LVwG-850508/5/Re

Linz, 17.02.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der Frau Mag. Pharm. M L L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J W, L, x, vom 2. November 2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Oktober 2015,
GZ: 0037417/2015 BBV-N, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994 den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.         Der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
6. Oktober 2015, GZ: 0037417/2015 BBV-N,
wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 6. Oktober 2015 über Antrag des Herrn M N, L, x, vom 21. Juli 2015, die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungs­geneh­migung für die Einhausung und Überdachung des Gastgartens auf der Dach­terrasse mit Terrassen-beleuchtung durch LED mit 50 Verabreichungsplätzen, mit Darbietung von Hintergrundmusik von maximal 58 dB (Musikberieselung) in der Zeit von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr, mit Zubereitung von Speisen und Aufstellung eines Elektrogrillers sowie mit einer Gastgartenbetriebszeit von 06.30 Uhr bis 24.00 Uhr unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Bewilligung entspreche ihrem Umfang nach dem Parteien­gehör und sei bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu erwarten, dass eine Gefährdung des Gewerbetreibenden, der im Betrieb mittätigen Familien­angehörigen, der Nachbarn oder Kunden, welche die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen ist. Weiters seien Belästigungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt. Weiters würden die Verwendung oder der Betrieb öffentlicher Interessen dienender benachbarter Anstalten, Anlagen und Einrich­tungen nicht beeinträchtigt und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beein­trächtigt sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer nicht herbeigeführt.   

In Bezug auf Nachbareinwendungen wird auf die von den beigezogenen Amts­sachverständigen abgegebenen Gutachten verwiesen. Demnach gehe aus dem Projekt eine Änderung des Betriebscharakters der Dachterrasse nicht hervor und sei auch nicht beantragt worden. Aus schalltechnischer Sicht handle es sich nach wie vor um eine restaurantähnliche Anlage zum Einnehmen von Speisen und sei typischerweise von Gästeunterhaltungen in üblicher Lautstärke auszugehen. Es sei von einer Erhöhung der Schallemission infolge der Erhöhung der Gäste­anzahl von 32 auf 50 Verabreichungsplätze um rund 2 dB auszugehen. Bei 36 Gästen errechne sich im Sinne der ÖNORM S5012 bei Unterhaltungen normaler Laut­stärke ein A-bewerteter Schallimmissionspegel von LA,eq = 41 dB vor den Dach­flächenfenstern. Bei 50 Gästen lägen die Auswirkungen bei LA,eq = 43  dB. Auf­grund einer bestehenden geringfügigen Schallabschirmung durch die Dach­konstruktion seien Auswirkungen beim gegenüberliegenden Gebäude um 40 dB zu erwarten. Eine Erhöhung der Auswirkungen um 2 dB sei bei einer Höhe der Schallimmissionspegel von 40 dB bis 24.00 Uhr aus schalltechnischer Sicht vertretbar. Die beantragte Hintergrundmusik werde nicht hervortreten. Bis
20.00 Uhr könnten Musikdarbietungen aus schalltechnischer Sicht vertreten werden. Die Musikberieselung werde nur mittels einer entsprechend hohen Anzahl von Lautsprechern und einer entsprechenden Verteilung dieser über den Gastgarten zu bewerkstelligen sein. Die Lautstärke sollte von einer Fachfirma eingestellt und abgesichert werden, dass nicht lauter gespielt werden könne, anderenfalls müsste durch Auflage der Einbau eines Limiters mit Plombierung vorgeschrieben werden. Die Geruchsart des Elektrogrillers sei mit Küchen­fortlüften geringer Intensität zu vergleichen. Es könne möglich sein, dass es zu Geruchsauswirkungen durch den Betrieb des Grillers komme, Ausmaß und Intensität würden aus immissionstechnischer Sicht vertretbar sein. Zu den beabsichtigten LEDs im Thekenbereich, welche Richtung Boden strahlen, wird festgehalten, dass die Helligkeit regelbar sei und daher zu keinen unzu­mutbaren Belästigungen bei den Nachbarn führen sollten. Die Vorschreibung einer Helligkeitsregelung bei Beschwerden sei jederzeit möglich.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Anrainerin Frau Mag. M L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J W, L, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Einwen­dungen der Beschwerdeführerin haben sich gegen die gesamte Betriebsanlagen­änderung gerichtet und wurden als Gefährdung bzw. Belästigung die Beweis­themen Lichtentfaltung (Terrassen-beleuchtung), Lärmentwicklung (Musikanlage) sowie Geruchsimmissionen (Rauch, Elektrogriller) vorgebracht.

Bezüglich Lichtentfaltung werde aus den Hinweisen, dass zu Boden strahlende LEDs geplant seien, ein Diffusor vorhanden sei und die Regelbarkeit der Licht­stärke erforderlich sei, gefolgert, dass es zu keiner unzumutbaren Belästigung käme. Der Bescheid vernachlässige es, diese zukünftigen Maß­nahmen näher zu determinieren. Die tatsächliche Ausführung sei dem Belieben des Betreibers überlassen. Ohne Auflagen sei eine Sicherstellung einschlägiger Nachbarrechte ausgeschlossen. Auch in Bezug auf die Musikanlage lasse der Bescheid Auflagen zur Frage der Notwendigkeit des Limiters bzw. der Plom­bierung der Lautstärke vermissen. Zur Geruchs- und Rauchentwicklung werde nur allgemein festgestellt, dass es zu Geruchsauswirkungen durch den Betrieb des Grillers kommen könne, gleichzeitig eine haltlose Prognose erstellt, wonach das Ausmaß und die Intensität aus immissionstechnischer Sicht vertretbar sein würden.

Soweit sich die rechtliche Beurteilung des Bescheides darauf beschränke, dass zufolge Sachverständigenäußerungen weder durch die Terrassenbeleuchtung noch durch die Musikdarbietung inklusive Gästelärm eine unzumutbare Beläs­tigung auszuschließen sei, sei eine ungeprüfte Aussage in nicht zulässiger Weise übernommen worden. Die Beschwerdeführerin erachte sich primär nicht dadurch beschwert, dass die von ihr als taugliches Beschränkungsmittel vorgeschlagene Einhausung unterbleibe, sondern vielmehr dadurch, dass zur Beherrschung von befürchteten Immissionen geeignete Maßnahmen generell unterlassen worden seien.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu
GZ: 0037417/2015 BBV-N, demnach hat Herr M N mit Eingabe vom 21. Juli 2015 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer bestehenden gewerblichen Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 angesucht. Nach Vorprüfung der beigebrachten Projektunterlagen hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz eine mündliche Verhandlung für den 9. September 2015 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.  

An dieser Verhandlung nahm ein bautechnischer, ein maschinen- und gewerbe­technischer, ein immissionstechnischer und ein brandschutztechnischer Amts­sach­verständiger teil. Bei der mündlichen Verhandlung war auch die Beschwerde­führerin persönlich anwesend und hat im Rahmen ihrer Äußerung Einwendungen abgegeben. Insbesondere richten sich die Einwendungen auf eine erhebliche Störung durch den Lärmpegel, welcher auf der Dachterrasse durch eine erhöhte Gästezahl verursacht wird. Weiters befürchtete die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Beeinträchtigung durch die Beleuchtung der Terrasse.

 

Da bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Verwal­tungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittä­tigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebs­anlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbe­ordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.    in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.    eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.    eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.    eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.    in einfacher Ausfertigung

a)    nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technische  Unterlagen .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebs­anlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebs­anlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Geneh­migung darf grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behörd­lichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmi­gungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungs­ansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Geneh­migung ist ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Ausgehend von § 59
Abs. 1 AVG sind der Genehmigung zugrunde liegende Projektbestandteile, enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraus­setzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Verein­fachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwal­tungs­gericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück­verweisen.

 

5.2. Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt ergibt, dass laut Kundmachung vom 10. August 2015 die Art und der Umfang der Änderung der Betriebsanlage wie folgt beschrieben wird:

„Einhausung und Überdachung des Gastgartens auf der Dachterrasse mit
50 Verabreichungsplätzen, der Darbietung von Hintergrundmusik von maximal 58 dB (Musikberieselung), der Aufstellung eines Elektrogrillers und einer Gastgarten­betriebszeit von 06.30 Uhr bis 24.00 Uhr“.

Zu den Einwendungen wegen Lärmbeeinträchtigungen stellt der Amtssachver­ständige lediglich fest, dass sich aus schalltechnischer Sicht eine Erhöhung der Schallimmission, verursacht durch den Gastgarten infolge der Erhöhung der Gästezahl von 32 auf 50 Verab­reichungsplätze, um rund 2 dB ergebe. Hierzu stellt er zusammenfassend fest, dass eine Erhöhung um 2 dB bei vollbesetztem Gastgarten bis 24.00 Uhr aus schalltechnischer Sicht vertretbar sei. Auflagen im Zusammenhang mit Lärmbe­einträchtigungen werden vom Amtssachverständigen nicht vorgeschlagen und von der belangten Behörde im Bescheid auch nicht normiert. Zur beantragten Hintergrundmusik wird vom Amtssachverständigen festgestellt, dass die bean­tragte Form der Musikberieselung nur mittels einer entsprechend hohen Anzahl von Lautsprechern und einer entsprechenden Verteilung dieser über den Gast­garten zu bewerkstelligen sein wird. Die Lautstärke von 58 dB in einem Meter Abstand der Lautsprecher sollte von einer Fachfirma eingestellt und so abgesichert werden, dass unbeabsichtigt nicht lauter gespielt werden könne. Sollte sich herausstellen, dass Musik zu laut dargeboten werde und der Betreiber nicht in der Lage sei, selbsttätig für eine konsens­gemäße Form der Musiklaut­stärke zu sorgen, müsste durch Auflage der Einbau eines Limiters und eine behördliche Plombierung der Lautstärke vorgeschrieben werden.

Zu den Einwendungen in Bezug auf die Beleuchtung der Terrasse wird im Gut­achten des Amtssachverständigen lediglich festgestellt, dass geplant sei, im Deckenbereich innerhalb der U-Profile LEDs zu installieren, welche Richtung Boden strahlen. Es werde ein Diffusor eingebaut, sodass die LEDs nicht direkt sichtbar seien. Die Helligkeit sei regelbar und es sollte aufgrund der geplanten Ausführungen zu keiner unzumutbaren Belästigung bei den nächstgelegenen Nachbarn kommen. Sollten Beschwerden auftreten, sei aufgrund der Helligkeits­regelung eine Nachjustierung der Beleuchtungsanlage jederzeit möglich.

 

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist vorweg in Bezug auf das Genehmigungsregime für gewerbliche Betriebsanlagen festzuhalten, dass betreffend Umfang des Ermittlungsverfahrens in einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren umfangreiche Judikatur des Verwal­tungs­­­gerichtshofes besteht.

 

Demnach ist die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung für die Änderung einer Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 gegeben sind, ob somit durch die der Anlage zuzurechnenden Emissionen die bestehende Situation zum Nach­teil der Nachbarn belästigend oder gesundheitsgefährdend verändert wird, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerb­lichen Technik, der Immissionstechnik und erforderlichenfalls auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gut­achten) über die verfahrensgegenständlichen Fragen abzugeben.

 

Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden.

 

Dem medizinischen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten der immissionstechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusam­menhang in § 77 Abs. 2 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen (VwGH 24.11.1992, 92/04/0119; 25.9.1990, 90/04/0035 u.a.).

 

Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige bildet somit das zentrale Element des für die Erlassung des Bescheides maßgebenden Sachver­haltes. Das bedeutet, dass sich die Behörde aufgrund der Sachverständigengut­achten im Rechtsbereich ihr Urteil über die Genehmigungsfähigkeit des bean­trag­ten Vorhabens zu bilden hat.

 

Damit die Sachverständigen eine Beurteilung nach den dargelegten Grundsätzen vornehmen können, ist die Vorlage entsprechender Projektunterlagen durch den Konsenswerber notwendig. Erforderlichenfalls sind vom Sachverständigen oder in der Folge von der Behörde Ergänzungen zu den Projektunterlagen einzufordern.

Im verfahrensgegenständlichen Projekt ist offensichtlich aus den Projekt­unter­lagen nicht ausreichend erkennbar, in welcher Intensität die geplanten LEDs auf der Dachterrasse eingebaut werden. Die Planung eines nicht näher beschrie­benen Diffusors im Zusammen­hang mit der Beleuchtung kann nicht sicherstellen, dass beim Betrieb der Anlage zweifelsfrei keine unzumutbare Belästigung von Nachbarn durch Beleuchtung entstehen kann. Die Begründung, dass im Fall von auftretenden unzumutbaren  Belästigungen bei den nächstgelegenen Nachbarn eine Helligkeitsregelung durch Nachjustierung der Beleuchtungsanlage jederzeit möglich ist, reicht hierfür nicht aus. Die Realisierung des bescheidgemäßen Zustandes bzw. der projektgemäßen Ausführung muss sicherstellen, dass Nach­barn nicht unzumutbar belästigt werden.

Das Instrumentarium des § 79 GewO 1994 ist nur für den Fall anzuwenden, als bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung sämtlicher Auflagen unzumut­bare Belästigungen oder Gefährdungen bei Nachbarn auftreten.

 

Die zum Thema Lichtbelästigungen abzugebenden Gutachten müssen daher auf eine konkrete Anzahl von LEDs mit einer konkret definierten Lichtstärke und einer allenfalls konkreten Abschirmwirkung des Diffusors bei definierbarer Ein­stel­­lung der Helligkeitsregelung Bezug nehmen und konkret aussagen, ob bei Nachbarn eine Aufhellung zu erwarten ist, gegebenenfalls in welchem Ausmaß oder ob eine Veränderung des Ist-Zustandes ausgeschlossen werden kann.

Sofern eine Erhellung bei Nachbarn nicht ausgeschlossen werden kann, wären in der Folge von einem medizinischen Amtssachverständigen zu möglichen Auswir­kungen der Aufhellung bei Nachbarn gutachtlich Äußerungen zu treffen.

 

Gleiches gilt in Bezug auf Einwendungen betreffend Lärmimmissionen. Auch hier wird lediglich im Gutachten begründend dargelegt, dass, sollte sich heraus­stellen, dass Musik zu laut dargeboten werde und der Betreiber nicht in der Lage sei, selbsttätig für eine konsensgemäße Form der Musiklautstärke zu sorgen, durch Auflage der Einbau eines Limiters und eine behördliche Plombierung der Lautstärke vorgeschrieben werden müsse. Diese völlig offengelassene Darstel­lung einer konkreten Lärmsituation wird verbunden mit der Unsicherheit in Bezug auf die Anzahl („entsprechend hohe Anzahl“) der Lautsprecher und der Anbrin­gungsorte derselben („entsprechende Verteilung über den Gastgarten“). Offen­sichtlich ist auch den zugrunde liegenden Projekt­unterlagen keine ausreichende Darstellung der Anzahl der Lautsprecher bzw. der Verteilung über den Gastgarten zu entnehmen, da der Sachverständige nur dann die Möglichkeit zulässt, die beantragte Form der Musikberieselung zu bewerk­stelligen, wenn eine - nicht definierte - Anzahl von Lautsprechern ohne - fixierter - Verteilung dieser über den Gastgarten erfolgt.

 

5.3. Im gegenständlichen Verfahren mangelt es demnach zusammenfassend für die Einholung vollständiger Sachverständigengutachten bereits an der Vollstän­dig­keit der vom Konsenswerber gleichzeitig mit dem Ansuchen vorgelegten Projektunterlagen. Nach dem oben zitierten § 353 GewO 1994 hat der Konsens­werber jene technischen Unterlagen vorzulegen, die zur vollständigen Beur­teilung der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderlich sind.

 

Aus den Projektunterlagen muss daher in Bezug auf die Lichtimmissionen zumindest hervor­gehen, welche Anzahl von LED-Beleuchtungskörpern in welcher Stärke und mit welchem Diffusor installiert wird, zusätzlich, in welcher Ein­stel­lung der Hellig­keits­regler maximal betrieben wird.

In Bezug auf die Lärmimmissionen sind demnach max. Angaben betreffend die Anzahl, Anbringung und Lautstärkenregelung der zum Einsatz kommenden Lautsprecher erforderlich.

 

Aufgrund dieser Unterlagen werden die beizuziehenden Sachverständigen die Beurteilung hinsichtlich Licht- und Lärmimmissionen zu treffen haben. Gegebe­nenfalls wird darüber hinaus die Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich sein, dies insbesondere dann, wenn die Beurteilung der technischen Sachverständigen eine Änderung der bestehenden örtlichen Verhältnisse, somit der Ist-Situation, ergibt. In diesem Fall ist erst nach Vorliegen eines medi­zinischen Gutachtens, welches Feststellungen über mögliche Auswirkungen für Nachbarn durch allenfalls festgestellte Änderungen der tatsächlichen Verhält­nisse trifft, die Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen zu prüfen.

 

5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht in einer Art und Weise feststeht, um abschließend beurteilen zu können, ob durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage Belästigungen (allenfalls unzumutbare Belästigungen) zu besorgen sind bzw. ob die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen erforderlich ist.

 

Seitens der belangten Behörde sind demnach ergänzende wesentliche Ermitt­lungen durchzuführen, um eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu erhal­ten. Damit liegen die Voraussetzungen für die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde vor.

Es ist auch davon auszugehen, dass die Behebung des Bescheides und Zurück­ver­weisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung unter dem Blickwinkel der Verfahrensdauer und Kostenersparnis zulässig ist, dies insbesondere aus dem Grund, als die bisher dem Verfahren beigezogenen Sach­verständigen die bisher beurteilten Anlagenteile bereits kennen.

 

Bezüglich des Kriteriums der Kosten ist eine Zurückverweisung auch zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwal­tungs­gericht das ergänzende Ermittlungsverfahren durchführt. Im gegenständ­lichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, dass vollständige eigene Sachverhaltsermittlungen eine Kostenersparnis, in welche Richtung auch immer, bewirken könnten. Es ist auch nicht davon auszu­gehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeit­punkt abschließen wird können, als das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich ein von ihm vollständig geführtes Ermittlungsverfahren.

 

Aus den angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger