LVwG-300782/8/GS/TK
Linz, 19.01.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde der Frau E.J., geb. x, x, R., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M.H., x, V., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Juli 2015, GZ. SV96-113-2014, wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. November 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Frau A.C., geb. x, behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben, die verhängte Strafe hinsichtlich S.C. wird jedoch auf 2.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden herabgesetzt.
II. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 250 Euro. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Juli 2015, GZ. SV96-113-2014, wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 4.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 8 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 800 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
Staatsangehörigkeit: S.
(Zeitpunkt der Kontrolle)
Tatzeit: 11.09.2014, 20:20 Uhr.
(Zeitpunkt der Kontrolle).
Tatzeit: 11.09.2014, 20:20 Uhr.
I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 7.8.2015. Darin wird zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass weder die D. J. Cafe-Restaurant Betriebsgesellschaft mbH noch die Bf diese beiden Personen beschäftigt habe, ohne sie vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Sowohl A. als auch S.C. wären zum Zeitpunkt der Kontrolle am 11.9.2014 lediglich als Gäste im Lokal gewesen. Die Feststellungen der Behörde im Straferkenntnis würden auch nicht ausreichen, um den Tatbestand der angenommenen Strafnormen objektiv als auch in subjektiver Hinsicht zu erfüllen. Insbesondere wäre der Sachverhalt, ob S. und A.C. tatsächlich Arbeitsleistungen im Sinne der Strafnorm erbracht hätten, nicht ausreichend ermittelt worden. Dem Straferkenntnis würde keine ausreichende Sachverhaltsermittlung zugrunde liegen, die Behörde stütze ihr Straferkenntnis lediglich auf das von A. und S.C. ausgefüllte Personenblatt der Finanzpolizei. Eine Niederschrift der Aussagen wäre nicht ausgefertigt worden. So lasse sich nicht feststellen, ob beide Personen eine ausreichende Belehrung vor dem Ausfüllen dieses Formular erhalten hätten bzw. förmlich als Zeugen vernommen worden wären und es müsse sohin die Verwertbarkeit der Aussagen angezweifelt werden. Weiters wären die Angaben, dass sich beide Personen an dieser Arbeitsstelle, wie dies im Personenblatt bezeichnet werde, seit 16.00 Uhr bis zum Zeitpunkt der Kontrolle befunden hätten, nicht ausreichend, um von einer Beschäftigung im Sinne des Gesetzes auszugehen. Die ermittelten Angaben von S. und A.C., sie würden seit 16.00 Uhr im Lokal arbeiten, wären nicht korrekt. Sie hätten sich lediglich seit 16.00 Uhr im Lokal befunden. Es wäre lediglich festgestellt worden, dass von einem Beamten der Polizeiinspektion Vöcklabruck beobachtet werden hätte können, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle S.C. im Service tätig gewesen wäre und A.C. hinter der Theke gearbeitet hätte. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung vorliege, sei der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend. So hätte die Behörde ermitteln müssen, ob tatsächlich ein wirtschaftliches Mindestmaß an persönlicher Abhängigkeit beider Personen bestanden hätte. Dies sei ein wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, sohin eines Dienstverhältnisses. Im gegenständlichen Fall liege keine bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des AuslBG vor, sondern vielmehr eine nur kurzfristige einmalige, unentgeltliche und nicht von der Bf verlangte Aushilfstätigkeit vor. S. und A.C. hätten selbständig und ohne Zutun und ohne Anordnung der Bf kurz im Lokal ausgeholfen, da sich die Bf zu dem Zeitpunkt nicht im Gastraum befunden hätte und es wäre diese Tätigkeit auch nicht entlohnt worden. Diese Tatsache hätte die Behörde beachten müssen, da Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG fallen würden.
Die Bf habe weder einen Arbeitsvertrag mit S. noch mit A.C. geschlossen, insbesondere nicht für die D. J. Cafe-Restaurant Betriebsgesellschaft mbH. Es wäre kein Arbeitsverhältnis begründet worden, noch läge ein solches vor. Die Feststellungen würden nicht ausreichen, um ein Arbeitsverhältnis anzunehmen. Hätte die Behörde den Sachverhalt korrekt ermittelt und festgestellt, den Angaben der Bf Glauben geschenkt und richtig gewürdigt, so hätte das Strafverfahren mangels Setzung einer verwaltungsstrafrechtlich strafbaren Handlung eingestellt werden müssen. Darüber sei die über die Bf verhängte Geldstrafe in Bezug zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu hoch. Sie sei auch nicht tat- und schuldangemessen. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe sei darüber hinaus zu hoch. Es werden daher die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe zu mäßigen.
I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 8. September 2015 (eingegangen beim LVwG am 15.9.2015) zur Entscheidung vorgelegt.
I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. November 2015. An dieser nahmen die Bf mit ihrem Rechtsvertreter, ein Vertreter der beteiligten Organpartei sowie der bei der Kontrolle anwesende Revierinspektor der Polizeiinspektion Vöcklabruck als Zeuge teil.
II. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bf ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. „D. J.“ Cafe-Restaurantbetriebsgesellschaft mbH mit Sitz in A., x. Am 11.9.2014 um 20.20 Uhr fand im genannten Lokal der Bf eine gemeinsame Kontrolle durch die Finanzpolizei Gmunden/Vöcklabruck und der Polizeiinspektion Vöcklabruck statt. Fünf Minuten vor dem Kontrollbeginn betrat der Revierinspektor R.O. von der Polizeiinspektion Vöcklabruck in Zivilkleidung das Lokal und nahm an einem Tisch im Lokal Platz. Dabei beobachtete er A.C. (s. Staatsbürgerin) und S.C. (Staatsbürgerschaft B.) bei Verrichtungen hinter der Bar. Frau S.C. kam sodann zum Tisch des Revierinspektors, um eine Bestellung aufzunehmen. Da es Verständigungsschwierigkeiten gab, versuchte ein Gast zu dolmetschen. In diesem Moment trafen jedoch die anderen Beamten der Finanzpolizei und der Bezirksinspektion Vöcklabruck im Lokal ein. In weiterer Folge hat Herr W.S. von der Finanzpolizei Gmunden Vöcklabruck mit beiden Damen Personenblätter, die jeweils in ihrer Muttersprache vorgelegt wurden, aufgenommen. Ein im Lokal anwesender Gast half den beiden Damen beim Ausfüllen der Blätter und übersetzte ihnen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hielt sich die Bf in der Küche des Lokals auf. Als sie aus der Küche ins Lokal kam, teilte ihr S.C. mit, dass sie Herrn Rev.Insp. O. bereits nach seinen Bestellwünschen gefragt hat. Zur Zeit der Kontrolle haben sich ca. 10 Gäste im Lokal aufgehalten, einige Personen davon waren an der Bar, großteils waren die Tische nicht besetzt. Das Lokal, das auch ein Speiselokal ist, war am Kontrolltag von 10.00 bis 24.00 Uhr geöffnet.
Grundsätzlich waren im Lokal im Zeitraum der Kontrolle die Bf, ihr Ehegatte sowie eine geringfügig angemeldet Dienstnehmerin beschäftigt, die jedoch in der Woche der Kontrolle Urlaub hatte. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war der Ehegatte der Bf nicht im Lokal anwesend. Die beiden Damen C. erhielten von der Bf kein Entgelt und es wurde mit ihnen kein Arbeitsvertrag abgeschlossen. Eine Anmeldung von A. und S.C. beim zuständigen Sozialversicherungsträger sowie arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für den Kontrolltag liegen nicht vor.
III. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2015 und ist in dieser Form unbestritten.
Die Bf bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass Frau S.C. im Lokal eine Getränkebestellung beim einvernommenen Zeugen aufnehmen wollte. S.C. teilte dies der Bf mit, als diese aus der Küche ins Lokal hereingekommen ist. Hinsichtlich S.C. ist die von ihr durchgeführte Tätigkeit im Service unbestritten. Dass S.C. zumindest am Kontrolltag im Lokal im Service ausgeholfen hat, ist durch folgende Umstände nachvollziehbar: Das Lokal der Bf ist auch ein Speiselokal und war am Kontrolltag von 10.00 bis 24.00 Uhr geöffnet, die von der Bf zur Sozialversicherung angemeldete geringfügige Dienstnehmerin hatte am Kontrolltag bzw. in der Woche der Kontrolle Urlaub und auch der Ehegatte war am Kontrolltag nicht im Lokal anwesend. Somit ist es nachvollziehbar, dass zumindest die Mithilfe von S.C. im Lokal notwendig war, um einen geordneten Betrieb zu gewährleisten. Dass an diesem Tag eine Beschäftigung vorlag, die über der Geringfügigkeitsgrenze lag, konnte nicht festgestellt werden, weshalb aufgrund der kurzen Dauer von einer geringfügigen Tätigkeit von S.C. auszugehen ist.
Zur Tätigkeit von A.C. im Lokal liegen keine gesicherten Beweisergebnisse vor. Der einvernommene Zeuge O. konnte nicht genau sagen, was A.C. hinter der Bar tat, da er diesen Bereich nicht einsehen konnte. Er äußerte nur eine vage Vermutung, dass beide Damen C. hinter der Bar mit Gläsern hantierten. Es konnte somit auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass A.C. eine entsprechende, die Versicherungspflicht auslösende Tätigkeit hinter der Bar ausgeführt hat (obwohl dies durchaus wahrscheinlich erscheint).
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung vor allem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
Gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich.
Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c), oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 bis zu 50.000 Euro.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gabriele Saxinger