LVwG-400115/6/BMA/TO
Linz, 27.10.2015
gefasst:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.
1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
„I. Tatbeschreibung:
Die Beschuldigte, Frau M G, geboren am x hat als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x (D), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und welches im Tatzeitpunkt nicht von der allgemeinen Mautpflicht im Sinne des § 5 BStMG 2002 ausgenommen war, am 13.08.2014 um 14:32 Uhr die A1, Mautabschnitt KN Linz - Asten St.Florian, km 164,143, RFB: Wien/Auhof (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliegt die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit einspurigen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, gem. 10 Abs. 1 BStMG 2002 einer zeitabhängigen Maut.
Im Tatzeitpunkt befand sich auf dem Armaturenbrett im Bereich des Beifahrersitzes des gegenständlichen Fahrzeuges eine - grundsätzlich gültig gelochte - Zehntagesvignette, welche demzufolge nicht von der Trägerfolie abgelöst und auf der Windschutzscheibe aufgeklebt wurde. Die Vignette war somit nicht ordnungsgemäß im Sinne des Teil A, Pkt. 7.1 MautO angebracht, obwohl gem. § 11 Abs. 1 BStMG 2002 die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch ordnungsgemäßes Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist.
II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:
§§ 1 Abs. 1, 10 Abs.1 und 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) 2002
III. Strafausspruch:
Es wird über die (den) Beschuldigten eine Geldstrafe von € 200,00 im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden verhängt.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 1 BStMG 2002; §§ 16 und 19 VStG
IV. Kostenentscheidung:
Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat die Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, das sind € 20,00 zu leisten.
Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.“
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Eingabe der Bf vom
2. Juli 2015 in der sie im Wesentlichen vorgebracht hat, sie habe noch reichlich Klebereste der letzten Vignetten aus Österreich von ihrer letzten einstündigen Durchfahrten nach Italien an ihrer Windschutzscheibe kleben, die sich auch nicht mehr entfernen lassen würden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die Vignette auf eine saubere Windschutzscheibe zu kleben, sie habe sie unter ihren Parkausweis stecken müssen.
Sie habe die Maut ordnungsgemäß bezahlt.
Trotz allem habe sie die Gebühr in Höhe von 220 EUR überwiesen. Falls die Behörde ein Einsehen habe, könne sie den Betrag wieder auf das angegebene Konto zurücküberweisen.
1.3. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 legte die belangte Behörde dem Oö. Landesverwaltungsgericht den Verfahrensakt zur Entscheidung vor.
1.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht teilte der Bf mit Verbesserungsauftrag vom 18. August 2015 mit, dass Beschwerden gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten haben. Die Bf wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages eine Begründung nachzureichen. Es wurde ihr angekündigt, dass das Anbringen, sollte sie diesem Auftrag nicht fristgerecht nachkommen, vom Oö. Landesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden muss.
Der Verbesserungsauftrag wurde am 27. August 2015 von der Bf persönlich übernommen und gilt damit als zugestellt.
Die Bf hat auf diesen Auftrag nicht reagiert.
2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Erhebungen des Oö. LVwG ergibt.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
3.1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und es kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückgewiesen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
3.2. Es wurde zwar rechtzeitig mit Eingabe vom 2. August 2015 von der Bf ein Schriftsatz eingebracht, allerdings war daraus nicht zu entnehmen, welche Rechtsverletzung die Bf damit geltend machen wollte.
Weil die Bf dem Auftrag des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich gemäß
§ 13 Abs. 3 AVG nicht fristgemäß nachgekommen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann