LVwG-300901/5/KLi/JB

Linz, 16.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 15. Dezember 2015 des C.S., geb. x, x, P., vertreten durch Mag. R.S., x, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. November 2015 GZ. SanRB96-157-2015, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.      Gemäß § 52 VwGVG reduziert sich der Kostenbeitrag im Verfahren vor der belangten Behörde auf 50 Euro; im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten an.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. November 2015, GZ. SanRB96-157-2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Außenvertretungsbefugter der S. GmbH mit Sitz in L., x gem. § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Dienstgeber Herrn O.L., geb. x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Arbeiter im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung zumindest von 17.03.2015 bis 31.03.2015 beschäftigt habe, ohne vor Arbeitsbeginn (17.03.2015) eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der OÖ. GKK mit Sitz in 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger zu erstatten. Dieser Sachverhalt sei von Organen des Finanzamtes Linz bei einer Kontrolle am 10.06.2015 in oa. Unternehmen nach Durchsicht der Unterlagen und durch Abfrage beim Hauptverband festgestellt worden. Er habe somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des
§ 33 Abs. 1 ASVG verstoßen, zumal die verpflichtende Meldung verspätet erst am 18.03.2015 nach Arbeitsbeginn erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer habe § 33 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG verletzt. Über ihn werde eine Geldstrafe von 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
49 Stunden verhängt. Ferner werde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag von 73 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung mit Schreiben vom 15.09.2015 dem Beschwerdeführer erstmals zur Last gelegt worden sei. Von der Möglichkeit zum Tatvorwurf eine Stellungnahme abzugeben, habe er jedoch nicht Gebrauch gemacht.

 

Die gegenständliche Übertretung sei ihm aufgrund der Feststellungen der Organe des Finanzamtes Linz im Zuge der Kontrolle am 10.06.2015 um 09.15 Uhr in seinem Unternehmen zur Last gelegt worden. Demnach habe er den oben genannten Dienstnehmer im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung zumindest von 17.03.2015 bis 31.03.2015 beschäftigt, ohne vor Arbeitsbeginn am 17.03.2015 eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der OÖ. GKK mit Sitz in 4020 Linz, Gruberstraße 77 als zuständiger Sozialversicherungsträger zu erstatten. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt  habe, habe die Behörde aufgrund der Aktenlage entscheiden müssen. Es sei ein entsprechender Mangel an Sorgfalt anzunehmen gewesen, zumal sich der Beschwerdeführer über die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen informieren und dafür Sorge tragen hätte müssen, dass die oa. Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden wäre.

 

Der Beschwerdeführer habe seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben, sodass diese geschätzt werden hätten müssen. Strafmildernd sei die Vorstrafenfreiheit berücksichtigt worden, straferschwerende Gründe seien nicht gefunden worden.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom
15. Dezember 2015 mit welcher das Straferkenntnis dahingehend angefochten wird, als dieses zur Gänze aufgehoben werden möge; in eventu das Strafausmaß unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung herabgesetzt werde.

 

Er habe aus freien Stücken angegeben, dass ihm sein Irrtum leid tue und es möglich sei, dass er auch bei anderen Arbeitern diesen Fehler gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe sich selbst gegenüber der Behörde belastet, ohne dass hinsichtlich dieser Personen ermittelt worden sei. Dieser freiwillige Beitrag zur Sachverhaltsklärung ohne wie immer gearteten vorangehenden Ermittlungsverfahrens, die Unbescholtenheit und das Fehlen sonstiger Erschwerungsgründe hätten bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung zumindest eine außerordentliche Strafmilderung nach sich ziehen müssen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde in Folge der besonderen Umstände dieses Einzelfalls in Bezug auf die obigen Ausführungen von einer Bestrafung des Beschwerdeführers zur Gänze abzusehen und das Verfahren einzustellen gehabt.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH mit Sitz in L., x.

 

II.2. Im Unternehmen des Beschwerdeführers war der u. Staatsangehörige O.L. in der Zeit vom 17.03.2015 bis 31.03.2015 als Arbeiter geringfügig beschäftigt. Für diesen Arbeitnehmer wurde vor Arbeitsbeginn am 17.03.2015 eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der OÖ. GKK mit Sitz in 4020 Linz. Gruberstraße 77 als zuständiger Sozialversicherungsträger nicht erstattet. Die Anmeldung erfolgte erst am 18.03.2015.

 

II.3. Der Beschwerdeführer ist zu diesem Tatvorwurf geständig, sodass weitere Ermittlungen unterbleiben können und weitere Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen werden müssen.

 

 

 

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seinem Unternehmen gehen aus dem Akt der belangten Behörde hervor. Sie sind unbestritten und können deshalb der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

III.2. Ferner hat der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Tatvorwurf nicht bestritten und sich dazu geständig verantwortet, sodass auch diesbezüglich weitere Feststellungen unterbleiben können. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Herabsetzung der Strafe bzw. das Vorgehen mittels außerordentlicher Strafmilderung beantragt.

 

III.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für den 8. Februar 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer im Wege über seinen Vertreter nachweislich geladen. Die Zustellung der Ladung ist durch eine Lesebestätigung seines Vertreters von 14. Jänner 2016 ausgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer zur Verhandlung dennoch nicht erschienen ist, wurde in dessen Abwesenheit verhandelt.

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. Als Dienstnehmer gilt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen; unabhängig davon gelten Personen jedenfalls dann als Dienstnehmer, wenn sie entweder mit einem Dienstleistungscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden, oder wenn sie nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lohnsteuerpflichtig  sind,  soweit  es sich nicht um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG oder um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, handelt.

 

IV.2. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten ist.

 

IV.3. Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

IV.4. Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete oder Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt. Gemäß § 111 Abs. 2 leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Nachdem sich der Beschwerdeführer zum Tatvorwurf geständig verantwortet hat und das Straferkenntnis im Wesentlichen nur im Hinblick auf die Strafhöhe bekämpft hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Strafhöhe sind die Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abzuwägen.

 

V.2. Bei der Strafbemessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf eine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwSlg 8134 A/1971).

 

V.3. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

V.4. Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, in wie weit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werte ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und in wie weit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurück zu führen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Nach Abs. 3 leg.cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reichlich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat.

 

Besondere Milderungsgründe liegen u.a. im Fall eines reumütigen Geständnisses eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).

 

 

 

V.5. Für den Beschwerdeführer kommen insbesondere nachfolgende Milderungsgründe in Betracht:

 

§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB regelt als Milderungsgrund, dass der Beschwerdeführer bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. § 34 Abs. 2 Z 16 StGB normiert, dass der Beschwerdeführer sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde und § 34 Abs. 1 Z 17 StGB ein reumütiges Geständnis.

 

Diese Milderungsgründe können im gegenständlichen Fall auf den Beschwerdeführer angewendet werden.

 

V.6. Grundsätzlich würde sich der vorliegende Sachverhalt auch dafür eigenen, gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG mittels Ausspruches einer Ermahnung vorzugehen. Gegen den Beschwerdeführer wurde allerdings bereits ein Ermahnungsbescheid von 03.06.2014, GZ. 0008586/2014, des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz erlassen. Insofern war im vorliegenden Fall das nochmalige Vorgehen mittels Ermahnung nicht mehr angemessen.

 

Auch aus spezialpräventiven Gründen war es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht mehr möglich, nochmals mittels einer Ermahnung vorzugehen, zumal diese offenbar nicht ausreichend war, um den Beschwerdeführer von weiteren Verstößen gegen das ASVG abzuhalten.

 

Allerdings erscheinen bei Abwägung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe die Voraussetzungen für eine ao. Strafmilderung erfüllt, sodass ein Unterschreiten der Mindeststrafe von 730 Euro möglich war. Unter Zugrundelegung aller Tatumstände erscheint insofern eine Geldstrafe von 500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden ausreichend, um den Beschwerdeführer von weiteren Übertretungen des ASVG abzuhalten.

 

V.7. Insofern war spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde in Hinblick auf die Strafhöhe Folge zu geben und die Geldstrafe auf 500 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabzusetzen. Dementsprechend reduziert sich der Kostenbeitrag im Verfahren vor der belangten Behörde auf 50 Euro. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten an.

 

 

 

 

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer