LVwG-410203/3/MK LVwG-410212/3/MK LVwG-410213/3/MK LVwG-410214/3/MK
Linz, 19.02.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, Finanzpolizei, Tagwerkerstraße 2, 4810 Gmunden, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 21.10.2013, Pol96-21-2011, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 21.10.2013, Pol96.21.2011, wurden die aufgrund eines Strafantrages des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck wegen des Verdachtes der Übertretung des Glücksspielgesetzes gegen R R, R K, W P und Ing. M Z infolge Gerichtszuständigkeit eingestellt.
Die möglichen Einsätze pro Spiel hätten bei über 10 Euro gelegen, weshalb auf der Grundlage des Erkenntnisses des VfGH vom 26.06.2013, Zl. B422/2013, ausschließliche Gerichtszuständigkeit anzunehmen sei und kein Raum für eine weitere verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bleibe.
Mit Schreiben vom 21.10.2013 wurde der verfahrensgegenständliche Sachverhalt der Staatsanwaltschaft Wels gemäß § 78 Abs.1 StPO angezeigt.
I.2. Gegen diesen Bescheid brachte die Finanzbehörde mit E-Mail vom 29.11.2013 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein und teilte mit, dass die Begründung und eine ausführliche Stellungnahme bzw. Sachverhaltsdarstellung nachgereicht werde.
I.3. Trotz Zuwartens der belangten Behörde über eine Zeitraum von mehr als zwei Monaten wurde die Berufung nicht ergänzt. Da von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen wurde, legte die belangte Behörde die Verfahrensakten am 24.01.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
I.4. Mit Schreiben vom 04.02.2014, das per E-Mail am selben Tag zugestellt wurde, erging der Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb einer Woche. Diese Frist verstrich fruchtlos.
II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Verfahrensakten und Beauftragung der Mängelbehebung. Der oben dargestellte Sachverhalt steht fest.
III. Gemäß § 13 Abs.3 AVG (der auf der Grundlage des § 17 VwGVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Trotz des objektiven Mangels der eingebrachten Berufung wartete die belangte Behörde vorerst zu. Ein formales Vorgehen nach § 13 Abs.3 AVG unterblieb.
Da dem Verwaltungsverfahren eine stillschweigende Fristsetzung fremd ist, war gleichzeitig mit dem Mängelbehebungsauftrag eine (angemessene) Verbesserunsgfrist zu setzen (vgl. VwGH vom 22.03.2001, 2000/07/0261).
Dies erfolgte durch das Oö. LVwG mit Schreiben vom 04.02.2014. Im Hinblick auf den seit der Einbringung der Berufung verstrichenen Zeitraum und angesichts der Tatsache, dass die gesetzlich eingeräumte Frist bislang auch nur zwei Wochen betragen hatte, schien der Zeitraum von einer Woche ausreichend. Dies insbesondere deshalb, weil nach mehr als zwei Monaten die bloße schriftliche Ausführung des Rechtsmittelbegehrens zu erfolgen hatte und ein Zeitraum für die materielle Auseinandersetzung mit dem Gegenstand an sich nicht (mehr) eingeräumt werden musste.
V. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Behebung des Formmangels des von der Bf eingebrachten Rechtsmittels nicht erfolgte. Dieses war daher im Grunde der oben angeführten Verfahrensbestimmung zurückzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger