LVwG-600160/2/Kof/CG

Linz, 20.02.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau B U,
geb. X, S, B
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. Dezember 2013, VerkR96-20848-2013, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG, zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin
einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe
von 26 Euro zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

 

 

„Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Strafverfügung vom 08.11.2013, VerkR96-20848-2013 über Sie wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheitsstrafe von 101 Stunden verhängt.

 

Sie haben dagegen in offener Frist Einspruch gegen das Strafausmaß eingebracht, über welchen die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz wie folgt entscheidet:

 

S p r u c h

 

Dem Einspruch gegen das Strafausmaß vom 18.11.2013 wird Folge gegeben und die Strafe nunmehr mit 130 Euro festgesetzt.

Im Fall der Uneinbringlichkeit beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:  § 56 AVG;  § 49 Abs.2 und § 19 VStG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

13 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ....... 143 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 19. Dezember 2013 – hat die Bf innerhalb offener Frist folgende – als „Berufung“ bezeichnete – Beschwerde  vom 09. Jänner 2014 erhoben:

„…….. da ich meine Nummerntafel vor dem von Ihnen genannten Zeitpunkt verloren habe, kann ich leider nicht sagen wer damit gefahren sein sollte. Vielleicht war es ein Ablesefehler?

Vielleicht ist jemand anders mit der verlorenen Nummer gefahren?

Wenn das Gesetz es so vorsieht, dass ich dafür Strafe zahlen muss, könnten Sie bitte die Strafe verringern, da ich beim besten Willen nicht sagen kann, wer mit dieser Nummerntafel gefahren ist.“

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Artikel 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

4021 Linz, Fabrikstraße 32Gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG kann das LVwG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) absehen, wenn

·     im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde  und

·     keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat,

    wobei die Bf diese in der Beschwerde zu beantragen hat.

 

 

Eine weitere Voraussetzung für den Entfall der mVh ist, dass die – nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde;

VwGH vom 14.12.2012, 2012/02/0221; vom 11.09.2013, 2011/02/0072

          vom 14.06.2012, 2011/10/0177; vom 04.10.2012, 2010/09/0225;

          vom 22.02.2011, 2010/04/0123 uva.

vgl auch VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0315 und vom 28.04.2004, 2003/03/0017

zu § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG idF vor der Novelle BGBl I Nr.33/2013.

         

Diese „Belehrung“ wurde im behördlichen Straferkenntnis durchgeführt;

siehe Rechtsmittelbelehrung vorletzter Satz, welcher lautet:

"Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen."

 

Von der Durchführung einer mVh konnte somit abgesehen werden, da

·         im behördlichen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde  und

·         die Bf – trotz entsprechender Belehrung – diese in der Beschwerde

nicht beantragt hat.

 

Am 15. Mai 2013 um 17.05 Uhr wurde auf einer näher bezeichneten Straße
mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde B. (= Wohnortgemeinde der Bf)
ein Motorrad, mit dem auf die Bf zugelassenen Kennzeichen GM-..... gelenkt.

 

Gemäß Anzeige der PI. B. hat der – männliche – Lenker dieses Motorrades
dabei Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs.2 StVO, § 49 Abs.6 KFG und
§ 97 Abs.5 StVO begangen.

 

Die Bf wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 23. Juli 2013,
VerkR96-10234-2013 – zugestellt am 29. Juli 2013 –

als Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der belangten Behörde mitzuteilen, wer das  oa.

Fahrzeug: Kennzeichen GM-…., Motorrad, Marke, Type, Farbe

am 15.05.2013 um 17.05 Uhr

in der Gemeinde B. auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann.

Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

 

Die Bf hat innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nicht reagiert und damit keine Lenkerauskunft erteilt.

 

Gegenteiliges behauptet die Bf selbst nicht.

 

 

 

 

Die Bf hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen;

VwGH vom 29.01.1992, 91/02/0128 mit Vorjudikatur;  vom 31.01.2003,

2002/02/0283;  vom 21.04.1997, 96/17/0097;  vom 28.02.1996, 96/03/0028.

 

Betreffend den Schuldspruch war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt der Strafrahmen

Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

 

Die von der Behörde verhängte Geldstrafe (130 Euro) beträgt nur 2,6 %

der möglichen Höchststrafe und ist dadurch als sehr milde zu bezeichnen.

 

Der VwGH hat in ähnlich gelagerten Fällen deutlich höhere Geldstrafen als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen;  siehe beispielsweise die Erkenntnisse

vom 21.06.2013, 2013/02/0097 – Geldstrafe 365 Euro

vom 24.02.2012, 2011/02/0140 – Geldstrafe 1.000 Euro

vom 23.04.2010, 2010/02/0090 – Geldstrafe 1.000 Euro

vom 16.12.2005, 2005/02/0125 – Geldstrafe 400 Euro

vom 16.12.2005, 2005/02/0148 – Geldstrafe 400 Euro

 

Die Beschwerde war daher auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag

für das Verfahren vor dem Oö. LVwG 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rsp des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

 

 

 

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei
diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro

zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Richter Mag. Josef Kofler