LVwG-300569/17/PY/TK
Linz, 17.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn M.A.M., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T.C.M., x, B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. November 2014, SV96-77-2014, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.1.2016
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18. November 2014, SV96-77-2014, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach §§ 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vier Geldstrafen iHv je 1.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 231 Stunden verhängt. Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv insgesamt 600 Euro vorgeschrieben.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass im konkreten Fall die vier Arbeiter ein Firmenauto der Fa. L. e.U. zur Verfügung gestellt bekamen, mit welchem sie zur Baustelle in S. fuhren. Auch das Tankgeld wurde von der L. e.U. gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen beglichen. Das Arbeitsmaterial und Werkzeug war bereits im Auto der L. e.U. vorhanden, das den Arbeitern übergeben wurde, was eine Zurverfügungstellung durch die L. e.U. darstellt. Auf der Baustelle haben die Arbeiter Anweisungen vom dortigen Polier erhalten. In Summe sprechen all diese Faktoren dafür, dass die vier Arbeiter jedenfalls in die betriebliche Organisation der L. e.U. eingegliedert waren bzw. dass sie den Weisungen und der Kontrolle der L. e.U. jedenfalls weitaus mehr unterlagen, als jenen der F. xgmbH oder der T. GmbH. Vereinfacht gesprochen stelle sich die Frage, in wessen betriebliche Organisation die vier Arbeiter sonst eingegliedert gewesen sein hätten sollen, wenn nicht in jene der L. e.U.. Zur T. GmbH bestand nach der per Fax übermittelten ELDA-Anmeldungen sowie nach Auszahlungen des Vorschusses kein Kontakt mehr und die F. xgmbH wurde den Arbeitern gegenüber nicht einmal erwähnt. Das ausschließliche Verwenden von Betriebsmitteln der L. e.U. (Material, Werkzeug, PKW und Sprit) unterstreicht auch das Vorliegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit von der L. e.U.. Laut Sachverhalt könne nicht mehr festgestellt werden, von wem genau die vier Arbeiter ihre Lohnauszahlung bzw. den Vorschuss am Parkplatz neben dem AMS in Linz tatsächlich erhalten haben. Dies schadet allerdings nicht für eine Zuordnung der vier Arbeiter als Arbeitnehmer der L. e.U., da unter Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 ASVG jene Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Ein Arbeitsvertrag unterliegt in der Regel keinen Formvorschriften. Da die Arbeiter – wenn auch nur faktisch – in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur L. e.U. gegen Entgelt beschäftigt waren, sind diese zweifelsfrei als Arbeitnehmer der L. e.U. zu qualifizieren. Ein gültiger Subunternehmervertrag setzt einen gültigen Werkvertrag voraus. In der vorgelegten „Rahmenauftragserteilung“ vom 29.1.2014 wurde lediglich die „Verlegung der Bewährung für diverse Bauvorhaben“ vereinbart. Die Baustelle in der S./R., S., wird mit keinem Wort erwähnt. Es wurde somit weder ein konkret umschriebenes Werk/Ziel, noch eine Gegenleistung oder ein Termin (Anfang bzw. Ende) vereinbart, was das Vorliegen eines Werk- bzw. Subunternehmerauftrages zwischen der F. xgmbH und der L. e.U. ausschließt. Die erwähnten Vergabeprotokolle liegen nicht vor, die vorgelegten Rechnungen sind nach Arbeitsbeginn datiert, weshalb diese nicht als „Vergabeprotokolle“ zu werten sind. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die vorgelegten Rechnungen – wie vom Geschäftsführer der F. xgmbH behauptet – tatsächlich eine Fälschung darstellen. Auch der vorgelegte „Leihvertrag“ vom 29.1.2014 bzgl. der Zurverfügungstellung des PKW‘s an die F. xgmbH ist im Hinblick auf den – keinesfalls kostendeckenden – vereinbarten Fixbetrag von 30 Euro pro Tag nicht glaubwürdig. Selbst wenn das Beweisverfahren ergeben hätte, dass die F. xgmbH mit den Stahlarmierungsarbeiten mittels gültigem Werkvertrag beauftragt worden wäre, so würde die L. e.U. als Beschäftigerin entsprechend den Kriterien des § 4 Abs. 2 AÜG nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt aufgrund der Insolvenz der F. xgmbH nach § 14 Abs. 1 AÜG für die den überlassenen Arbeitskräften zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie für die Lohnzuschläge nach dem BUAG als Bürgen (§ 1355 ABGB) haften.
Zum Verschulden des Bf wird ausgeführt, dass die Behörde von Vorsatz ausgeht, zumal bei genauer Betrachtung der Versicherungsauszüge der Arbeiter ein wahres Jonglieren bezüglich der Anmeldungen bei den verschiedensten Firmen feststellbar ist und schließlich auf Druck der Bauleitung die Arbeiter vom Bf selbst angemeldet wurden. Es liege auf der Hand, dass vom Bf die Arbeiter auf nicht zahlungswillige (-fähige) Firmen geparkt wurden, um sich die entsprechenden Abgaben zu ersparen.
Abschließend legt die belangte Behörde ihre für die Strafbemessung maßgeblichen Gründe dar.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 19.12.2014. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Fa. L. e.U. bereits in der Vergangenheit mit der F. xgmbH kontrahiert hat. Dem Bf sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu den von der Organpartei im Verfahren vorgelegten Beweismitteln betreffend die Fa. F. xgmbH Stellung zu nehmen. Zum Beweis dafür, dass zwischen der L. e.U. und der F. xgmbH tatsächlich schriftlich Kontakt bestand und zum gesamten Vorbringen wird die Einvernahme des Zeugen T.B. beantragt. Objektive Beweisergebnisse für die getroffenen Feststellungen liegen nicht vor, sondern stellen auf eine Bestrafung des Bf abzielende Vermutungen dar. Beweislos trifft die belangte Behörde Feststellungen hinsichtlich Weisung und Kontrolle der angeführten Arbeitnehmer, wofür im gesamten Verfahren keine Beweisergebnisse aufgenommen wurden. Diese sind jedoch wesentlich, da sich daraus rechtlich ergibt, dass die vier angeführten Dienstnehmer nicht als Dienstnehmer der Firma des Bf anzusehen sind. Die Behörde unterstellt ohne jegliche Beweisergebnisse dem Bf, mit Anmeldungen zu jonglieren, obwohl dies anhand des Beweisverfahrens weder nachvollziehbar noch begründet ist. Abschließend wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und Vorbringen hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen erstattet.
3. Mit Schreiben vom 30.12.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor. Diese ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.1.2016. An dieser nahm der Rechtsvertreter des Bf, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter des Finanzamtes Salzburg statt als am Verfahren beteiligte Organpartei teil. Als Zeugen wurden Frau C.S., Herr O.L. und Herr T.B. einvernommen. Eine Einvernahme des Herrn D.D. war mangels Vorliegen einer aufrechten Meldeadresse nicht möglich (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.1.2016).
4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bf war zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Fa. L. e.U. mit Sitz in B., x (in der Folge: Fa. L.). Das Unternehmen führte Stahlarmierungsarbeiten durch.
Im März 2013 wurde die Fa. L. mit der Stahlverlegung bei einem Bauobjekt in S., S./R., beauftragt. Nach Angaben des Bf wurden diese Arbeiten an die Firma F. xgmbH, W. (in der Folge: Fa. F.), mit der bereits andere Baustellen in Sub abgewickelt wurden, vergeben.
Anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 51 für das Finanzamt Salzburg-Stadt am 25.3.2014 wurden auf dieser Baustelle die vier Arbeitnehmer
bei Eisenflechtarbeiten angetroffen.
Herr L., der bereits längere Zeit als Eisenflechter tätig ist, gab an, dass er auf einer Tankstelle in L. von einem albanischen Staatsbürger, der „H.“ genannt wurde, darauf angesprochen wurde, dass er Eisenflechter für Baustellen in S. sucht. Nachdem die vier Arbeiter ihr Interesse bekundeten, wurde vereinbart, dass sich H. bei ihnen meldet, wenn eine Baustelle hereinkommt. Als Stundenlohn sagte H. 14,16 Euro brutto zu, die Auszahlung sollte in bar immer am 15. des Folgemonats auf der Tankstelle in L. erfolgen.
An einem der darauffolgenden Wochenenden rief H. Herrn L. an und teilte ihm mit, dass ab Montag die Arbeiten losgehen. Am Sonntag bekamen die Arbeiter für die Fahrt nach S. von H. ein Auto zur Verfügung gestellt. Für welches Unternehmen sie konkret tägig werden, wurde ihnen nicht gesagt. Die Unterlagen über ihre Anmeldung erhielten sie per FAX in ein Coffeeshop in L. übermittelt, wobei aus den ELDA-Anmeldungen ging hervor, dass sie bei einer Firma T. GmbH, W. (in der Folge: Fa. T.), angemeldet sind. Nach Angaben der Wiener Gebietskrankenkasse handelt es sich bei diesem Unternehmen um eine Betrugsfirma, weshalb die ELDA-Anmeldungen zwar gespeichert, nicht jedoch in den Versicherungsdatenauszug übertragen wurden.
Auf der Baustelle angekommen, meldeten sich die Arbeiter beim Polier der dort tätigen Baufirma, der ihnen den Arbeitsbereich bekanntgab. Grundsätzlich wussten die Arbeiter selbst, wie sie ihre Tätigkeit auszuführen haben.
Mit dem Bf oder einem seiner Mitarbeiter hatten die Arbeiter zu keinem Zeitpunkt Kontakt, sie sahen weder den Bf noch den Verlegeleiter der Fa. L., Herr B., auf der Baustelle.
Ein Vertreter der Fa. T. übergab auf einem Parkplatz neben dem AMS in Linz Herrn L. einen Vorschuss für alle Arbeiter in Höhe von 500 Euro.
Nachdem das in L. von H. den Arbeitern zur Verfügung gestellte Fahrzeug am ersten Arbeitstag in S. defekt wurde und nicht mehr fahrbereit war, nahmen die Arbeiter telefonisch Kontakt mit ihm auf. H. teilte ihnen dazu mit, er werde sich melden. Daraufhin wurde ihnen ein Firmenauto der Fa. L. gebracht, in dem sich 150 Euro im Handschuhfach befanden, die als Tankgeld verwendet wurden.
Nach der Kontrolle konnten die Arbeiter keinen Kontakt mehr zu H. aufnehmen, ihre Anrufe wurden nicht angenommen und sie erhielten kein Geld. Daraufhin wandten sie sich an den Bf mit dem Ersuchen, bei der Fa. L. beschäftigt zu werden. Dem kam der Bf nach, zumal ihm auch die Baufirma, für die er auf der Baustelle tätig wurde, mitteilte, dass er die Arbeiten lediglich dann fortführen dürfe, wenn diese nicht in Sub vergeben und mit eigenem Personal ausgeführt werden.
Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Arbeiter zum angeführten Tatzeitpunkt in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit vom Unternehmen des Bf beschäftigt wurden.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 29.1.2016.
Beweiswürdigend ist zunächst anzuführen, dass im Verfahren durchaus Indizien hervortraten, die den Schluss nahelegen, dass die gegenständlichen Arbeiter tatsächlich von der Fa. L. beschäftigt wurden und die vorgelegten ELDA-Meldungen als Umgehungshandlung zu sehen sind. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben das vom Bf vertretene Unternehmen mit der Ausführung der Eisenbiegearbeiten beauftragt wurde und der vom Bf namhaft gemachte Subunternehmer, die Fa. F., in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Finanzpolizei bestritten hat, bei diesem Bauvorhaben im Auftrag des Bf tätig geworden zu sein. Eine Befragung des Vertreters dieses inzwischen aufgelösten Unternehmens, Herrn D.D., war dem Oö. Landesverwaltungsgericht jedoch mangels Vorliegen einer Ladungsadresse nicht möglich. Eine zweifelsfreie Aufklärung dieser widersprüchlichen Angaben konnte daher nicht erfolgen und erscheint es durchaus möglich, dass Herr D. die Subunternehmerschaft gegenüber der Finanzpolizei nur im Hinblick auf eine damit verbundene mögliche Strafverfolgung geleugnet hat. Des Weiteren ist der Umstand, dass anlässlich der Kontrolle ein Baustellenfahrzeug des Bf angetroffen wurde, als Indiz dafür zu werten, dass die Arbeiter tatsächlich von der Fa. L. eingesetzt wurden. Dem entgegenzuhalten sind jedoch die Aussagen der beiden in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen B. und L., die im Wesentlichen übereinstimmend schilderten, dass die Bereitstellung dieses Fahrzeuges aufgrund eines Defekts des Wagens, den der Subunternehmer den Arbeitern übergeben hatte, kurzfristig erforderlich war. Allein der Umstand, dass der Bf einem Subunternehmer – schon im Hinblick auf den auf der Baustelle herrschenden Zeitdruck – mit einem Baustellenfahrzeug aushilft, würde die Annahme einer Beschäftigung durch den Bf jedoch nicht rechtfertigen. Sowohl der Zeuge B. als auch der Zeuge L. machten bei ihrer Einvernahme einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Insbesondere die Schilderungen des Zeugen L. über die Geschehnisse erschienen sehr lebensnah. Dass dieser, der die in der Branche vorherrschenden Arbeitsbedingungen sowie beteiligten Personen gut kannte, zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass er auf der Baustelle tatsächlich für die Firma des Bf tätig wurde und nicht für eine Subfirma, spricht wesentlich für die Verantwortung des Bf, wie auch die Aussage von dessen Verlegeleiter B., der anführte, dass mit der gegenständlichen Subfirma bereits davor Geschäftsbeziehungen bestanden, aufgrund derer von einer reibungsfreien Zusammenarbeit ausgegangen werden konnte. Unwidersprochen blieb im gesamten Verfahren, dass unmittelbar auf der Baustelle weder Personal der Fa. L. angetroffen wurde noch seitens des vom Bf vertretenen Unternehmens Arbeitsanweisungen oder Kontrollen durchgeführt wurden. Im Ergebnis konnte daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die bei der gegenständlichen Kontrolle angetroffenen vier Arbeiter aufgrund einer persönlichen Arbeitspflicht gegenüber dem vom Bf vertretenen Unternehmen auf der Baustelle tätig wurden.
5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
5.1. Gemäß § 4 Abs.2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs.1 ASVG, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
- Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
- Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
- gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
- mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,
- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Gemäß § 539a ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonderes die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§ 539a Abs.2 ASVG). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer, den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs.3 ASVG).
5.2. Dienstnehmer im Sinn des ASVG ist nach § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber dem Merkmal einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenem persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 10.12.1986, Slg Nr. 12325/A).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit engverbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein in das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist (u.a.) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmitteln findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 4. September 2013, Zl. 2012/08/0310).
6. Nach dem durchgeführten Beweisverfahren verbleiben trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Bf. erwecken. Wenn auch durchaus Indizien dafür sprechen, dass die bei der Kontrolle angetroffenen Arbeiter in einem versicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Fa. L. tätig wurden, so liegen auch Beweisergebnisse - insbesondere die Aussagen der bei der Kontrolle einvernommenen Zeugen B. und L. - vor, die die Verantwortung des Bf, er habe für die Arbeiten ein Subunternehmen eingesetzt, durchaus glaubwürdig erscheinen lassen. Da somit nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit von einer Täterschaft des Bf ausgegangen werden konnte, war im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist, gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG, der gemäß § 38 VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Anwendung findet, von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Andrea Panny