LVwG-300829/11/BMa
Linz, 12.02.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des A.D. (im Folgenden: Bf), vertreten durch W. Rechtsanwälte GmbH, B., wegen Übertretung der Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat den Akt zu SV96-76-2014-Di dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 vorgelegt, das gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin entscheidet.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:
Mit einer sich auf die Aktenzahl SV96-76-2014 Di der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn beziehenden Beschwerde des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) und des P.D. vom 8. August 2015 wurde abschließend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 4. August 2015 beantragt.
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 4. August 2015, Zl.: SV96-76-2014-Di, wurde nicht gegen den Bf, sondern gegen P.D. erlassen.
Das Verwaltungsgeschehen im vorgelegten Akt der belangten Behörde zur o.a. Aktenzahl jedoch bezieht sich auf den Bf.
Eine telefonische Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau hat ergeben, dass gegen den Bf kein Strafbescheid erlassen wurde (Aktenvermerk vom 12. Februar 2016).
2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Erhebungen des LVwG ergibt.
2.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
2.3.1. Gemäß Artikel 132 Abs. 1 kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit u.a. Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
2.3.2. Voraussetzung der Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde ist daher die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem oder mehreren eigenen Rechten verletzt zu sein, und dass eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich ist (Kolonovits/Muzak/ Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), RZ 703).
Weil der Bf nicht Adressat des von ihm bekämpften Bescheids ist, ist er durch diesen auch nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu II.:
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann