LVwG-150638/3/VG/WFu

Linz, 11.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde der A I KG, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.01.2015 GZ. BauR01-1-31-2013, betreffend Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch enthaltene Wortfolge „als Vorauszahlung für die Kosten“ geändert wird in die Wortfolge „als Vorauszahlung für die Kosten gegen nachträgliche Verrechnung“. Gleichzeitig wird die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Zahlungsfrist mit vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Zur umfangreichen Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11.07.2014, LVwG-150027/5/VG, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme für das auch hier gegenständliche Objekt xplatz x, x, verwiesen.

 

In der Folge wurde der Beschwerdeführerin, als Eigentümerin des hier gegenständlichen Objekts, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg (in der Folge: belangte Behörde) vom 27.01.2015, GZ. BauR01-1-31-2013, die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen, zumal die mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schwertberg jeweils vom 06.09.1982, GZ. Bau-427/1969 bzw. Bau-405/1973, aufgetragenen Verpflichtungen zur (näher umschriebenen) Ausführung der Außenwände des hier relevanten Objekts, bislang nicht erfüllt wurden. Begründend verwies die belangte Behörde unter anderem auf den bereits ergangenen Bescheid betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme vom 05.07.2013, GZ. BauR01-1-13-2013, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11.07.2014, LVwG-150027/5/VG. Damit die Vollstreckungsbehörde die Kosten für die Ersatzvornahme nicht aus öffentlichen Geldern vorfinanzieren müsse, sei eine Kostenschätzung durch einen Amtssachverständigen des Landes Oberösterreich veranlasst worden. Die Beschwerdeführerin habe dazu zwei Stellungnahmen (datiert mit 15.12.2014 sowie 12.01.2015) abgegeben. Die eingeholte Kostenschätzung bilde die Grundlage für den Kostenvorauszahlungsbescheid und sei die Kostenschätzung für die belangte Behörde auch nachvollziehbar und plausibel. Die Einholung mehrerer Angebote sei bei einer Kostenvorauszahlung nicht erforderlich, sondern es genüge eine einzige Kostenschätzung. Für die belangte Behörde habe sich zusätzlich anhand einer groben Nachprüfung ergeben, dass die Kosten nicht als überhöht anzusehen seien.

 

2. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, weil der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht substantiell bestritten wird, sondern vielmehr ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und der dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte Verwaltungsakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (vgl. VwGH 06.11.2013, 2011/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089).

 

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid [...] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) [...] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 33/2013, lautet wie folgt:

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

 

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass hier ausschließlich ein  Kostenvorauszahlungsauftrag gem. § 4 Abs. 2 VVG beschwerdegegenständlich ist. Bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag handelt es sich um einen im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der nicht mehr der Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes, sondern nur der Schadloshaltung der Behörde dient (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 4 VVG, Seite 1793 mHa Judikatur des VwGH).

Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bringt zunächst zusammengefasst vor, nach § 4 Abs. 1 VVG könne die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wobei in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen werden könne. Dementsprechend sei die Androhung eine verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Voraussetzung dafür, dass die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung bescheidmäßig auftragen dürfe. Die Androhung selbst sei kein Bescheid und es sei in der Androhung eine Frist zu setzen, die ausreichen müsse, dass der Verpflichtete die betreffende Leistung noch selbst erbringen könne. Dementsprechend lägen infolge der unterlassenen Androhung die Voraussetzungen für die Erlassung des mit dieser Beschwerde angefochtenen Bescheides nicht bzw. noch nicht vor.

 

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages lediglich das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme voraussetzt (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 4 VVG, Seite 1791 mHa Judikatur des VwGH). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der hier relevanten Bestimmung des § 4 Abs. 2 iVm Abs. 1 VVG. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Androhung der Ersatzvornahme mit Schreiben vom 22.02.2013 erfolgt ist. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführerin im Übrigen auch angekündigt, dass die Behörde beabsichtige, die Leistung auf Gefahr und Kosten der Beschwerdeführerin von jemand anderen erbringen zu lassen, sollte der aufgetragenen Verpflichtung nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen werden. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin geht somit ins Leere.

 

Die Beschwerdeführerin rügt weiters – unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 4 Abs. 2 VVG – im Wesentlichen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides materiell rechtswidrig sei, weil dieser den Passus der „nachträglichen Verrechnung“ nicht enthalte.

 

Auch diesbezüglich ist auf den klaren Wortlaut der Bestimmung des § 4 Abs. 2 VVG hinzuweisen, aus dem sich bereits ergibt, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgen darf. Einer allfälligen Aufnahme der Wortfolge „gegen nachträgliche Verrechnung“ im Bescheidspruch kommt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts somit eine bloß deklarative Wirkung zu. Um im hier zu beurteilenden Einzelfall für die Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich klarzustellen, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, wird der Spruch des angefochtenen Bescheides um die Wortfolge „gegen nachträgliche Verrechnung“ ergänzt. Gleichzeitig wird die Zahlungsfrist vom Landesverwaltungsgericht neu festgesetzt.

 

Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch