LVwG-490035/2/HW
Linz, 18.02.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Wiesinger über die Beschwerde der A K, x, L, vertreten durch Dr. F M, Rechtsanwalt, x, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Dezember 2015, Pol96-116-5-2015, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe (14 Tage Beugehaft),
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Dezember 2015, GZ: Pol96-116-5-2015, wird ersatzlos aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde vom
18.01.2016 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid verhängte die belangte Behörde unter Berufung auf § 5 VVG über die Bf eine Zwangsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen Haft. Zur Begründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Bf mit Schreiben vom 10. September 2015 zur gänzlichen Schließung des Betriebs mit der Bezeichnung „W A“ in G, x, mit Wirkung ab
10. September 2015, 18.00 Uhr, aufgefordert worden sei. Da sie diese Verpflichtung bisher nicht erfüllt habe, werde die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsstrafe über sie verhängt.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 18.01.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit den Anträgen, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend die Betriebsschließung auszusetzen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.3. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt vor.
II.1. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird (ergänzend zu
Punkt I.) folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 2015, GZ: Pol96-116-2015, wurde gegenüber der Bf unter Berufung auf § 56a GSpG die gänzliche Schließung des Betriebs mit der Bezeichnung „W A“ in G, x, mit Wirkung ab
10. September 2015, 18.00 Uhr, angeordnet. Gleichzeitig wurde für den Fall der Wiederaufnahme des Betriebs entgegen der verfügten Betriebsschließung die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von 8.000 Euro angedroht. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 28. September 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG-411112).
Mit Bescheid vom 21. September 2015, GZ: Pol96-116-1-2015, wurde von der belangten Behörde über die Bf eine Zwangsstrafe in Höhe von 8.000 Euro verhängt. Darüber hinaus wurde der Bf eine Frist bis 25. September 2015 gesetzt und eine weitere Geldstrafe in Höhe von 12.000 Euro angedroht. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom
16. Oktober 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG-490022).
Mit Bescheid vom 28. September 2015, GZ: Pol96-116-2-2015, wurde von der belangten Behörde über die Bf eine Zwangsstrafe in Höhe von 12.000 Euro verhängt. Darüber hinaus wurde der Bf eine Frist bis 2. Oktober 2015 gesetzt und eine weitere Geldstrafe in Höhe von 16.000 Euro angedroht. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom
23. Oktober 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG-490023).
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015, GZ: Pol96-116-3-2015, wurde von der belangten Behörde über die Bf eine Zwangsstrafe in Höhe von 16.000 Euro verhängt. Darüber hinaus wurde der Bf eine Frist bis 22. Oktober 2015 gesetzt und eine weitere Geldstrafe in Höhe von 22.000 Euro angedroht. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom
16. November 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG-490024).
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2015, GZ: Pol96-116-4-2015, wurde von der belangten Behörde über die Bf eine Zwangsstrafe von 7 Tagen Haft verhängt. Darüber hinaus wurde der Bf eine Frist bis 6. Dezember 2015 gesetzt und eine weitere Zwangsstrafe von 14 Tagen Haft angedroht. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom
11. Dezember 2015 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, wobei das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Erkenntnis vom 4. Jänner 2016, GZ: LVwG-490028/3/HW/MD, den angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2015, GZ: Pol96-116-4-2015, ersatzlos aufgehoben hat. Diese Aufhebung wurde damit begründet, dass vor Erlassung der Vollstreckungsverfügung vom 2. Dezember 2015 entgegen § 5 Abs. 2 VVG keine Haftstrafe angedroht wurde.
Die belangte Behörde beantragte beim Bezirksgericht L eine Exekution zwecks Eintreibung von verhängten Zwangsstrafen in der Höhe von gesamt 20.000 Euro. Am 13.11.2015 erfolgte vom Bezirksgericht L ein Vollzugsversuch am Vollzugsort x, L. Dabei wurde die Pfändung nicht vollzogen, da keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden. Die Abnahme eines Vermögensverzeichnisses erfolgte nicht. Weiters wurde eine Drittschuldnererklärung abgegeben, aus welcher folgt, dass die Bf aus einem Arbeitsverhältnis ca. € 530 erhält.
II.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen bzw. den Akten der beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu LVwG-411112 sowie LVwG-490022 bis 490024 anhängigen Verfahren. Die Feststellungen zum Betriebsschließungsbescheid bzw. den Bescheiden, mit denen jeweils Zwangsmittel verfügt wurden, ergeben sich aus den diesbezüglichen Bescheiden. Die Feststellungen zum Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht L folgen aus den im Akt befindlichen vom Bezirksgericht L übermittelten Unterlagen und stimmen im Übrigen mit den Angaben im angefochtenen Bescheid überein.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
III.1. Rechtsvorschriften (in der jeweils maßgeblichen Fassung):
§ 2 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG):
„Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.“
§ 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG):
„(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von
726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“
§ 10 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG):
„Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“
§ 52a Glücksspielgesetz (GSpG):
„Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von
22 000 Euro.“
III.2. Zu Spruchpunkt I.:
III.2.1. Bei der mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 2015 angeordneten Verpflichtung zur Betriebsschließung handelt es sich um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung, welche grundsätzlich nach § 5 VVG zu vollstrecken sind (vgl. VwGH 31.3.1992, 92/04/0013).
Gemäß § 2 Abs. 1 VVG hat eine Vollstreckung nach dem Grundsatz zu erfolgen, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist. Dieses Schonungsprinzip (vgl. dazu allgemein etwa auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 1301) bedeutet, dass bei Vorliegen mehrerer tauglicher (zum Ziel führender) Zwangsmittel zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes die Vollstreckungsbehörde nicht ohne zwingenden Grund das den Verpflichteten schwerer belastende Zwangsmittel anwenden darf (Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] 35). Ein Zwangsmittel ist (nur) dann zum Ziel führend, wenn es den mit dem Titelbescheid aufgetragenen Zustand herzustellen vermag (vgl. VwGH 22.10.1991, 90/07/0173), also wenn mit ihm eine realistische Chance auf Zielerreichung gegeben ist (vgl. Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht [2009] 35). Von den zur Durchsetzung einer unvertretbaren Leistung in Betracht kommenden Zwangsmitteln gemäß § 5 VVG stellt die Geldstrafe das im Verhältnis zur Haft gelindere Zwangsmittel iSd § 2 Abs. 1 VVG dar (VwGH 19.12.1996, 96/11/0323).
III.2.2. Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde im Anschluss an den Bescheid vom 19. Oktober 2015, GZ: Pol96-116-3-2015, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von 16.000 Euro eine weitere Geldstrafe in Höhe von 22.000 Euro angedroht. Nach Ansicht des erkennenden Landes-verwaltungsgerichtes war die Androhung einer weiteren (noch höheren) Geldstrafe durch die belangte Behörde auch geboten. Während gemäß § 5 Abs. 3 VVG die Geldstrafe grundsätzlich maximal 726 Euro beträgt, schafft § 52a GSpG die Möglichkeit Geldstrafen von bis zu 22.000 Euro zu verhängen. Gerade hohe (und gegebenenfalls auch mehrfach angeordnete) Geldstrafen erscheinen aber regelmäßig geeignet, eine Betriebsschließung nach § 56a GSpG durchzusetzen, zumal durch hohe Geldstrafen allfällige finanzielle Vorteile durch die Weiterführung des vom Schließungsbescheid betroffenen Betriebes bzw. finanzielle Anreize zur Weiterführung des Betriebes regelmäßig verhindert werden können. Weswegen gerade im vorliegenden Fall durch die Verhängung einer weiteren noch höheren Geldstrafe keine realistische Chance auf eine Zielerreichung (tatsächliche Betriebsschließung) gegeben sein sollte, ist für das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.
Auch die belangte Behörde ging im Übrigen – wie sich aus dem Bescheid vom
19. Oktober 2015 ergibt – noch im Oktober 2015 davon aus, dass die Androhung einer Geldstrafe in Höhe von 22.000 Euro im vorliegenden Fall zielführend wäre. Letztlich wurde die im Oktober 2015 angedrohte Geldstrafe aber nicht (mehr) vollzogen, sondern es wurde vielmehr in weiterer Folge von der belangten Behörde sogleich das Zwangsmittel der Beugehaft herangezogen. Der nunmehrigen Begründung der belangten Behörde (für das Absehen vom Zwangsmittel der Geldstrafe und) für die Notwendigkeit von Haftstrafen, wonach sich aufgrund der festgestellten Mittel- und Vermögenslosigkeit der Bf die Verhängung von Geldstrafen als wirkungslos erweise, ist entgegenzuhalten, dass eine Vermögenslosigkeit der Bf nicht feststeht. Es wurde von der Bf kein Vermögensverzeichnis abgegeben, sodass auch nicht feststeht, über welche Vermögenswerte die Bf überhaupt verfügt. Der Umstand, dass die Bf das „W A“ in G betreibt bzw. nach den Angaben der belangten Behörde trotz der Schließungsanordnung sogar weiterbetreibt, spricht im Übrigen dafür, dass die Bf daraus auch Einnahmen erzielt, sodass eine Exekution auf diese Einnahmen bzw. auf die damit angeschafften Vermögenswerte durchaus wirkungsvoll sein könnte.
III.2.3. Zusammenfassend ist nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes daher davon auszugehen, dass anstelle der Verhängung einer Zwangsstrafe von 14 Tagen Haft gegenständlich die Androhung und Verhängung einer weiteren höheren Geldstrafe als gelinderes taugliches Zwangsmittel zur Verfügung gestanden wäre (vgl. III.2.2.), weswegen der angefochtene Bescheid gegen das in § 2 Abs. 1 VVG normierte Schonungsprinzip (vgl. III.2.1.) verstößt. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
III.3. Zu Spruchpunkt II.:
Beim verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem eine Zwangsstrafe verhängt wurde, handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, § 5 VVG Anm. 5; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 1323). Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht hat – abweichend von § 13 Abs. 1 VwGVG – keine aufschiebende Wirkung. Da das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht, kann eine aufschiebende Wirkung auch im Einzelfall nicht zuerkannt werden (vgl. VwGH 19.5.1993, 89/09/0005; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1002; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 1283 f; Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren8, Seite 939).
Da damit ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung gesetzlich ebenso wenig vorgesehen ist, wie die Möglichkeit einer Zuerkennung von Amts wegen, war das diesbezügliche Begehren der Bf mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
III.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben bzw. der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen ist (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Die fallbezogene Beurteilung, welches als das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzusehen ist, war anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles vorzunehmen, sodass dem Ergebnis dieser Beurteilung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis bzw. diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Wiesinger