LVwG-601017/5/ZO

Linz, 25.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerden des R E, geb. 1969, 4030 Linz, vom 24.8.2015  gegen die Straferkenntnisse der LPD Oberösterreich vom 19.8.2015,

VStV/915300027790/2015 (hs. Zl. LVwG-601017),

VStV/915300027940/2015 (hs. Zl. LVwG-601018) sowie

VSTV/915300028496/2015 (hs. Zl. LVwG-601019),

jeweils wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerden werden abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.      Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zu den behördlichen Verfahrenskosten für die Beschwerdeverfahren Kostenbeiträge in Höhe von jeweils 16 Euro (insgesamt 48 Euro) zu bezahlen.

 

 

III.   Gegen diese Entscheidungen sind keine ordentlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die LPD Oberösterreich hat mit dem Straferkenntnis zu AZ VStV/915300027790/2015 dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 1.12.2014 binnen 2 Wochen ab Zustellung an den Sitz der anfragenden Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 9.4.2014 um 17:47 Uhr in Traun, auf der Kremstalstraße Höhe Schloss Traun stadtauswärts gelenkt habe. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Die Straferkenntnisse zu AZ VStV/915300027940/2015 und VStV/915300028496/2015 beinhalten gleichlautende Vorwürfe zu Lenkeranfragen vom 1.12.2014 für die Lenkzeitpunkte 9.4.2014, 19:00 Uhr bzw. 10.4.2014, 23:34 Uhr.

Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils Verwaltungsübertretungen nach      § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen in Höhe von jeweils 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 1 Tag) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung von Verfahrenskostenbeiträgen in Höhe von jeweils 10 Euro verpflichtet.

 

2. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerden machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er die Lenkeranfragen nicht beantworten könne. Er habe dies bereits persönlich bei der Behörde begründet. Es handle sich bei dem auf den Radarfotos ersichtlichem Kfz nicht um sein Auto, weshalb er keine Auskunft geben könne, wer mit diesem gefahren sei. Sein Auto sei damals nicht fahrbereit gewesen, er habe der Behörde auch die Werkstätte bekannt gegeben, in der sich sein Fahrzeug befunden habe.

 

3. Die LPD Oberösterreich hat die Verwaltungsakten mit Schreiben vom 26.8.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.2015. An dieser hat der Beschwerdeführer teilgenommen, die Behörde war entschuldigt.

 

 

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x wurde Anzeige erstattet, weil dieser am 9.4.2014 um 17:47 Uhr, am 9.4.2014 um 19:00 Uhr und am 10.4.2014 um 23:34 Uhr jeweils in Traun, Kremstalstraße auf Höhe Schloss Traun die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hatte. Zulassungsbesitzer dieses PKW ist der Beschwerdeführer. Gegen diesen wurden von der BH Linz-Land vorerst Verfahren wegen der Geschwindigkeits-überschreitungen geführt. Bereits damals gab er an, dass sein Fahrzeug nicht fahrbereit und in der Tiefgarage abgestellt gewesen sei. Auf den Lichtbildern sei auch die Länderkennung „A“ nicht zu sehen. Er sei auch noch nie am angeblichen Tatort gewesen und habe sein Fahrzeug nicht an andere Personen weiter gegeben.

 

In weiterer Folge hat die BH Linz-Land den Beschwerdeführer in allen drei Verfahren mit Schreiben vom 1.12.2014 gem. § 103 Abs. 2 KFG als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen x aufgefordert, den jeweiligen Lenker binnen zwei Wochen bekannt zu geben. Dazu hat der Beschwerdeführer der Behörde persönlich mitgeteilt, dass es sich nicht um seinen PKW Peugeot 308 handeln würde. Auf den Fotos seien Chromleisten ersichtlich, welche sein PKW nicht habe, weiters fehle die Länderkennung „A“. Sein PKW sei vom 2. – 22.4.2014 wegen eines Defektes der Hochdruckpumpe nicht fahrbereit gewesen und habe sich teilweise in der Werkstätte, teilweise zu Hause befunden. Der Beschwerdeführer gab auch den Namen der Werkstätte bekannt.

 

Die BH Linz-Land hat daraufhin mit drei Strafverfügungen gegen den Beschwerdeführer Strafen in Höhe von jeweils 80 Euro wegen der Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG verhängt. Der Beschwerdeführer hat gegen diese rechtzeitig Einsprüche eingebracht, in welchen er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und vermutete, dass eine unbekannte Person die Kennzeichentafeln nachgemacht oder von seinem Fahrzeug abgenommen habe und mit diesen gefahren sei. In weiterer Folge ergingen die nunmehr angefochtenen Straferkenntnisse.

 

In der mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführer wieder darauf, dass auf den Fotos Chromleisten ersichtlich seien, welche sein Fahrzeug nicht habe. Weiters fehle auf den Fotos das Nationalitätenkennzeichen „A“. Bei seinem PKW sei auf dem Kotflügel der Lack teilweise abgeblättert, diese Flecken würden auf den Fotos ebenfalls fehlen. Sein PKW sei damals nicht fahrbereit gewesen, bereits am 4. April habe sein Freund dies festgestellt, auch der Ö habe das Fahrzeug überprüft. Er habe auch versucht, das Fahrzeug selbst zu reparieren, was aber nicht gelungen sei. Erst am 17.4. habe er das Fahrzeug letztlich zur Werkstätte „F C“ gebracht und habe dieser am 22.4. den Reparaturauftrag erteilt. Diesbezüglich legte er eine Rechnung vor.

 

Festzuhalten ist, dass es sich beim PKW des Beschwerdeführers um einen Peugeot 308 handelt, auch auf den Fotos ist eindeutig diese Fahrzeugtype erkennbar. Der Beschwerdeführer gab an, dass im relevanten Zeitraum seine Kennzeichentafeln nicht gefehlt hätten, er habe auch seinen zweiten – auf Wechselkennzeichen – zugelassenen PKW, einen Peugeot 306 Cabrio, in dieser Zeit nicht gelenkt. Er vermutete, dass jemand seine Kennzeichentafeln nachgemacht habe.

 

4.2. Dazu hat das LVwG Oberösterreich in freier Beweiswürdigung folgendes erwogen:

Auf den Fotos der Geschwindigkeitsüberschreitungen ist jeweils ein Peugeot 308 mit dem Kennzeichen x deutlich zu erkennen. Auch das oberösterreichische Wappen zwischen dem Buchstaben „L“ und der Zahl „2“ ist schemenhaft zu erkennen. Das Nationalitätenkennzeichen „A“, die behaupteten Chromleisten sowie die Lackabsplitterungen am Kotflügel sind hingegen nicht zu sehen. Dem zuständigen Richter ist aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass die Fotos der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberwachungsanlage eine ziemlich schlechte Bildqualität aufweisen. Auf dem Vollbild ist lediglich die Fahrzeugtype und auf der Vergrößerung das Kennzeichen zu erkennen. Genauere Details wie das Nationalitätenkennzeichen und das Landeswappen auf der Kennzeichentafel bzw. spezifische Besonderheiten am Fahrzeug sind nicht bzw. nur sehr schwer zu erkennen. Darauf kommt es für die Geschwindigkeits-überwachung auch nicht an. Ein Vergleich mit anderen von dieser Anlage gemachten Fotos zeigt, dass auch auf diesen das Nationalitätenkennzeichen nicht zu sehen ist. Daraus kann also keineswegs geschlossen werden, dass es sich nicht um das Fahrzeug des Beschwerdeführers handeln würde. Es handelt sich offensichtlich um eine österreichische Kennzeichentafel mit dem Kennzeichen des auf den Beschwerdeführer zugelassenen PKW und es stimmt auch die Fahrzeugtype überein. Daraus ergibt sich zwingend, dass es sich um sein Fahrzeug handelt.

 

Die behauptete Fahruntüchtigkeit dieses Fahrzeuges ist für die relevanten Tage nicht belegt. Erst ab 17.4. bzw. 22.4. kann diese durch die Werkstattrechnung objektiv nachvollzogen werden. Für den 9.4.2014 ist diese Behauptung durch die Fotos der Überwachungsanlage widerlegt. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass jemand diese Kennzeichentafel so gut nachgemacht hätte, dass sie auf den Fotos deutlich als reguläre Kennzeichentafel erscheint und diese Person dann vergessen hätte, auch das „A“ nachzumachen.

 

Insgesamt ist es daher als erwiesen anzusehen, dass der gegenständliche PKW zu den angefragten Zeitpunkten an den angefragten Orten gelenkt wurde.

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Der Beschwerdeführer hat als Zulassungsbesitzer die Anfragen der BH Linz-Land nicht richtig beantwortet, weil er nur mitgeteilt hat, dass er den Lenker nicht benennen kann. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass sich sein Fahrzeug zu den angefragten Zeiten an den angefragten Orten befunden hat, weshalb er zur Auskunft verpflichtet gewesen wäre. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, die sein Verschulden ausschließen würden, weshalb gem. § 5 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß §19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß §19 Abs.2 VStG m ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro.

 

Über den Beschwerdeführer scheinen zum Tatzeitpunkt mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, weshalb ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (monatliches Nettoeinkommen von 1.100 bis 1.200 Euro bei Schulden und Sorgepflichten für zwei Personen) erscheinen die von der Behörde verhängten Geldstrafen durchaus angemessen, Die Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen nicht einmal zu zwei Prozent ausgeschöpft. Auch aus generalpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

Zu II.

Die behördlichen Verfahrenskosten sind in § 64 VStG und die Kosten für das Beschwerdeverfahren in § 52 VwGVG begründet.

 

Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs. 2 KFG ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl