LVwG-650010/3/Kof/CG

Linz, 24.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn H N, geb. X, B, W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17. Mai 2013, GZ: 12/705232 betreffend Anweisung des Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung für
die Klasse B, den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I.             

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, das Beschwerdeverfahren eingestellt und festgestellt, dass betreffend die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse B der behördliche Bescheid am 21. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war zumindest seit dem Jahr 1970 im Besitz einer Lenkberechtigung für alle Klassen, ausgenommen Klassen D, D+E, zuletzt – einschließlich einer Verlängerung nach § 8 Abs.5 FSG – befristet bis
03. März 2013.

 

 

 

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des Bw auf Verlängerung/Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen
A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben, welche sich nur auf die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B bezieht.

 

Betreffend alle übrigen Führerscheinklassen (A, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F)
ist der behördliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Wirksamkeit 01. Jänner 2014 ist

- die Berufung als Beschwerde iSd Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und

- der Berufungswerber als Beschwerdeführer (Bf) iSd Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG

anzusehen.

 

Der Rechtsvertreter des Bf hat mit Schreiben vom 14. Februar 2014 – welches

am 21. Februar 2014 beim LVwG eingelangt ist – die Beschwerde zurückgezogen.

 

Mit Einlangen dieses Schreibens beim LVwG ist – betreffend die Abweisung
des Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse B – der behördliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 13.08.2003, 2001/11/0202 mit Vorjudikatur.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG war daher

-      die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären

-      das Beschwerdeverfahren einzustellen und

-      festzustellen, dass – betreffend die Lenkberechtigung für die Klasse B –

der behördliche Bescheid am 21. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

II.DDie ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd  Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Richter Mag. Josef Kofler