LVwG-650535/2/Sch/Bb

Linz, 22.01.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des R G-H, geb. 2000, vertreten durch Dr. D S, vom 30. November 2015, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 4. November 2015, GZ 15/308434, wegen Abweisung des Antrages auf Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten mit der beantragten Begleitperson J G-H,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.   

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

Zu I.

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wies den Antrag des R G-H (Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) vom 20. Oktober 2015 auf Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten mit dem Begleiter J G-H (Vater des Bf) wegen fehlender Voraussetzungen gemäß § 19 FSG iVm § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b und lit. d KFG ab.

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe):

 

„(...) Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25.07.2013, GZ: VerkR21-174-2013/SE BPD, wurde Ihrem namhaft gemachten Begleiter J G-H die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen in der Zeit von 25.07.2013 bis einschl. 08.08.2013 entzogen, weil er am 14.09.2012 um 01:39 Uhr in Ohlsdorf, auf der A1 bei km 217.638 in Fahrtrichtung Wien, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 60 km/h überschritten hat und deswegen mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12.12.2012, GZ: VerkR96-36797-2012, Rechtskraft der Bestrafung war der 28.12.2012, bestraft wurde.

 

Er erfüllt somit die unter lit. b) und lit. d) 1. Halbsatz angeführten Voraussetzungen nicht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. (...)“

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 6. November 2015, richtet sich die vorliegende, mit Schriftsatz vom 30. November 2015 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten mit dem beantragten Begleiter angestrebt wird.

 

Begründend wurde dazu vom Bf im Wesentlichen ausgeführt, dass die „Dreijahresfrist“ am 28. Dezember 2015 erreicht sei.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 4. Dezember 2015 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes GZ 15/308434 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Bf keine Verhandlung beantragt hat. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden (§ 24 Abs. 3 iVm Abs. 4 VwGVG). 

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der am x 2000 geborene Bf beantragte am 20. Oktober 2015 bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten gemäß § 19 FSG für die Klasse B. Als Begleitperson wurde ua. der Vater des Bf, J G-H, geboren am x, wohnhaft in  T, Besitzer der Lenkberechtigung der Klassen AM, A und B, angegeben.

 

Der vom Bf namhaft gemachte Begleiter lenkte am 14. September 2012 um 01.39 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in Ohlsdorf auf der A1 (Westautobahn) bei Strkm 217,638 in Fahrtrichtung Wien. Dabei überschritt er die im dortigen Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz um 60 km/h.

 

Er wurde wegen dieses Vorfalles mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. Dezember 2012, GZ VerkR96-36797-2012, rechtskräftig wegen Übertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 2e StVO schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in Höhe von 290 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 135 Stunden) verurteilt. Weiters hat ihm die genannte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen – von 25. Juli 2013 bis einschließlich 8. August 2013 – entzogen.

4.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde, sodass weitergehende Ermittlungen nicht geboten waren. Die dargestellte Bestrafung als auch die Entziehung der Lenkberechtigung seines beantragten Begleiters werden vom Bf nicht bestritten.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz FSG gelten für die Erteilung der Bewilligung von Ausbildungsfahrten und die Durchführung der Ausbildungsfahrten § 122 Abs. 1 bis 3, 6 und 8 KFG, wobei § 122 Abs. 2 Z 1 lit. d KFG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der gemäß Abs. 4 Z 2 im Verordnungsweg vorgeschriebene Inhalt und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung zu absolvieren ist.

 

Gemäß § 122 Abs. 1 KFG darf ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für Kraftwagen Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse durchführen, wenn er hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt. Der Antrag auf Bewilligung von Übungsfahrten ist bei der vom Bewerber um eine Lenkberechtigung besuchten Fahrschule einzubringen und von dieser im Führerscheinregister zu erfassen. Über den Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Im Antrag sind eine oder zwei Begleitpersonen anzugeben. Diese dürfen für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

 

Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 leg. cit. zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

der Begleiter muss

a)   seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen,

b)   während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse gelenkt haben,

c)   in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und

d)   darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines der § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte bestraft worden sein und darf nicht zwei zu berücksichtigende Vormerkungen im Sinne von § 30a Abs. 2 FSG aufweisen.

 

5.2. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 122 Abs. 2 Z 2 KFG muss als eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten der Begleiter innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse gelenkt haben (lit. b) und darf innerhalb dieses Zeitraumes nicht wegen eines in § 7 Abs. 3 FSG genannten Deliktes bestraft worden sein (lit. d). Das Gesetz stellt dabei ausdrücklich auf die unmittelbar vorangehenden drei Jahre vor der Einbringung des Antrages ab.

 

Der gegenständliche Antrag zur Durchführung von Ausbildungsfahrten wurde vom Bf am 20. Oktober 2015 bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Mit Strafverfügung vom 12. Dezember 2012, GZ VerkR96-36797-2012, wurde der vom Bf im Antrag namhaft gemachte Begleiter wegen einer am 24. September 2012 erfolgten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 60 km/h rechtskräftig gemäß § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 2e StVO bestraft. Bei dieser begangenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein - im Sinne des § 122 Abs. 2 Z 2 lit. d KFG genanntes - Delikt gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG (bestimmte Tatsache), dessen Begehung in der Folge auch seine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen, von 25. Juli 2013 bis einschließlich 8. August 2013, nach sich zog, sodass es dem Begleiter in diesem Zeitraum untersagt war, Kraftfahrzeuge zu lenken.

 

Da sohin sowohl die Bestrafung als auch die Entziehung der Lenkberechtigung im Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages am 20. Oktober 2015 weniger als drei Jahre zurücklagen, erfüllt der beantragte Begleiter in der Person des Vaters des Bf weder die Erteilungsvoraussetzung des § 122 Abs. 2 Z 2 lit. b KFG noch die in lit. d genannte Voraussetzung.

 

Die belangte Behörde hat den Antrag des Bf auf Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten vom 20. Oktober 2015 mit der Begleitperson J G-H daher zu Recht abgewiesen. Es war daher auch seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden.

 

Für die Versagung einer Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten ist nach der Rechtsprechung bereits die Nichterfüllung einer der in § 122 Abs. 2 Z 2 KFG genannten Voraussetzungen hinreichend (VwGH 19. Juli 2002, 2002/11/0113). Es erübrigte sich damit eine Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen.

 

 

Zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n