LVwG-780045/14/MZ
Linz, 10.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des G O, geb x, vertreten durch RA Dr. M H, x, wegen der Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Polizeiinspektion Vöcklabruck am 1.10.2015 in Form
- eines mündlich erteilten, vorläufigen Waffenverbotes,
- der Beschlagnahme von Waffen, Munition, Zubehör und der Waffenbesitzkarte,
nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 und 6 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die mündliche Erteilung des vorläufigen Waffenverbotes sowie die Beschlagnahme von Waffen, Munition, Zubehör und der Waffenbesitzkarte für rechtswidrig erklärt.
II. a) Der Kostenersatzantrag der belangten Behörde wird abgewiesen. b) Der Antrag des Beschwerdeführers, die Eingabegebühr in der Höhe von 30,- Euro zu ersetzen wird zurückgewiesen.
c) Der Bund hat dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, die Kosten in Höhe von 737,60 Euro für den Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Schriftsatz vom 5.10.2015 erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Maßnahmenbeschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 1.10.2015 in Form
- eines mündlich erteilten, vorläufigen Waffenverbotes,
- der Beschlagnahme von Waffen, Munition, Zubehör und der Waffenbesitzkarte,
durch dem Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck (in der Folge: belangte Behörde) zurechenbare Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Die Beschwerde begründet sich wie folgt:
„Am 01.10.2015 gegen 09.00 Uhr wurde an meinem Wohnsitz, X, eine Überprüfung der Verlässlichkeit nach § 25 WaffG hinsichtlich der sicheren Verwahrung meiner Schusswaffen der Kat B gem. § 19 WaffG durch die Exekutivbeamte M S und M P der PI Vöcklabruck auftrags der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck durchgeführt.
Meine Mutter, die das untere Stockwerk des Hauses bewohnt, öffnete den Beamten die Haustüre und verwies darauf, dass meine Wohnung im ersten Stock gelegen ist. Obwohl meine Mutter die Beamten ersuchte, zu warten, da sie mich rufen werde, betraten diese meine Liegenschaft und begaben sich in den ersten Stock. Die Beamten trafen mich in meinem Schlafzimmer im ersten Obergeschoss an. In diesem befindet sich mein Waffenschrank. Der Waffenschrank ist durch eine verschließbare Stahltüre gesichert. Im Hauptfach des Schrankes verwahre ich meine Langwaffen, welche allesamt Waffen der Kat C. gem. § 30 WaffG sind. Weiters besitzt der Schrank ein ebenfalls abschließbares Tresorfach, in welchem meine Faustfeuerwaffen der Kat. B. verwahrt werden. Die Exekutivbeamten bemängelten bei ihrem Eintreffen die offen stehende Türe des Waffenschrankes. Dies entspreche keiner sicheren Verwahrung und stelle einen Verstoß gegen das WaffG dar. Offen stand allerdings lediglich die Türe zum Hauptfach des Waffenschrankes. Das Fach für Faustfeuerwaffen war abgeschlossen. Diesen Umstand teilte ich den Beamten mehrfach mit, sie negierten allerdings meine Einwände. Nach einem kurzen Telefonat mit der BH Vöcklabruck erteilte mir der Exekutivbeamte M S mündlich ein vorläufiges Waffenverbot und wurden mir sämtliche Waffen, Zubehör und Munition gem. der Beschlagnahmebestätigung sowie meine Waffenbesitzkarte Nr. X abgenommen und beschlagnahmt.
Da mich die beschriebene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 01.10.2015 durch die PI Vöcklabruck und durch die der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zurechenbaren, oben bezeichneten Organe in meinen subjektiven Rechten verletzt, erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Vertreter gemäß Art 132 Abs. 2 B-VG iVm. §§ 7 ff VwGVG in offener Frist
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und stelle die
Anträge
dieses möge
1. gemäß § 28 Abs 6 VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären, das vorläufige Waffenverbot vom 01.10.2015 für rechtswidrig erklären und aufheben sowie die Beschlagnahme der Waffen, der Munition, des Zubehörs und der Waffenbesitzkarte für rechtswidrig erklären, aufheben und die Ausfolgung der Gegenstände anordnen.
2. gemäß § 35 VwGVG erkennen, der Rechtsträger der belangten Behörde, der Bund, ist schuldig, die mir durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Händen meines ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt:
Im Zuge der routinemäßigen fünfjährigen Überprüfung der sicheren Verwahrung von Schusswaffen handeln die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Namens und Auftrags der zuständigen Waffenbehörde, in meinem Fall sohin der BH Vöcklabruck. Gem. § 4 Abs. 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, sohin Waffen der Kat. B gem. § 19 WaffG aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun.
§ 3 2. WaffV bestimmt, dass eine Schusswaffe sicher verwahrt ist, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem, auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten, Zugriff schützt. Meine Faustfeuerwaffen sind in einem versperrbaren Fach eines wiederum abschließbaren Waffenschrankes verwahrt und waren auch während der Kontrolle durch die Exekutivbeamten darin eingeschlossen. Dies stellt jedenfalls eine sichere Verwahrung gem. WaffG und 2. WaffV dar.
Die Exekutivbeamten überschritten allerdings ihre Befugnis zur Überprüfung der Verwahrung und erteilten mir ein vorläufiges Waffenverbot gem. § 13 WaffG. Dem Waffenverbot wird der Sachverhalt zu Grunde gelegt, dass mein Waffenschrank nicht versperrt war und dies eine unsichere Verwahrung darstelle. Dabei übersehen allerdings die Beamten, dass die 2. WaffV nur eine Überprüfung der sicheren Verwahrung von Waffen der Kat. B im Sinne des Waffengesetzes vorsieht. Die Überprüfung von Waffen der Kat C. ist nicht Gegenstand der Überprüfung. Die Überprüfung ist sohin verordnungs- und letztlich gesetzeswidrig.
Des Weiteren muss festgehalten werden, dass auch die Waffen der Kat. C nicht unsicher verwahrt waren. § 3 Abs 2 Z 2 und 3 2. WaffV sehen vor, dass Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind bzw. vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender geschützt werden müssen.
Ich bewohne das Haus in der X, mit meiner Mutter. Im Haushalt leben sohin nur Personen, die aufgrund ihrer Volljährigkeit, rechtmäßig Zugriff zu Waffen der Kat. C haben dürfen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich keine Personen im Haus, die keinen Zugriff zu diesen Waffen haben dürfen. Darüber hinaus befand ich mich sogar im selben Raum, in welchem der Waffenschrank steht und habe daher durch meine physische Anwesenheit die Waffen nicht unsicher verwahrt, weil ich sie in meinem Gewahrsam hatte.
Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind gem § 13 WaffG lediglich bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition sowie Urkunden (die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gefahr im Verzug lag zu keinem Zeitpunkt vor, es bestand auch nicht Grund zur Annahme, dass ich die Waffen missbräuchlich verwende, sodass Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdem Eigentum bestehen könne. Die Erteilung des vorläufigen Waffenverbotes und die Sicherstellung meines Eigentums ist rechtswidrig.
Wenn ich meine Wohnung verlasse, versperre ich stets den Waffenschrank sowie das Tresorfach der Faustfeuerwaffen. Sämtliche Waffen sind dadurch sicher verwahrt. Ich entspreche einem verlässlichen Menschen im Sinn von § 8 WaffG. Der Ausspruch des vorläufigen Waffenverbotes ist daher nicht nur formal als eine Überschreitung der Zuständigkeit der Exekutivbeamten zu sehen, sondern ist auch inhaltliche unrechtmäßig, da es keine Bedenken gegen meine Verlässlichkeit im Sinn des WaffG gibt.
V, am 5.10.2015 G O
An Kosten werden verzeichnet:
Schriftsatzaufwand EUR 737,60
Eingabengebühr EUR 30,00
Gesamt EUR 767,60“
2. Mit Schreiben vom 3.11.2015 forderte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die belangte Behörde zur Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift auf. Die belangte Behörde beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und begründet dies wie folgt:
„In umseits bezeichneter Maßnahmenbeschwerdesache nimmt der Bezirkshauptmann die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auf das Schreiben des OÖ. Landes-verwaltungsgerichtes vom 3. Nov. 2015 Bezug und erstattet zur übermittelten Kopie der Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers (kurz: Bf) vom 05.10.2015 nachstehende GEGENSCHRIFT an das OÖ. Landesverwaltungsgericht und bringt beiliegendes Aktenkonvolut mit Aktenverzeichnis in Vorlage.
Zum SACHVERHALT:
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat am 07.04.2015 die Polizeiinspektion Vöcklabruck mit der Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs. 1 Waffengesetz beauftragt. Am 25.09.2015 wurde uns in der Folge berichtet, dass anlässlich der Überprüfung am 07.04.2015 die Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt waren, da der Safe geöffnet war und andere Personen im Haus somit auch Zugang zu den Schusswaffen und damit auch zu den genehmigungspflichtigen Schusswaffen und deren Munition hatten.
Mit Bericht vom 01.10.2015 hat uns die Polizeiinspektion Vöcklabruck mitgeteilt, dass am 01.10.2015 um 09:00 Uhr erneut eine waffenrechtliche Überprüfung bei G O in x durchgeführt wurde. Dabei konnte festgestellt werden, dass Ortner analog zu seiner letzten Waffenüberprüfung vom 07.04.2015 abermals den Waffenschrank unversperrt hielt, wodurch der im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter, welche kein waffenrechtliches Dokument besitzt, der Zugang zu den Waffen ermöglicht war. Außerdem wurde im gesamten Zimmer verteilt Munition unversperrt vorgefunden. Gegenüber G O wurde ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen und sämtliche Waffen, Munition sowie die Waffenbesitzkarte sichergestellt.
Für die Behörde liegt aufgrund der angeführten Tatsachen, zusammengefasst im Bericht der Polizeiinspektion Vöcklabruck vom 01.10.2015, kein geringfügiges Verschulden der Verwahrbestimmung im Sinne des § 25 Abs. 2 Waffengesetz vor.
Sowohl am 07.04.2015, als auch neuerlich am 01.10.2015 wurde festgestellt, dass der Bf seine Waffen und Munition (sowohl die genehmigungspflichtigen als auch die melde- und sonstigen Waffen) nicht ordnungsgemäß verwahrt hatte.
Erschwerend kommt dazu, dass dem Bf am 21.10.2010 bereits einmal die Waffenbesitzkarte entzogen wurde, da er während eines AMS-Kurses Munition mitgeführt hatte. Mit Bescheid vom 08.03.2015 konnte das Verfahren zur Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde in der Folge wieder eingestellt werden.
Spätestens anlässlich dieses Verfahrens war dem Bf besonders bekannt, dass die nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen (und Munition) zu waffenrechtlichen Maßnahmen führen muss.
Zu den einzelnen Vorwürfen:
1. Der Bf hatte zum Zeitpunkt der Überprüfung den Waffenschrank offen gehalten, sodass fremden Personen, im Konkreter zwar der Mutter, die jedoch nicht im Besitz eines Waffendokumentes ist und daher als „fremde Persone" anzusehen ist, also eine Person, vor der grundsätzlich Waffen und Munition sicher zu verwahren sind, da nicht bekannt ist, ob diese Person nicht etwa ein Waffenverbot inne hat, jedenfalls aber sicher zu stellen ist, dass diese nicht an genehmigungspflichtige Waffen und deren Munition gelangen kann.
Dies war aber der Fall, weil die im gesamten Zimmer verteilte Munition auch jene für genehmigungspflichtige Schusswaffen, nämlich für Faustfeuerwaffen, beinhaltet hat.
2. Da also kein geringer Verstoß gegen die Verwahrbestimmung vorlag, wurde nach Rücksprache mit der Sicherheitsbehörde (als Waffenbehörde) ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 Waffengesetz angeordnet, um die Waffen und Munition sicher stellen zu können, da zu diesem Zeitpunkt nicht klar war, ob gegen den Bf ein gänzliches Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziffer 2. Waffengesetz zu erlassen sein wird.
3. Zum Vorwurf, die Polizeibeamten hätten ihre Kompetenzen insofern überschritten, indem sie bei der Überprüfung nur berechtigt waren, Waffen der Kategorie C zu überprüfen wird entgegnet, dass bei der Überprüfung am 07.04.2015 der Safe geöffnet war, indem sich laut eigenen Angaben des Bf die Faustfeuerwaffen befinden, und das, obwohl sich eine fremde und somit waffenrechtlich nicht befugte Person (die Mutter) im Haus befunden hat und dort auch wohnhaft ist.
4. Bei der neuerlichen Überprüfung am 01.10.2015 um 09:00 Uhr waren im gesamten Zimmer Munition für Lang- und Kurzwaffen verteilt, sodass eine neuerliche und nicht mehr geringfügige Verletzung der Verwahrbestimmung vorlag, die zwangsläufig Waffen und deren Munition der Kategorien B und C umfasst hat. Es wurde also keine angeordnete und somit auch keine unzulässige Feststellung der Verwahrung von Waffen (und Munition) der Kategorie B von den Polizeibeamten durchgeführt.
5. Für die Polizeibeamten war auch zu berücksichtigen, dass gegen den Bf bereits im Jahre 1989 ein Waffenverbot rechtskräftig mit folgender Begründung erlassen wurde: „Laut Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Vöcklabruck bedrohte G O am 23.04.1989 gegen 23.30 Uhr in X, die vor diesem Hause stehende M G mit folgenden Worten: Warte nur, wenn ich dich erwische, wenn du von der Arbeit nach Hause gehst". Anschließend schoss er aus dem Fenster im 1. Stock mit einer Modell-Maschinenpistole, mit welcher Plastik- oder Keramikkugeln verschossen werden können, auf den PKW des vor dem Hause wartenden R S."
In der Folge wurde mit Bescheid vom 29. Juni 2009 gegen den Bf ein neuerliches Waffenverbot ausgesprochen, weil er im Verdacht stand, am 20.06.2009 gegen18:45 Uhr" und am 22.06.2009 gegen 06:50 Uhr auf Grund einer Kündigung seine Vorgesetzte I. St. am gemeinsamen Arbeitsplatz mit den Worten: „sie soll sich in Acht nehmen, weil, wenn er sie alleine erwische, wird es gefährlich für sie" bedroht zu haben (siehe Beilage ...). Dieses Waffenverbot konnte am 17. Dez. 2009 wieder aufgehoben werden.
6. Die Sach- und Rechtslage wurde in der Folge von der Behörde überprüft und im Ergebnis festgestellt, dass die Gründe für die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz nicht vorliegen, jedoch aufgrund der angeführten Tatsachen kein geringfügiges Verschulden der Verwahrbestimmungen im Sinne des § 25 Abs. 2 Waffengesetz vorliegt, weshalb dem Bf mit Bescheid vom 30. Okt. 2015 die Waffenbesitzkarten entzogen und die vorläufig beschlagnahmten Waffen der Kategorie B mit der dazugehörigen Munition sichergestellt wurden. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den Bescheid wurde Beschwerde erhoben und wird dieser Akt dem LVwG zur Beschwerdeentscheidung mit gleicher Post vorgelegt werden.
Abschließend wird aus all diesen Gründen daher beantragt, 1. die Beschwerde zurückzuweisen; in eventu
1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen;
2. die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen;
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten der belangten Behörde für den Vorlage-, Schriftsatz- und - im Fall einer durchgeführten Verhandlung - Verhandlungsaufwand im Sinn des § 79a Abs 1, 5 und 7 AVG binnen 14 Tagen an das Land Oberösterreich, pA Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, zu verpflichten.“
II.
Das Landesverwaltungsgericht erhob Beweis durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Akt, die eingebrachten Schriftsätze und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Ladung der handelnden Organe. Aufgrund der aufgenommenen Beweise ist nachfolgender Sachverhalt festzustellen:
Der Bf lebt mit seiner Mutter in der X in einem Haus, wobei die, kein waffenrechtliches Dokument besitzende Mutter das Untergeschoß und der Bf das – durch eine Treppe und keine weitere Wohnungseingangstür getrennte – Obergeschoß bewohnt. Die vorhandenen Zimmertüren werden üblicherweise nicht abgeschlossen.
Am 7.4.2015 wurde beim Bf durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit durchgeführt. Am 1.10.2015 erfolgte eine neuerliche Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit durch die Zeugen S und P.
Den Zeugen wurde durch die Mutter des Bf die Tür geöffnet, woraufhin sie sich in das im Obergeschoss befindliche Schlafzimmer des Bf begaben, in welchem sich die Waffenschränke des Bf befinden. Einer der Schränke ist derart ausgestaltet, dass im unteren Bereich die Langwaffen befindlich sind. Im oberen Bereich befindet sich ein zusätzliches versperrbares Fach, in welchem die Faustfeuerwaffen aufbewahrt werden. In einem separaten Waffenschrank ist Munition verwahrt. Der Bf war zum Zeitpunkt der Kontrolle im Schlafzimmer aufhältig und hatte, nach eigener Angabe um die Langwaffen zu reinigen, die Tür des Waffenschrankes geöffnet, sodass ein Zugriff auf die Langwaffen erfolgen konnte.
Als die Polizisten das Schlafzimmer betraten, befand sich im Raum verteilt eine große Menge an Munition zu Dekorationszwecken, Munition für Langwaffen und drei Stück Munition für Waffen der Kategorie B, die – laut Aussage des Bf – versehentlich zur Deko-Munition gelangt ist. Darüber hinaus befand sich in etwa hundert Jahre alte Munition in Munitionskisten im Zimmer, von welcher der Bf nicht weiß, ob diese noch aktiv ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Bf, wenn er das Schlafzimmer verlässt, sämtliche Munition in Waffenschränken verstaut. Diese Annahme begründet sich vor allem darin, dass sich bei der – ebenfalls vom Zeugen S durchgeführten – Verlässlichkeitsüberprüfung im April bereits ein ähnliches Bild wie das oben geschilderte geboten hat und auch der Zeuge P angab, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der, aufgrund der Fülle von Munition vermutlich den Überblick darüber verloren habende Bf vor dem Verlassen des Raumes die Munition entsprechend verstaue. Schließlich hat nicht einmal der Bf selbst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, beim Verlassen des Raumes die Munition zu verstauen.
Nach telefonischer Rücksprache mit der Bezirksverwaltungsbehörde sprachen die Polizisten ein vorläufiges Waffenverbot aus weil es der Mutter des Bf jederzeit möglich sei, in den in Rede stehenden Raum zu gehen, eine Waffe zu laden und diese zu verwenden. Waffen und Munition wurden sichergestellt.
Der Bf wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er die Bestimmungen des Waffengesetzes einhalte und dass seine 85-jährige Mutter nach zwei Schlaganfällen nicht mehr in der Lage sei, die Treppe in seinen Wohnbereich zu bewältigen. Es sei daher auszuschließen, dass die Mutter mit den Waffen in Kontakt kommen könne. Den Zeugen ist jedoch nicht aufgefallen, dass die ihnen die Tür „normal öffnende“ Mutter gehbehindert wäre. In Folge wurde der angefochtene Bescheid erlassen.
Über den Bf wurde bereits zwei Mal (1989 und [für die Dauer von ca 6 Monaten] 2009) ein Waffenverbot erlassen.
Hinsichtlich der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen ist festzuhalten, dass beide Beamten nicht den Eindruck erweckten, Absprachen getroffen zu haben. Immer wieder gaben die beiden auf nähere Nachfragen an, sich nicht mehr genau erinnern zu können oder machten in Detailfragen unterschiedliche Angaben. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund vermittelten die beiden Zeugen einen ehrlichen und glaubwürdigen Eindruck.
Wenn auch die subjektive Wahrnehmung des Bf zum Teil von jener der Zeugen abzuweichen scheint, ist dennoch festzuhalten, dass auch der Bf grundsätzlich glaubwürdig wirkte. Wo das Gericht der Aussage der Beamten gefolgt ist geschieht dies vorwiegend aufgrund der Annahme, dass für die beiden Beamten kein Motiv besteht, eine andere als die vorgefundene Sachlage zu schildern, zumal diesen bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen. Hinsichtlich der Anzahl der Patronen der Kategorie B im Zimmer ist festzuhalten, dass der Bf als einziger in der Verhandlung konkrete Angaben machen konnte, und die beiden Zeugen zum einen keine genaue Erinnerung mehr hatten und zum anderen auch bei der Amtshandlung keine entsprechenden Aufzeichnungen gemacht haben, welche gegen die Angaben des Bf sprechen würden.
III.
1.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Nach Art 132 Abs 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
1.2 Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (VfGH) lauten:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. …
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. …
(3) …
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) …
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) …
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) …
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
1.3. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 - WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 52/2015, lauten:
„Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) …
Vorläufiges Waffenverbot
§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitzer durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung sofort eine Bestätigung auszustellen.
(1a) Soweit die Befugnis gemäß Abs. 1 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt § 50 SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
(2) Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
(3) Erweist sich in der Folge, daß die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde dem Betroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.
(4) Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anläßlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.“
2. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 29.6.2000, 96/01/0596 mwN). Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (vgl Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 129a f B-VG Rz 45). Nach der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs muss es sich bei einer mit Beschwerde bekämpfbaren Maßnahme um die Anwendung physischen Zwangs oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch handeln (vgl VfSlg 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032; 16.4.1999, 96/02/0590). Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht (vgl VfSlg 10.662/1985). Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162; 29.9.2009, 2008/18/0687).
Im ggst Fall steht außer Frage, dass es sich bei der Erteilung eines mündlichen Waffenverbotes sowie bei der Beschlagnahme von Waffen, Munition und Zubehör und der Waffenbesitzkarte gemäß § 13 WaffG um die Erteilung eines hoheitlichen Befehls mit unverzüglichem, sanktionsbewehrtem Befolgungsanspruch an eine natürliche Person, und damit um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, was im Übrigen von keiner der Parteien bestritten wird. Die Beschwerde ist daher zulässig.
3.1. § 13 Abs 1 WaffG ermächtigt die Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug, Waffen und Munition sowie diverse Urkunden sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass „deren Besitzer durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“ Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge gelangt die zu § 12 Abs 1 WaffG entwickelte Rechtsprechung auch für das vorläufige Waffenverbot nach § 13 leg cit zur Anwendung, da sich die Bestimmungen in wesentlichen Bereichen im Wortlaut gleichen (VwGH 22.10.2012, 2011/03/0225).
§ 12 Abs 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Rechtsprechung, des Höchstgerichtes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten; eine Einschränkung des Waffenverbotes auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen) kommt nicht in Betracht (vgl VwGH 18.9.2013, 2013/03/0050; 28.2.2014, Ro 2014/03/0020).
Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine besonders qualifizierte missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Entscheidend für die Verhängung eines Waffenverbotes ist es, ob die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Die Erlassung eines Waffenverbotes dient somit der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches) von Waffen gegenüber Personen oder Sachen bezüglich der genannten Schutzgüter, denen ein sehr hoher Stellenwert zukommt (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist im Hinblick auf den dem WaffG (allgemein) innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Demgegenüber ist die Versagung bzw der Entzug waffenrechtlicher Urkunden (vgl § 21 Abs 1 bzw § 25 Abs 3 WaffG) schon bei fehlender waffenrechtlicher Verlässlichkeit gerechtfertigt, die insofern an andere, weniger strenge Anforderungen geknüpft sind (vgl VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084).
3.2. Eine solche missbräuchliche Waffenverwendung vermag im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht erkannt zu werden: Zwar mag dem Bf eine sorglose Verwahrung von Munition oder Munitionsteilen vorzuwerfen sein, welche zu einem Vorgehen nach § 21 Abs 1 bzw § 25 Abs 3 WaffG berechtigt. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bf eine Waffe missbräuchlich verwendet hat bzw eine solche Verwendung, allenfalls durch die Mutter des Bf, zu erwarten war. Ob, wie vom Zeugen S ausgesagt, das zusätzliche Fach mit den Waffen der Kategorie B offenstand, oder, wie vom Bf behauptet, dieses verschlossen war, ist aufgrund des unstrittigen Aufenthalts des Bf im Schlafzimmer und damit in dem Raum, indem sich auch der in Rede stehende Waffenschrank befunden hat, nicht von Relevanz. Es liegen nämlich keinerlei Beweisergebnisse vor, die darauf hindeuten würden, dass der Bf, wenn er das Schlafzimmer verlässt, den Waffenschrank unversperrt hinterlässt. Vor diesem Hintergrund braucht auch nicht weiter geklärt werden, ob die Mutter des Bf aufgrund ihrer physischen Verfassung in der Lage ist, in das vom Bf bewohnte Obergeschoss zu gelangen, was im Übrigen vor Ort von den Zeugen wohl relativ einfach überprüft werden hätte können. Da keine missbräuchliche Verwendung zu erwarten ist, kann auch außer Betracht bleiben, dass über den Bf bereits zwei Mal ein Waffenverbot verhängt wurde.
Diese Rechtsansicht entspricht auch jener des Verwaltungsgerichtshofes, welcher es etwa als unzulässig ansah, bei bloßer nicht ordnungsgemäßer Verwahrung von Waffen (VwGH 18.7.2002, 99/20/0189; 28.2.2006, 2005/03/0206), bei bloßem unbefugtem Führen einer Waffe (VwGH 27.9.2001, 2001/20/0433) oder auch beim grundlosen Abfeuern eines Schusses (VwSlg 9554 A/1978) ein Waffenverbot zu verhängen. Gerechtfertigt sah der Gerichtshof ein Waffenverbot etwa bei der Bedrohung von Menschen mit einer Waffe oder mit dem Erschießen (VwGH 6.9.2005, 2005/03/0039; 23.4.2008, 2006/03/0172), bei unbefugtem Führen einer Faustfeuerwaffe in alkoholisiertem Zustand und Werfen dieser Waffe gegen eine Wand (VwGH 11.12.1997, 96/20/0142) oder beim Überlassen zweier Maschinenpistolen samt Munition an einen Unbefugten (VwGH 3.10.1978, 1175/78).
4. Hinsichtlich der Kosten ist der Bf sohin als obsiegende Partei anzusehen. Von diesem wurden iSd § 35 Abs 7 VwGVG als Kosten 737,60,- Euro für den Schriftsatzaufwand sowie die Eingabegebühr in der Höhe von 30,00,- Euro geltend gemacht.
Gemäß § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV erhält der Beschwerdeführer als obsiegende Partei 737,60,- Euro Ersatz für den Schriftsatzaufwand. Der Schriftsatzaufwand ist dem Bf daher in der beantragten Höhe zuzusprechen.
Hinsichtlich der Erstattung der Eingabegebühr ist jedoch auf § 35 Abs 4 VwGVG zu verweisen, der – im Gegensatz zum ehemals anzuwendenden § 79a Abs 4 AVG – Stempelgebühren nicht als ersatzfähige Aufwendungen aufzählt. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zudem handelt es sich im Hinblick auf eine zu erwartende missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Bf lediglich um eine im konkreten Sachverhalt gelegene Einzelfallentscheidung, welche der Verallgemeinerung nicht zugänglich ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Zeinhofer