LVwG-650525/4/Zo/Bb

Linz, 10.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der Mag. M L, geb. 1981, P.straße, L, vom 12. November 2015, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. November 2015, GZ 15/370386, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B durch zeitliche Befristung und Erteilung von Auflagen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.   

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

Zu I.

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 2. November 2015, GZ 15/370386, wurde die Lenkberechtigung der M L (Beschwerdeführerin – im Folgenden: Bf) für die Führerscheingruppe 1, Klassen AM und B bis 23. April 2016 zeitlich befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:

-        amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 23. April 2016 unter Vorlage eines Facharztgutachtens für Psychiatrie und

-        ärztliche Kontrolluntersuchungen auf Metabolite von Cannabis, Amphetamin, Kokain, Opiate und Benzodiazepine zwei Mal innerhalb des Befristungszeitraumes von sechs Monaten und Vorlage der entsprechenden Laborbefunde persönlich oder per Post an die Behörde innerhalb von zwei Wochen nach behördlicher Aufforderung (Zustellung der Aufforderung).

 

Der Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf das polizeiärztliche Gutachten nach   § 8 FSG vom 23. Oktober 2015, in welchem der Bf unter Berücksichtigung des Ergebnisses der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 3. September 2015 und der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 7. Oktober 2015 eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klassen attestiert wurde.

 

2. Gegen diesen Bescheid, mündlich verkündet am 2. November 2015, richtet sich die vorliegende, durch die Bf mit Schriftsatz vom 12. November 2015 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

 

Begründend bringt sie vor, dass sie den Führerschein seit 16 Jahren besitze und in dieser Zeit immer unfallfrei gefahren sei. Sie sei eine sehr vorsichtige und aufmerksame Lenkerin, welche beim Fahren keine Risiken eingehen würde.

 

Laut Verkehrspsychologin sei ihr Testergebnis in Bezug auf die Reaktionsgeschwindigkeit überdurchschnittlich gut. Dies bitte sie zu berücksichtigen. Ihre psychische Erkrankung zeichne sich durch ängstliche Zustände aus, die durch ein Trauma in der Kindheit ausgelöst wurden – laut Diagnose eines Psychiaters in München habe sie eine posttraumatische Belastungsstörung, die Psychosen verursache, wenn sie nicht gut mit Medikamenten eingestellt sei. Sie sei geistig gesund, da sie gut eingestellt sei und sei daher auch voll verkehrstüchtig.

 

Der angebliche Cannabiskonsum, den der psychiatrische Facharzt ungerechterweise erwähne, habe sich auf ein einmaliges Problem in der Pubertät im Alter von 17 Jahren bezogen. Es entspreche nicht der Wahrheit, dass sie gelegentlich Cannabis konsumiere.

 

Darüber hinaus erörterte die Bf, dass sie im April 2015 erstmalig mit Heroin in Kontakt gekommen und diese Substanz drei-, viermal in sehr kleiner Menge konsumiert habe, da sie sich aufgrund ihrer Depression dadurch Linderung erhofft habe.  Aufgrund ungünstiger Umstände sei der Verdacht aber auf ihren Cousin gefallen, weshalb sie bei der Polizei Selbstanzeige erstattet habe. Sie sei ein sehr verantwortungsbewusster Mensch und habe aus Pflichtgefühl der Wahrheit gegenüber diesen Konsum gestanden. Wegen dieser kurzen Episode habe sie im April mehrere hundert Euro für Drogentests, psychiatrische Gutachten und VPU ausgeben müssen. Die Führerscheinbefristung sei eine Ungerechtigkeit und Schikane, da sie nachweislich nichts mehr mit Suchtmittel zu tun habe und voll verkehrstüchtig sei. Sie habe nur Opiate konsumiert, sodass es ungerechtfertigt wäre, für einen Harntest 150 Euro ausgeben zu müssen, der auch Amphetamine udgl. beinhalte, da sie keine anderen Substanzen zu sich genommen habe.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 20. November 2015 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes GZ F15/370386, FE-662/2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Weiters wurde der Bf nachweislich die Möglichkeit geboten, innerhalb eines Monats eine neuerliche fachärztliche psychiatrische als auch eine aktuelle verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen. Dieser Aufforderung ist sie jedoch nicht nachgekommen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und die Bf keine Verhandlung beantragt hat. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden (§ 24 Abs. 3 iVm Abs. 4 VwGVG). 

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Die Bf wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23. Juni 2015, GZ FE-662/2015, gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen. Anlass hiefür war eine Selbstanzeige der Bf bei der Polizeiinspektion Traun, anlässlich der sie im Rahmen ihrer Vernehmung ua. angab, aufgrund psychischer Probleme Heroin konsumiert zu haben, wobei der letzte Konsum am 29. April 2015 stattgefunden habe.  

 

Am 11. August 2015 wurde die Bf vom Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Dr. G H, amtsärztlich untersucht, wobei zunächst jedoch die Beibringung einer fachärztlichen psychiatrischen und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme für erforderlich erachtet wurde.

 

Die psychiatrische Begutachtung der Bf durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Dr. B L,ergibt als Diagnose schädlichen Gebrauch von Opiaten, Probierkonsum von Cannabis, paranoide Schizophrenie und eine derzeit leichtgradige rezidivierende depressive Störung. Der Facharzt erläuterte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2015 im Wesentlichen, dass zum Untersuchungszeitpunkt eine leichtgradige depressive Symptomatik und bezüglich der schizophrenen Psychose eine geringe Minussymptomatik, jedoch keine Substanzbeeinträchtigung festgestellt worden sei. Bezüglich einer floriden psychotischen Symptomatik oder Selbstgefährdung hätten sich jedoch keine Hinweise ergeben. Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht bestehe daher eine Fahrtauglichkeit der Bf bei befürwortender VPU mit Befristung, regelmäßigen unauffälligen Harnkontrollen und psychiatrischer Behandlung. Eine neuerliche psychiatrische Untersuchung wurde in sechs Monaten empfohlen. 

 

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 9. Oktober 2015 des Institutes I, Landesstelle Oberösterreich, L., verfügt die Bf derzeit über eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und auch die psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist bei ihr derzeit knapp ausreichend vorhanden. Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass ihre Reaktionsfähigkeit und die reaktive und konzentrative Dauerbelastbarkeit gut gegeben sind und auch hinsichtlich der Konzentrationsfähigkeit kein Einwand besteht. Überdies sind auch die gezielte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit und die rasche und detaillegtreue optische Überblicksgewinnung zufriedenstellend vorhanden. Die sensomotorische Koordinationsfähigkeit ist bei einer sehr guten Genauigkeitsleistung uneingeschränkt gegeben und die Kurzzeitmerkfähigkeit sehr gut und die kognitive Auffassungsfähigkeit gut ausgebildet.

Die Bf weist auch hinsichtlich eines verkehrsrelevanten Risikopotentials keine normabweichende Akkumulation von psychischen Fehhaltungen auf. Sie zeigte  sich autodeskriptiv kontaktscheu, schüchtern, vorsichtig und introvertiert mit Minderwertigkeitsgefühlen, wobei jedoch keine erhöhte subjektive Bedeutung des Alkohols ausgewiesen wurde und derzeit auch pathologischer Alkoholgebrauch nicht abzuleiten ist. Die Bf ist nach verkehrspsychologischen Feststellungen offenbar seit April 2015 drogenabstinent und spricht auch offen über ihre psychischen Probleme und Ängste und befindet sich gegenwärtig in Therapie. Aufgrund des erst kurzen Abstinenzzeitraumes sind verkehrspsychologischerseits jedoch Maßnahmen geboten. Aus Sicht der Verkehrspsychologie ist die Bf unter der Voraussetzung eines unauffälligen Laborbefundes und eines positives fachärztliches Gutachten zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B bedingt geeignet. Empfohlen wurde eine zeitliche Befristung auf ein Jahr, um die Gefahr einer Leistungs- und Gesundheitsverschlechterung aufgrund eines Rückfalls in alte Drogenkonsumgewohnheiten kontrollieren zu können, die Kontrolle der drogenrelevanten Laborwerte im Intervall sowie eine fachärztliche Betreuung und regelmäßige Drogenberatung.

 

Unter Berücksichtigung dieser beiden Befunde und eines negativen Drogenharnbefundes vom 25. August 2015 beurteilte der Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich die Bf im Gutachten nach § 8 FSG vom 23. Oktober 2015, GZ FE-662/2015-Pim, schließlich als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen AM und B, gesundheitlich „befristet geeignet“, wobei er eine zeitliche Befristung im Ausmaß der Dauer von sechs Monaten und als Auflagen eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines psychiatrischen Facharztbefundes vor Ablauf der Befristung und zwei ärztliche Kontrolluntersuchungen auf Metabolite von Cannabis, Amphetamin, Kokain, Opiate und Benzodiazepine im Harn über behördliche Aufforderung vorschlug. Begründet wurde das Ergebnis des Gutachtens mit dem fachärztlich diagnostizierten Zustand nach schädlichem Gebrauch von Opiaten und Probierkonsum von Cannabis und den festgestellten psychischen Erkrankungen der paranoiden Schizophrenie und rezidivierenden depressiven Störung, derzeit remittiert unter antipsychotischer Dauermedikation. Die vorgeschlagenen Auflagen seien insbesondere zwecks rechtzeitiger Erfassung eines ev. eignungsausschließenden Rückfalles erforderlich.   

 

Auf Basis dieses polizeiärztlichen Gutachtens erließ die Verwaltungsbehörde den angefochtenen Bescheid.

 

4.2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde die Bf mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. Dezember 2015, GZ LVwG-650525/2/Zo/MSt, darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der vorliegenden fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme als auch der verkehrspsychologischen Untersuchung grundsätzlich nachvollziehbar seien und das darauf gestützte polizeiärztliche Gutachten daher schlüssig erscheine. Der Bf wurde jedoch für eine allfällige andere Beurteilung ihrer gesundheitlichen Eignung die Möglichkeit zur Beibringung einer neuerlichen fachärztlichen psychiatrischen und einer neuerlichen verkehrspsychologischen Stellungnahme geboten. Seitens der Bf erfolgte bislang jedoch keine Reaktion und es wurden keine Gutachten vorgelegt.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

 

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 FSG-GV hat das ärztliche Gutachten gegebenenfalls auszusprechen:

1.   ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,

2.   ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind, (...)

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

Im Falle, dass das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist gemäß § 2 Abs. 3 FSG-GV die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.

 

5.2. Bei der Bf besteht ein Zustand nach schädlichem Gebrauch von Opiaten und ein Zustand nach Probierkonsum von Cannabis, zusätzlich leidet sie an einer paranoiden Schizophrenie und einer leichtgradigen rezidivierenden depressiven Störung. Ihre psychische Situation ist derzeit stabil und seit April 2015 ist sie offensichtlich auch drogenabstinent, dennoch ist die Bf nach den fachärztlich psychiatrischen als auch verkehrspsychologischen Feststellungen und des darauf aufbauenden polizeiärztlichen Gutachten vom 23. Oktober 2015 derzeit gesundheitlich nur zeitlich befristet und unter Auflagen geeignet, Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B zu lenken. Der Polizeiarzt hat im Gutachten unter Bezugnahme auf die ihm zugrundeliegenden Stellungnahmen und einen negativen Drogenharnbefund schlüssig erörtert, dass aufgrund der konkreten Befundlage insbesondere zur rechtzeitigen Erfassung eines eventuell eignungsausschließenden Rückfalles eine Befristung auf die Dauer von zumindest sechs Monaten, die Vorschreibung von zwei Harnbefunden in diesem Zeitraum sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung samt Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme vor Befristungsablauf geboten und notwendig sind.

 

Diese Einschätzung ist plausibel und gut nachvollziehbar, da die Gefahr eines Rückfalles bei Drogenkonsum bekanntlich hoch ist und speziell in Kombination mit psychischen Erkrankungen von einer erhöhten Rückfallgefahr ausgegangen werden muss. Im Hinblick auf die Teilnahme der Bf als Lenkerin im Straßenverkehr könnte ein Rückfall negative Auswirkungen auf ihre Fahreignung und das Fahrverhalten haben, weshalb die polizeiärztlich vorgeschlagenen Einschränkungen und Auflagen daher zur Überwachung der Drogenabstinenz und Kontrolle des Gesundheitszustandes der Bf als auch im Interesse der Verkehrssicherheit durchaus erforderlich erscheinen. Dass die Bf bislang im Straßenverkehr nicht auffällig in Erscheinung getreten ist, vermag keine geänderte Beurteilung begründen.

 

Die Berechtigung zur Anordnung von ärztlichen Kontrolluntersuchungen verbunden mit der Verpflichtung zur Vorlage der entsprechenden Befunde ergibt sich insbesondere aus § 14 Abs. 5 FSG-GV iVm § 2 Abs. 1 und 3 FSG-VG (vgl. dazu auch VwGH 22. März 2002, 2001/11/0137). Durch die unangekündigten behördlichen Aufforderungen zur Vorlage aktueller Drogenharnbefunde zu der Bf unbekannten Zeitpunkten wird eine effiziente Überwachung ihres Konsumverhaltens bzw. Abstinenz bewirkt.

 

Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung sowie die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung ergeben sich aufgrund der Vorschreibung der ärztlichen Kontrolluntersuchungen zwingend aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 letzter Satz iVm Abs. 3 FSG-GV. Damit liegen die Befristung als auch die amtsärztliche Nachbegutachtung vor Ablauf der Befristung nicht im Ermessen des Polizeiarztes bzw. der Behörde, sondern sind diese bereits durch den Verordnungsgeber zwingend vorgesehen.

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die vorgeschlagene Befristung im Ausmaß der Dauer von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, konkret vom 23. Oktober 2015, zu berechnen.

 

Die Bf hat gegen den Inhalt der vorliegenden Befunde und Gutachten zwar in ihrer Beschwerde Einwände erhoben, letztlich aber diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen. Insbesondere hat sie, obwohl ihr die Möglichkeit zur Vorlage von Gegengutachten, welche allenfalls eine andere Beurteilung ermöglicht hätten, eingeräumt wurde, solche Gutachten bzw. Befunde weder vorgelegt noch überhaupt eine Äußerung erstattet. Es ist ihr damit nicht gelungen, die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten und Befunde zu entkräften.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann einem tauglichen bzw. schlüssigen, von einem befähigten Gutachter erstelltes Gutachten, mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden    (z. B. VwGH 29. April 2013, 2009/02/0176 ua.)

 

Soweit sich die Bf dagegen wendet, dass sie die vorgeschriebenen Harnbefunde auf eigene Kosten besorgen müsse, ist sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 22. März 2002, 2001/11/0137) hinzuweisen, wonach der Antragsteller die zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde auf eigene Kosten beizubringen hat. Dies gilt auch für fachärztliche Stellungnahmen über die Kontrolluntersuchungen, welche die Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung bilden.

 

Private und wirtschaftliche die Bf betreffende Belange, welche mit den Einschränkungen und Auflagen verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur keine andere Beurteilung und können im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr und damit des Schutzes der Allgemeinheit nicht berücksichtigt werden (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).

 

 

Zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l