LVwG-300558/6/Kü/SH
Linz, 09.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn S H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G H, Dr. A F, Mag. U S-S, Mag. Dr. A R, Dr. A A, Dr. T G, MMag. L M J, x, W, vom 4. Dezember 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. November 2014, SV96-98-2013, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. November 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.800 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. November 2014, SV96-98-2013, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) neun Geldstrafen iHv jeweils 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 36 Stunden verhängt.
Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
Kontroll-Tag: 17.9.2013
Kontroll-Tag: 17.9.2013
Kontroll-Tag: 17.9.2013
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die verhängten Geldstrafen gemäß § 20 VStG außerordentlich zu mildern oder eine bloße Ermahnung nach § 45 VStG auszusprechen oder die verhängte Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabzusetzen.
Begründend wurde festgehalten, dass der Bf als verantwortliches Organ des Dienstgebers H B S GmbH ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe. Das Personalbüro nehme unter vorheriger Planung und Abstimmung neuer Dienstnehmerantritte einmal täglich zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr die Anmeldung der Dienstnehmer zur GKK vor. Dabei seien die Mitarbeiter des Personalbüros angewiesen, die Anmeldung zur GKK rechtzeitig – das heißt spätestens am Tag des Arbeitsantritts – vorzunehmen. Die Dienstnehmer würden zuvor angewiesen, entweder vorab ihre Daten bekanntzugeben oder diese dem Personalbüro spätestens bei Arbeitsantritt mitzuteilen. Die Umsetzung, Einhaltung und Wirksamkeit dieses Kontrollsystems würde vom Bf auch regelmäßig stichprobenartig überprüft. Bis zum gegenständlichen Vorfall habe es zwischenzeitig keine Probleme gegeben. Nunmehr dürfte aber auch das neue – bisher wirksame – Kontrollsystem unter außergewöhnlichen Umständen in unvorhersehbarer Weise versagt haben. Trotz vorhandenem Kontrollsystem seien einige Dienstnehmer offenbar verspätet angemeldet worden.
Hinsichtlich des Arbeitnehmers M M sei aber darauf hinzuweisen, dass dieser am 26. September 2013 sein Beschäftigungsverhältnis in der H B S GmbH aufgenommen habe und auch am selben Tag zur Sozialversicherung bei der GKK angemeldet worden sei. Eine verspätete Anmeldung liege daher nicht vor.
Der Arbeitnehmer J T wurde ebenfalls rechtzeitig zur Sozialversicherung der GKK angemeldet, allerdings mit falschen Eintrittsdaten. Der Dienstgeber sei darüber nicht informiert gewesen und sei dieser erst am 17. September 2013 vom Arbeitnehmer darauf aufmerksam gemacht worden, sodass eine Richtigstellung der Anmeldung erst am 18. September 2013 rückwirkend erfolgt sei. Eine verspätete Anmeldung sei daher auch hier nicht vorgelegen, bzw. könne dem Arbeitgeber hier unter keinen Umständen ein Verschulden angelastet werden.
Bezüglich des Arbeitnehmers S D sei darauf hinzuweisen, dass der Prüfungs-zeitraum in der Behörde vor dem Eintritt des Arbeitnehmers am 8. Oktober 2013 liege.
Ein Verschulden des Bf an den verspäteten Anmeldungen der Dienstnehmer liege aber insgesamt nicht vor bzw. könne dem Bf – wenn überhaupt – nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da die Anmeldungen seit Einführung des Kontrollsystems stets ordnungsgemäß vorgenommen worden seien.
Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginne nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tag des Beginns (Antritts) ihrer Beschäftigung. „Unmittelbar bei Arbeitsantritt“ könne in diesem Zusammenhang daher nur so verstanden werden, dass Dienstnehmer spätestens noch am selben Tag ihres Arbeitsantritts angemeldet werden müssten. Eine andere Auslegung wäre gerade für einen Dienstgeber in der Leasingbranche unzumutbar.
Angesichts dessen, dass der Bf ein Kontrollsystem eingerichtet und dessen Umsetzung auch kontrolliert habe, sei das Verschulden des Bf, wenn überhaupt, als geringfügig zu werten. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche Anmeldungen der Dienstnehmer nur geringfügig verspätet vorgenommen worden seien. Die Folgen der Tat seien gering geblieben und liege keine schwere Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat vor. Weder Erfolgs-, Handlungs- noch Gesinnungsunwert seien im konkreten Fall als schwer einzustufen. Dem Bf könne aufgrund geringer Beeinträchtigung des Rechtsgutes auch nur ein geringfügiges Verschulden angelastet werden. Der Bf sei ernsthaft bemüht gewesen, die Folgen der Tat möglichst gering zu halten. Mittlerweile würden die Anmeldungen zur GKK im Hinblick auf das bekämpfte Straferkenntnis sogar stündlich erfolgen.
Im Hinblick auf den Strafrahmen des § 111 Abs. 2 ASVG erscheinen die von der Behörde festgesetzten Strafen von 1.000 Euro pro Dienstnehmer überhöht und hätte die Behörde mit der Mindeststrafe das Auslangen finden können. Dies umso mehr, als die Behörde keine Erschwerungsgründe (insbesondere keine einschlägigen Vorstrafen!) festgestellt habe und zu Unrecht vorliegende Milderungsgründe nicht berücksichtigt habe. Da von einem geringfügigen Verschulden auszugehen sei und auch die Folgen der Tat gering seien, liege ein Anwendungsfall des § 111 Abs. 2 zweiter Satz ASVG vor. Die Behörde hätte die Geldstrafe daher auf bis zu 365 Euro pro Dienstnehmer herabsetzen müssen.
Die Behörde habe den vorliegenden Milderungsgrund der Begehung der Tat durch Unterlassen eines gesetzlich geforderten Erfolges (§ 34 Abs. 1 Z 5 StGB) nicht berücksichtigt. Weiters habe die Behörde den vorliegenden Milderungsgrund der Bemühung des Täters den Schaden wieder gutzumachen bzw. weitere nachteilige Folgen zu verhindern (§ 34 Abs. 1 Z 15 StGB) nicht berücksichtigt. Wäge man also die Milderungs- und (nicht vorhandenen) Erschwerungsgründe gegeneinander ab, so hätte die Behörde die Strafe jedenfalls geringer bemessen müssen.
3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. November 2015, an welcher der Bf in Begleitung seines Rechtsvertreters sowie eine Vertreterin der Finanzverwaltung teilgenommen haben.
4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bf ist handelsrechtlicher Geschäftsführer sowohl der H B S GmbH als auch der H GmbH, welche beide ihren Sitz in x, K haben. Der Geschäftszweig der beiden Firmen liegt in der Personalbereitstellung. Während die H GmbH eine reine Personalbereitstellungsfirma ist, stellt die H B S GmbH nur Personal bereit, welches dem Anwendungsbereich des Bauarbeiter- und Urlaubsabfertigungsgesetzes unterliegt.
Der Grund für die Trennung der beiden Gesellschaften ist darin gelegen, dass die der H B S GmbH zugeordneten Bauarbeiter in den Wintermonaten nicht angemeldet und in dieser Zeit daher arbeitslos sind.
Von der H B S GmbH wurden die nachstehend aufgelisteten Personen zu den angegebenen Zeiten beschäftigt und erfolgte die Anmeldung zur Sozialversicherung am jeweils genannten Tag:
Die Dienstnehmer, welche von der Firma des Bf bereitgestellt werden können, sind grundsätzlich in einem EDV-System registriert. Nach Anfrage eines Kunden über die Bereitstellung von Arbeitskräften wird vom Bf kontrolliert, welche geeigneten Arbeiter der anfragenden Firma überlassen werden können. Sobald die Personen ausgewählt sind, werden diese im EDV-System aktiviert. Festzuhalten ist, dass die Anfragen der Firmen sehr kurzfristig bei der Firma des Bf einlangen und die ausgewählten Arbeiter grundsätzlich umgehend bei der anfragenden Firma zu arbeiten beginnen sollen. Obwohl die Arbeiter den anfragenden Firmen bereits zu Arbeitsbeginn in der Früh zur Verfügung gestellt wurden, erfolgten die Meldungen der betroffenen Personen bei der Sozialversicherung erst zwischen 16.00 und 18.00 Uhr des jeweiligen Tages oder überhaupt erst einen Tag nach Arbeitsbeginn. Es war daher so, dass die einzelnen Arbeiter bereits bei der Firma, der sie bereitgestellt wurden, tagsüber zu arbeiten begonnen haben und die Meldung zur Sozialversicherung erst zwischen 16.00 und 18.00 Uhr durchgeführt wurde.
Diese Meldungen zwischen 16.00 und 18.00 Uhr wurden von der Personalverrechnung der Firma des Bf durchgeführt, wobei der Bf von diesem Umstand nicht in Kenntnis gewesen ist. Der Bf hat den Bediensteten der Personalverrechnung die Anweisung gegeben, dass jede Stunde im EDV-System nachzusehen ist, ob ein Arbeiter an eine anfragende Firma verleast worden ist oder nicht.
Der Bf hat die Anweisung an die Personalverrechnung, dass eine stichprobenartige Kontrolle durchzuführen ist, anhand des E-Mail-Verkehrs seiner Vertreter, die die Dienstleistungen an andere Firmen verkauft haben, überprüft. An Tagen an denen nicht viel los gewesen ist, hat der Bf dies öfters durchgeführt, an Tagen mit viel Arbeitsanfall erfolgten keine Kontrollen durch den Bf.
Festzustellen ist, dass im EDV-System des Bf für den Kontrolltag 17.9.2013 nicht nachvollziehbar gewesen ist, zu welcher Zeit eine Anmeldung durchgeführt wurde. Erst nach Durchführung einer Kontrolle durch die Finanzverwaltung hat der Bf sein System umgestellt und kann nunmehr genau nachvollzogen werden, wann ein Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet wurde.
Von der belangten Behörde wurden gegen den Bf bereits zwei Verwaltungsstrafverfahren (SV96-3-2012 und SV96-26-2012) wegen Übertretungen des § 33 Abs. 1 iVm. § 111 Abs. 1 ASVG geführt, welche am 31.8.2012 bzw. 18.7.2012 rechtskräftig abgeschlossen wurden.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bf im Beschwerdevorbringen bzw. der mündlichen Verhandlung. Vom Bf wird grundsätzlich nicht bestritten, dass die im Straferkenntnis aufgelisteten Personen zu den jeweils genannten Zeiten von seiner Firma einer anfragenden Firma als Arbeiter bereitgestellt wurden. Mit den konkreten Anmeldedaten konfrontiert, gibt der Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung an, dass es offensichtlich bei manchen seiner Arbeiter überhaupt keine Anmeldung durch die Personalverrechnung gegeben hat. Vom Bf wird auch bestätigt, dass verleaste Arbeiter, obwohl sie bereits in der Früh bei den jeweiligen Firmen zu arbeiten begonnen haben, im System der H B S GmbH erst zwischen 16.00 und 18.00 Uhr am selben Tag zur Sozialversicherung angemeldet wurden. Es steht daher fest, dass jedenfalls erst nach Arbeitsbeginn der verleasten Arbeiter bei den jeweiligen Firmen eine Anmeldung erfolgt ist.
Die Feststellung, wonach der Bf in seinem EDV-System zum Kontrollzeitpunkt nicht feststellen konnte, wann eine Meldung erfolgt ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Bf in der mündlichen Verhandlung. Erst nach der Kontrolle und den geäußerten Beanstandungen hat der Bf das System umgestellt.
Die Daten hinsichtlich der vorliegenden rechtskräftigen Bestrafungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde.
Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Sachverhalt dem Grunde nach unbestritten geblieben ist.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar
- mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2.180 €, im Wiederholungsfall von 2.180 € bis zu 5.000 €,
- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist als Dienstnehmer anzusehen, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
2. Vom Bf wird grundsätzlich nicht bestritten, dass die Anmeldung der im Straferkenntnis genannten Personen nicht vor Arbeitsantritt erfolgt ist. Vielmehr wird vom Bf eingestanden, dass die Anmeldung mancher Personen zur Sozialversicherung überhaupt vergessen wurde. Insofern steht fest, dass die Anmeldungen der Arbeiter zur Sozialversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt sind, weshalb dem Bf die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorwerfbar ist.
Hinsichtlich des Arbeitnehmers M M ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Bf nicht geeignet ist, eine Anmeldung dieses Arbeitnehmers vor Arbeitsantritt zu dokumentieren. Auch wenn eine Anmeldung am selben Tag der Arbeitsaufnahme und zwar um 17:21 Uhr durchgeführt wurde, war dies jedenfalls nicht vor Arbeitsantritt. Zudem ist festzuhalten, dass der Bf die im Straferkenntnis ausgewiesenen Arbeitszeiten, diese beginnen beim genannten Arbeiter bereits Anfang August 2013, in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat. Dies steht jedenfalls im Gegensatz zu seinem Beschwerdevorbringen. Gleiches gilt auch für den im Beschwerdevorbringen erwähnten Arbeitnehmer J T, der laut erhobenen und im Straferkenntnis der belangten Behörde festgehaltenen Daten bereits vor dem 17.9.2013 beschäftigt gewesen ist, ohne bei der Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. Sofern der Bf als Rechtfertigung falsche Eintrittsdaten anführt, ist auf § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG zu verweisen, wonach eine Falschmeldung der Nichtmeldung vor Arbeitsantritt gleichzuhalten ist. Zum Einwand bezüglich des Arbeitnehmers S D ist festzustellen, dass die Erhebungen hinsichtlich der verspäteten Anmeldung nicht am Kontrolltag sondern erst zu späterer Zeit durchgeführt wurden. Dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die Oö. GKK ist zu entnehmen, dass die Anmeldung dieses Arbeiters erst am 14.10.2013 bei der Oö. GKK eingelangt ist, wobei in dieser Anmeldung als Beschäftigungsbeginn der 8.10.2013 ausgewiesen ist. Insofern ist die verspätete Anmeldung auch hinsichtlich dieses Arbeiters eindeutig belegt. Insofern ist mit diesen Beschwerdevorbringen für den Bf nichts zu gewinnen.
3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Übertretungen des § 33 ASVG sind Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall einer zur Last gelegten Unterlassung besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des Dienstgebers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH vom 10.12.1997, Zl. 97/03/0215, 23.4.2003, Zl. 98/08/0270).
Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, das verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er dargelegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0260).
Vom Bf wird im Rahmen seines Beschwerdevorbringens nur allgemein darauf hingewiesen, dass er ein Kontrollsystem eingerichtet hat und die Mitarbeiter der Personalverrechnung angewiesen waren, rechtzeitig die Anmeldungen zur Sozialversicherung der einzelnen Arbeiter vorzunehmen. Der Bf führt aus, dass die Anmeldungen täglich von 16.00 bis 18.00 Uhr durchgeführt wurden, er davon aber nicht in Kenntnis gewesen ist. Zudem führt der Bf schriftlich aus, dass die Anmeldung zur GKK rechtzeitig, d.h. spätestens am Tag des Arbeitsantritts, vorzunehmen war. Zudem wendet der Bf ein, dass er Kontrollen durchgeführt hat. In welcher Weise er allerdings diese Kontrollen durchgeführt hat, obwohl er zu erkennen gibt, nicht von der Anmeldezeit zwischen 16.00 und 18.00 Uhr des jeweiligen Arbeitstages gewusst zu haben, kann der Bf nicht nachvollziehbar darlegen. Das vom Bf als wirksam beschriebene Kontrollsystem wird von diesem nur sehr vage dargestellt und ist zudem nicht nachvollziehbar, wie er seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist. Vielmehr ist aufgrund des Vorbringens des Bf, wonach er nicht gewusst hat, dass die Anmeldungen zwischen 16.00 und 18.00 Uhr des jeweiligen Arbeitstages durchgeführt werden, anzunehmen, dass er überhaupt keine wirksamen Anweisungen an die Mitarbeiter seiner Firma gegeben hat und er davon ausgegangen ist, dass die Anmeldungen schon irgendwie passieren werden. Zu den Zeiten, zu denen seine Ehefrau dies durchgeführt hat, hat es offensichtlich so funktioniert. Nachdem die Ehefrau des Bf karenzbedingt nicht mehr gearbeitet hat, hat die Personalverrechnung offensichtlich ein anderes System der Anmeldung gewählt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Bf der Nachweis eines wirksamen Kontrollsystems jedenfalls nicht gelungen ist. Die Hinweise des Bf, wonach er aus den Vorfällen gelernt hat und nunmehr ein ganz anderes System für die Anmeldungen der Arbeiter zur Sozialversicherung gewählt hat, können ihn jedenfalls nicht entlasten. Fest steht, dass zu den fraglichen Tatzeitpunkten dieses System in der Firma des Bf noch nicht installiert gewesen ist, weshalb den Bf auch die subjektive Verantwortung für die angelasteten Verwaltungsübertretungen trifft.
4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Bf wurde von der belangten Behörde wegen Übertretungen des § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG in zwei Fällen bereits rechtskräftig bestraft, weshalb gegenständlich von einem Wiederholungsfall auszugehen ist, der gemäß § 111 Abs. 2 ASVG mit Geldstrafe von 2180 € - 5000 € zu bestrafen ist. Die belangte Behörde hat in ihrem Straferkenntnis Geldstrafen ausgesprochen, die jeweils unter diesem Strafrahmen gelegen sind und de facto einer außerordentlichen Strafmilderung entsprechen. Im Sinne des § 42 VwGVG, wonach aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid, war es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt die festgesetzten Geldstrafen zu verändern.
Das vom Bf dargestellte Kontrollsystem, wonach Arbeitnehmer, welche als Leasingsarbeitskräfte anderen Firmen bereitgestellt wurden, erst zwischen 16.00 und 18:00 Uhr des Tages, an dem der Dienstantritt erfolgt ist, angemeldet wurden, stellt sich von vornherein als ungeeignetes System dar, zumal - gesetzlich eindeutig geregelt - die Arbeiter jedenfalls vor Arbeitsantritt (§ 33 Abs. 1 ASVG) anzumelden sind. Ein derart mangelhaftes System kann daher ein geringfügiges Verschulden des Bf nicht begründen. Erst durch die Kontrolle, welche zum gegenständlichen Strafverfahren geführt hat, hat der Bf reagiert und sein System entsprechend angepasst. Damit ist festzustellen, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (geringfügiges Verschulden) nicht erfüllt ist. Demzufolge war daher die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung nicht zu beurteilen und dem Antrag des Bf nicht zu entsprechen. Insgesamt waren daher die ausgesprochenen Strafen zu bestätigen.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger