LVwG-411179/9/ER
Linz, 09.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des B J, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F M, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. November 2015, GZ Pol96-108-2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 24. November 2015, Pol96-108-2015, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) die gänzliche Schließung des Betriebs „T“ mit Wirkung ab 24. November 2015, 17:00 Uhr wie folgt an:
„Von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung ergeht folgender
Spruch:
Es wird die gänzliche Schließung des Betriebes mit der Bezeichnung ‘T’ in x, mit Wirkung ab 24. November 2015,17.00 Uhr,
angeordnet.
Für die Entfernung verderblicher Waren und persönlicher Gegenstände aus dem Lokal wird eine Frist bis 27. November 2015, 12.00 Uhr, eingeräumt. Der Schlüssel zum Lokal ist bis zu diesem Zeitpunkt bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Zi. 105, abzugeben. Gäste dürfen das Lokal innerhalb dieser Frist nicht mehr betreten.
Rechtsgrundlage:
§ 56a Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2014.
Begründung:
Am 22. August 2015 wurde im Lokal mit der Bezeichnung ‘T’ in x, eine glücksspielpolizeiliche Kontrolle durch die Finanzpolizei des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 GSpG durchgeführt:
Bei dieser Kontrolle wurde Folgendes festgestellt und letztlich verfügt:
2 Glücksspielgeräte, aufgestellt seit Eröffnung des Lokals am 22.6.2015, vorläufig beschlagnahmt wegen des Verdachts des illegalen Glücksspiels.
FA-Geräte Nr. Gehäusebezeichnung Seriennummer Typenbezeichnung Versiegelungsplaketten-
nummer
1 Kajot-Auftragsterminal x A-T2 A057970 - A057974
2 Kajot-Auftragsterminal x A-T2 A057964-A057969
Die Beschlagnahmung wurde mit Bescheid der Behörde vom 1.9.2015 bestätigt. Das Beschlagnahmeverfahren ist beim Oö. LVwG noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Mit nachweislich zugestelltem Schreiben-vom 24. August 2015 wurden Sie verantwortlicher Lokalinhaber und somit als Verfügungsberechtigter über den Aufstellort der illegal betriebenen Automaten gemäß § 56a GSpG aufgefordert, den weiteren Betrieb von Glücksspielen entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes einzustellen, andernfalls die teilweise oder gänzliche Schließung des Betriebes verfügt wird.
Am 24. September 2015 erfolgte im o.a. Wettbüro in x eine weitere glücksspielpolizeiliche Kontrolle durch die Finanzpolizei des Finanzamtes Grieskirchen Weis als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 GSpG: Bei dieser Kontrolle wurde Folgendes festgestellt und letztlich verfügt;
3 Glücksspielgeräte, aufgestellt seit ca. 2 Monaten (24.9.2015), vorläufig beschlagnahmt wegen des Verdachts des illegalen Glücksspiels.
FA-Geräte Nr. Gehäusebezeichnung Seriennummer Typenbezeichnung Versiegelungspla
kettennummer
1 ohne x Skill Games
2 ohne x Skill Games
3 Computerterminal keine, ohne
Etikette ‘Life 9’
Die Behörde hat zuvor mit Bescheid vom 3.8.2015 bereits die gänzliche Schließung des von ihnen in P, betriebenen ‘S’ verfügt.
Da aufgrund der aktenkundigen Unbelehrbarkeit des Lokalverantwortlichen auch für dieses Wettbüro eine Gefahr der Fortsetzung des illegalen Spielbetriebes bestand, wurde am 24. November 2015, um 17.00 Uhr, durch das beigezogene Behördenorgan FOL G M an Ort und Stelle die gänzliche Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 1 GSpG verfügt.
Der Standort des Wettlokales in x, ist räumlich und funktional wie folgt gestaltet:
Das Lokal besteht aus zwei Räumlichkeiten, die durch einen offenen Durchgang erreichbar und frei zugänglich sind. Es gibt nur einen Eingang zum Lokal. Im vorderen Bereich des Lokals befinden sich Sitzgruppen für die Gäste und ein kleiner Barbereich mit einem Getränkeautomaten. Im zweiten angrenzenden Raum befinden sich, zur Abwicklung des Sportwettenbetriebes drei Bildschirmgeräte. In diesem Raum werden auch die drei beschlagnahmten Internetterminals betrieben.
Die Behörde hat darüber wie folgt rechtlich erwogen:
Die in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSpG sind:
(...)
Nach dem Wortlaut des§ 56a Abs. 1 GSpG reicht für die Betriebsschließung bereit der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des GSpG veranstaltet oder durchgeführt werden. Unter ‘Veranstalten’ ist das Bereithalten spezifischer Einrichtungen und Gegenstände, die für die Durchführung von Glücksspielen tatsächlich verwendet werden, durch den Unternehmer zu verstehen. Auf ein Überwiegen der Veranstaltung von illegalen Glücksspielen im Rahmen einer (sonstigen) betrieblichen Tätigkeit kommt es in diesem Zusammenhang sohin nicht an (vlg. auch VwGH, ZI. Ro 2014/17/0031 vom 26.5.2014).
Nach dem von der Finanzpolizei bei beiden Kontrollen festgestellte Sachverhalt besteht der für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Betriebsschließung ausreichende (bloße) Verdacht, dass im angeführten Lokal im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit seit der Eröffnung am 22.6.2015 fortgesetzt Glücksspiele entgegen den Vorschriften des GSpG durchgeführt wurden.
Da die mit den Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen Vermögenswerte Einsatzleistung durchgeführt werden konnten, für welche eine Vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt wurde, ergibt sich aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht, dass selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt wurde und die Ausspielung daher durch einen Unternehmer gemäß § 2 Abs. 2 GSpG erfolgte.
Der Betreiber besitzt für die Veranstaltung dieser Glücksspiele keine bundes- bzw- landesgesetzliche Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG und unterliegen solche auch nicht einem Ausnahmetatbestand des § 4 GSpG. Die gegenständlichen Glücksspiele sind somit verbotene Ausspielungen.
Die Behörde geht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes davon aus, dass der Hauptzweck seit der Lokaleröffnung von vornherein die Durchführung von Glücksspielen war. Aus dem Betrieb des Wettbüro's bzw. aus der angebotenen Möglichkeit zur zusätzlichen Konsumation ergeben sich keine wirtschaftlich bedeutsamen Einnahmen und ist diese von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zu den Einnahmen aus dem Glücksspielbetrieb.
Dazu kommt, dass sich solche illegal betriebenen Glücksspielbetriebe binnen kürzester Zeit amortisieren und in der Folge hohe Gewinne für die Betreiber abwerfen. Während anhängiger Verfahren lukrieren die Betreiber beträchtliche Gewinne aus der Veranstaltung dem Bund vorgehaltener Glücksspiele. Diese illegalen Glücksspielbetriebe werden im Regelfall von kapitalschwachen juristischen Personen betrieben und ist erkennbar, dass diese nach Beendigung der anhängigen Verfahren - nach mehrjähriger Verfahrensdauer - Insolvenz anmelden werden und weder die verhängten Verwaltungsstrafen noch die Abgabenrückstände einbringlich sein werden. Demnach sucht der Betreiber nach wie vor in der Durchführung illegaler Glücksspiele regelmäßige Einnahmen zu erzielen, weshalb dringender Grund zur Annahme besteht, dass die Durchführung von Glücksspielen entgegen den Vorschriften des GSpG fortgesetzt wird und die bloße Beschlagnahme der Glücksspieleinrichtungen nicht geeignet und ausreichend ist, das den Verdacht wiederholten illegalen Glücksspiels begründende Verhalten zu beenden.
Es ist daher die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch eine rasch greifende Betriebsschließungsbestimmung, das Erzielen von Gewinnen durch den illegalen Betrieb von Glücksspielen zu verhindern. Dabei ist die Behörde verpflichtet, das gelindeste, noch wirksam zum Ziel, führende Mittel anzuwenden. Dies bedeutet im Besonderen, dass es sich bei einer Betriebsschließung um eine Maßnahme handelt, die nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit nur als letztes Mittel angewendet werden darf, um wirksam-illegales Glücksspiel im betroffenen Betrieb zu beenden.
Da im öffentlichen Bereich des Lokals keine direkte bauliche Trennung von Räumen, in denen Glücksspielgeräte betrieben werden, vorhanden ist, kommt eine teilweise Schließung schon von vornherein nicht in Betracht. Die gänzliche Betriebsschließung erweist sich schon aufgrund der praktizierten Uneinsichtigkeit und völligen Unbelehrbarkeit des verfügungsberechtigten. Lokalbetreibers gegenüber den rechtlich geschützten Werten als notwendig und nicht unverhältnismäßig; Der Gefahr der Fortsetzung der verbotenen Glücksspiele konnte mit keinem gelinderem Mittel als der gänzlichen Betriebsschließung begegnet werden, weil trotz wiederholter Beschlagnahmen von Glücksspielgeräten, trotz erfolgter Schließung des Wettbüro's in P und Androhung der Betriebsschließung des Wettbüro's in X für den Fall der Fortsetzung der illegalen Ausspielungen bei bestehendem Verdacht illegalen Glücksspiels weiterhin Glücksspiele angeboten und neue Geräte nach erfolgter Beschlagnahme wieder spielbereit gehalten wurden.
Nach der obz. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es auch nicht darauf an, ob die Glücksspiele im Rahmen des Sportwettenbetriebes im überwiegenden Ausmaß veranstaltet werden bzw. der Betreiber durch die gesamte Schließung des Lokals in der Abwicklung von Sportwetten gehindert wird.
Eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols kann durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden (ausdrücklich von § 56a Abs. 1 zweiter Satz GSpG gefordert). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Herrn B J (im Folgenden: Bf) vom 22. Dezember 2015, der – rechtsfreundlich vertreten – die ersatzlose Behebung und die Einstellung des Betriebsschließungsverfahrens, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
Begründend führte er aus, dass Rechtswidrigkeit des Inhalts vorliege, Verfahrensfehler unterlaufen seien, die Behörde unzuständig gewesen sei, Aktenwidrigkeit vorliege, das Verfahren ergänzungsbedürftig sei, eine unrichtige rechtliche Beurteilung und mangelnde Schuld vorliege, sowie, dass die Strafe zu hoch sei.
Ergänzend legte der Bf ein Vorbringen zur Unionsrechtswidrigkeit samt einer Vielzahl von Beilagen vor.
I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 31. Dezember 2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, die Beschwerde und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt den dort ergänzend vorgelegten Unterlagen und den Aussagen der Zeugen.
I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem S a c h v e r h a l t aus:
Bei einer Kontrolle am 22. August 2015 wurden im Lokal „T“ zwei Geräte wegen des Verdachts des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs 1 GSpG vorläufig beschlagnahmt.
Mit Schreiben vom 24. August 2015, das dem Bf nachweislich am 25. August 2015 zugegangen ist, wurde dieser gemäß § 56a GSpG aufgefordert, den weiteren Betrieb von Glücksspielen einzustellen, andernfalls die teilweise oder gänzliche Schließung des Betriebs verfügt werde.
Bei einer am 24. November 2015 durchgeführten finanzpolizeilichen Kontrolle im gegenständlichen Lokal wurden die im angefochtenen Bescheid genannten drei Geräte betriebsbereit vorgefunden und vorläufig beschlagnahmt. Zur Kontrolle wurde FOI G M, Beamter der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, zugezogen. Dieser sprach gegenüber dem im Lokal anwesenden Lokalbetreiber B J, dem nunmehrigen Bf, die gänzliche Schließung des Betriebs aus und überreichte ihm den bereits vorbereiteten, von ihm unterschriebenen, nunmehr angefochtenen Bescheid.
Der nunmehrige Bf verweigerte die Annahme des Bescheids, weshalb dieser im Lokal zurückgelassen wurde.
In Folge dessen erließ die belangte Behörde einen weiteren Bescheid, dessen Spruch sich inhaltlich mit dem angefochtenen deckt, sich in der Begründung und der Fertigung jedoch vom angefochtenen Bescheid unterscheidet. Dieser Bescheid wurde dem Bf am 27. November 2015 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt, jedoch wurde er vom Bf nicht behoben und nicht bekämpft.
Mit Schreiben vom 5. Jänner 2016 beantragte der Bf bei der belangten Behörde die Aufhebung der Betriebsschließung. Der Zeuge G M suchte darauf hin mehrfach das gegenständliche Lokal auf bzw ersuchte die Polizei um Nachschau. Das Lokal war bei diesen Nachschauen in Betrieb, jedoch waren die verfahrensgegenständlichen Geräte entfernt und wurden nicht durch neue, gleichartige ersetzt, sodass sich im Lokal keine Geräte mehr befinden, die im Verdacht stehen, dass damit fortgesetzt gegen Bestimmungen des GSpG verstoßen wird.
II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der glaubwürdigen, umfassenden und detailreichen Aussage des Zeugen G M.
Zur Zustellung gab der Zeuge an, dass der Bf – nachdem der Zeuge die Betriebsschließung vor Ort ausgesprochen und den Bf über die rechtlichen Konsequenzen informiert habe – die Übernahme des vorbereiteten Schließungsbescheids verweigert und die Übernahmebestätigung nicht unterschrieben habe. Der Bescheid sei dann im Lokal verblieben. Am folgenden Tag sei der Bescheid, den der Zeuge noch durch Fotos und hinsichtlich der Begründung ergänzt habe und der vom Abteilungsleiter unterschrieben worden sei, dem Bf mittels RSb zugesendet worden. In der Begründung sei – im Vergleich zum im Lokal verbliebenen Bescheid – ergänzend ausgeführt worden, dass der Lokalbetreiber die Übernahme des Bescheides und auch die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung verweigert habe.
Dass dieser Bescheid dem Bf mittels RSb durch Hinterlegung am 27. November 2015 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Dass dieser Bescheid vom Bf nicht behoben (und daher auch nicht bekämpft) wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Kuvert samt Rücksendungsvermerk.
Ergänzend legte der Zeuge Berichte der Polizei vor, wonach der Bf weiterhin das Lokal offen halte. Ferner informierte der Zeuge darüber, dass der Bf am 5. Jänner 2016 an die belangte Behörde ein Ansuchen auf Aufhebung der Betriebsschließung richtete. Daraufhin habe der Zeuge die Polizei mehrfach ins Lokal geschickt und festgestellt, dass das Lokal geöffnet gewesen sei, es hätten sich jedoch im Lokal keine einschlägigen Automaten mehr befunden. Dazu legte der Zeuge ein Konvolut von Polizeiberichten und Fotos vor.
Der Zeuge gab abschließend an, dass im Weiteren beabsichtigt sei, das Ergebnis des gegenständlichen Verfahrens abzuwarten und für den Fall, dass der Betriebsschließungsbescheid nicht aufgehoben wird, dem Antrag auf Aufhebung der Schließung stattgegeben werde, zumal sich derzeit keine Automaten im Lokal mehr befänden, die im Verdacht stünden, dass damit fortgesetzt gegen Bestimmungen GSpG verstoßen wird.
Weiters informierte der Zeuge darüber, dass mit 11. Jänner 2016 eine Zwangsstrafe von 8.000 Euro verhängt worden sei.
Aufgrund dieser Aussage des Zeugen, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht, gelangt das Oö. Landesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass sich im Lokal keine Geräte mehr befinden, die im Verdacht stehen, dass damit fortgesetzt gegen Bestimmungen des GSpG verstoßen wird.
III. Gemäß § 56a Abs 1 Glücksspielgesetz BGBl Nr 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 112/2012 – GSpG kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden und mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Gemäß Abs 3 par.cit. ist über eine Verfügung nach Abs 1 binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. (...)
Abs 7 par.cit lautet wie folgt: Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 3 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene glücksspielrechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs 3 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die betriebliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Wie § 56a Abs 1 GSpG zu entnehmen ist, muss für die Anordnung einer Betriebsschließung der begründete Verdacht bestehen, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden sowie, dass mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde mag dieser Verdacht aufgrund der vorangegangenen Beschlagnahme vom 22. August 2015 und der Androhung der Betriebsschließung gemäß § 56a GSpG, die den Bf jedenfalls bis zum 24. November 2015 nicht daran hinderte, weiterhin Geräte in seinem Lokal bereitzuhalten, die bei der belangten Behörde den Verdacht erweckten, dass damit fortgesetzt gegen Bestimmungen GSpG verstoßen wurde, begründet gewesen sein.
Hinsichtlich der Beschlagnahme nach dem GSpG hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass dieser Verdacht auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein Rechtsmittel noch ausreichend substantiiert sein (VwGH 26.1.2009, 2005/17/0223 und 2008/17/0009; VwGH 10.5.2010, 2009/17/0202; VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097). Zumal es sich bei einer Beschlagnahme um ein gelinderes Mittel handelt als bei einer Betriebsschließung (arg: § 56a Abs 1 letzter Satz), muss ein derartiger Verdacht im Falle einer Rechtsmittelentscheidung über eine Betriebsschließung im Größenschluss erst recht noch ausreichend substantiiert vorliegen (vgl auch VwGH 26.6.2001, 2001/04/0073 zu § 360 GewO).
Wie sich aus der Aussage des Zeugen ergibt, hat der Bf zwischenzeitlich die verfahrensgegenständlichen Geräte aus seinem Lokal entfernt und nicht durch neue, gleichartige ersetzt, sodass mittlerweile selbst bei der belangten Behörde ein Verdacht gemäß § 56a Abs 1 GSpG nicht mehr besteht, weshalb sie dem Antrag auf Aufhebung der Betriebsschließung vom 5. Jänner 2016 im Falle der Abweisung der gegenständlichen Beschwerde entsprechen würde.
IV.2. Gemäß § 56a Abs 1 GSpG ist für die Anordnung einer Betriebsschließung (bzw für die Erlassung eines schriftlichen Bescheids darüber gemäß Abs 3) der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, sowie, dass mit Grund anzunehmen ist, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, Tatbestandsvoraussetzung. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss dies auch noch im Zeitpunkt der Rechtmittelentscheidung gegeben sein. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Landesverwaltungsgerichts liegt diese Tatbestandsvoraussetzung jedoch nicht mehr vor.
V.1. Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
V.2. Bei diesem Sachverhalt wäre die belangte Behörde jedoch bereits aufgrund des Antrags des Bf auf Aufhebung der Betriebsschließung vom 5. Jänner 2016 gemäß § 56a Abs 7 GSpG verpflichtet gewesen, diese ehestens zu widerrufen. Durch die gegenständliche Entscheidung wird zwar der bekämpfte Bescheid aufgehoben, den – von einer anderen Person genehmigten und unterschiedlich begründeten (und somit nicht als erneute Zustellung zu qualifizierenden [VwGH 15.12.1995, 95/11/0333, VwGH 24.1.1995, 93/04/0053]) – am 27. November 2015 mittels Hinterlegung zugestellten Bescheid berührt die gegenständliche Entscheidung jedoch nicht. Diesbezüglich wird die belangte Behörde noch über den Antrag auf Aufhebung der Betriebsschließung vom 5. Jänner 2016 zu entscheiden haben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Reitter