LVwG-190008/4/DM/CH

Linz, 16.02.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der A A GmbH, x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 21. Februar 2012, GZ: 501/S044012k, betreffend Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 21. Februar 2012, GZ: 501/S044012k, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz zurückverwiesen.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 25.4.2005, GZ: 501/S044012d, wurde der A GmbH, x als Eigentümerin näher bezeichneter baulicher Anlagen aufgetragen, diese baulichen Anlagen binnen 8 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Als Standort der baulichen Anlagen wird angegeben: x, xStr. x, Grundstücksnummer x, Einlagezahl x, Katastralgemeinde K, Bebauungsplan x, Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. x.

 

2. Die von der A GmbH an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 5.9.2005, GZ: PPO-II-Bau-050038-01, als unbegründet abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 16.1.2006, GZ: BauR-013588/1-2006-Ba/Vi, keine Folge gegeben.

 

3. Gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 16.1.2006 erhob die A GmbH Beschwerde an den VwGH. Mit Beschluss vom 22.2.2007, AW 2007/05/0005, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2007, 2006/05/0054, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 25.4.2005, GZ: 501/S044012d, ist damit in Rechtskraft erwachsen.

 

4. Entsprechend dem Grundbuchsauszug Blatt „B“ zu Gst. Nr. x, EZ x, KG K, wurde Herrn H L, geboren am 2.5.1985, mit Kaufvertrag vom 5.7.2004 das Eigentumsrecht an diesem Grundstück übertragen.

 

5. Die A GmbH wurde am 8.9.2007 gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht.

 

6. Mit Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, Anlagen- und Bauamt als Bezirksverwaltungsbehörde, GZ: 501/S044012k, vom 15.9.2011 wurde der A GmbH, xStr. x, x (Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: Bf) die Ersatzvornahme angedroht, zur Erbringung der Leistung eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Schreibens gesetzt und mitgeteilt, dass die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages in Höhe von insgesamt € 5.892,- beabsichtigt wird.

 

7. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.2.2012, GZ: 501/S044012k, wurde der x Autohandels GmbH aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von € 5.892,- gegen nachträgliche Verrechnung binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides bei der Stadt Linz zu erlegen. Begründend wurde darin ausgeführt, die A H GmbH sei „als Rechtsvorgänger der A A GmbH“ mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 25.4.2005 zu der näher bezeichneten Leistung verpflichtet worden. „Dieser Bescheid ist am 24.5.2007 in Rechtskraft erwachsen. Die Verpflichtete A GmbH wurde aufgelöst und im Firmenbuch am 8.9.2007 amtswegig gelöscht. Rechtsnachfolgerin im Eigentum der betreffenden Gebäude ist die A GmbH.“ (Anmerkung: gemeint wohl: A A GmbH) Unter Bezugnahme auf die in Punkt 6. dargestellte Androhung der Ersatzvornahme und das ebenfalls mit diesem Schreiben erteilte Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Kostenvorauszahlung stellte der Magistrat schließlich fest, dass die Vorauszahlung der Kosten in Anwendung des § 4 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz vorzuschreiben war. Der Bescheid der belangten Behörde wurde der Bf am 23. Februar 2012 zugestellt.

 

8. Mit Schriftsatz vom 6.3.2012 (eingelangt am 7.3.2012) erhob die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Berufung gegen den Bescheid vom 21.2.2012 und stellte den Antrag, den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.2.2012 ersatzlos zu beheben. Auf das Wesentliche zusammengefasst bringt die Bf darin begründend vor, dass die A GmbH im Firmenbuch gelöscht worden sei und es keinen Hinweis darauf gebe, dass die A A GmbH Rechtsnachfolgerin der A GmbH sei. Im angefochtenen Bescheid sei lapidar festgestellt worden, dass die A A GmbH Rechtsnachfolgerin im Eigentum der betreffenden Gebäude der A GmbH sei. Hier irre der Magistrat. Die A A GmbH sei nicht Rechtsnachfolgerin der A. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die A A GmbH einen Kostenvorschuss für die Kosten der Ersatzvornahme hinzulegen habe. Darüber hinaus sei der von der Behörde zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme angesetzte Betrag in Höhe von € 5.892 überhöht und es sei ihr diesbezüglich kein Parteiengehör eingeräumt worden.

 

9. Mit Schreiben vom 9.6.2015 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die als Beschwerde zu wertende Berufung zur Entscheidung vor. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei die Berufung nicht an das Amt der Oö. Landesregierung (Anmerkung: als Berufungsbehörde vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) übermittelt worden.

 

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben 1. durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich des Schriftsatzes der Bf) sowie 2. durch Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszugs. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

2. Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl 53/1991, idgF lautet:

 

„§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

 

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

 

3. Der hier maßgebliche § 53 Abs. 1 der Oö Bauordnung 1994, LGBl Nr. 66/1994 idgF lautet:

 

„§ 53

Dingliche Bescheidwirkung, Verlängerung von Fristen

 

(1) Allen Bescheiden nach diesem Landesgesetz - ausgenommen denjenigen nach § 57 - kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Bauberechtigten oder des Eigentümers des Baugrundes oder Bauwerkes geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen.

…“

 

 

IV.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gem. § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Die Bf stützt ihre Beschwerde vorwiegend darauf, dass sie nicht Eigentümerin jener Gebäude sei, die Gegenstand der Ersatzvornahme seien, für die ihr die Vorauszahlung der Kosten aufgetragen wurde.

 

Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann erteilt werden, wenn ein Fall des § 4 Abs. 1 VVG vorliegt. Voraussetzung ist daher, dass „der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist“ und aus diesem Grund die „mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden“ soll. Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass ein entsprechender Titel vorliegt und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen ist (VwGH 29.6.1993, 93/05/0012).

 

Die belangte Behörde stützt sich auf den baupolizeilichen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 25.4.2005, GZ: 501/S044012d. Aus diesem Titel ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides Verpflichtete des Beseitigungsauftrags die A GmbH war.

 

Im Titelbescheid wird gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 die Beseitigung der näher umschriebenen baulichen Anlagen aufgetragen. Gemäß § 53 Abs. 1 Oö. BauO 1994 kommt „allen Bescheiden nach diesem Landesgesetz (...) insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Bauberechtigten oder des Eigentümers des Baugrundes oder Bauwerkes geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind.“ Leistungspflichtiger ist auf Grund der dinglichen Bescheidwirkung demnach der jeweilige Eigentümer der baulichen Anlagen. Die Frage, wer Eigentümer eines Bauwerkes ist, hat die Behörde als zivilrechtliche Vorfrage gemäß § 38 AVG zu beantworten (vgl VwGH 16.9.2009, 2007/05/0153).

 

In der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 21.2.2012 wird zunächst die A GmbH als Rechtsvorgängerin der A A GmbH bezeichnet. Im Rahmen ihrer weiteren Ausführungen stellt die Behörde schließlich auch fest, dass die Verpflichtete A GmbH aufgelöst worden sei und im Firmenbuch am 8.9.2007 amtswegig gelöscht worden sei. Daran anschließend nimmt die belangte Behörde an, dass Rechtsnachfolgerin im Eigentum der betreffenden Gebäude die A GmbH sei. Dass die belangte Behörde damit die A A GmbH meint, ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass im Spruch des Bescheides die A A GmbH verpflichtet wird und auch im ersten Satz der Begründung die A GmbH als Rechtsvorgängerin der A A GmbH bezeichnet wird.

 

Diese entscheidungswesentliche Annahme traf die belangte Behörde jedoch ohne nähere Begründung und es ist auch dem Bescheid und dem Akteninhalt der Behörde nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde Ermittlungen angestellt hätte, ob die betreffenden Gebäude im Eigentum der Bf stehen und sie somit Leistungspflichtige des zu vollstreckenden Bescheides sind. Zweifel an der Leistungsverpflichtung der Bf begründet bereits die Tatsache, dass laut eingeholtem Grundbuchsauszug (ON 2 und 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) das Grundstück, auf dem sich die von der Ersatzvornahme betroffenen baulichen Anlagen befinden, bereits seit dem Jahr 2004 bzw. 2005 (siehe zum Zeitpunkt des Übergangs des Eigentumsrechts bspw VwGH 7.10.2010, 2007/17/0141) im Eigentum von H L befinden und mithin nicht im Eigentum der Bf. Die Bf könnte zwar dennoch Eigentümerin der betroffenen baulichen Anlagen sein, etwa wenn es sich bei diesen um ein Superädifikat handeln würde. Die Feststellung, dass es sich bei der Bf um die Rechtsnachfolgerin iSd § 53 Abs. 1 Oö. BauO der A GmbH im Hinblick auf den mit Bescheid vom 25.4.2005 ausgesprochenen Beseitigungsauftrag handelt, könnte sich in dieser Hinsicht daher nur im Rahmen der Durchführung von Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhalts ergeben.

 

Damit erweist es sich, dass für eine Kontrolle des angefochtenen Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, weil die belangte Behörde in entscheidungswesentlichen Punkten gar nicht ermittelt hat.

 

Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde – wie dargelegt – keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt.

 

Es ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) oder eine Verfahrensbeschleunigung bewirken könnte.

 

Da der Bescheid schon aus diesen Gründen entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers aufzuheben war, konnte von einer Behandlung der darüber hinausgehenden Beschwerdegründe abgesehen werden.

 

 

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde geeignete Ermittlungsschritte zur Beantwortung der Frage zu unternehmen haben, ob es sich bei der A A GmbH um die Eigentümerin jener baulichen Anlagen handelt, deren Beseitigung mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 25.4.2005 aufgetragen wurde. Nur dann kann ihr in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der A GmbH iSd § 53 Abs. 1 Oö. BauO 1994 als Leistungsverpflichtete gemäß § 4 Abs. 1 VVG die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 2 VVG vorgeschrieben werden.

 

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die zitierte Rechtsprechung des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter