LVwG-250072/6/SCH/CG

Linz, 18.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde der Gemeinde B-W vom 17. September 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. August 2015, Bi20-1-2015, wegen Vorschreibung eines Beitrages zum laufenden Schulerhaltungsaufwand für 5 Schüler in der Polytechnischen Schule Grieskirchen, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12. Februar 2016,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Bescheid im angefochtenen Umfang, also hinsichtlich der Vorschreibung von anteiliger Grundsteuer und Verwaltungskostenpauschale, behoben.

  

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Bescheid vom 18. August 2015, Bi20-1-2015, Folgendes entschieden bzw. verfügt:

 

„BESCHEID

 

Die Stadtgemeinde Grieskirchen hat mit Schreiben vom 11. Februar 2015, Zl: Schu 211/212/214/232, der Gemeinde B-W den Schulerhaltungs- bzw. Gastschulbeitrag 2015 in der Höhe von insgesamt 7.591,89 Euro für fünf Schüler/innen vorgeschrieben (Grundlage: Zahlenmaterial 2014).

 

Gegen diese Vorschreibung hat die Gemeinde B-W mit Schreiben (Mail) vom 3. März 2015 binnen offener Frist Einspruch erhoben.

 

Hierüber ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Organ der Landesverwaltung in erster Instanz nachstehender

 

 

 

Spruch:

 

 

 

Der fristgerecht erhobene Einspruch der Gemeinde B-W wird als unbegründet abgewiesen.

 

Die Gemeinde B-W hat der Stadtgemeinde Grieskirchen für fünf Schüler/innen einen Schulerhaltungs- bzw. Gastschulbeitrag in Höhe von 7.591,89 Euro zu leisten.

 

 

 

Zahlungsfrist:

 

Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides fällig, sofern aus Billigkeitsgründen nicht andere Zahlungsbedingungen mit der Stadtgemeinde Grieskirchen vereinbart werden. Nach Ablauf des Fälligkeitstages können gesetzliche Verzugszinsen berechnet werden.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 50, 51 und 53 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) LGBl.Nr. 35 i.d.F. LGBl.Nr. 11/2015“

 

 

2.           Gegen diesen Bescheid hat die Gemeinde B-W rechtzeitig Beschwerde erhoben. Inhaltlich richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Vorschreibung des Teiles des Schulerhaltungsbeitrages, der die anteilige Grundsteuer und Verwaltungskostenpauschale beinhaltet. Somit war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemäß § 9 Abs.1 Z.3 und Z.4 VwGVG ausschließlich die damit zusammenhängende Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Beurteilung.

Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, welches gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden hatte.

Am 12. Februar 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an der zwei Vertreter der beschwerdeführenden Gemeinde B-W und jeweils ein Vertreter der Stadtgemeinde Grieskirchen und der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

3.           In der Begründung des angefochtenen Bescheides legt die belangte Behörde vorerst das gesetzlich vorgesehene Prozedere für die Ermittlung und Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages für Schüler eines eingeschulten Gebietes dar, das auch vorliegend dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vorangegangen ist.

Des Weiteren verweist die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus der Bestimmung des § 50 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 idgF. auf die Ziffer 7, wo als Kosten des laufenden Betriebes zum laufenden Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen und mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinn des  § 49 Z.4, die zur Abdeckung eines Schulraumbedarfes samt der erforderlichen Einrichtung dienen, gehören.

Demnach gehören lt. Schlussfolgerung der Behörde Grundsteuer und Verwaltungskostenpauschale im Sinne dieser Ziffer zum laufenden Schulerhaltungsbeitrag und können daher als Beiträge Gemeinden vorgeschrieben werden, die nicht gesetzliche Schulerhalter einer entsprechenden Schule sind, jedoch mit ihrem Gemeindegebiet zumindest zum Teil zum Schulsprengel dieser Schule gehören.

 

4.           Anlässlich der oben angeführten Beschwerdeverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Dabei haben die jeweiligen Parteienvertreter ihre Standpunkte neuerlich dargelegt und näher ausgeführt.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Stadtgemeinde Grieskirchen Infrastruktur KG mit Sitz Stadtplatz 9, 4710 Grieskirchen, also im Rathaus der Stadtgemeinde Grieskirchen, ist Eigentümerin der betroffenen Schulliegenschaft in Grieskirchen. Im Firmenbuch sind als unbeschränkt haftender Gesellschafter die Stadtgemeinde Grieskirchen und als Kommanditistin Frau M P eingetragen. Die Kommanditgesellschaft besteht seit dem Jahr 2007 und dient der „Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Leistungen für Unternehmen und Privatpersonen“.

Nach der zu Grunde liegenden Sachverhaltslage hat diese Kommanditgesellschaft die Schulliegenschaft an die Stadtgemeinde Grieskirchen vermietet und schreibt dieser die anfallenden Kosten vor. Laut im gegenständlichen Verfahren relevanter Kostenvorschreibung vom 24. Juni 2014 seitens der Infrastruktur KG an die Stadtgemeinde Grieskirchen sind an Betriebskosten in Form einer Betriebskostennachzahlung für 2013 insgesamt 133.406,40 Euro angefallen. Darin enthalten ist die Grundsteuer in der Höhe von 37.685,23 Euro und eine Verwaltungskostenpauschale in der Höhe von 42.711,96 Euro.

In der Folge hat die Stadtgemeinde Grieskirchen den für die 5 Schüler der Gemeinde B-W in der Polytechnischen Schule Grieskirchen anfallenden Beiträge in der Höhe von 7.591,89 Euro herausgerechnet und mit Schreiben vom 11. Februar 2015 der Gemeinde B-W vorgeschrieben.

Diese Vorschreibung wurde rechtzeitig beeinsprucht, woraufhin der nunmehr verfahrensgegenständliche behördliche Bescheid ergangen ist.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ist von den jeweiligen Gemeindevertretern darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem „KG-Modell“ um eine Vorgabe der Oö. Landesregierung handle, wonach entsprechende Bauprojekte einer Gemeinde, eben auch die Errichtung eines Schulgebäudes, in dieser Form abzuwickeln gewesen seien. Aktuell wäre diese Vorgabe nicht mehr aufrecht, allerdings sei die entsprechende Kommanditgesellschaft ja Eigentümerin der Schulliegenschaft, weshalb sich nach Ansicht der Stadtgemeinde Grieskirchen – gestützt auch auf entsprechende Auskünfte, etwa des Finanzamtes, - die Vorschreibung der Betriebskosten, eben auch von Grundsteuer und Verwaltungskosten, an andere Gemeinden ergäbe.

 

5.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

§ 51 Abs.1 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 definiert die Beiträge, die einer anderen Gemeinde vorgeschrieben werden dürfen, als jene zum laufenden Schulerhaltungsaufwand, also sogenannte laufende Schulerhaltungsbeiträge.

§ 50 leg.cit enthält eine demonstrative Aufzählung dieser Kosten, wobei gegenständlich alleine die Ziffer 7 relevant ist. Demnach gehören zu diesen Kosten die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen und mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinn des § 49 Z.4, die zur Abdeckung eines Schulraumbedarfs samt der erforderlichen Einrichtung dienen.

§ 49 leg.cit definiert den Bau- und Einrichtungsaufwand, zu dem laut Z.4 die Mieten, Leasingraten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen für die Bereitstellung der Schulliegenschaften und der Schuleinrichtung gehören.

Somit ist die Schlussfolgerung zwingend, dass im Sinne der Z.7 des § 50 jene Aufwendungen nicht weiter verrechnet werden dürfen, die als solche des § 49 Z.4 zu gelten haben.

Die  beiden erwähnten Ziffern hat der Gesetzgeber mit der Novelle zum Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 im Jahr 2009 geschaffen und mit BGBl. Nr. 34/2009 kundgemacht.

Im Bericht des Ausschusses des Oö. Landtags  für Bildung, Jugend und Sport betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisations-Novelle 2009), Beilage 1762/2009 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode, findet sich als Erläuterung zu dieser Gesetzesmaßnahme unter der Bezeichnung „zu Art. I Z.12 und 13 (§ 49 Z.4 und § 50 Z.7)“ Folgendes:

„Unter Bereitstellung im Sinn des § 49 ist in erster Linie der Bau eines Schulgebäudes, darüber hinaus auch jede anderweitige Beschaffung (zB Kauf, Miete) und Zurverfügungstellung eines Schulgebäudes oder einzelner Schulräume oder Schulliegenschaften durch den Schulerhalter zu verstehen (vgl. Regierungsvorlage zum Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz; 567 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates VII. GP.).

 

Die Bereitstellung bedingt also zwei Schritte.

 

die Beschaffung - die schulerhaltende Gemeinde muss die Verfügungsgewalt über das Gebäude oder einzelne Räume erlangen - und

 

die Zurverfügungstellung - die schulerhaltende Gemeinde weist das Gebäude oder einzelne Räume der schulischen Nutzung zu - mit der Aufnahme des Schulbetriebs sind das Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile ausschließlich Schulzwecken gewidmet (§ 59 Abs. 1)

 

§ 50 regelt im Gegensatz dazu durch eine demonstrative Aufzählung, welche Erhaltungsmaßnahmen dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zuzuordnen sind.

 

Dabei werden insbesondere die "Instandhaltungstatbestände" als typische Betriebssituation einer öffentlichen Pflichtschule dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zugeordnet.

 

Neue Finanzierungsarten und -modelle, die zur Bedeckung des mit der Schulerhaltung verbundenen Aufwands von den Rechtsträgern gewählt werden, machen es erforderlich, die Abgrenzung des Bau- und Einrichtungsaufwands ("Bereitstellungsaufwand") vom laufenden Schulerhaltungsaufwand ("Instandhaltungs- und Betriebsaufwand") auf Basis und unter Beibehaltung der bisher gewählten definierenden Merkmale und im Sinn der bislang verfolgten Abgrenzungskriterien klarer zu fassen und die gebotene Rechtssicherheit zu gewährleisten.

 

Über entsprechende Ergänzungen in den §§ 49 und 50 wird nunmehr klargestellt, dass Mieten, Leasingraten und sonstige wiederkehrende Leistungen, die aus der Bereitstellung der Schulliegenschaften und der Schuleinrichtung resultieren, dem Bau- und Einrichtungsaufwand zuzuordnen sind, wiederkehrende Leistungen, die sich aus dem Schul- bzw. Unterrichtsbetrieb ergeben, dagegen dem laufenden Schulerhaltungsaufwand.

 

So sind beispielsweise die Kosten für zusätzliche Klassenräume, auch wenn diese zur Bedeckung eines Raumbedarfs nur vorübergehend angemietet werden, dem Bau- und Einrichtungsaufwand (Kosten für die Bereitstellung) und nicht dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zuzuordnen.

 

Anders verhält es sich dagegen, wenn wegen durchzuführender Sanierungs-­ bzw. Instandhaltungsarbeiten andere Räumlichkeiten angemietet werden müssen. Hierbei handelt es sich nicht um die Abdeckung eines zusätzlichen Raumbedarfs sondern um eine Maßnahme im Rahmen der eben anfallenden Arbeiten; es wird über ein "Ausweichquartier" eine geordnete Abwicklung des Unterrichts auch während der Zeit, in der vorhandene Schulräume nicht nutzbar sind, sichergestellt.

 

Diese Neuregelung wurde nach Abschluss der Beratungen im Unterausschuss dem Oö. Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. In den Stellungnahmen der beiden Organisationen wurden keine Einwendungen gegen die vorgesehene Regelung erhoben.“

 

 

6. Dem Gesetzgeber ging es also unter Bedachtnahme auf zwischenzeitlich entstandene Finanzierungs- und auch Rechtsformen für die Schaffung von Schulraum darum, entsprechende gesetzliche Grundlagen und Klarstellungen zu schaffen.

Die Bereitstellung des Schulgebäudes an sich fällt somit unter § 49 Oö. POG 1992, wofür die Kosten vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen sind.

Davon zu unterscheiden ist der Kostenaufwand für den laufenden Betrieb, also der laufende Schulerhaltungsaufwand in dem Sinne, dass das Gebäude – samt Personal- und Sachaufwand – als Schule „funktioniert“. Im Umkehrschluss ist daher anzunehmen, dass jene Kosten, die zwar anfallen, ohne denen der Schulbetrieb aber auch gewährleistet wäre, nicht zum laufenden Schulerhaltungsaufwand gehören können.

Das sogenannte KG-Modell, mag es von den Gemeinden auch durchaus nachvollziehbar nicht selbst kreiert, sondern von anderer Seite bei Inanspruchnahme von Fördergeldern zur Voraussetzung erklärt worden sein, in Verbindung mit der Rechtsform der Vermietung der Schulliegenschaft an die Schulerhaltergemeinde bewirkt Kosten, die im anderen Fall nicht gegeben wären. Bei der hier gewählten Vorgangsweise entstehen zum einen Kosten für die Grundsteuer, für die gemäß § 2 Z.7a Grundsteuergesetz 1955 – Benützung des Grundbesitzes durch eine Gebietskörperschaft für Unterrichtszwecke – keine Grundsteuer anfiele.

Ohne Abschluss eines Mietvertrages könnten auch keine Verwaltungskosten im Sinne des § 20 Mietrechtsgesetz anfallen.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verkennt nicht, dass die Terminologie des § 49 Z.4 einerseits und des § 50 Z.7 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz andererseits Übereinstimmungen enthält. In der einen Bestimmung ist von „Mieten, Leasingraten und sonstigen wiederkehrenden Leistungen“ die Rede, in der anderen von „Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben“.

Angesichts der oben wiedergegebenen Erläuterungen zu der entsprechenden Gesetzesnovelle ist dies aber kein Widerspruch, zumal es darauf ankommt, wofür also einerseits als Bau- und Einrichtungsaufwand, und andererseits als laufender Schulerhaltungsaufwand, die Kosten angefallen sind.

Zumal vorliegend die beiden Posten „Grundsteuer“ und „Verwaltungskostenpauschale“ nicht dem laufenden Schulbetrieb zugerechnet werden können, da sie alleine in der gewählten Finanzierungs- bzw. Rechtskonstruktion für die Bereitstellung der Schulliegenschaft begründet sind, gehören sie unter die Regelung des § 50 Z.7 leg.cit in der Form der Anfügung durch die Novelle 2009 subsumiert und somit zum „Bereitstellungsaufwand“.

Angesichts dieser grundsätzlichen Erwägungen erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, wie sich diese einzelnen Posten intern zusammensetzen, also ob etwa eine Grundsteueraufrollung durch das Finanzamt vorgenommen worden war oder ob in der Verwaltungskostenpauschale auch Personalkosten der KG – laut Firmenbuch wird dort niemand beschäftigt – enthalten sind oder nicht.

Im Hinblick auf die weitere Vorgangsweise in der gegenständlichen Angelegenheit wird es  Sache der belangten Behörde sein, den für die Beschwerdeführerin geltenden Kostenbeitrag unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich neu zu bestimmen, zumal der im Bescheidspruch angeführte Betrag nicht zur Gänze als solcher für den laufenden Schulerhaltungsaufwand zu gelten hat.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch ohne ein gänzlich einschlägige höchstgerichtliche Judikatur gilt das voranstehende, zumal die verba legalia im Verein mit den Gesetzesmaterialien die getroffene Entscheidung jedenfalls tragen.  Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 20. Dezember 2017, Zl.: Ra 2016/10/0046-6