LVwG-550373/11/Kü/IH
Linz, 16.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. A M, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. A M, X, L, vom 3. November 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
16. Oktober 2014, GZ: N10-119-2008, betreffend naturschutzbehördliche Administrativverfügung gemäß § 58 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. August 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Entfernung mit
30. Juni 2016 neu festgesetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014, GZ: N10-119-2008, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, als Grundeigentümer aufgetragen, die im Grünland auf dem Grundstück Nr. x, KG St. L, Marktgemeinde P, errichtete Hütte auf eigene Kosten bis spätestens
31. Dezember 2014 zu entfernen.
Begründend führte die belangte Behörde dazu wörtlich aus:
GStNr. x, x und x erhalten. Die Beendigung der Bauausführung wurde der Baubehörde bis dato nicht angezeigt.‘
Oö. NSchG 2001 eingeleitet wurde.
Mag. Dr. M die Fertigstellung des Bauvorhabens ‚landw. Wohnhaus mit Garagen und Errichtung bzw. Einbau eines Pferdestalles‘ nicht gemeldet hat. Die Hütte wurde noch nicht entfernt.
30. April 2014 aufzutragen.
I. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass keine Untersagung erteilt wird.
Begründend wird festgehalten, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspreche. Nach dieser könne eine unter Verletzung der Anzeigepflicht erfolgte Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens nur dann als rechtswidrig im Sinne des § 58 Oö. NSchG 2001 angesehen werden, wenn auch die Voraussetzungen für eine Untersagung erfüllt seien. Nur in diesem Fall stünde das Vorhaben im Widerspruch zu den (materiellen) Bestimmungen des Oö. Naturschutzgesetzes.
Die belangte Behörde habe sich im bekämpften Bescheid jedoch in keinster Weise mit den materiellen Bestimmungen des Naturschutzgesetzes oder auch den Voraussetzungen für eine Untersagung auseinandergesetzt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass eine derartige Beurteilung nicht erforderlich sei.
Überdies habe die belangte Behörde dem Bf bereits mit Bescheid vom
15. Jänner 2008 zu GZ: N-105771/8-2008-Has/Gre die Auflage erteilt, die Hütte, den Grillofen und anderes zu entfernen. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 6. September 2008 sei der Spruchabschnitt hinsichtlich der Gartenhütte aufgehoben und der belangten Behörde aufgetragen worden, diesen Spruchpunkt nach § 6 Oö. NSchG zu beurteilen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei die belangte Behörde von der Hütte in Kenntnis gewesen und sei ein entsprechender konkludenter Antrag des Bf vorgelegen. Von der belangten Behörde sei innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen keine Reaktion erfolgt, weshalb die Entscheidungsfrist der belangten Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit bereits abgelaufen sei.
Unabhängig davon habe der Bf die Hütte gemeinsam mit einem Wildgehege am 11. Februar 2014 und am 13. Februar 2014 der belangten Behörde gemäß
Oö. NSchG und dem Oö. Jagdgesetz angezeigt. Im Zuge dieses Verfahrens sei ein Lokalaugenschein durch die belangte Behörde erfolgt. Im Zuge dessen sei auch die gegenständliche Hütte begutachtet und nicht beanstandet worden. Seitens der Behörde sei weder eine Untersagung des Wildgeheges noch der Hütte erfolgt. Die nunmehr erfolgte nachträgliche Untersagung gemäß § 6 Oö. NSchG sei nicht nachvollziehbar und unzulässig.
I. 3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 7. November 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung berufenen Einzelrichter zu entscheiden.
I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. August 2015 an Ort und Stelle, an welcher der Bf in Begleitung seiner Rechtsvertretung und der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz teilgenommen haben.
I.4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bf ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG St. L, Marktgemeinde P. Im Jahr 2002 hat der Bf beim Bürgermeister der Marktgemeinde P die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Holzschuppens als Einstellplatz für landwirtschaftliche Geräte auf diesem Grundstück beantragt. Der Bürgermeister kam in seiner Prüfung des Ansuchens zum Schluss, dass das beantragte Gebäude aus agrarfachlicher Sicht nicht der Landwirtschaft dienlich ist und daher im Widerspruch zur Flächenwidmung Grünland steht. Dem Bf wurde daher mitgeteilt, dass aus Sicht der Baubehörde die beabsichtigte Errichtung eines Holzschuppens nicht möglich ist.
Im November 2003 wurde dem Bf die Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wohnhauses mit Garagen und die Errichtung bzw. den Einbau eines Pferdestalles auf den Grundstücken Nr. x, x und x, KG St. L, erteilt.
Im Zuge der Baumaßnahmen hat der Bf auf Grundstück Nr. x,
KG St. L, eine Holzhütte errichtet und diese als „Bauhütte“ deklariert. Von der Baubehörde wurde dem Bf mitgeteilt, dass Bauhütten für die Dauer der Bauausführung weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen. Festgestellt wurde, dass die Bewilligungs- und Anzeigefreiheit voraussetzt, dass die betreffende Bauhütte (auch in Bezug auf ihre notwendige Größe) ausschließlich dem geplanten Bauvorhaben dient.
Mit Eingabe vom 20. August 2007 beantragte der Bf bei der belangten Behörde die naturschutzbehördliche Bewilligung für geländegestaltende Maßnahmen sowie die Feststellung gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 für bauliche Maßnahmen im Uferbereich einer bestehenden Feuchtbiotopanlage auf den im Eigentum des Bf stehenden Grundstücken. Mit Bescheid vom 15. Jänner 2008, GZ: N10-57-2007, erteilte die belangte Behörde die naturschutzbehördliche Bewilligung für geländegestaltende Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. x, KG St. L, unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen. Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides stellte die Naturschutzbehörde fest, dass durch die vom Bf durchgeführte Revitalisierung der Biotopanlage auf den näher bezeichneten Grundstücken im 50 m-Schutzbereich eines xzubringers solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen zu überwiegen vermögen, nicht verletzt werden. Im Auflagepunkt 4. dieser Feststellung wird angeordnet, dass Hütte, Grillofen und andere Freizeiteinrichtungen dauerhaft zu entfernen sind.
Aufgrund der vom Bf gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat die Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 9. Juni 2008, GZ: N‑105771/8‑2008, die naturschutzbehördliche Feststellung insofern abgeändert, als die Auflage hinsichtlich der Entfernung der Hütte, des Grillofens und anderer Freizeiteinrichtungen mit der Begründung ersatzlos gestrichen wurde, dass es sich hierbei um ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 6 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 handelt und die Behörde die Hütte daher nach dieser Vorschrift zu beurteilen hat.
Diese Entscheidung nahm die belangte Behörde zum Anlass, beim Bürgermeister der Marktgemeinde P als Baubehörde hinsichtlich der baurechtlichen Beurteilung der gegenständlichen Hütte nachzufragen. Im Antwortschreiben vom
22. August 2008 teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde P mit, dass bislang vom Bf die Beendigung der Bauausführung der Baubehörde nicht angezeigt wurde.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 wandte sich die belangte Behörde neuerlich an die Baubehörde mit der Anfrage, ob zwischenzeitlich vom Bf die Fertigstellung des Bauvorhabens „landwirtschaftliches Wohnhaus mit Garagen und Errichtung bzw. Einbau eines Pferdestalles auf näher bezeichneten Grundstücken“ der Baubehörde angezeigt worden ist. Am 24. Juli 2013 teilte die Baubehörde wiederum mit, dass vom Bf eine Fertigstellung bisher nicht gemeldet wurde und laut Auskunft des Bürgermeisters die Hütte noch nicht entfernt worden ist.
In der Folge ersuchte die belangte Behörde den Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz die auf Grundstück Nr. x, KG St. L, aufgestellte Hütte einer fachlichen Beurteilung zu unterziehen. In seiner Stellungnahme vom
13. August 2013 hielt der Sachverständige fest, dass durch die Gestaltung des Gebäudes keine maßgebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne eines Versagungsgrundes nach dem Oö. NSchG zu erwarten ist. Das Gebäude befindet sich in einer Senkenlage und ist daher kaum landschaftswirksam. Die Ökologie des gegenständlichen Teilraumes wird durch die Hütte nicht beeinträchtigt. Aus diesem Grund ist eine negative Beurteilung im Naturschutzverfahren nicht gerechtfertigt, eine baubehördliche Bewilligung dürfte jedoch aufgrund der fehlenden Widmungskonformität nicht möglich sein.
Im weiteren Verfahren erinnerte die belangte Behörde den Bf daran, dass er in einem anderen Naturschutzverfahren mit Schreiben vom 20. August 2007 der Behörde mitgeteilt habe, dass die gegenständliche Hütte nur bis zur Fertigstellung des neu zu errichtenden Wohnhauses bestehen bleibt. Der Bf sollte daher der Behörde mitteilen, da das Wohnhaus zwischenzeitlich fertig gestellt worden ist, wann die Hütte entfernt wird. Verwiesen wurde seitens der belangten Behörde auch darauf, dass ein Belassen der Hütte einen konsenslosen Zustand darstellt und die Naturschutzbehörde gemäß § 6 Oö. NSchG vorzugehen hätte. Nach mehreren Urgenzen durch die belangte Behörde führte der Bf in seinem Schreiben vom 25. Juni 2014 aus, dass mit Zustellung des zweitinstanzlichen Bescheides der Oö. Landesregierung vom 9. Juni 2008, GZ: N-105771/8-2008, die Anzeige der Hütte erfolgt sei. Gemäß § 6 Oö. NSchG wäre sohin spätestens nach Erhalt dieses Bescheides die Behörde erster Instanz verpflichtet gewesen, binnen acht Wochen das angezeigte Bauprojekt zu untersagen. Nach Mitteilung des Bf sei daher die achtwöchige Frist abgelaufen und eine naturschutzbehördliche Untersagung nicht mehr möglich. Nach Ansicht des Bf gilt die Hütte als naturschutzrechtlich genehmigt.
Weiters verwies der Bf darauf, dass er mit Anzeige vom 13. Februar 2014 ein Wildgehege angezeigt habe und dieses von der Behörde bis zum Zeitpunkt seines Schreibens vom 25. Juni 2014 nicht gemäß § 6a Abs. 7 Oö. Jagdgesetz untersagt worden sei. Die Behörde hätte demnach die Möglichkeit gehabt, binnen drei Monaten das Wildgehege zu untersagen. Dies ist definitiv nicht geschehen, wodurch das Wildgehege bewilligt ist. Durch die Bewilligung des Wildgeheges ist aber die gegenständliche streitverfangene Hütte bewilligt, da diese zum Betrieb des Wildgeheges und somit zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört und auch naturschutzrechtlich diesbezüglich keine Einwände und Untersagungen bzw. negativen Stellungnahmen gekommen sind.
In Beantwortung dieser Eingabe des Bf teilte die belangte Behörde diesem mit Schreiben vom 31. Juli 2014 unter Bezugnahme auf den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 2008, GZ: N10-57-2007, und den Bescheid der
Oö. Landesregierung vom 9. Juni 2008, GZ: N-105771/8-2008, mit, dass gemäß § 6 Oö. NSchG der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Grünland vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen ist. Für die Form der Anzeige und deren Inhalt gilt § 38 Oö. NSchG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antragstellers der Anzeigende tritt. Nach Ausführungen der Behörde handelt es sich beim gegenständlichen Verfahren somit um ein Antragsverfahren und nicht um ein amtswegiges Verfahren. Somit trifft den Bf die Verpflichtung, die Maßnahme der Naturschutzbehörde anzuzeigen. Nach Bezugnahme auf den mit dem Bf bislang geführten Schriftverkehr führte die belangte Behörde, zumal die Hütte weder entfernt noch die Aufstellung der Naturschutzbehörde angezeigt wurde, aus, dass die Behörde daher nach § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 vorzugehen hat und die Entfernung der Hütte vorzuschreiben ist. Die belangte Behörde hielt nochmals fest, dass im bisherigen gesamten Verfahren keine Anzeige hinsichtlich der Errichtung einer Hütte aufliegend ist. Zu der Errichtung eines Wildgeheges stellte die belangte Behörde klar, dass in diesem Verfahren lediglich die Voraussetzungen für die Genehmigung nach dem Oö. Jagdgesetz zu prüfen sind und in diesem Verfahren somit auch sonstigen behördlichen Verfügungen (Bewilligungen) oder Feststellungen, die allenfalls nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für das Vorhaben erforderlich sind, nicht vorgegriffen wird. Die belangte Behörde geht daher von einer konsenslos errichteten Hütte aus, für die keine naturschutzbehördliche Genehmigung vorliegt.
Dem Bf wurde daher von der belangten Behörde nochmals die Gelegenheit gegeben, in Wahrung des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. Da dies vom Bf nicht genutzt wurde, erging von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 16. Oktober 2014, GZ: N10-119-2008, mit welchem dem Bf die Entfernung der im Grünland auf Grundstück Nr. x,
KG St. L, errichteten Hütte auf eigene Kosten innerhalb bestimmter Frist gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 aufgetragen wurde.
Hinsichtlich der Errichtung eines Wildgeheges ist festzustellen, dass dieses der Bf mit Schreiben vom 26. Februar 2014 samt Planunterlagen gemäß § 6a Abs. 7 Oö. Jagdgesetz bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Anzeige gebracht hat. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 teilte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Bf mit, dass die Errichtung eines Wildgeheges für Damwild auf den Grundstücken Nr. x, x und x, alle KG St. L, den Bestimmungen des § 6a Abs. 7 Oö. Jagdgesetz entspricht und somit das Wildgehege entsprechend der Anzeige errichtet werden darf. Ersucht wurde, die Fertigstellung des Gatters der Behörde anzuzeigen. Im Zuge des von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgeführten Verfahrens wurde im Hinblick auf die Belange des Tierschutzes eine Stellungnahme der Tierschutzombudsfrau O eingeholt. In ihrer Äußerung vom 30. April 2014 hielt diese fest, dass im Gehege ein zusätzlicher Witterungsschutz zur Verfügung stehen muss, da dieses nicht zumindest zu 5 % mit Sträuchern und Bäumen bewachsen oder beschirmt ist. Der zusätzliche Witterungsschutz muss laut Tierschutzombudsfrau aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen und allen Tieren gleichzeitig Unterstand bieten. Für 30 Stück Damwild wird eine Größe des Unterstandes von mindestens 60 m² verlangt (2 m²/adultes Tier).
I.4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten der zitierten Bescheide sowie den datumsmäßig bezeichneten Schreiben des Bf und der belangten Behörde. Insgesamt ist festzustellen, dass daher diese Sachverhaltsdarstellung nicht bestritten ist, vielmehr im gegenständlichen Fall die rechtliche Beurteilung, ob bereits eine Anzeige der Hütte erfolgt ist oder nicht, von wesentlicher Bedeutung ist.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Rechtslage:
Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.
Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Die belangte Behörde hat gegenständliches Verfahren mit Schreiben vom 20. August 2013, somit vor dem 1. Juni 2014, eingeleitet, weshalb die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung findet. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als
Oö. NSchG 2001 bezeichnet.
Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:
„§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]
6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]
10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]
§ 6
Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren
(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m
1. im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder
2. auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,
sind - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.
(2) Für die Form der Anzeige und deren Inhalt gilt § 38 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antragstellers der Anzeigende tritt. Die Anzeige kann mit Wirkung des Auslösens der Frist gemäß Abs. 3 auch bei der für die Verfahren gemäß § 7 Abs. 1
Z 4 und 5 zuständigen Behörde eingebracht werden und ist von dieser unverzüglich an die Naturschutzbehörde weiterzuleiten.
(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
(4) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(5) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 4 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheids begonnen werden.
(6) Auf Verlangen des Anzeigenden hat die Behörde die Nichtuntersagung der Ausführung auf dem vorgelegten Plan zu bestätigen und diesen dem Anzeigenden auszuhändigen.
(7) Für die Wirksamkeit der Anzeige und für deren Erlöschen gilt § 44 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dreijährige Frist mit dem im Abs. 5 genannten Zeitpunkt zu laufen beginnt.
§ 14
Bewilligungen
(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder
2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.
(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden.
§ 58
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht. [...]
