LVwG-601232/2/Kof/MSt

Linz, 12.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn K T, geb. 1981, B.straße, L. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 08. Jänner 2016, GZ: VStV/915301911989/2015, wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

Die Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren

betragen 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·         Geldstrafe ……………………………….......................................... 800 Euro

·         Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren …....... 80 Euro

  880 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ................................................ 7 Tage.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben sich am 19.12.2015 um 05:25 Uhr in L, H.straße
(PI Lenaupark) trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte,
dass Sie am 19.12.2015 um 04:48 Uhr in Linz auf Höhe des Objektes W.straße .... bis K.straße ....(Anhalteort), das Fahrzeug mit dem Kennzeichen L-..... in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt haben.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs.1 lit.b  i.V.m.  § 5 Abs.2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 1.600 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 14 Tage                                                gemäß § 99 Abs.1 StVO

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64  VStG zu zahlen:

160 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .... 1.760 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

 

 

 

Der Bf hat am 09. Februar 2016 – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. –

Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen. VwGH v. 31.07.2009, 2007/09/0319; v. 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177;

vom 11.09.2013, 2011/02/0250.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Bf hat zwei Stunden nach dem Lenken sich Blut abnehmen lassen, welches von der Gerichtsmedizin Linz-Salzburg ausgewertet und ein Blutalkoholgehalt von 0,09 Promille festgestellt wurde; siehe Analyseergebnis vom 04.01.2016.

 

Der durchschnittliche Abbauwert beträgt pro Stunde ....... 0,10 bis 0,12 Promille;

VwGH vom 25.06.2010, 2009/02/0308; vom 14.12.2007, 2007/02/0023 uva.

 

Rückgerechnet auf den Zeitpunkt des Lenkens hat somit beim Bf

der Blutalkoholgehalt ca. 0,29 Promille betragen.

 

Die belangte Behörde hat aus diesem Grund mit Bescheid (Beschwerde-vorentscheidung) vom 31.01.2016, GZ: FE-1389/2015, NSch 685/2015

das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingestellt.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO beträgt die Mindest-Geldstrafe .............. 1600 Euro

und die Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe ................................................ 14 Tage.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

vgl. VfGH vom 27.09.2002, G 45/02 ua. = VfSlg 16633

 

Da der Bf im Zeitpunkt des Lenkens sich nachweislich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand sich befunden hat (Blutalkoholgehalt ca. 0,29 %o),
ist es gerechtfertigt und vertretbar § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe
auf 800 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage – herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 80 Euro).

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ.

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler