LVwG-150742/5/RK/FE – 150743/2
Linz, 09.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerden der Frau E und des Herrn Ing. H H, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pasching vom 6.5.2015, Zl. Bau‑4179-2014, betreffend die beantragte Verwendungszweckänderung für Teile eines Wohngebäudes
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Ansuchen vom 7.4.2014 suchten die Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „Bf“) um "Nutzungsänderung des bewilligten Bauvorhabens - Errichtung eines Wohngebäudes und einer Fertigteilgarage auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG P; Einschränkung auf den Bauabschnitt I" an und legten eine überblicksweise grundrissmäßige Darstellung bei. Mit nachfolgendem Schreiben vom 24.6.2014 wurden von den Bf sodann zwei Grundrisspläne für den sogenannten "Bauabschnitt I" beigelegt und dieses Schreiben seinem Inhalt nach benannt mit: "Hiermit übersenden wir 1 Plan für Teilfertigstellungsanzeige und 1 Plan für Nutzungsänderung".
Nach Einholung einer Rechtsauskunft bei der zuständigen Stelle der Oö. Landesregierung wurden den Bf sodann die Ergebnisse des inzwischen durchgeführten Ermittlungsverfahrens von der Gemeinde Pasching mit Schreiben vom 20.8.2014 übermittelt und dort überblicksweise ausgeführt, dass auf Grund des gegebenen Missverhältnisses in größenmäßiger Hinsicht zwischen jenem Gebäudeteil, welcher der Wohnnutzung (63 m²) diene und jenem - hier gegenständlichen - Bereich der Wohnnebenanlagen (kombinierte Garage und Garten- bzw. Gerätehütte) darstelle (144 m²), dies auch unter Betrachtung eines Größenverhältnisses zur gesamten Grundstücksgröße von 720 m², zu einer "atypischen Nebenanlage", welche im Wohngebiet im Ergebnis sich als widmungswidrig darstelle, führen würde.
Gleichzeitig wurde Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme binnen einer bestimmter Frist gegeben.
In der hierauf erfolgten schriftlichen Stellungnahme der Bf vom 1.9.2014 sprechen diese von einem in architektonischer Hinsicht modernen „Carloft“, was der Bauabschnitt I darstellen würde, welcher tatsächlich ein Wohnbereich sei und sich dessen Gesamtfläche von 144 m² somit eben nicht nur auf eine Wohnnebenanlage beziehen würde. Jedenfalls liege somit keine atypische oder überdimensionierte Wohnnebenanlage vor.
Im darauffolgenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pasching vom 12.1.2015, Zl. Bau‑4179-2014, wurde das Ansuchen der Bf "um baubehördliche Bewilligung für die Nutzungsänderung des bewilligten Bauvorhabens 'Wohngebäude und Fertigteilgarage'" abgewiesen.
Begründend wurde hiezu überblicksweise ausgeführt, dass sich die gegenständliche bauliche Anlage in der Widmung "Wohngebiet" im Sinn des § 22 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (kurz: Oö. ROG 1994) befände. Gemäß § 30 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 (kurz: Oö. BauO 1994) wäre ein Baubewilligungsantrag von der Behörde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergäbe, dass das Bauvorhaben zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes, eines Bebauungsplanes, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Baubewilligung bzw. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspreche. Die Nebenanlagen, welche gegenüber der Wohnnutzung nur untergeordnete Bedeutung haben könnten, dürften nicht überdimensioniert sein, was jedoch angesichts des vorliegenden Größenverhältnisses von 63 m² Fläche für den eigentlichen Wohnbereich und 144 m² Fläche für den kombinierten Garten- bzw. Garagen- und Gerätehüttenbereich auch angesichts des gesamten Größenverhältnisses zur Grundstücksgröße von 720 m² jedoch der Fall wäre.
Nach Zurkenntnisbringung dieses Umstandes mit Schreiben vom 20.8.2014 wäre von den Bf eine Stellungnahme ergangen, welche an der Sachlage nichts hätte zu ändern vermögen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
In der hiezu fristgerecht eingelangten Berufung vom 28.1.2015 führten die Bf sinngemäß aus, dass für den Bauabschnitt I eine rechtsgültige Baugenehmigung vorliege und wäre nicht so, wie in der angefochtenen Entscheidung der erstinstanzlichen Baubehörde angeführt, ein Antrag auf Baubewilligung (Anmerkung: der abgewiesen wurde) gegenständlich, sondern ein solches Ansuchen "für die Nutzungsänderung des bewilligten Bauvorhabens 'Wohngebäude und Fertigteilgarage“.
Es ginge somit nicht um eine Baubewilligung, sondern wäre ein Antrag auf Nutzungsänderung unter gleichzeitig abgegebener Teilfertigstellungsanzeige jeweils für den Bauabschnitt I des genehmigten Bauvorhabens gegenständlich. Es liege daher keine Übereinstimmung des gegenständlichen Bescheides mit dem tatsächlich gestellten Ansuchen vor.
Auf weitere - hier nicht zur Sache gehörige - Ausführungen wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in diesem Zusammenhang verzichtet.
Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pasching (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 6.5.2015 (bezughabender Gemeinderatsbeschluss vom 26.3.2015, Zl. Bau-4179-2014) wurde der Berufung der Bf spruchmäßig keine Folge gegeben und begründungsmäßig im Wesentlichen so argumentiert, wie dies auch die erstinstanzliche Baubehörde getan hat.
Das Ermittlungsverfahren habe nach den näheren Begründungsausführungen ergeben, dass sich das gegenständliche Grundstück in der Widmung "Wohngebiet" im Sinn des § 22 Abs. 2 Oö. ROG 1994 befinde.
Nebenanlagen seien demgemäß im Wohngebiet nur dann zulässig, wenn diese in einem in dieser Widmungskategorie üblichen Ausmaß errichtet werden würden und für die sinnvolle Nutzung eines solchen Wohngebäudes auch notwendig seien. Nachdem schon die Größenverhältnisse von 63 m² für den bewilligten eigentlichen Wohnbereich gegenüber 144 m² für die kombinierte Garage und Garten- bzw. Gerätehütte auch angesichts des sich ergebenden Größenverhältnisses zur Gesamtgrundstücksgröße von 720 m² eine atypische (in größenmäßiger Hinsicht) Nebenanlage ergeben würden, welche mit widmungsüblichen Garagen und Garten- bzw. Gerätehütten nicht vergleichbar sei, wäre daher diese überdimensionierte und daher unverhältnismäßig große Wohnnebenanlage auch widmungswidrig.
Nach wortwörtlicher Wiedergabe der Berufung der Bf vom 28.1.2015 wurde von der belangten Behörde hiezu ausgeführt, dass das Berufungsvorbringen im Wesentlichen nur unqualifizierte Vorwürfe an die Baubehörde beinhalten würde. Auch wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die beantragte Verwendungszweckänderung wegen der möglichen Einstellung von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren auch die abstrakte Möglichkeit zusätzlicher schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994 bedingen würde (wortwörtlich wurde dabei ein möglicher Einfluss auf den Brandschutz genannt) und hätten unabhängig von einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bauliche Anlagen gemäß § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 den für sie geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Es wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der hiezu fristgerecht eingebrachten Beschwerde führten die Bf wortwörtlich aus:
x
E.H."
H.H.
Folgende ferner wesentlich erscheinende Sachverhaltselemente sind nunmehr von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ergänzend anzuführen:
Die gegenständliche bauliche Anlage befindet sich auf Grundstück Nr. x, KG x P, EZ x, BG T. Hälfteeigentümer sind die Bf.
Im aktuell rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ist für die gegenständliche Liegenschaft "Wohngebiet" festgelegt.
Der bezughabende Baubescheid datiert mit 6.7.2010, Zl. III-131-3700-2010-weic betrifft das Bauvorhaben „Errichtung eines Wohnhauses und einer Fertigteilgarage auf dem Grundstück Nr. x, KG P.
Gebäudespezifische Beschreibung:
Der im Einreichplan als Wohngebäude qualifizierte Baukörper untergliedert sich in einen südlich orientierten Wohnbereich (mit zugeordnetem Sanitärbereich) mit einer nutzbaren Grundfläche von ca. 63 m², welcher mit einem Flachdach versehen werden soll. Nördlich an diesen beschriebenen Gebäudeteil angrenzend, soll ein richtungstendenziell quergestellter, rechteckförmiger Baukörper mit einer Gesamtlänge von 16 m und einer Breite von 9 m errichtet werden, welcher nach oben hin mit einem symmetrischen Walmdach abgeschlossen wird. Dieser Hauptbaukörperteil verfügt über keine raumteilenden Wandelemente, wenngleich im Sinne der Planausweisung unterschiedliche Nutzungsbereiche vorgesehen sind, die von einer "Zeichenecke" über eine "Freizeitfläche" bis hin zu einer "Abstellfläche" reichen. Die Hauptbaukörperqualifikation (dieses Gebäudeteiles) wird durch den Antragsteller schon alleine durch die vorgesehene Beheizung begründet, wenngleich in Ermangelung einer Deckenkonstruktion eine überdimensionale Raum- bzw. Luftkubatur gegeben ist.
Die Belichtung des gesamten Wohnbereiches wird durch entsprechende Fensteröffnungen sichergestellt. Zur Erreichung der nach § 11 Oö. BauTV geforderten Mindestbelichtungsfläche wird im Sinne der heutigen Angaben der Antragsteller das der Erschließungsstraße zugekehrte zweiflügelige Tor ebenfalls zur Gänze in Glaskonstruktion ausgeführt (was nach den Angaben des Vertreters des Planverfassers auch bereits im erstellten Energieausweis eingeflossen ist).
Der beschriebene (Gesamt)hauptbaukörper wird nach Maßgabe der Plandarstellung jeweils 3,05 m von der nördlichen als auch der südlichen Bauplatzgrenze abgerückt - zur östlich benachbarten Straßengrundgrenze ist ein Mindestabstand von 4,5 m vorgesehen. Unter Rücksichtnahme auf die Träufenhöhe von lediglich ca. 4 m (beim Gebäudeteil mit Walmdach) bzw. die Gesamthöhe von ca. 3,40 m (beim Gebäudeteil mit Flachdach) bleiben somit die Abstandsbestimmungen des § 5 OÖ. BauTG gewahrt. An der Nordseite (im seitlichen Bauwich) soll eine Stahlbetonfertiggarage errichtet werden, die bis auf 55 cm an die nördliche Nachbargrenze heranreicht. Die, jener Besitzgrenze zugekehrte, Außenmauer stellt zumindest nach den Angaben des Antragstellers eine brandbeständige und öffnungslose Feuermauer dar. Aufgrund der Höhe jenes Garagenbaukörpers von max. 2,70 m wird diese als Nebengebäude gem. § 2 Ziff. 31 Oö. BauTG zu werten sein, wodurch deren Errichtung im Nahbereich der Besitzgrenze gesetzlich zu rechtfertigen ist. Zur östlich benachbarten Straßengrundgrenze wird ein Abstand von lediglich 4,50 m eingehalten, was der Beurteilung der Straßenverwaltung auf Basis des § 18 Oö. Straßengesetz obliegt. Im Zusammenhang mit der erwähnten Situierung wird angemerkt, dass das der Erschließungsstraße zugewandte Garagentor mit einem (vom einzustellenden Fahrzeug aus) bedienbaren Öffnungsmechanismus versehen wird.
Die Auflagepunkte 10. und 11. des gegenständlichen Baubescheides lauten:
„10. Nach Fertigstellung der Gasheizungsanlage ist der Baubehörde ein Abnahmebefund gem. § 22 Abs. 5 des OÖ LuftEnTG vorzulegen.
11. Nach Maßgabe des § 11 O.ö. BauTV ist insbesondere für den nördlichen Gebäudeteil eine ausreichende Belichtung zu berücksichtigen, die aufgrund der Raumkonfiguration mind. 12 % der Fußbodenfläche des betreffenden Gebäudeteiles betragen muss.“
II. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und insbesondere auch aus der Einschau in den Akt LVwG‑150556 - 150557, welcher bezüglich des dargestellten Sachverhaltes und des Einschreitens der Bf wesentlich identische Teile enthält, sowie angeforderte Aktenbestandteile bezüglich der Baubewilligung der gegenständlichen baulichen Anlage sowie die Anfertigung von Grundbuchsabfragen, Orthofotos sowie Auszüge aus dem aktuellen Flächenwidmungsplan. Es sind im gegebenen Zusammenhang reine Rechtsfragen zu beurteilen, weshalb sich keinerlei Aspekte auf ergänzende sachverhaltsmäßige Ermittlungen auch etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben haben.
III. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 9 Oö. Gemeindeordnung 1990 (kurz: Oö. GemO) obliegt dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Abgabe von Stellungnahmen und die Vertretung von Gemeindeorganen in verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; hierüber ist im Gemeinderat in der nächsten Sitzung zu berichten.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO lauten:
"§ 42
Baufertigstellung von Wohngebäuden mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden
Bei Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden - auch in verdichteter Flachbauweise - mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden ist die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 2 und 4) vom Bauherrn der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Die Baufertigstellungsanzeige kann sich auch auf selbstständig benützbare Gebäudeteile beschränken. Unabhängig von der Verantwortlichkeit und Haftung des Bauführers und allfälliger besonderer sachverständiger Personen (§ 40 Abs. 3 und 6) übernimmt der Bauherr mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen.
2. Abschnitt
§ 39
Beginn der Bauausführung, Planabweichungen
(2) Vom bewilligten Bauvorhaben darf - sofern nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt - nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. § 34 gilt sinngemäß.
(3) Ohne Bewilligung der Baubehörde darf vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen werden, wenn
1. die Abweichung solche Änderungen betrifft, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Bewilligung nicht erforderlich ist, sowie
2. Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon nicht berührt werden.
§ 30
Vorprüfung
(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben
1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes, eines Bebauungsplanes, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder
2. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.
Vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages ist das Parteiengehör zu wahren und, wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhabens möglich ist, dem Bauwerber unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit dazu zu geben.
§ 25
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:
2b die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, wenn dadurch ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse zu erwarten ist.
§ 25a
Anzeigeverfahren
(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn
1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder
[...]
§ 35
Entscheidung über den Baubewilligungsantrag
(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn
[…]
2. das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und
[...]“
Die maßgebliche Bestimmung des Oö. ROG lautet:
„§ 22
Widmungen im Bauland
(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit sich bringt; unter den letztgenannten Voraussetzungen sind Räumlichkeiten für Büros, Kanzleien und personenbezogene Dienstleistungen in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauwerke nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden und damit keine erheblichen Belästigungen durch zusätzlichen Straßenverkehr für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner verbunden sind; Einrichtungen, die auf Grund ihrer Betriebstype überwiegend während der Nachtstunden betrieben werden, sind unzulässig. Die Privatzimmervermietung im Sinn des § 1 Z 6 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 ist zulässig. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauwerke und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohnerinnen bzw. Bewohner zu decken. Weiters können Flächen für förderbare mehrgeschoßige (mindestens drei Geschoße über dem Erdboden) Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise (§ 2 Z 29 Oö. Bautechnikgesetz 2013) vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen nur förderbare mehrgeschoßige Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise sowie Bauwerke und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohnerinnen bzw. Bewohner zu decken.“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde im Rahmen des § 27 VwGVG durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:
Dem Beschwerdevorbringen der Bf ist auf Grund folgender rechtlicher Überlegungen im Ergebnis kein Erfolg beschert:
Wie dem gesamten Akt zu entnehmen ist, haben die Bf ihren ursprünglichen Antrag, welcher relativ kurz und bündig gefasst war, mit "Ansuchen für die Genehmigung einer Änderung zur ordnungsgemäßen Nutzung im Wohngebiet" für den so von ihnen genannten Bauabschnitt I bezeichnet (Ansuchen vom 7.4.2014).
Sodann wurden mit Eingabe vom 24.6.2014 Pläne "für Teilfertigstellungsanzeige und Nutzungsänderung" übermittelt.
Zutreffend wurde von den Bf ausgeführt und dies auch von der Behörde so erkannt, dass gemäß § 42 Oö. BauO sich die Baufertigstellungsanzeige auch auf selbstständig benützbare Gebäudeteile beziehen könne, welche im gegebenen Zusammenhang den relativ größeren Baukörper mit der Nutzungsbezeichnung "Zeichenecke, Freizeitfläche und Abstellfläche" darstellten.
Die belangte Behörde ist sodann nach kurzer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass für die beantragte Nutzungsänderung im Wohngebiet gemäß § 22 Abs. 2 Oö. ROG 1994 neben Wohngebäuden im eigentlichen Sinn auch Nebenanlagen zulässig wären, welche für eine sinnvolle Nutzung eines solchen Wohngebäudes notwendig sind bzw. typischerweise von der Wohnbevölkerung in solchen Wohngebieten errichtet werden, wie etwa Garagen oder Gartenhäuschen.
Auf Grund des (oben schon näher beschriebenen) Missverhältnisses zwischen eigentlichem Wohnbereich und dem nunmehr gegenständlichen baulichen Abschnitt I würde allenfalls eine „atypische Nebenanlage“, welche mit den widmungsüblichen Bauten nicht vergleichbar sei, vorliegen, weshalb von der erstinstanzlichen Behörde das gegenständliche Ansuchen um Verwendungszweckänderung abzuweisen gewesen wäre, dem sich auch die Berufungsbehörde anschließe.
Hiezu ist nun von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auszuführen, dass dem bestätigenden Bescheid der belangten Behörde, wenn auch mit teilweise anderer Begründung, letztlich nicht entgegenzutreten ist:
Rechtlich ist unzweifelhaft, dass gemäß § 39 Abs. 3 Z 2 Oö. BauO von einem bewilligten Bauvorhaben nur dann abgewichen werden darf, wenn (durch die Abweichung) Auflagen und Bedingungen des Baubewilligungsbescheides hievon nicht berührt werden.
Im Verfahren ist sodann hervorgekommen und wurde dies von den Bf auch nicht bestritten, dass der fragliche Gebäudeteil ohne ausreichende Belichtung und ohne Heizung errichtet worden ist.
Die Auflagepunkte Nr. 10. und 11. des Baubewilligungsbescheides vom 6.7.2010, Zl. III-131-3700-2010-weic, beinhalten genügend konkrete Auflagen, von denen eben baulich abgewichen worden ist.
Dies bedeutet vorerst nichts anderes, als dass die existierende Ausnahmebestimmung im Sinne einer Ausnahme des Erfordernisses einer baubehördlichen Bewilligung im Fall des Abweichens vom Baukonsens nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr ist Abs. 2 dieser Bestimmung einschlägig, der zur baubehördlichen Bewilligungspflicht führt. Dies hat die Behörde vorerst zutreffend erkannt.
Sodann ist die Behörde in ihren, dem gegenständlichen Antrag folgenden, Verfahrensschritten auf die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Oö. ROG näher eingegangen, welche gemäß der Bestimmung des § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. BauO im gegebenen Fall insofern Relevanz entwickelt, als dass ein Bauansuchen dann abzuweisen wäre, wenn dieses (gemäß Abs. 6 Z 1) zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes, eines Bebauungsplanes, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht. Es ist somit davon auszugehen, dass anlässlich der Fertigstellungsmeldung der Bf, mit welcher im Ergebnis ein Ansuchen auf geänderte Verwendung einhergeht, was nichts anderes bedeutet, als das Hervorkommen einer gegenüber dem Ursprungskonsens somit geänderten baulichen Ausführung (!) als auch einer nunmehr beabsichtigten geänderten Verwendung im Sinn von Nutzungsänderung (!) jeweils eine behördliche Bewilligung hierüber rechtmäßigerweise erforderlich geworden ist.
Dies ergibt sich für die erfolgte Abweichung der baulichen Ausführung gegenüber dem genehmigten Projektplan (Planabweichung im Sinn des § 39 Oö. BauO), wie schon ausgeführt, aus der Bestimmung des § 39 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Z 2 Oö. BauO.
Ungeachtet des sodann noch zu betrachtenden zweiten Teiles des ursprünglichen Antrages der Bf vom 7.4.2014 auf Abänderung der (eigentlichen) Benützung ist somit davon auszugehen, dass eine Benützungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 2 Z 3 Oö. BauO zum fraglichen Zeitpunkt rechtmäßigerweise nicht hat erteilt werden können, da dem die Bestimmung des § 44 Abs. 2 Z 3 leg.cit. bezüglich baubehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Planabweichungen entgegensteht.
Hinsichtlich der weiteren rechtlichen Kriterien für eine allfällige Benützung im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 44 Abs. 2 Z 4 Oö. BauO, wonach die Benützung zu untersagen wäre, wenn Mängel festgestellt würden, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern, sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich prima vista durchaus Aspekte für ein Vorliegen dieser Untersagungskriterien zu erkennen.
Jedoch hat sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hierauf nicht näher bezogen und ist auch im Bescheid der belangten Behörde diesbezüglich nicht etwa eingehender argumentiert worden.
Im Bescheid der belangten Behörde argumentiert diese augenscheinlich teilweise in Abkehr von ihren Begründungsausführungen im Ergebnis mit der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 2b Oö. BauO, wonach infolge der von den Bf beabsichtigten Einstellung von Fortbewegungsmitteln, Gartengeräten (wie Rasenmähern etc.), „welche durchaus Verbrennungsmotoren aufweisen könnten“, nach ihrer eigenen Einschätzung ein Einfluss auf den Brandschutz abstrakt gegeben sei.
In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass gemäß der textlichen Fassung dieser Bestimmung diese zur Anwendung kommt, wenn derartige Einflüsse wortwörtlich "zu erwarten sind", weshalb es in jenem Zusammenhang für die Verwirklichung dieser Tatbestandsvoraussetzung genügen würde, dass die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht.
Es wäre in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass die Verwendungszweckänderung tatsächlich eine Beeinträchtigung im vorgenannten Sinn bewirkt.
Diesbezüglich hätte es daher vorerst keiner weiteren Ermittlungen der Behörde bedurft, um diese Bestimmung auch tatsächlich anzuwenden, was diese aber offensichtlich in ihrer weiteren Bescheidbegründung nicht weiter verfolgt hat (vgl. hiezu ferner VwGH vom 23.6.2015, Zl. 2013/05/0056).
In weiterer Folge wäre sodann die Bestimmung des § 25a Abs. 1 und 2 Oö. BauO für eine im Ergebnis zu verfügende Untersagung des Bauvorhabens jedenfalls aus Gründen des Widerspruches zu flächenwidmungsplanmäßigen oder raumplanungsmäßigen Vorschriften heranzuziehen (Verweise in § 25a Abs. 1 Z 1 und 2 auf die Bestimmungen des § 30 Abs. 6 Z 1 und 2, welche derartiges beinhalten).
Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Vorschriften über das Bewilligungsregime auf Grund der gegebenen Bewilligungspflicht der so angezeigten Verwendungszweckänderung herangezogen.
In Darstellung weiterer rechtlicher Konsequenzen, insbesondere der sodann einschlägigen Bestimmung des § 30 Abs. 6 Oö. BauO, ist diese (wegen der dort normierten inhaltlichen Kriterien, welche zu einer Abweisung eines „Bauansuchen“ führen) offenkundig auf die Bestimmung des § 22 Abs. 1 (fälschlicherweise mit Abs. 2 bezeichnet) Oö. ROG näher eingegangen (welche Bestimmung inhaltlich sodann differenzierter ausführt).
Unter Heranziehung von § 22 Abs. 1 ROG hat sie sodann ausgeführt, dass bei der Verwendung des Nebengebäudes (Bauabschnitt I) wegen der aus der angezeigten Verwendungszweckänderung sich ergebenden „größenmäßigen Missverhältnisse“ (angesichts des Größenverhältnisses von Haupt- und Nebenanlage von 63 m² für den Wohnbereich gegenüber 144 m² für die Wohnnebenanlage auch im Verhältnis zur gesamten Grundstücksgröße von 720 m²) auch ein Widerspruch mit der Bestimmung des § 22 Abs. 1 Oö. ROG resultiere.
Hiezu ist von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auszuführen, dass es sich angesichts des so hervorgekommenen Missverhältnisses von eigentlicher Wohnanlage mit 63 m² Fläche und Nebenanlage mit 144 m² Fläche durchaus (gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 6.10.2011, Zl. 2011/06/0109) um ein derartiges größenmäßiges Missverhältnis handelt, welches im gegebenen Zusammenhang Relevanz entwickelt.
Vorliegend würde eine Nebenanlage benützt werden, welche in ihrer Fläche ca. 229 % des eigentlichen Wohngebäudes („Hauptanlage“) ausmacht.
Im og. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise eine Nebenanlage "nicht als mit der (diesbezüglich vergleichbaren) Bestimmung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes vereinbar" angesehen, welche größenmäßig 259 % des eigentlich für Wohnzwecke genutzten Gebäudes ausgemacht hat.
Somit ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass aufgrund der vorhin schon ausführlich dargestellten Rechtslage (auf Grund der gegebenen Bewilligungspflicht bzw. auch Anzeigepflicht) dies zur Untersagung der Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage zwingend führen muss (gemäß § 44 Abs. 2 Z 3 und 4 Oö. BauO), weshalb bereits diese Konsequenz für die Bf in rechtlicher Hinsicht schlagend ist.
Die belangte Behörde hat sodann weiter mit § 30 Abs. 6 Oö. BauO argumentiert und damit ihre Ansicht zu einer allfälligen Bewilligungsfähigkeit der angezeigten Verwendungszweckänderung zum Ausdruck gebracht, wonach diese eben, wofür sich nach Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durchaus Anhaltspunkte ergeben, in weiterer Folge wegen Widerspruchs zur Bestimmung des § 22 Abs. 1 Oö. ROG auch weiterhin (bei unveränderter Benützungsabsicht) nicht erteilt werden könnte.
Schließlich ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich festzuhalten, dass unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Bf, wonach diese sich wegen der Nichtuntersagung der Benützung innerhalb der achtwöchigen Frist (offensichtlich bezugnehmend auf die Bestimmung des § 44 Abs. 1 erster Satz Oö. BauO) im Recht sehen, "diesen Bauabschnitt I zu benützen", folgende Rechtslage besteht:
Aus der Nichtuntersagung der Benützung binnen der achtwöchigen First kann nicht geschlossen werden, dass weder dadurch eine allfällige erforderliche Baubewilligung als erteilt gelte noch etwa eine erforderliche Bauanzeige als erstattet und als nicht untersagt gilt. Es ist auch Gegenstand dieses Verfahrens (Untersagung der Benützung durch die belangte Behörde) lediglich jene Frage, ob die Benützung zu Recht untersagt wurde, da es rechtlich unerheblich ist, aus welchen Gründen die Benützung versagt wurde (VwGH vom 26.3.1996, Zl. 96/05/0065).
Auf das weitere Vorbringen der Bf war sodann wegen nichtgegebener Relevanz für eine an rechtlichen Bestimmungen orientierte Beurteilung nicht weiter einzugehen und aus den genannten Gründen letztlich die Rechtsansicht der belangten Behörde zu teilen.
Zu formellen Aspekten des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde ist sodann insbesondere bezugnehmend auf dessen Fertigung am Schluss des Bescheides auszuführen, dass weder im Kopf des Berufungsbescheides, noch in dessen Spruch die belangte Behörde als zuständige Behörde genannt ist.
Gegenständlicher Bescheid ist unterfertigt mit der Wortfolge "Für den Gemeinderat, der Vizebürgermeister" und ist eigenhändig unterschrieben und der Name des Unterfertigenden („Vizebürgermeister“) leserlich beigefügt.
In derartigen Fällen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 24.11.1998, Zl. 98/05/0142) zu verweisen, wonach die Unterfertigung eines in Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses erlassenen Berufungsbescheides durch den Vizebürgermeister zulässig ist. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 58 Abs. 1 Z 9 Oö. GemO wäre jedoch auf Grund der prinzipiellen Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters für Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde durchaus die Unterschriftsklausel: "Für den Gemeinderat, der Bürgermeister“....... „in Vertretung“ ... (Vizebürgermeister)" die wohl korrektere Fertigung.
Auch wird angeraten, möglichst im Spruch des Bescheides die bescheidausstellende Behörde zu nennen. Auf Grund der eindeutigen Judikatur ergibt sich, wie schon ausgeführt, aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich kein wesentlicher Mangel der gegenständlichen Fertigung.
Der ferner mit der Beschwerde erhobene Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird mit der gegenständlichen Entscheidung aufgrund deren unmittelbarer Rechtswirkung für den dortigen Antrag gegenstandslos.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.-- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer