LVwG-300756/5/Kl/LR

Linz, 26.01.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn M V, P, S, vertreten durch Dr. R G, Mag. R V, Dr. M S, x, K/C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Mai 2015, SV96-118-2014, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Gemäß § 50 iVm § 31 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
22. Mai 2015, SV96-118-2014, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 5.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7i Abs. 2 iVm § 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufenes gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches Organ der R V d.o.o. mit Sitz in x, P, S, als Arbeitgeber zu verantworten hat, dass den Organen der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde bei den erforderlichen Erhebungen auf der Baustelle „B-H ", x, V, die Unterlagen zur Überprüfung der folgenden Arbeitnehmer nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Einsatzort bereitzuhalten haben:

 

Kontrolle am Montag, 15.09.2014:

1.     P B, geb. am x, slowakischer Staatsbürger

2.     M B, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

3.     M C, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

4.     M K, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

5.     T K, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

6.     Z K, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

7.     D K, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

8.     S K, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

9.     M K, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

10. I M, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

11. T M, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

12. I O, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

13. T O, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

14. P P, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

15. D S, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

16. M S, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

17. M S, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

18. Z S, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

19. Z S, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

20. M T, geb. am x, kroatischer Staatsbürger

 

Kontrolle am Donnerstag. 09.10.2014:

21. S C, geb. am x, slowenischer Staatsbürger

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma R V d.o.o. sei. Es werde ein Auszug aus dem slowenischen Firmenbuch samt Übersetzung vorgelegt, aus dem zu entnehmen sei, dass die Bevollmächtigung des Herrn M V bereits am
12. Dezember 2012, also lange vor den inkriminierten Handlungen, endete. Er sei keine vertretungsbefugte Person für die Firma R V d.o.o.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Firmenbuchauszug.

Da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, vom Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde und überdies bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 und 3 VwGVG entfallen.

Das zuständige Finanzamt Gmunden Vöcklabruck wurde am Verfahren beteiligt.

 

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen in deutscher Übersetzung vorge­legten Ausdruck aus dem Gerichts-/ Firmenregister der Republik Slowenien (für die Zeit ab dem 1. Februar 2008) ist ersichtlich, dass für die Firma R V d.o.o. mit Sitz in P der Beschwerdeführer mit Einzelvertretungsvollmacht vom 27. Dezember 2011 bis 12. Dezember 2012 eingetragen ist. Er ist als Prokurist eingetragen. Die Vollmachtlöschung im Register wurde am 14. Dezember 2012 eingetragen.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung sind darunter die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Vertretung nach außen berufenen Organe zu verstehen. Für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind dies die handelsrechtlichen Geschäftsführer.

Die Firma R V d.o.o. ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Register eingetragen. Der Beschwerdeführer ist als einzelvertretungsbefugter Prokurist ab 27. Dezember 2011 eingetragen. Die Vollmachtbeendigung wurde mit 12. Dezember 2012 eingetragen. Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt am 15. September 2014 bzw. 9. Oktober 2014 war daher der Beschwerdeführer nicht mehr vertretungsbefugtes Organ. Er kann daher verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr nach § 9 Abs. 1 VStG zur Verantwortung gezogen werden.

Aus diesem Grunde war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

 

6. Bei diesem Ergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kosten­beitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG.

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt