie dies laut § 3 Kanalordnung der Stadtgemeinde B vorgeschrieben gewesen wäre. So habe die Behörde erst aus der ihr am 13. März 2014 schließlich zugegangenen Anzeige der Baufertigstellung gem. § 43 Oö. BauO des Bf auf den ordnungsgemäßen Vollzug des Kanalanschlusses schließen können. Generell seien die Ausführungen des Bf bzgl. der angeblich fehlenden tauglichen Rechtsgrundlagen nicht nachvollziehbar und liefe das Begehren letztlich auf die denkunmögliche Rechtsanwendung bzw. Konsequenz hinaus, die vorgeschriebene Mindestgebühr für zwei Liegenschaften quasi gelten zu lassen.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Da der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage geklärt werden konnte und der Bf keine mündliche Verhandlung beantragte, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden (§ 274 BAO).
II.2. Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens wird (ergänzend zu Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Bf ist Eigentümer des Grundstücks Nr. x der Liegenschaft EZ x, KG R, mit dem darauf befindlichen Wohnhaus x, B (Bescheid des Bürgermeisters von B vom 9.1.2014; Schreiben an die Steuerabteilung im Stadtamt B vom 9.1.2014).
Westlich des Grundstücks des Bf (Nr. x) liegt das unmittelbar angrenzende Grundstück Nr. x der Liegenschaft EZ x, KG R, mit dem darauf befindlichen Wohnhaus x, B (Bescheid des Bürgermeisters von B vom 2.9.2009; Anzeige der Baufertigstellung vom 7.8.2009; DORIS).
Diese beiden Grundstücke (Nr. x und x) bildeten ursprünglich ein einheitliches Grundstück mit der Nr. x, KG R. Im Jahr 1995 wurde das damals noch unbebaute und ungeteilte Grundstück Nr. x an das öffentliche Kanalnetz der Stadtgemeinde B angeschlossen, woraufhin der damaligen Grundstückseigentümerin, Frau Dr. S W, mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B vom
5. Oktober 1995, GZ: Steu-3143/1-1995, die Mindestanschlussgebühr im Betrag von ATS 27.170,-- (inkl. USt) vorgeschrieben wurde. Die Gebühr wurde am
10. November 1995 bezahlt. Der Schacht des Hauskanals befindet sich lagemäßig im Bereich des heutigen Grundstücks Nr. x (Erklärung vom 17.3.1995; Bescheid des Bürgermeisters von B vom 5.10.1995; Schreiben des Bürgermeisters von B vom 14.9.1995; Schreiben von Ing. Z vom 1.4.2014, handschriftlicher Vermerk am Bescheid v. 5. Oktober 1995).
In der Folge wurden Dipl.-Ing. H H und Ing. W H Eigentümer des Grundstücks Nr. x, KG R. Mit Bescheid vom 8. August 2000 wurde Hrn. Dipl.-Ing. H die Baubewilligung für die Errichtung der beiden Wohnhäuser x und x auf dem damals noch ungeteilten Grundstück Nr. x, KG R, erteilt. Das Haus x wurde im Jahr 2009 fertiggestellt, woraufhin Herrn Dipl.-Ing. H mit „Nachtragsbescheid“ des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B vom 2. September 2009,
GZ: STEU-5.527/2-2009, eine Ergänzungsgebühr im Betrag von € 1.992,87 (inkl. USt) vorgeschrieben wurde. Der Bürgermeister brachte dabei vom sich unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 249 m2 errechneten Betrag eine Mindestanschlussgebühr in Höhe von netto € 2.745,-- in Abzug (in der Begründung heißt es dazu wörtlich: „Der Abzug der Mindestanschlussgebühr war erforderlich, weil mit Bescheid des Stadtamtes B vom 5. Okt. 1995 [Zl. STEU-3.143/1-1995] für die Grundparzelle x – KG. R, bereits die Mindestanschlussgebühr vorgeschrieben wurde. Um eine gebührenmäßige Ausgewogenheit zu erzielen, wurde nicht die damals vorgeschriebene Mindestanschlussgebühr, sondern die Mindestanschlussgebühr Tarif 2009 vom Gesamtbetrag in Abzug gebracht.“). Das Haus x war zu diesem Zeitpunkt noch ein Rohbau, welcher im Jahr 2006 an das öffentliche Kanalnetz „angeschlossen“ (iSd § 4 Kanalgebührenordnung) wurde. Im Jahr 2007 erfolgte die Teilung des Grundstücks Nr. x in das Restgrundstück Nr. x im Ausmaß von ca. 854 m2 und die neu gebildete Einlage Nr. x im Ausmaß von ca. 759 m2. Für beide Grundstücke besteht ein gemeinsamer Anschluss an das öffentliche Kanalnetz. Der Kanalschacht befindet sich auf dem Grundstück des Bf (Nr. x) (angefochtener Bescheid; Berufung; Vermessungsurkunde von Dipl.-Ing. S vom 30.11.2006; Anzeige der Baufertigstellung vom 7.8.2009; Bescheid des Bürgermeisters von B vom 2.9.2009; im Behördenakt befindliche Skizze des Grundstücks Nr. x vor der Teilung; Schreiben von Ing. Z vom 1.4.2014).
Der Bf kaufte das gegenständliche Grundstück Nr. x von Dipl.-Ing. H H und Ing. W H im August 2013 (Berufung). Im Jahr 2014 wurde das Haus x fertiggestellt (angefochtener Bescheid).
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen (insbesondere den in Klammern angeführten Beweismittel).
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
III.1. Zur maßgeblichen Rechtslage:
§ 1 Abs. 1 Interessentenbeiträge-Gesetz (Oö. IBG) ermächtigt die Gemeinden, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung unter anderem einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (Kanal-Anschlussgebühr) zu erheben. Gemäß § 1 Abs. 2 leg.cit. sind die Interessentenbeiträge auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstücks-eigentümer oder Anrainer jeweils nach einem einheitlichen objektiven Teilungs-schlüssel aufzuteilen; als Teilungsschlüssel kommen insbesondere in Betracht: der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge des anrainenden Grund-stückes, der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründenden Gemeinde-einrichtung oder -anlage oder der Anteil des durch diese beseitigten Nachteils. Nach § 1 Abs. 3 leg. cit. darf an Interessentenbeiträgen jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht; die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen. Die Interessentenbeiträge werden mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) fällig (§ 1 Abs. 4 leg.cit.).
Unter Berufung auf das Interessentenbeiträge-Gesetz sowie auf § 15 Abs. 3 Z 5 FAG erließ der Gemeinderat der Stadtgemeinde B mit Verordnung vom 28. September 2006 eine Kanalgebührenordnung, nach deren § 1 unter anderem eine „Kanalanschlussgebühr“ für den Anschluss eines bebauten oder unbebauten Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz, sowie eine „Ergänzungsgebühr“ im Falle einer „Veränderung der Bemessungsgrundlage durch Verbauung eines unbebauten Grundstücks oder durch bauliche Maßnahmen einer Liegenschaft“ erhoben werden. Nach § 2 Kanalgebührenordnung ist der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks zur Entrichtung „der Kanalgebühren“ verpflichtet.
Die Kanalanschlussgebühr ist nach § 3 Kanalgebührenordnung als einmaliger Beitrag zum Anschluss eines bebauten oder unbebauten Grundstücks an das öffentliche Kanalnetz zu entrichten. Nach den mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde B vom 13. Dezember 2012 festgesetzten Gebührensätzen beträgt die Kanalanschlussgebühr je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage € 20,40. Für den „Anschluss von unbebauten Grundstücken“ ist die „Mindestanschlussgebühr“ in Höhe von € 3.060,-- zu entrichten, das entspricht dem Betrag, der bei einer Bemessungsgrundlage von 150 m2 anfällt. Werden für ein Grundstück mehrere Anschlüsse an das öffentliche Kanalnetz hergestellt, so ist die Anschlussgebühr für jeden Anschluss gesondert zu entrichten (§ 3 Abs. 3 Kanalgebührenordnung). Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das öffentliche Kanalnetz aufweisen, bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeterzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse (§ 3 Abs. 4 Kanalgebührenordnung).
§ 4 Kanalgebührenordnung regelt die „Ergänzungsgebühr“: Werden auf einem bisher unbebauten, jedoch an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstück Bauwerke errichtet und diese angeschlossen, so ist, soweit sich nach § 3 Abs. 4 Kanalgebührenordnung eine höhere Gebühr als die Mindestgebühr nach § 3 Abs. 2 errechnet, der Differenzbetrag als Ergänzungsgebühr zu entrichten. Bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes sowie bei Neubau nach Abbruch ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage gegeben ist.
Nach § 6 Abs. 3 Kanalgebührenordnung wird die Kanalanschlussgebühr mit dem Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Kanalnetz fällig. Dementsprechend regelt § 9 Abs. 1 Kanalgebührenordnung, dass die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr mit dem Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Kanalnetz entsteht. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsgebühr entsteht mit der Vollendung der Bauarbeiten oder mit der Benützung des Objekts.
III.2. Nach § 3 Abs. 1 Kanalgebührenordnung ist die Kanalanschlussgebühr „als einmaliger Beitrag zum Anschluss eines bebauten oder unbebauten Grundstücks an das öffentliche Kanalnetz zu entrichten“. Gemäß § 1 Abs. 1 leg.cit. wird die Kanalanschlussgebühr „für den Anschluss eines bebauten oder unbebauten Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz“ (Hervorhebung nicht im Original) erhoben. § 4 Abs. 1 Kanalgebührenordnung stellt hinsichtlich der Verpflichtung zur Bezahlung einer Ergänzungsgebühr darauf ab, dass auf einem „bisher unbebauten, jedoch an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstück“ Bauwerke errichtet und angeschlossen werden.
Unter dem Begriff „Anschluss“ (hier iSd § 3 Kanalgebührenordnung) ist die Herstellung einer bisher nicht bestandenen Verbindung zwischen der Gemeindeanlage und der betreffenden Liegenschaft zu verstehen (vgl. VwGH 18.9.2000, 2000/17/0048). Von einem solchen Anschluss wird dabei schon dann auszugehen sein, wenn eine Benützung möglich wird. Es kommt sohin auf die Leistungsbereitschaft, nicht aber die tatsächliche Verwendung (durch Einleitung) an (vgl. VwGH v. 26. Juni 1992, 87/17/0400).
Die vorliegende Kanalgebührenordnung kennt zwei verschiedene Begriffe des „Anschlusses“, nämlich zunächst jenen iSd § 3 leg. cit., der mit der dargestellten Judikatur des VwGH und § 1 Abs 4 Oö. IBG in Einklang steht und die erstmalige Verbindung einer Liegenschaft mit dem gemeindeeigenen Kanalsystem im Blick hat. Ein derartiger erstmaliger Anschluss hat die Fälligkeit der Kanalanschlussgebühr zur Folge. Im vorliegenden behördlichen Verfahren wurde eine solche Kanalanschlussgebühr auferlegt. Weiters kennt die B Kanalgebührenordnung auch den Tatbestand im Sinne des § 4 leg.cit., bei welchem es durch Errichtung eines Gebäudes und „Anschluss“ desselben zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage kommt, wodurch die Fälligkeit eines allfälligen Ergänzungsbeitrages ausgelöst wird. Voraussetzung für die Einhebung eines solchen ist, dass bereits ein Anschluss iSd § 3 besteht.
Vorliegend wurde das damals noch unbebaute und ungeteilte Grundstück Nr. x, welches auch die Fläche des nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstücks des Bf umfasste, im Jahr 1995 an das öffentliche Kanalnetz der Stadtgemeinde B angeschlossen. Beim genannten Anschluss handelte es sich um einen solchen iSd § 3 der Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde B, also um einen Anschluss, der die Kanalanschlussgebühr iSd § 3 auslöst. Der damaligen Grundstückseigentümerin wurde in der Folge die Mindestanschlussgebühr auch vorgeschrieben und wurde diese bezahlt.
Zumal die Anschlussstelle (der Schacht) des Hauskanals an den öffentlichen Kanal lagemäßig im Bereich des heutigen Grundstücks Nr. x errichtet wurde, kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass es zu einem Anschluss des heute so bezeichneten Grundstückes Nr. x kam. Mit Einhebung der Kanalanschlussgebühr war der Abgabenanspruch der Gemeinde, angesichts seiner Einmaligkeit (§ 3 Abs. 1 leg.cit. „einmaliger Betrag“), erfüllt. Das Grundstück, nämlich jenes, das seinerzeit x „hieß“ und heute die Bezeichnung x trägt, war angeschlossen.
Im Jahr 2006 wurde auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche sodann das Haus x errichtet und nach den Feststellungen der belangten Behörde an das Kanalnetz angeschlossen. Es handelt sich dabei um die Errichtung eines Bauwerkes auf einem „bisher unbebauten, jedoch an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Grundstück“ und kann insofern nur ein Anschluss im Sinne des § 4 der Kanalgebührenordnung vorliegen. Der Umstand, dass es, wie ohnehin der dargestellten Judikatur des VwGH zu entnehmen ist, bei einem Anschluss iSd § 3 leg.cit. nur darauf ankommt, dass der Gemeindekanal soweit mit einem Grundstück verbunden wird, dass er benützbar wird und es gerade nicht darauf ankommt, dass auch in technischer Sicht eine Verbindung mit einem Gebäude zustande kommt oder Abwässer in den Kanal eingeleitet werden, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der anzuwendenden Verordnung, die einen Kanalanschluss auch ohne Bebauung zulässt und demgemäß, zu diesem Zeitpunkt eine Verwendung des Kanals, noch gar nicht sinnvoll möglich ist.
Die von der belangten Behörde im Vorlageschreiben dargestellte Rechtsansicht, es sei eine Kanalanschlussgebühr ausnahmslos für jedes Grundstück zu entrichten ist demnach insofern unrichtig, als es nach der zugrundeliegenden Verordnung und § 1 Abs. 4 Oö. IBG nicht auf das „Bilden“ oder das „Umbenennen“ eines Grundstückes, sondern auf den tatsächlichen (faktischen) Anschluss ankommt (vgl. VwGH v. 18. September 2000, 2000/17/0048).
Es ist dies im Übrigen schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 lit.a Oö. IBG abzuleiten, zumal diese Bestimmung bezweckt, die Errichtungskosten der Gemeinde auf die Benutzer der Kanalanlage umzulegen. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2010 (2009/07/0051) darstellt sind Interessentenbeiträge wirtschaftlich gesehen als Entgelt für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu verstehen. Besteht der Anschluss aber bereits, kann diese Leistung naturgemäß nicht mehr erbracht werden.
Dass im Zuge einer späteren Parzellierung eine bereits angeschlossene Grundfläche von einem anderen Grundstück abgetrennt wurde und eine neue Grundstücksnummer erhielt (Nr. x statt bisher Nr. x), vermag an der Tatsache des bereits im Jahr 1995 für diese Grundfläche hergestellten Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz sowie der Entrichtung der dafür vorgesehenen Mindestanschlussgebühr nichts ändern. Entscheidend ist allein, dass für die in Rede stehende Grundfläche tatsächlich bereits ein Kanalanschluss erfolgt ist, für den die Mindestgebühr zu bezahlen war und bezahlt wurde. Die bloße Abschreibung eines Grundstücks unter Vergabe einer neuen Grundstücksnummer kann bei einer am Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG) orientierten Auslegung der §§ 3f Kanalgebührenordnung nicht zu einer neuerlichen Pflicht zur Zahlung der Kanalanschlussgebühr (arg. „einmaliger Betrag“) führen. Würde man eine solche Pflicht bejahen, wäre in einem Fall wie dem vorliegenden die Pflicht zur Zahlung der Kanalanschlussgebühr völlig unabhängig von einem tatsächlichen Anschluss oder alleine davon abhängig, welches Grundstück nach der Teilung welche Nummer zugeteilt bekommt.
