LVwG-840090/3/HW/Rd
Linz, 29.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Harald Wiesinger über den Antrag der A E C GmbH, x, N, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, x, L, vom 23. Februar 2016 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren der Auftraggeber 1. L O und 2. L-I GmbH betreffend das Vorhaben „x H - W (A-C)“
zu Recht e r k a n n t :
I. Dem Antrag wird gemäß §§ 1, 2, 8 und 11 Oö. Vergaberechtsschutz-
gesetz 2006 - Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006 idF
LGBl. Nr. 90/2013, stattgegeben und den Auftraggeberinnen 1. L O und 2. L-I GmbH die Erteilung des Zuschlages für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens aber bis 23. April 2016, untersagt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 hat die A E C GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 16. Februar 2016 sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Im Übrigen wurde die Zuerkennung der entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt 3.000 Euro beantragt.
Begründend führte die Antragstellerin eingangs hierzu aus, dass die L-I GmbH das L O mit der Durchführung des gegenständlichen Vergabeverfahrens beauftragt habe. Der Auftraggeber habe den Lieferauftrag „x H - W (A-C)“ im Wege eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich ausgeschrieben. Die Angebotsöffnung habe am 21. Jänner 2016 um 11.00 Uhr stattgefunden.
Aus dem Protokoll der Angebotsöffnung sei nachstehende Angebotsreihung zu entnehmen:
A E C GmbH 40.354,80 Euro
L G/W GmbH 51.151,20 Euro
B E OÖ 58.761,60 Euro
x 61.080,00 Euro
x 61.232,74 Euro
x 62.239,32 Euro
B 69.684,00 Euro
E AG 69.690,00 Euro
Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass das Begleitschreiben der Antragstellerin den Ausschreibungsbedingungen widersprechen würde und daher das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden gewesen sei.
Zum Schaden wurde ausgeführt, dass der Antragstellerin ein großer finanzieller und sonstiger Schaden drohen würde, und zwar im Verlust einer Chance auf Zuschlagserteilung und auf Beteiligung an einem fairen und lauteren Wettbewerb zur Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen. Der finanzielle Schaden drohe durch den Verlust des entgangenen Gewinns sowie durch die bislang aufgelaufenen Kosten für das Studium der Ausschreibungsunterlagen und der Angebotserstellung sowie des Rechtsanwaltshonorars. Weiters drohe aber auch der Verlust eines Referenzprojektes. Aus diesen Gründen habe die Antragstellerin auch ein Interesse am Vertragsabschluss.
Die Antragstellerin erachte sich in ihrem Recht auf
- Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens,
- Teilnahme an einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren,
- ausschreibungs- und vergaberechtskonforme Angebotsbewertung,
- Ausscheiden des Angebotes von Mitbewerbern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und
- Zuschlagserteilung auf ihr eigenes Angebot bei Vorliegen der Voraussetzungen,
verletzt.
In weiterer Folge wurden von der Antragstellerin sowohl ihr eigenes Begleitschreiben als auch die Begründung der Ausscheidensentscheidung wiedergegeben.
Weiters wurde ausgeführt, dass vorbehaltlich der rechtlichen Qualifikation dieses Begleitschreibens dessen objektiver Erklärungswert keinen Widerspruch des Angebotes der Antragstellerin mit den Vorgaben der Ausschreibung begründen könne.
Ein Widerspruch würde dann vorliegen, wenn die Antragstellerin im Rahmen ihrer Willenserklärung angibt, den zu vergebenden Vertrag nicht zu den Bedingungen der Ausschreibung, sondern zu anderen Bedingungen abschließen zu wollen. Genau das sei hier aber nicht der Fall, wenn die Antragstellerin in der Einleitung ihres Begleitschreibens festhält: „Beiliegend erhalten Sie unser Angebot basierend auf den veröffentlichen Ausschreibungsunterlagen“.
Bereits aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes sei unzweifelhaft zu erkennen, dass die Antragstellerin ein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben habe. Ergänzend zur technischen Ausführung werde festgehalten, dass ihr Anlagenkonzept unter Berücksichtigung und Einhaltung der allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmung erstellt worden sei. Technische Ausrüstungen und organisatorische Maßnahmen, die aufgrund etwaiger besonderer behördlicher Vorschreibung erforderlich sind, seien nicht im Angebot enthalten.
Dieser ergänzende Hinweis stelle keinen klar zum Ausdruck gebrachten Widerspruch zu Punkt 10. der Leistungsbeschreibung und/oder Punkt I.4.9. der Ausschreibungsunterlage dar. Mit diesem ergänzenden Hinweis werde nur bestätigt, dass ihre Preise unter Berücksichtigung und Einhaltung der allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen angeboten worden seien.
Durch die gewählte Formulierung werde das ausschreibungskonforme Angebot lediglich ergänzt, keinesfalls aber in seiner Bindungswirkung beeinträchtigt oder abgeändert.
Unter Verweis auf den objektivierbaren Erklärungswert sei auch die verfehlte Interpretation des Begleitschreibens durch die Auftraggeber als Erklärungs-
empfänger unbeachtlich. In Bezug auf die rechtliche Qualifikation dieses Begleitschreibens sei auf ein weiteres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
9. Dezember 2002 (2002/04/0058) und darauf zu verweisen, dass bei kollektiv(gesamt)vertretungsbefugten Geschäftsführern einer GmbH der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen müsse. Das gegenständliche Begleitschreiben sei lediglich von Herrn Dipl.-Ing. S A unterzeichnet worden. Unter Verweis auf das offene Firmenbuch sei festzuhalten, dass Herr Dipl.-Ing. S A nicht selbständig vertretungsbefugt sei und weder durch den zweiten Geschäftsführer ermächtigt oder eine Handlungsvollmacht im Sinne des § 28 Abs. 1 GmbHG für die Verfassung und Abgabe dieses Begleitschreibens gehabt habe. Eine derartige Vollmacht sei Herrn Dipl.-Ing. S A auch bis zum Ende der Angebotsfrist nicht erteilt worden. In Ermangelung einer Rechtsverbindlichkeit dieses Begleitschreibens könne es ohnehin nicht geeignet sein, die Bindungswirkung des ausschreibungskonformen und rechtsgültig sowie firmenmäßig unterzeichneten Angebotes zu beeinträchtigen.
Auf Basis des eigenen Sachvorbringens sei daher weder ein Widerspruch im Sinne des § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 noch dessen Auffangtatbestand eines fehlerhaften Angebotes gegeben gewesen.
Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verweist die Antragstellerin zunächst auf die Ausführungen im Hauptantrag und bringt weiters zur Interessensabwägung vor, dass einer Untersagung der Zuschlagserteilung kein besonderes Interesse der Auftraggeber oder Öffentlichkeit entgegenstehen würde. Nach ständiger Rechtsprechung habe grundsätzlich jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen. Dies sei von vornherein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen. Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes sei auch die Sicherheit der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz im öffentlichen Interesse gegeben. Wenn diese Möglichkeiten vom Auftraggeber bei seiner Beschaffungsplanung nicht beachtet wurden, so könne es nicht zu Lasten eines Bieters gehen.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat das L O und die L-I GmbH als Auftraggeber am Nachprüfungsverfahren beteiligt. Eine Stellungnahme hinsichtlich der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist bis zum Entscheidungszeitpunkt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht eingelangt.
3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006
(Oö. VergRSG 2006) regelt dieses Landesgesetz den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens (Vergabeverfahren), die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.
Gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. a B-VG ist die Vollziehung Landessache hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen durch das Land. Gesellschafterin der L-I GmbH ist die Oö. L GmbH, deren alleiniger Gesellschafter das L O ist, weshalb das gegenständliche Nachprüfungsverfahren den Bestimmungen des Oö. VergRSG 2006 unterliegt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Oö. VergRSG 2006 obliegt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 1 Abs. 1 leg.cit.
3.2. Gemäß § 2 Abs. 3 Oö. VergRSG 2006 ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bis zur Zuschlagsentscheidung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und die dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z 16 lit. a BVergG 2006) des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte.
Der gegenständliche Antrag ist rechtzeitig und zulässig.
3.3. Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. VergRSG 2006 hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet scheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg.cit. hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bieter bzw. Bewerberinnen oder Bieterinnen und des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf ihre Erlassung abzuweisen.
Gemäß § 11 Abs. 3 leg.cit. ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft.
3.4. Bereits zu der vorausgegangenen sinngemäßen Regelung des Bundesvergabegesetzes 1997 führte Elsner, Vergaberecht (1999), auf Seite 86 aus: Die Entscheidung hängt von einer Abwägung der möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers und einem allfälligen besonderen öffentlichen Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens ab. Dabei muss es sich um ein „besonderes“ öffentliches Interesse handeln. Es wird nämlich (hoffentlich) bei jeder öffentlichen Auftragsvergabe ein öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens und Vergabe eines Auftrages bestehen. Aber auch daran, dass Vergabeverfahren fehlerfrei ablaufen, besteht öffentliches Interesse. Eine Nichterlassung einstweiliger Verfügungen wird daher nur bei sonstiger Gefahr für Leib und Leben und besonderer Dringlichkeit zulässig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn besondere Interessen der Daseinsvorsorge gefährdet würden.
Art. 2 Abs. 4 Satz 1 (entspricht nunmehr Art. 2 Abs. 5) der Rechtsmittelrichtlinie darf nicht fälschlicherweise so ausgelegt werden, dass der vorläufige Rechtsschutz regelmäßig leerläuft. Mit diesem Interesse ist nicht das bei jeder Auftragsvergabe bestehende öffentliche Interesse an der zügigen Abwicklung gemeint. Nach der Beschlusspraxis des EuGH kommt es in der Interessensabwägung maßgeblich darauf an, wer durch sein Verhalten die besondere Dringlichkeit der Auftragsvergabe verursacht hat. Für die öffentlichen Auftraggeber ergibt sich daraus eine echte Obliegenheit zu rechtzeitig geplanten und durchgeführten Beschaffungsvorgängen. Das Rechtsschutzinteresse des diskriminierten Bieters kann insoweit nur vom vorrangigen Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter der Allgemeinheit zurückgedrängt werden (vgl. Schenk, Das neue Vergaberecht, 1. Auflage 2001, S. 172f).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat insbesondere in seiner Entscheidung zu Zl. B 1369/01 vom 15. Oktober 2001 ein öffentliches Interesse im Hinblick auf das Postulat effizienten Einsatzes öffentlicher Mittel in der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter gesehen, dem die Nachprüfung des Vergabeverfahrens letztlich dienen soll.
3.5. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben nicht um eine vordringliche Leistungserbringung handelt, kann daraus geschlossen werden, dass eine Gefährdung von Leib und Leben nicht aktuell ist. Auch trifft die Auftraggeberin im Hinblick auf die Rechtsnatur des Provisorialverfahrens und auf die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien im Verwaltungsverfahren die Behauptungslast betreffend die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen. Die Auftraggeberin hat im Verfahren konkrete, mit der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung drohende Nachteile nicht dargelegt, sodass davon auszugehen ist, dass die nachteiligen Folgen des vorläufigen Zuschlagsverbotes nicht überwiegen und daher dem Antrag stattzugeben ist (vgl. BVA 1.12.2000, N-56/00-9).
Die Antragstellerin hat denkmöglich ausgeführt, dass ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Entgang des Auftrages droht, sohin ein Schaden, der nur durch die vorläufige Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann. Abgesehen von dem vorausgesetzten öffentlichen Interesse an der Vergabe des gegenständlichen Auftrages ist aber ein darüber hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens weder durch die Auftraggeberin vorgebracht worden noch dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Kenntnis gelangt. Vielmehr ist bei der Interessensabwägung im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen, dass die Auftraggeberin ein Interesse an einem rechtmäßigen Vergabeverfahren haben muss. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Vergabekontrollinstanzen, dass ein öffentlicher Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes für eine Auftragsvergabe die Möglichkeit von Nachprüfungsverfahren und die damit einhergehende Verzögerung ins Kalkül zu ziehen hat, zu verweisen. Dass sich durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Verzögerung der Bedarfsdeckung und ein organisatorischer und finanzieller Mehraufwand ergeben können, liegt in der Natur der Sache. Da - wie bereits erwähnt - kein darüber hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an einem möglichst raschen Vertragsabschluss geltend gemacht wurde und auch nicht auf der Hand liegt, war dem Antrag stattzugeben.
Die im Vorbringen der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind zumindest denkmöglich. Eine Überprüfung, ob die behaupteten Rechtswidrigkeiten auch tatsächlich vorliegen, war im Rahmen des Provisorialverfahrens nicht durchzuführen.
Die Dauer der Aussetzung der Zuschlagserteilung ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Oö. VergRSG 2006 iVm § 20 Abs. 1 Oö. VergRSG 2006.
Gemäß § 20 Abs. 1 Oö. VergRSG 2006 ist über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages, zu entscheiden.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich somit die Möglichkeit besteht, die Aussetzung der
Zuschlagserteilung für zwei Monate auszusprechen.
Die einstweilige Verfügung ist gemäß § 11 Abs. 4 Oö. VergRSG 2006 sofort vollstreckbar.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Wiesinger