LVwG-601180/14/Zo/CG
Linz, 18.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der Frau I M, geb. 1975, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F R, H, M, vom 28.12.2015 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Kirchdorf an der Krems vom 30.11.2015, Zl. VerkR96-8288-2015, wegen zwei Übertretungen der StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.2.2016,
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit folgenden Maßgaben bestätigt:
- Die Tatzeit wird auf ca. 16.05 Uhr abgeändert;
- Bezüglich Punkt 2 wird der Tatvorwurf wie folgt abgeändert:
Die Wortfolge „da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich ...
... festzustellen“ wird durch die Wortfolge „da Sie die Unfallstelle verlassen haben“, ersetzt.
II. Die Beschwerdeführerin hat zusätzlich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 370 Euro zu bezahlen (20 % der verhängten Geldstrafen).
III. Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen,
1) dass sie am 23.09.2015 um 16:05 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KI-x auf der Schlierbacher-Straße L 554 bei Strkm. 9,400 im Gemeindegebiet von Nußbach gelenkt habe, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betrug, da ein um 17:27 Uhr durchgeführter Alkotest einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,91 mg/l ergeben habe;
2) dass sie es am 23.09.2015 um 16:05 Uhr unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und zu 2. eine solche nach § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begangen. Wegen dieser Übertretungen wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen in Höhe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu 1. sowie von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 zu 2. verhängt. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 185 Euro verpflichtet.
Dieses Straferkenntnis begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und die Unfallstelle verlassen habe, obwohl der Zweitbeteiligte die Unfallaufnahme durch die Polizei verlangt habe. Ein Alkotest habe die im Spruch angeführte Alkoholisierung ergeben, den von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachtrunk erachtete die Behörde für nicht glaubwürdig.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass sie bereits in der Vorstellung gegen den Führerscheinentzugsbescheid die Zeugen E R, Mag. B M, E S und Dr. G S zum Beweis für die Nachtrunkangaben namhaft gemacht habe. Insbesondere die Zeugen R und S hätten der Behörde glaubhaft schildern können, dass sie zum Unfallzeitpunkt keinen Alkohol konsumiert hatte und ihr Lebensgefährte R hätte auch den Nachtrunk bestätigen können. Die Nichteinvernahme dieser Zeugen verstoße massiv gegen den Rechtsgrundsatz des rechtlichen Gehörs und die Verpflichtung der Behörde, alle Zeugen zu hören und aufgrund der daraus resultierenden Beweiswürdigung den Sachverhalt nach bestem Wissen und Gewissen festzustellen.
Die Zeugin S hätte bestätigen können, dass sie bei der Dienstübergabe im Lokal um 14:00 Uhr keinerlei Alkoholgeruch wahrgenommen habe und die Beschwerdeführerin bis knapp vor 16:00 Uhr keinen Alkohol konsumiert habe. Der Zeuge R hätte bestätigen können, dass sie, als sie nach dem Unfall nach Hause gekommen war, nicht alkoholisiert gewesen sei, sondern erst in weiterer Folge zu Hause Alkohol konsumiert habe.
Dem stehe die nicht nachvollziehbare und unglaubwürdige Aussage des Zeugen P gegenüber, dass er unmittelbar nach dem Unfall die Polizei angerufen habe. Dies sei jedoch tatsächlich erst kurz vor 17:00 Uhr erfolgt, also mehr als eine halbe Stunde, nachdem sie die Unfallstelle verlassen habe. Offensichtlich sei dieser Anruf unter Einfluss dritter Personen erfolgt, die ihm erklärt hätten, dass er behaupten solle, sie sei alkoholisiert gewesen. Von dieser Aussage habe er offensichtlich später nicht mehr abweichen können, da er ansonsten als „Lügner“ dagestanden wäre. Dieser Zeuge sei daher keinesfalls glaubwürdiger als die Zeugen S und R.
Der Zeuge AI K habe die Vorkommnisse theatralisch geschildert und bereits selbst eine Beweiswürdigung vorgenommen, obwohl er dazu nicht berechtigt sei. Dazu wurde auf die unrichtigen Angaben dieses Zeugen verwiesen, wonach er einen frischen und nicht alten Alkoholgeruch wahrgenommen habe. Es sei aber unstrittig, dass man, wenn man gerade geduscht habe, nicht nach Wirtshaussmog rieche. Auch die Aussage dieses Zeugen, dass er mit dem Anzeiger erst nach Aufsuchen der Unfallstelle telefonisch Kontakt aufgenommen habe, sei unrichtig. Sie habe bereits in ihrem Haus dem Zeugen die Telefonnummer des Anzeigers gegeben und dieser habe noch bei ihr zu Hause am Küchentisch mit dem Anzeiger telefoniert. Die Aussage des Zeugen P, dass sie gewusst habe, dass er den Unfall von der Polizei aufnehmen lassen möchte, sei unrichtig und nicht nachvollziehbar.
Es sei unstrittig, dass zwischen den Unfallbeteiligten ein Identitätsaustausch stattgefunden habe und sie habe auch an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, in dem sie dem Unfallbeteiligten klar erklärt habe, dass sie am Unfall Schuld sei. Dies sei auch durch ein Telefonat mit ihrer Versicherungsvertreterin bekräftigt worden. An der Unfallstelle seien keine Spuren vorhanden gewesen, weshalb weitere Feststellungen an Ort und Stelle nicht notwendig gewesen seien. Die Beiziehung der Polizei sei im Sinne des § 4 StVO nicht notwendig und verpflichtend gewesen. Die Behauptung des Zeugen P, dass sie auf keinen Fall die Polizei wollte, sei schlechthin unrichtig. Sie habe sich davon überzeugt, dass P nicht verletzt sei und habe ihm als Führerscheinneuling erklärt, dass die Beiziehung der Polizei bei einem reinen Sachschadenunfall nicht notwendig sei. Die Identität sei ausgetauscht worden und sie habe das Alleinverschulden am Unfall zugegeben. Über das Thema Alkohol sei überhaupt nicht gesprochen worden. Möglicherweise sei P als Führerscheinneuling von dritten Personen beeinflusst worden. Sie habe jedenfalls an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt und sei zum Unfallszeitpunkt nachweislich nicht alkoholisiert gewesen.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 29.12.2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-8288-2015, zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.2.2016. An dieser haben die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen. Die Zeugen AI K, D P, E S und E R wurden zum Sachverhalt befragt.
4.1. Folgender Sachverhalt steht unstrittig fest:
Die Beschwerdeführerin lenkte am 23.9.2015 um ca. 16:05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen KI-x in Nußbach auf der Schlierbacher-Straße L 554. Bei Strkm. 9,400 übersah sie ein vor ihr anhaltendes Fahrzeug und fuhr diesem hinten auf. Beide Beteiligte stellten ihre Fahrzeuge auf der rechten Straßenseite in einem Zufahrtsbereich ab und es kam zu einem Gespräch zwischen den Unfallbeteiligten, in deren Verlauf diese einander Name und Anschrift nachwiesen. Beim Verkehrsunfall wurden keine Personen verletzt.
Ein mit der Beschwerdeführerin am 23.9.2015 um 17.29 Uhr durchgeführter Alkoholtest mit dem Alkomat der Marke Dräger Alcotest 7110 A ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,91 mg Alkohol pro Liter Atemluft.
4.2. Bezüglich des weiteren Ablaufes an der Unfallstelle und des behaupteten Nachtrunkes weichen die Angaben der Beteiligten stark voneinander ab:
4.2.1. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung dazu zusammengefasst an, dass sie bis 14:00 Uhr in ihrem Lokal gearbeitet habe und dann den Dienst an ihre Kellnerin, Frau S, übergeben habe. Sie sei dann noch im Bereich der Bar sitzengeblieben und habe Kaffee getrunken. Um ca. dreiviertel vier sei sie weggefahren und habe auf der Fahrt nach Hause den vor ihr anhaltenden PKW übersehen. Sie habe dem anderen Fahrzeuglenker erklärt, dass sie als Auffahrende jedenfalls am Unfall Schuld sei und die Polizei nicht benötigt würde. Der Unfallgegner sei ihr sehr jung und nervös erschienen, weshalb sie ihm nochmals versichert habe, dass die Angelegenheit geregelt werde. Sie habe auch mit ihrer Versicherungsvertreterin telefoniert und diese habe dem Unfallgegner ebenfalls versichert, dass der Schaden von ihrer Versicherung bezahlt wird. Es sei während dieses Gespräches am Unfallort nie davon die Rede gewesen, dass der Unfallgegner die Polizei verständigen werde. Die Angelegenheit sei deshalb für sie erledigt gewesen, weshalb sie nach Hause gefahren sei, die Fahrtstrecke betrage nur ca. 5 Minuten.
Sie habe bis zum Unfallzeitpunkt keinerlei alkoholischen Getränke konsumiert. Kurz nach 16:00 Uhr sei sie nach Hause gekommen und habe ihren Lebensgefährten vom Unfall erzählt. Es sei zu einem Streit gekommen und sie habe sich geärgert. Sie sei dann ins Vorhaus gegangen und habe aus dem Kühlschrank die Schnapsflasche genommen und aus dieser ein paar Mal getrunken. Ihr Lebensgefährte habe sich in dieser Zeit im Wohnzimmer aufgehalten. Später sei sie ins Badezimmer gegangen und ihr Lebensgefährte habe sie von dort geholt, weil die Polizei gekommen sei. Sie habe diesen gegenüber eingeräumt, den Unfall verursacht zu haben. An das Gespräch mit dem Polizisten könne sie sich ansonsten nicht genau erinnern, jedenfalls habe er ihre Daten wegen des Unfalles aufgenommen und sie habe auch einen Alkotest machen müssen. Sie sei deutlich alkoholisiert gewesen, habe dem Polizisten aber gesagt, dass sie erst zu Hause Schnaps getrunken habe und habe ihm auf Aufforderung auch die Schnapsflasche im Kühlschrank gezeigt. Vermutlich habe dies vorher auch schon ihr Lebensgefährte angegeben. Normalerweise trinke sie vor 16:00 Uhr keinen Alkohol. Die Menge des damals getrunkenen Schnapses könne sie nicht genauer angeben, es handle sich angeblich um einen 60 %igen Schnaps.
Die Fahrzeit vom Lokal bis zur Unfallstelle habe ca. 10 Minuten betragen, an der Unfallstelle habe sie sich mit dem Unfallgegner ebenfalls ca. 10 Minuten aufgehalten.
Diese Angaben in der mündlichen Verhandlung stimmen im Wesentlichen mit ihrem Vorbringen während des behördlichen Verfahrens überein.
4.2.2. Die Zeugin E S (im Folgenden: Zeugin 1) gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie um 14:00 Uhr ins Lokal gekommen sei und den Dienst von ihrer Chefin übernommen habe. Bei der Dienstübergabe habe die Beschwerdeführerin auf sie keinen alkoholisierten Eindruck gemacht. Diese sei dann noch im Lokal geblieben, die Zeugin vermutete, dass die Beschwerdeführerin Kaffee getrunken habe, sie habe ihr jedenfalls keine Getränke gebracht. Die Beschwerdeführerin dürfte das Lokal etwa zwischen halb und dreiviertel vier verlassen haben, sie habe in dieser Zeit Sichtkontakt mit ihr gehabt, weil das Lokal so klein sei.
4.2.3. Der Unfallgegner der Beschwerdeführerin, der Zeuge D P (im Folgenden Zeuge 2), gab in der Verhandlung zusammengefasst an, dass er zwischen vier und halb fünf von der Arbeit nach Hause gefahren sei. Wegen eines links abbiegenden LKW habe er bremsen müssen und es sei ihm die Beschwerdeführerin hinten aufgefahren. Beide hätten ihre Fahrzeuge abgestellt und in weiterer Folge die Daten gegenseitig ausgetauscht. Die Beschwerdeführerin habe ihm ihre Daten aufgeschrieben und auch den Führerschein gezeigt. Sie habe gesagt, dass sie keine Polizei haben will, er habe erwidert, dass er diese lieber verständigen würde, sie habe aber gemeint, dass eine solche nicht gebraucht werde. Der Zeuge gab auf Befragen dazu an, dass er nicht mehr genau wisse, was die Unfallgegnerin bezüglich der Verständigung der Polizei gesagt habe, er glaube aber, dass sie etwas dahingehend gesagt habe, dass sie „etwas getrunken habe“.
Die Unfallgegnerin sei dann in ihr Auto gestiegen und ein ganz kurzes Stück gefahren. Sie sei wieder ausgestiegen und er hab sie daraufhin angesprochen und ihr auch gesagt, dass er jedenfalls die Polizei verständigen werde, wenn sie davonfahren werde. Daraufhin sei die Unfallgegnerin ins Auto gestiegen und weggefahren. Er habe dann die Polizei angerufen, diese habe ihm gesagt, dass er nach Hause fahren solle. Er habe auch einen Freund wegen des Unfalles verständigt und dieser sei zur Unfallstelle gekommen, zu dieser Zeit sei die Unfallgegnerin noch anwesend gewesen. Das Gespräch an der Unfallstelle habe seiner Meinung nach ca. 15 – 20 Minuten gedauert. Die Polizei habe er angerufen, als die Unfallgegnerin von der Unfallstelle weggefahren sei. Zu den Zeitangaben in der Anzeige bzw. seiner Aussage gab er an, dass möglicherweise der Unfall etwas später gewesen sei oder das Gespräch an der Unfallstelle etwas länger gedauert habe. Es sei möglich, dass er wegen des Unfalles „geschreckt“ gewesen sei. Beim Gespräch mit der Unfallgegnerin habe er Alkoholgeruch aus deren Mund wahrgenommen.
Diese Angaben stimmen im Wesentlichen mit den Angaben in der Unfallanzeige sowie der Zeugenaussage vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 10. November 2015 überein.
4.2.4. Der Zeuge AI K (im Folgenden Zeuge 3) gab in der Verhandlung zum Sachverhalt zusammengefasst Folgendes an:
Die Unfallanzeige sei um 16:38 Uhr bei der Bezirksleitstelle telefonisch erstattet worden. Der Anzeiger habe angegeben, dass die Unfalllenkerin von der Unfallstelle weggefahren sei und habe das Kennzeichen bekanntgegeben. Er selbst sei zur Wohnadresse der Unfalllenkerin gefahren und habe dort geläutet. Herr R habe ihm geöffnet und er habe diesen auf den Unfall angesprochen. Herr R habe ihm das beschädigte Fahrzeug in der Garage gezeigt und er habe es kurz besichtigt. Dann habe er nach Frau M gefragt und Herr R habe ihm gesagt, dass diese in der Dusche sei. Sie seien dann in den Wohnbereich gegangen, dort habe ihm Herr R auch erzählt, dass die Beschwerdeführerin wegen des Unfalles nervös gewesen sei und Schnaps getrunken habe. Auf seine Frage, wieviel Schnaps sie getrunken habe, habe dieser gesagt: „ein paar Stamperl“. Er habe nach dem Stamperl gefragt und Herr R habe behauptet, dass dieses auf dem Küchentisch stehe, dort sei es aber nicht gewesen. Daraufhin habe Herr R gemeint, dass er es schon in den Geschirrspüler geräumt habe, dort habe sich aber ebenfalls kein Stamperl befunden. Daraufhin habe Herr R gemeint, dass seine Lebensgefährtin dann aus der Flasche getrunken habe. Bei diesem Gespräch sei die Beschwerdeführerin auch anwesend gewesen, er habe sie bezüglich des Unfalles angesprochen und ihre Daten aufgenommen. Sie habe auf ihn gefasst und höflich gewirkt und sei zeitlich und örtlich orientiert gewesen. Sie habe angegeben, vor dem Unfall keinen Alkohol, sondern erst zu Hause aus der Schnapsflasche, welche im Kühlschrank gestanden sei, Zwetschkenschnaps getrunken zu haben. Sie habe dann auch den Kühlschrank geöffnet und ihm die Flasche gezeigt, welche zu ca. 1/3 voll gewesen sei. Auf dem Etikett der Flasche sei „Kirsch“ gestanden.
Er habe bei der Beschwerdeführerin gerötete Augen festgestellt und bezüglich des Alkoholgeruches eine „Altfahne“ wahrgenommen, frischen Schnapsgeruch habe er nicht bemerkt. Der Anzeiger habe bereits telefonisch bei der Bezirksleitstelle angegeben, dass die Unfalllenkerin möglicherweise alkoholisiert gewesen sei. Er habe daher bereits einen entsprechenden Verdacht gehabt.
Auch die Angaben dieses Zeugen stimmen im Wesentlichen mit seinen Ausführungen in der von ihm erstatteten Anzeige und seinen Angaben anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vor der Behörde am 2.11.2015 überein.
4.2.5. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, Herr R (im Folgenden Zeuge 4), gab zum Sachverhalt in der Verhandlung zusammengefasst an, dass seine Lebensgefährtin kurz nach vier Uhr nach Hause gekommen sein dürfte. Nach der Begrüßung habe sie ihm vom Unfall berichtet und er habe sich darüber geärgert. Beim anschließenden Gespräch sei seine Lebensgefährtin nicht alkoholisiert gewesen. Er habe sie mit einem Busserl begrüßt und dabei sei ihm kein Alkoholgeruch aufgefallen. In weiterer Folge habe er sich im Wohnzimmer aufgehalten, seine Lebensgefährtin sei in der Küche gewesen. Ca. 1 Stunde später sei die Polizei gekommen. Der Polizist habe ihn auf den Unfall angesprochen und er habe seine Lebensgefährtin im Badezimmer gefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie einen alkoholisierten Eindruck gemacht und er habe im Kühlschrank nachgeschaut und gesehen, dass die Schnapsflasche halb leer gewesen sei. Deshalb habe er dem Polizisten gesagt, dass seine Lebensgefährtin zu Hause ein paar Stamperl Schnaps getrunken habe. Der Polizist habe ihn gefragt, wo das Stamperl sei und er habe es gesucht, es sei nicht auf dem Tisch gestanden und auch nicht im Geschirrspüler gewesen. Daraufhin habe er dem Polizisten gesagt, dass sie wohl aus der Flasche getrunken haben müsse.
Wäre seine Lebensgefährtin bereits alkoholisiert nach Hause gekommen, dann hätte er dem Polizisten wohl gesagt, dass sie gar nicht da sei. Er habe sich beim Gespräch mit dem Polizisten ursprünglich nichts gedacht, weil seine Lebensgefährtin beim nach Hause kommen nicht alkoholisiert gewesen sei. Erst im Badezimmer sei ihm ihre Alkoholisierung aufgefallen. Zwischen dem Heimkommen seiner Lebensgefährtin und dem Eintreffen der Polizei sei seiner Einschätzung nach mindestens 1 Stunde vergangen. In dieser Zeit habe er sich im Wohnzimmer aufgehalten, seine Lebensgefährtin in der Küche, er habe sie nicht gesehen aber gehört. Er habe nichts davon bemerkt, dass sie in dieser Zeit Alkohol getrunken habe, das sei ihm erst aufgefallen, als er sie im Badezimmer gesehen habe.
Auch die Angaben dieses Zeugen stimmen im Wesentlichen mit dem schriftlichen Vorbringen während des Verfahrens überein.
4.3. Zu diesen unterschiedlichen Angaben hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in freier Beweiswürdigung folgendes erwogen:
4.3.1. Zunächst ist zum zeitlichen Ablauf festzuhalten, dass der Anruf des Zeugen 2 bei der Polizei jedenfalls um 16:38 Uhr erfolgte. Er ist allgemein bekannt, dass der Zeitpunkt derartiger Anrufe im Protokoll genau festgehalten wird. Die Angaben zur Unfallzeit sind hingegen nur als ungefähre Angaben anzusehen, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Unfallbeteiligte nicht sofort nach dem Verkehrsunfall auf die Uhr blicken. Es handelt sich dabei um eine ungefähre Schätzung der beteiligten Personen, wobei aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge 2 angegeben hatte, nach der Arbeit zwischen 16:00 Uhr und 16:30 Uhr nach Hause gefahren zu sein, durchaus nahe legt, dass sich der Unfall auch etwas später ereignet haben könne. Im Übrigen erscheint es durchaus naheliegend, dass das Gespräch zwischen den Unfallbeteiligten an der Unfallstelle in etwa eine halbe Stunde gedauert hat. Die diesbezügliche Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass es lediglich 10 Minuten gewesen seien, erscheint eher unwahrscheinlich und der Zeuge 2 hat den Zeitraum mit 15 bis 20 Minuten angegeben.
Im Hinblick darauf, dass die Fahrzeuge abgestellt und die Daten schriftlich festgehalten wurden sowie insgesamt zumindest zwei Telefonate, nämlich einerseits zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen 2 mit deren Versicherungsvertreterin und andererseits zwischen dem Zeugen 2 und einem Freund stattgefunden haben, wobei dieser Freund noch vor dem Entfernen der Beschwerdeführerin von der Unfallstelle dort eingetroffen ist, erscheint es durchaus realistisch, dass sich die Unfallbeteiligten ca. eine halbe Stunde an der Unfallstelle aufgehalten haben. Es ist auch absolut glaubwürdig und lebensnah, dass der Zeuge 2 unmittelbar nachdem die Beschwerdeführerin von der Unfallstelle weggefahren ist, die Polizei angerufen hat. Worauf hätte er zu diesem Zeitpunkt noch warten sollen? Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin erst kurz nach 16:38 Uhr zu Hause eingetroffen sein konnte. Diese Feststellung wird auch nicht durch die Behauptungen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, wonach sie bereits kurz nach 16:00 Uhr nach Hause gekommen sei, widerlegt, weil es sich dabei nach deren eigenen Angaben bloß um Einschätzungen handelt. Der Polizeibeamte ist um ca. 17:10 Uhr beim Wohnhaus der Beschwerdeführerin eingetroffen. Diese Zeitangabe kann als relativ exakt betrachtet werden, weil es Polizisten gewohnt sind, bei relevanten Erhebungen auf die Uhrzeit zu achten. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin in der Dusche. Daraus ergibt sich, dass ihr für den von ihr behaupteten Nachtrunk eine Zeitspanne von maximal einer halben Stunde zur Verfügung stand. Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich zu Hause Schnaps getrunken haben sollte, erscheint es doch ausgesprochen unwahrscheinlich, dass sie in dieser kurzen Zeitspanne eine derartig große Menge Alkohol konsumiert hätte, welche das hohe Messergebnis von 0,91 mg/l erklären könnte.
4.3.2. Der Zeuge 4 steht als Lebensgefährte in einem besonderen Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin und auch die Zeugin 1 steht als Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin zu dieser in einem engen Verhältnis. Dies bedeutet zwar keineswegs, dass diese Zeugen bewusst falsche Aussagen gemacht haben könnten, ist jedoch bei der Beurteilung deren Glaubwürdigkeit trotzdem zu berücksichtigen. Der Zeuge 3 mag zwar insofern bei der Amtshandlung etwas voreingenommen gewesen sein, als er entsprechend der Anzeige davon ausgegangen ist, dass die Unfalllenkerin möglicherweise alkoholisiert sei, daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass er bei seinen Erhebungen subjektiv gewesen bzw. zum Nachteil der Beschwerdeführerin vorgegangen sei. Insbesondere hat er den Vorfall aus seiner Sicht sehr lebendig geschildert, was für seine Glaubwürdigkeit spricht. Seine Behauptung, keinen „frischen“ Schnapsgeruch sondern „alten“ Alkoholgeruch wahrgenommen zu haben, ist zwar nur schwer nachvollziehbar, beeinträchtigt aber seinen glaubwürdigen Gesamteindruck nicht.
Der Zeuge 2 schließlich hatte keinerlei Grund, die Beschwerdeführerin zu Unrecht zu belasten. Bereits zu jenem Zeitpunkt, als er die Polizei angerufen hatte, hatte ihm die Versicherungsvertreterin der Beschwerdeführerin versichert, dass der an seinem Fahrzeug entstandene Schaden bezahlt werde. Es wäre zwar verständlich, wenn er sich über den von der Beschwerdeführerin verursachten Verkehrsunfall geärgert hätte, allerdings würde auch eine solche Verärgerung nicht erklären, dass er zu Unrecht der Polizei gegenüber eine Alkoholisierung der Beschwerdeführerin erwähnt hätte, wenn er eine solche nicht wahrgenommen hätte. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dazu vermutete Erklärung, dass er von einer dritten Person zu dieser Aussage verleitet worden wäre, ist eine bloße, durch keinerlei Beweisergebnis begründete Vermutung. Sie würde im Ergebnis bedeuten, dass dieser Zeuge die Beschwerdeführerin mit seinem Anruf bei der Polizei verleumdet und letztlich sowohl vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf als auch vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine falsche Zeugenaussage getätigt hätte. Dafür gibt es jedoch überhaupt keine Anhaltspunkte. Der Zeuge ist zwar noch jung, er machte aber bei der mündlichen Verhandlung keineswegs einen verwirrten oder ängstlichen Eindruck, sondern schilderte den Vorfall aus seiner Sicht nachvollziehbar und glaubwürdig. Er ließ sich auch durch das Nachfragen des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht beirren und blieb bei seinen klaren Aussagen. Er machte insgesamt einen sehr glaubwürdigen und verlässlichen Eindruck.
4.3.3. Die Zeugin 1 bestätigte zwar, bei der Beschwerdeführerin während der Dienstübergabe keinen Alkoholgeruch wahrgenommen zu haben und mit dieser im Lokal Sichtkontakt gehabt zu haben. Sie gab aber auch an, nicht genau zu wissen, was die Beschwerdeführerin noch im Lokal gemacht habe, die Zeugin vermutete, dass diese einen Kaffee getrunken habe und wusste noch sicher, dass sie ihr selbst keine Getränke gebracht hat. Die Beschwerdeführerin habe auf sie keinen alkoholisierten Eindruck gemacht. Aus dieser Aussage ergibt sich aber nicht zwingend, ob die Beschwerdeführerin möglicherweise bereits vor dem Eintreffen der Zeugen alkoholische Getränke konsumiert hatte bzw. auch während ihrer Anwesenheit Alkohol getrunken hätte. Die Zeugin bestätigte letztlich lediglich, dass sie selbst der Beschwerdeführerin keine Getränke gebracht habe, ob bzw. welche Getränke konkret die Beschwerdeführerin sich allenfalls selbst von der Bar besorgt hat, gab sie nicht an; dazu erwähnte sie lediglich, dass sie nicht genau wisse, was diese gemacht habe.
Auch der Zeuge 4 bestätigte, dass ihm beim „Begrüßungsbusserl“ kein Alkoholgeruch aufgefallen sei. Beim Gespräch mit der Beschwerdeführerin, in welchem sie ihm den Unfall erzählt habe, sei sie nicht alkoholisiert gewesen. Dem steht die klare Aussage des Zeugen 2 gegenüber, welcher bei der Beschwerdeführerin nach dem Verkehrsunfall Alkoholgeruch aus dem Mund wahrgenommen hat.
Gegen die Version der Bf spricht auch folgende Überlegung: Der Zeuge 2 hat bereits bei seinem Telefonat mit der Polizei auf die Alkoholisierung der Bf hingewiesen. Dabei musste ihm jedoch klar sein, dass die Polizei die Richtigkeit seiner Aussage in Kürze überprüfen wird; eine falsche Beschuldigung der Bf durch den Zeugen widerspricht somit der allgemeinen Lebenserfahrung. Lebensfremd wäre hingegen anzunehmen, dass der Zeuge den angeblichen Nachtrunk der Bf vorausgesehen haben könnte und vor diesem Hintergrund der Polizei im Zuge des Telefonats eine unwahre Mitteilung gemacht hätte.
Bei Abwägung all dieser Aussagen sind die Angaben des Zeugen 2 mit Abstand am glaubwürdigsten. Dieser hatte auch keinerlei Grund, die Zeugin zu Unrecht zu belasten.
4.3.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes wesentlich darauf an, dass dieser den einschreitenden Polizeibeamten gegenüber unverzüglich erwähnt wird und die Menge des konsumierten Alkohols konkret behauptet und bewiesen wird (VwGH 21.12.2001, 99/02/0097 uva.).
Im gegenständlichen Fall wurde der Nachtrunk zwar nicht von der Beschwerdeführerin selbst sondern von ihrem Lebensgefährten behauptet. Dies ändert grundsätzlich nichts daran, dass ein derartiger Nachtrunk denkbar ist, für dessen Glaubwürdigkeit spricht insbesondere der Umstand, dass er vom Lebensgefährten sofort behauptet wurde. Allerdings sind die Begleitumstände dieser Behauptung doch sehr auffällig. Nach der diesbezüglich glaubwürdigen und gut nachvollziehbaren Schilderung des Polizeibeamten hat der Lebensgefährte vorerst behauptet, dass die Beschwerdeführerin mehrere Stamperl Schnaps getrunken habe, konnte das Schnapsglas jedoch auf Aufforderung durch den Polizeibeamten nicht vorweisen. Er befand sich weder auf dem Küchentisch, wo er es ursprünglich vermutet hatte, noch im Geschirrspüler. Erst danach hatte der Lebensgefährte behauptet, dass die Beschwerdeführerin den Schnaps direkt aus der Flasche getrunken habe. Der Ablauf dieser Nachtrunkbehauptung spricht doch deutlich dafür, dass er sich so nicht abgespielt hat und der Nachtrunk lediglich im Nachhinein behauptet wurde, um die Situation für die Beschwerdeführerin zu verbessern. Dazu kommt noch, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin den von ihm behaupteten Schnapskonsum gar nicht selbst wahrgenommen hat, sondern diesen lediglich aus der - nach seinen Angaben für ihn unerklärlichen plötzlichen - Alkoholisierung seiner Lebensgefährtin geschlossen hat.
Aus der Angabe des Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung, dass er seine Lebensgefährtin der Polizei gegenüber wohl verleugnet hätte, wenn diese bereits alkoholisiert nach Hause gekommen wäre, lässt sich auch unschwer ableiten, dass dieser Zeuge keine Probleme damit hat, der Polizei gegenüber falsche Tatsachen zu behaupten, wenn ihm dies für seine Lebensgefährtin günstiger erscheint. Auch dies spricht massiv gegen seine Glaubwürdigkeit. Letztlich darf auch nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass die Menge des behaupteten Nachtrunkes überhaupt nicht konkretisiert wurde.
4.3.5. Bei Abwägung all dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass die Nachtrunkbehauptungen der Beschwerdeführerin bzw. deren Lebensgefährten nicht den Tatsachen entsprechen und die Beschwerdeführerin bereits zum Unfallzeitpunkt jene Alkoholmenge konsumiert hatte, welche dem Alkomatmessergebnis von 0,91 mg/l entsprochen hat.
4.3.6. Auch die Behauptung des Zeugen 2, dass er die Polizei verständigen werde, wenn die Beschwerdeführerin von der Unfallstelle wegfahren wolle, ist lebensnah und gut nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung seines insgesamt sehr glaubwürdigen Auftretens (vgl. ausführlich oben) ist es auch als erwiesen anzusehen, dass er der Beschwerdeführerin diesen Umstand mitgeteilt und sie dies auch wahrgenommen hat.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:
5.1. Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 4 Abs. 1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
5.2.1 Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, hat die Beschwerdeführerin zur Unfallzeit den angeführten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,91 mg/l) gelenkt. Sie hat damit die ihr in Punkt 1 des Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.
5.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entbindet auch ein stattgefundener Identitätsnachweis die Unfallbeteiligten dann nicht von der Pflicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, wenn ein Unfallbeteiligter in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt (siehe bereits VwGH 13.10.1976, 1549/75). Im konkreten Fall hat der Unfallbeteiligte P durch die Aussage, dass er die Polizei verständigen werde, wenn die Beschwerdeführerin „davonfahren wolle“ klar zum Ausdruck gebracht, dass er eine Unfallaufnahme durch die Polizei wünscht. Die Beschwerdeführerin hat dennoch die Unfallstelle verlassen und damit den Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.c StVO erfüllt (vgl. VwGH 25.02.1983, 81/02/0162). Der Umstand, dass letztlich ihre Alkoholisierung zur Unfallzeit durch ein umfangreiches Beweisverfahren im Nachhinein bewiesen werden konnte, ändert nichts daran, dass sie bereits mit dem Verlassen der Unfallstelle den Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.c StVO verwirklicht hat. Der Tatvorwurf war allerdings entsprechend richtig zu stellen. Auch die Unfallzeit war auf „ca. 16:05 Uhr“ zu korrigieren, weil von keinem der Beteiligten diesbezüglich eine exakte Zeitangabe erfolgte. Auch mit der Angabe einer ungefähren Unfallzeit sind die Übertretungen eindeutig konkretisiert, weil die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum an der gegenständlichen Straßenstelle nur an einem Verkehrsunfall beteiligt war.
5.3. Das Verfahren hat keine Hinweise ergeben, welche das Verschulden der Beschwerdeführerin ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.2 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
5.4.1. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes
1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.
5.4.2. Die Beschwerdeführerin weist drei geringfügige verkehrsrechtliche Vormerkungen aus den Jahren 2011 und 2012 auf. Diese bilden keinen Straferschwerungsgrund, allerdings kommt ihr auch der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute. Bezüglich des Alkoholdeliktes hat die Verwaltungsbehörde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodass eine weitere Begründung zur Strafbemessung nicht erforderlich ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Unterschreiten dieser Mindeststrafe liegen nicht vor.
Bezüglich des Verlassens der Unfallstelle hat die Beschwerdeführerin zwar den Unfallgegner nicht in seinen Rechten geschädigt, weil sie ihre Daten bekanntgegeben und die Schadensabwicklung ermöglicht hat. Dennoch ist der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht gering, weil auch ein Interesse daran besteht, die körperliche und geistige Verfassung der Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt festzustellen. Dies war im gegenständlichen Fall aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nur durch ein umfangreiches und aufwändiges Verfahren möglich, welches unterbleiben hätte können, wenn die Beschwerdeführerin die Unfallstelle nicht verlassen hätte. Für diese Übertretung hat die Behörde weniger als 15 % der gesetzlichen Höchststrafe verhängt. Dies erscheint angemessen und sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen erforderlich. Auch die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (monatliches Nettoeinkommen von 1.300 – 1.400 Euro bei Sorgepflichten für 1 Sohn und erheblichen Schulden) machen eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht erforderlich.
Zu II.:
Die behördlichen Verfahrenskosten sind in § 64 VStG und die Kosten für das Beschwerdeverfahren in § 52 VwGVG begründet.
Zu III.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 4 und 5 StVO ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Fragen der Beweiswürdigung wurden nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren samt mündlicher Verhandlung gelöst. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsfrage, jedenfalls nicht um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Z ö b l