LVwG-550411/8/Wim
Linz, 25.01.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn R R, X, N, gegen Spruchabschnitt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. November 2014, GZ Wa10-30-5-2013-Si, betreffend den wasserpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes einer konsenslos errichteten Uferverbauung näher genannte Maßnahmen bis 30. April 2015 durchzuführen, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14. Jänner 2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und Spruchabschnitt I. des angefochtenen Bescheides insoweit konkretisiert, sodass er lautet:
„Herrn R R wird betreffend der konsenslos errichteten Uferverbauung in Form einer Grobsteinschlichtung am linken Ufer des P samt Geländeveränderungen (Aufschüttungen) beim Anwesen in N, X, Grundstück x, KG N, aufgetragen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes folgende Maßnahmen durchzuführen:
1. Die nicht bewilligte Steinmauer ist zur Gänze zurückzubauen und eine naturnahe Uferböschung ohne Steinschlichtung mit einer Neigung von 1:2 oder flacher herzustellen.
2. Die vorhandenen Weidenstöcke sind möglichst zu erhalten.
3. Die angearbeiteten Flächen sind ehestens zu begrünen.
4. Die Arbeiten sind unter größtmöglicher Schonung des P durchzuführen.
5. Sämtliches Material, welches abgegraben wird, ist außerhalb des Hochwasserabflussbereiches des P als auch des Ansbaches zu verbringen.
6. Spätestens 14 Tage vor Beginn der Bauarbeiten ist der Fischereiberechtigte im P davon in Kenntnis zu setzen.
7. Für die Durchführung der Arbeiten wird eine Frist bis zum 31. Mai 2016 gesetzt.
8. Die Fertigstellung der Baumaßnahmen ist der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach schriftlich zu melden.
Rechtsgrundlage
§ 138 Abs. 1 lit. a iVm den §§ 41 und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. November 2014, GZ: Wa10-30-5-2013-Si, wurde Herrn R R [im Folgenden: Beschwerdeführer (Bf)] unter Spruchabschnitt I. der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, betreffend die konsenslos errichtete Uferverbauung in Form einer Grobsteinschlichtung am linken Ufer des P samt Geländeveränderungen (Aufschüttungen) beim Anwesen in N, X, Grundstück x, KG N, bis spätestens 30. April 2015 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes diverse – näher genannte – Maßnahmen zum Rückbau der Steinmauer und zur Wiederherstellung der naturnahen Uferböschung durchzuführen.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses des am
23. Juli 2013 durchgeführten Lokalaugenscheines und des dort erstatteten Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen außer Zweifel stehe, dass es sich bei der gegenständlichen Ufermauer am P um eine gemäß § 41 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage handle, welche dem Schutz des Anwesens des Bf diene, für welche aber keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Von der belangten Behörde sei daher zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 der Rückbau der Steinmauer sowie die Wiederherstellung der Uferböschung aufzutragen, da es das öffentliche Interesse aufgrund der Instabilität der Ufermauer sowie aufgrund der entstehenden Einschränkung des Hochwasserabflussbereichs erfordere.
2. Gegen diesen Bescheid, welcher am 14. November 2014 zugestellt wurde, hat der Bf mit „Einspruch“ vom 10. Dezember 2014 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Konkrete Anträge wurden vom Bf nicht formuliert. Aus seinem Vorbringen lässt sich allerdings ableiten, dass die Aufhebung des Bescheides vom
10. November 2014 (hinsichtlich Spruchabschnitt I.) begehrt wird. Dies wurde vom Bf in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
14. Jänner 2016 bestätigt.
2.1. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ähnlich wie in den bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Stellungnahmen des Bf ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass die Sanierung der Steinmauer einer behördlichen Genehmigung unterliege. Die Beschädigungen der alten Mauer seien auf das Hochwasser 2002 zurückzuführen gewesen. Da er von der Gemeinde und dem Gewässerbezirk G mit seinem Sanierungsanliegen nur vertröstet worden sei, sei er dazu gezwungen gewesen, selbst Maßnahmen zum Schutz seines Grundstückes vor dem Hochwasser zu ergreifen. Die Mauer diene als Objektschutz für sein Wohngebäude, was durch das Hochwasser im Juni 2013 auch bewiesen worden sei. Er habe keinesfalls Landgewinnung betreiben wollen. Er habe lediglich die über 200 Jahre alte Steinmauer originalgetreu wiederhergestellt, die bereits lange vor der Gesetzesänderung bestanden habe. Die Herstellung des Urzustandes der Mauer sei ihm aufgrund der Beauftragung eines spezialisierten Facharbeiters auch originalgetreu gelungen.
Die Behauptung des Amtssachverständigen, dass bereits einige Steine aus der Mauer herausgefallen sind, sei falsch und unrichtig, da es sich bei diesen um vom Hochwasser angespülte Steine handle. Dass die von ihm sanierte Steinmauer als sehr solide zu bezeichnen sei, werde durch die Tatsache bewiesen, dass sie dem Hochwasser im Juni 2013 standgehalten habe. Auch die alte Steinmauer habe einen senkrecht aufsteigenden Verlauf genommen, was auf Luftbildaufnahmen aus dem Jahre 1970 ersichtlich sei. Weiters berufe er sich auf sein Gewohnheitsrecht, da er schon seit beinahe 20 Jahren das Gelände derart benutze. Außerdem seien auf der gegenüberliegenden Seite des Bachbettes sowohl im Jahr 1970 als auch im Jahr 2013 konsenslos Anschüttungen vorgenommen worden, die nachhaltig negative Auswirkungen auf seine Steinmauer gehabt haben.
2.2. In der abschließenden Stellungnahme zur Verhandlung vom 14. Jänner 2016 führte der Bf aus, dass er derzeit nicht in der Lage sei, die Maßnahmen zu finanzieren.
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein am
14. Jänner 2015.
Vom beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wurde in der Verhandlung zum Beweisthema, welche Mängel aus wasserbautechnischer Sicht beim derzeitigen Zustand der Mauer zu beanstanden sind und wie ein dem Naturzustand gleichzuhaltender Rückbau auszuführen wäre, ausgeführt:
„Augenscheinlich handelt es sich um eine Steinmauer, welche teilweise mit massiven Granitsteinen, auf weiten Abschnitten jedoch mit sehr kleinen Steinen, errichtet wurde. Weiters ist festzustellen, dass sich einige Weidenstöcke im Bereich der Ufermauer befinden. Beim heutigen Lokalaugenschein waren keine massiven Lücken in der Ufermauer erkennbar. Vermutlich wurden diese mit kleineren Steinen wieder verfüllt. Weiters ist festzustellen, dass die Mauer sehr steil (fast senkrecht) errichtet wurde. Eine Hinterfüllung mit Beton ist laut Herrn R nicht durchgeführt worden. Von Herrn R wird angegeben, dass die sanierten Bereiche teilweise mit einem Schotterbruch hinterfüllt wurden. Inwieweit ein filterstabiler Aufbau hinter der Mauer gegeben ist als auch, ob eine entsprechende Fundierung unter der Bachsohle vorhanden ist, kann augenscheinlich nicht festgestellt werden.
Bei einer ca. 3 m hohen fast senkrechten Mauer direkt am Gewässer wäre es, um die Stabilität zu gewährleisten, notwendig, die Schutzmauer entweder als Stahlbetonmauer oder eventuell noch als in Beton verlegte Steinmauer zu errichten.
Bei einer flacheren Ausführung der Ufermauer wäre auch eine Hinterfüllung mit mehreren abgestuften Schotterlagen (filterstabil) oder der Einlage eines Vlieses denkbar.
Somit kann die bestehende Ufermauer als nicht stabil betrachtet werden und das Ufer wäre nach Entfernung wieder möglichst ursprünglich herzustellen.
Der Urzustand ohne Steinsicherung ist nur durch eine flache Böschung mit entsprechendem Bewuchs wiederherzustellen. Hierzu muss die bestehende Ufermauer zur Gänze entfernt werden und das Vorland entsprechend dem anstehenden Untergrund abgeflacht werden.
Der P weist im gegenständlichen Bereich ein Einzugsgebiet von ca.
25 km² auf, wobei ein 30-jährliches Hochwasser mit in etwa 30 m³/s abgeschätzt werden kann. Es wird zu Fließgeschwindigkeiten von ca. 2 bis 3 m/s und einem Überstau von ca. 3 m kommen. Somit ist ein entsprechend großer Angriff auf die Uferbereiche, insbesondere bei der Neuerrichtung ohne Bewuchs, gegeben.
Eine Böschungsneigung von 1:2 oder flacher erscheint somit zumindest erforderlich. Eine flachere Neigung kann sich im Zuge des Baues aufgrund des anstehenden Materials ergeben. Um Abschwemmungen zu minimieren, ist darauf zu achten, dass die angearbeiteten Flächen ehestens wieder begrünt werden. Eine steilere Böschung wäre z.B. bei anstehendem felsigem Untergrund denkbar. Laut Herrn R befindet sich unterhalb des ehemaligen Schmiedegebäudes jedoch eher flinsiger Untergrund.
Im Zuge der heutigen Verhandlung stellte sich heraus, dass ein Schmutzwasserkanal parallel zum P verläuft, jedoch in einem Abstand von zumindest
4,5 m. Dieser quert den Ansbach zur oberhalb gelegenen Parzelle Nr. x,
KG N. Somit ist dieser relativ tief in das Gelände eingegraben. Vor Ort wurde von der Gemeinde N der Kanal eingemessen, wobei sich die Sohle des Kanals in etwa auf Höhe der Sohle des P befindet. Somit ist bei einer natürlichen Böschung in einem Abstand von ca. 4 m jedenfalls eine entsprechende Überdeckung des Kanals gegeben. Der entsprechende Kanalplan der Marktgemeinde N wird der Verhandlungsschrift als Beilage angeschlossen.“
Zur Frage, wie eine angemessene Frist zur Umsetzung des Rückbaues anzusetzen ist, führte der Amtssachverständige aus:
„Eine Frist bis zum Frühjahr 2016 wird vorgeschlagen, da für die Umsetzung der Maßnahme keine Projektierung erforderlich ist, sondern lediglich eine bauliche Umsetzung. Eine bauliche Umsetzung kann mit ca. 1 bis 2 Wochen abgeschätzt werden, aufgrund der Witterungsbedingungen während der Wintermonate kann von einer sofortigen Umsetzung jedoch Abstand genommen werden.“
3.2. Ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Beim Anwesen des Bf, X, N, besteht im Uferbereich des P eine Ufermauer mit einer Länge von ca. 30 m und einer Höhe von bis zu 3 m; der bachaufwärtige Bereich der Steinmauer befindet sich zumindest teilweise auf öffentlichem Wassergut.
Im Zuge von Sanierungsmaßnahmen aufgrund von Hochwasserschäden aus dem Jahre 2002 wurden im Jahre 2013 ungefähr ab einem Meter ab dem Mauerfuß durch den Bf ohne wasserrechtliche Bewilligung zum Schutz seiner Liegenschaft Granitsteine der Ufermauer sehr steil (fast senkrecht) geschlichtet und das dahinterliegende Gelände verfüllt. Diese Maßnahmen wurden im oberen Bereich der Ufermauer und zu einem kleineren Ausmaß auch im unteren Bereich gegen Ende der Ufermauer gesetzt.
Die bestehende Ufermauer ist als nicht stabil anzusehen und sind zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die im Spruch beschriebenen Maßnahmen erforderlich.
3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt und aus den Ergebnissen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein, insbesondere aus den gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik. Sie wurden im Rahmen der getroffenen Feststellungen auch in der Verhandlung vom Bf nicht bestritten.
Über Ersuchen der belangten Behörde wurde von der Abteilung Geoinformation und Liegenschaft beim Amt der Oö. Landesregierung die Grenze zwischen dem Grundstück des Bf und dem öffentlichen Wassergut neu vermessen, weshalb aufgrund des vorliegenden Aktenvermerks des Gewässerbezirks G vom
11. Juni 2014 mit Sicherheit festgestellt werden konnte, dass sich der bachaufwärtige Bereich der Steinmauer auf öffentlichem Wassergut befindet.
Dass bereits vor der Durchführung der Sanierungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen durch den Bf eine bestehende Ufermauer aus Granitsteinen vorhanden war, ergibt sich auch aus den Ausführungen der Vertreter der Marktgemeinde N.
Die Mängel der bestehenden Mauer vor allem hinsichtlich der Stabilität ergeben sich für den erkennenden Richter nachvollziehbar aus den oben zitierten gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik. So hat dieser festgestellt, dass bei der bestehenden ca. 3 m hohen fast senkrechten Mauer eine Ausführung als Stahlbetonmauern oder zumindest noch als im Beton verlegte Steinmauer notwendig wäre. Nur dass die Mauer dem in diesem Gebiet nicht besonders massivem Hochwasser 2013 standgehalten hat, ist keine ausreichende Begründung für deren Stabilität. Den Ausführungen des Amtssachverständigen wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass die Mängel als erwiesen anzusehen sind.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959):
4.1.1. § 41 WRG 1959 lautet:
„Schutz- und Regulierungswasserbauten
(1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.
(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.
(6) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 34, BGBl. Nr. 252/1990)“
4.1.2. § 138 Abs. 1 WRG 1959 lautet:
„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen."
4.1.3. § 105 Abs. 1 WRG 1959 lautet:
„Öffentliche Interessen
(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.“
4.2. Voraussetzung für die Vorschreibung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist – abgesehen von jenem Fall, dass ein Betroffener dies verlangt – die Vornahme eigenmächtiger Neuerungen, welche das öffentliche Interesse derart berühren, dass deren Beseitigung erforderlich ist.
Eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 WRG ist gegeben, wenn eine Anlage errichtet wurde, für die eine wasserrechtliche Bewilligung hätte eingeholt werden müssen, eine solche aber nicht eingeholt wurde (VwGH 2005/07/0038, RS 2).
Wie auch schon im Bescheid der belangten Behörde ausgeführt, stellt die gegenständliche Uferverbauung in Form einer Grobsteinschlichtung eine Vorrichtung gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers dar und hätte somit als Schutz- und Regulierungsmaßnahme nach § 41 WRG 1959 einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedurft. Eine Bewilligung liegt jedoch nicht vor und ist die derzeitige Steinmauer auch nicht bewilligungsfähig.
Wie vom Sachverständigen festgestellt wurde, ist die vorhandene Steinmauer nicht stabil. Besonders im massiven Hochwasserfall ist davon auszugehen, dass wiederum Teile der Mauer und des dahinterliegenden Geländes herausgelöst werden und somit der Hochwasserabfluss durch die Steinmauer eingeschränkt wird. Bereits deshalb ist jedenfalls das öffentliche Interesse des Hochwasserschutzes derart berührt, dass eine Beseitigung erforderlich ist (vgl.
§ 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 „erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer“).
Hinsichtlich des Einwandes des Bf, wonach er lediglich den Urzustand der seit 200 Jahren bestehenden Mauer originalgetreu wiederhergestellt habe und diese bereits lange vor der Gesetzesänderung bestanden habe, mit welcher nachträglich eine Bewilligungspflicht entstanden sei, ist wie folgt auszuführen:
Als Neuerung iSd § 138 WRG 1959 ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer bewilligungsbedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Es stellt daher nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines wasserrechtlich bewilligungsbedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung iSd § 138 WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes (VwGH 97/07/0054, RS 2). Durch die im Jahr 2013 erfolgte nicht fachgerechte Wiedererrichtung der Steinmauer bzw. von zumindest relevanten Teilen derselben, die untrennbar mit der gesamten Anlage verbunden sind, liegt in jedem Fall eine solche Aufrechterhaltung und Nutzung vor und hat sich der Bf die gesamte Steinmauer als unbefugte Neuerung zurechnen zu lassen unabhängig von der ursprünglichen Errichtung der Steinmauer und der damalig geltenden Rechtslage. Einer Berufung auf „Gewohnheitsrecht“ kommt keine rechtliche Relevanz zu.
Wie die belangte Behörde richtig dargelegt hat, ist auch die Tatsache, ob sich die konsenslose Uferverbauung auf dem Privatgrund des Bf oder auf öffentlichem Wassergut befindet, für die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 irrelevant:
Als „Täter“ (und damit als Adressat eines Auftrages nach § 138) kommt jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat, ebenso aber auch der, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand idF aufrecht erhält und nutzt (Nachfolge im Unrecht), somit jeder, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mit verursacht hat (VwGH 13. 9. 1979, 2611/78). Wie dargelegt, wurde der konsenslose Zustand vom Bf durch die Nutzung der Steinmauer als Hochwasserschutz aufrechterhalten.
Da eine (subsidiäre) Haftung des Liegenschaftseigentümers nach § 138 Abs. 4 WRG 1959 – für jenen Teil der Steinmauer, der sich auf öffentlichem Wassergut befindet – aufgrund der primären und schlagend werdenden Haftung des Bf ohnehin nicht in Betracht kommt, sind die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaften hier nicht von Belang.
Hinsichtlich seines Einwandes, wonach er dazu gezwungen gewesen sei, selbst Maßnahmen zum Schutz seines Grundstückes vor dem Hochwasser zu ergreifen, ist auszuführen, dass dies für die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages rechtlich keine Relevanz hat. Keinesfalls rechtfertigt dies die (Wieder-)Errichtung einer nicht stabilen Ufermauer.
Darüber hinaus ist dem Bf zu entgegnen, dass für eine Übertretung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 ein Verschulden keine notwendige Voraussetzung darstellt (VwGH 2611/78, RS 2), weshalb der Einwand des Bf, er habe von der Bewilligungsbedürftigkeit seiner Sanierungsmaßnahmen nichts gewusst, ins Leere geht.
Überdies ist der belangten Behörde auch insofern beizupflichten, dass die konsenslosen Anschüttungen am gegenüberliegenden Ufer für die rechtliche Beurteilung der von ihm durchgeführten konsenslosen Baumaßnahmen nicht relevant sind.
Auch die Frage, ob die nunmehr aufgetragenen Maßnahmen vom Bf finanziert werden können, ist für die Anordnung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht relevant.
Es war daher der wasserpolizeiliche Auftrag entsprechend zu konkretisieren, sodass dies auch im Notfall mittels Zwangsvollstreckung umgesetzt werden kann.
Hinsichtlich der Fertigstellungsfrist wurde diese basierend auf den Aussagen des Amtssachverständigen sehr großzügig mit Ende Mai und somit praktisch Ablauf des Frühjahrs festgesetzt.
5. Ergebnis:
Da die Voraussetzungen für die Erteilung des wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 vorlagen, war der angefochtene Spruchabschnitt I. des Bescheides der belangten Behörde zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die im Erkenntnis zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VfGH vom 10. Juni 2016, Zl.: E 869/2016-10
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 22. Dezember 2016, Zl.: Ra 2016/07/0105-4