Insofern ignoriert die belangte Behörde, dass auf der vorliegenden Grundfläche, noch dazu in jenem Bereich, dessen Eigentümer der Bf nun ist, bereits seit 1995 ein Anschluss und insbesondere eine „Verbindung zwischen der Gemeindeanlage und der betreffenden Liegenschaft“ (VwGH 18.9.2000, 2000/17/0048), bestand und stützt sie die Pflicht zur Leistung einer Kanalanschlussgebühr letztlich ausschließlich auf den Umstand, dass der ggst. Flächenteil im Grundbuch eine neue Grundstücknummer erhalten hat.
Die belangte Behörde fingiert insofern einen Neuanschluss, der ganz offensichtlich nicht stattgefunden hat.
Zumal für das Grundstück des Bf bereits eine Mindestanschlussgebühr entrichtet wurde, kommt aber die neuerliche Vorschreibung einer für ein unbebautes Grundstück bereits bezahlten Kanalanschlussgebühr nach den oben zitierten Rechtsvorschriften (Einmaligkeit) nicht in Betracht. Schließlich hat auch kein neuer Kanalanschluss iSd § 3 Kanalgebührenordnung stattgefunden. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt wäre, käme die Vorschreibung in Betracht.
Nur am Rande sei bemerkt, dass angesichts des festgestellten Anschlusses des Grundstückes (der Grundfläche) bereits im Jahre 1995 (im Hinblick auf § 3 Kanalgebührenordnung) auch längst Festsetzungsverjährung (§ 207 BAO) eingetreten ist, wäre die Kanalanschlussgebühr nicht ohnehin bereits bezahlt worden.
Nicht nachvollziehbar ist dabei die Heranziehung der Fälligkeitsbestimmung des § 9 Abs. 2 Kanalgebührenordnung, der ausschließlich die Fälligkeit im Hinblick auf eine Ergänzungsgebühr zum Inhalt hat. Eine solche hat die belangte Behörde nicht vorgeschrieben.
Anzuwenden ist im vorliegenden Zusammenhang demnach § 9 Abs. 1 Kanalgebührenordnung. Nach dieser Bestimmung hat die Verjährungsfrist im Jahr 1995 zu laufen begonnen, als die Liegenschaft an das Kanalnetz angeschlossen wurde.
Es erweist sich, dass der Bf als Gebührenschuldner im Hinblick auf die Kanalanschlussgebühr von vorneherein nicht in Betracht kommt, zumal er die Liegenschaft erst nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist erworben hat.
III.3. Aufgrund der Errichtung eines Gebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen, an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen, Grundstück, für welches bereits eine Mindestanschlussgebühr bezahlt wurde, erweist sich die neuerliche Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr iSd § 3 leg. it. als rechtswidrig bzw. bildet die Bestimmung des § 3 der vorliegende Kanalgebührenordnung für derartige Fälle keine geeignete Rechtsgrundlage. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kanalgebührenordnung der Stadtgemeinde B für Fälle wie den gegenständlichen, also die Veränderung der Bemessungsgrundlage durch Verbauung eines unbebauten Grundstückes, die sogenannte Ergänzungsgebühr vorsieht. Ob und in welcher Höhe dem Bf im Hinblick auf die erfolgte Veränderung der Bemessungsgrundlage infolge der Verbauung des Grundstücks Nr. x eine Ergänzungsgebühr vorzuschreiben ist, muss vorliegend dahingestellt bleiben. Entgegen dem diesbezüglichen Antrag des Bf in seiner Beschwerde ist dem erkennenden Gericht eine Festsetzung einer Ergänzungsgebühr (und damit einer anderen als der verfahrensgegenständlichen Abgabe) verwehrt.
Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht – außer in den Fällen des
§ 278 BAO – immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden; es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist jedoch durch die Sache des Verfahrens begrenzt. „Sache“ ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Abgabenbehörde gebildet hat (vgl. Ritz, BAO5 § 279 Rz. 10; Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren, Seite 324; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 279 Anm. 4 und E 9 m.w.N.).
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde B hat dem Bf mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Jänner 2014 keine Ergänzungsgebühr, sondern die Kanalanschlussgebühr im Sinne des § 3 Kanalgebührenordnung vorgeschrieben. Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides vom 30. Juni 2015 wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung abgewiesen. Wird eine Berufung als unbegründet abgewiesen, so ist dieser Ausspruch so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem Bescheid der unteren Instanz im Spruch übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 279 E 57 ff m.w.N.). Sache dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher alleine die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr durch die belangte Behörde. Das Verwaltungsgericht darf nicht erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine andere Abgabe an Stelle der festgesetzten Abgabe vorschreiben oder jemanden erstmals in eine Schuldnerposition verweisen. Das Landesverwaltungs-gericht würde im Falle der erstmaligen Festsetzung einer Ergänzungsgebühr (§ 4 Kanalgebührenordnung) anstelle der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Kanalanschlussgebühr (§ 3 Kanalgebührenordnung) seine Zuständigkeit überschreiten. Wie oben dargelegt unterliegt die Ergänzungs-gebühr anderen Voraussetzungen als die Kanalanschlussgebühr und stellt daher im Vergleich zu Letzterer ein „aliud“ dar. Mit einer Sachentscheidung über diese Ergänzungsgebühr würde das Landesverwaltungsgericht aufgrund der damit bewirkten erstmaligen Vorschreibung einer anders gearteten Abgabe in die sachliche Zuständigkeit der erstinstanzlichen Abgabenbehörde eingreifen (vgl. VwGH 23.4.1993, 91/17/0066; 19.3.2001, 96/17/0441; 25.5.2005, 2003/17/0017; 14.11.2013, 2012/17/0045; Ritz, BAO5 § 279 Rz. 11).
Die Entscheidung, ob bzw. in welcher Höhe dem Bf eine Ergänzungsgebühr vorzuschreiben ist, obliegt daher in weiterer Folge dem Bürgermeister der Stadtgemeinde B als Abgabenbehörde erster Instanz.
III.4. Zumal aus diesen Gründen die belangte Behörde den Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz nicht zu bestätigen, sondern aus Anlass der Berufung ersatzlos zu beheben gehabt hätte, war der angefochtene Bescheid wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
III.5. Zum Antrag auf Aussetzung ist festzuhalten, dass für eine Entscheidung über diesen gem. § 212a BAO die Abgabenbehörde zuständig ist. Das Verwaltungsgericht leitete die bei ihm eingebrachte Beschwerde (samt Aussetzungsantrag) mit Schreiben vom 22. Juli 2015 an die belangte Behörde weiter (§ 249 Abs. 1 BAO) und ist dieser damit nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist absolut unzulässig, da ihm der Wortlaut des § 254 BAO entgegensteht. Die genannte Bestimmung ist eine lex specialis zu § 13 Abs. 1 VwGVG, wonach rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Insofern hat die ggst. Beschwerde keine aufschiebende Wirkung und es fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Zuerkennung einer solchen (der Antrag wäre jedoch, hätte der Bf nicht ohnehin auch einen Antrag auf Aussetzung gestellt, in einen solchen umzudeuten gewesen).
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn – wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Auslegung der §§ 3 f Kanalgebührenordnung – die Rechtslage eindeutig ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die Beurteilung der Ergänzungsgebühr als eine im Vergleich zur Kanalanschlussgebühr anders geartete Abgabe, deren erstmalige Vorschreibung durch das Verwaltungsgericht ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der erstinstanzlichen Abgabenbehörde bedeuten würde, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl. die in Punkt III. zitierte Judikatur).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. P o h l