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“
2. Der Bf vertritt im Beschwerdevorbringen die Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Oö. Landesregierung vom 9. Juni 2008 Kenntnis von der errichteten Hütte auf Behördenseite bestanden hat und ab diesem Zeitpunkt ein entsprechender konkludenter Antrag des Bf vorgelegen ist.
Dem ist zu entgegnen, dass eine in den jeweiligen Gesetzen vorgesehene Antrags- bzw. Anzeigepflicht ein aktives Tun des Einschreiters voraussetzt. Im Sinne des § 13 AVG sind Anbringen - als dieses sind Anträge und Anzeigen anzusehen - bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch einzubringen. Aus dieser Formulierung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechtes ergibt sich, dass eine konkludente Einbringung eines Antrages nicht vorgesehen ist. Bereits die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass amtswegig ein Verfahren gemäß § 6 Oö. NSchG 2001 nicht eingeleitet werden kann. § 38 Oö. NSchG 2001 regelt, dass eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung bei der Behörde schriftlich zu beantragen ist. Zudem sind gemäß § 38 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 diesen Anträgen erforderliche planliche Darstellungen anzuschließen. Auch diese Regelung steht der Rechtsansicht des Bf, wonach ein „konkludenter Antrag“ über die Errichtung einer Hütte im Grünland vorliegt, entgegen. Diese Rechtslage bedingt auch, dass mangels eines gesetzeskonformen Antrages eine behördliche Entscheidungsfrist im Sinne des § 6 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 nicht zu laufen begonnen hat. Insgesamt geht daher der Einwand des Bf hinsichtlich der konkludenten Antragstellung ins Leere.
Richtig ist, dass der Bf mit Eingabe vom 26. Februar 2014 die Errichtung eines Wildgeheges gemäß § 6a Abs. 7 Oö. Jagdgesetz angezeigt hat. Aus dem Antrag ergeben sich die örtliche Lage sowie das Flächenausmaß dieses Wildgeheges. Kein Bestandteil dieses Antrages ist - entgegen den Ausführungen des Bf im Beschwerdevorbringen - die Errichtung einer Hütte in Holzbauweise. Entgegen der Ansicht des Bf kann daher diese Anzeige des Wildgeheges auch nicht als Anzeige im Sinne des § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 angesehen werden.
Im Zuge des Prüfungsverfahrens hinsichtlich des Wildgeheges wurde von der Behörde aufgrund von tierschutzrechtlichen Bestimmungen auch die Tierschutzombudsfrau O beigezogen. Diese führt in ihrer Stellungnahme zur Anzeige des Wildgeheges aus, dass in Würdigung des bestehenden Bewuchses der Fläche mit Sträuchern und Bäumen vom Bf ein zusätzlicher Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen ist, welcher aus zwei Seitenwänden samt einer Überdachung zu bestehen hat und bei 30 Stück Damwild ein Ausmaß von 60 m² aufzuweisen hat. Insofern hat sich das Erfordernis eines Wildunterstandes erst im Laufe des Verfahrens ergeben und erweist sich damit das Vorbringen des Bf, wonach die Holzhütte bereits Grundlage seiner Anzeige über die Errichtung eines Wildtiergeheges gewesen ist, als nicht den Tatsachen entsprechend. Dieser Umstand kann daher nicht bedeuten, dass auch von der Naturschutzbehörde über dieses Ansinnen bereits rechtmäßig abgesprochen ist.
Der Bf stellte in der mündlichen Verhandlung seine Absicht dar, die bestehende Hütte in den noch zu errichtenden Unterstand für das Wildtiergehege zu integrieren. Dabei stellte er einen Anbau in östlicher Richtung in Aussicht. Konkrete Planunterlagen hinsichtlich der Ausgestaltung wurden allerdings vom Bf nicht vorgelegt. Tatsache ist, dass im Zuge des Lokalaugenscheines bei der mündlichen Verhandlung die Holzhütte in der seit Jahren bestehenden Form vorgefunden wurde. In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz in der mündlichen Verhandlung entspricht die Holzhütte in der derzeitigen Form nicht den Anforderungen der Wildtierhaltung (Einstand) und stellt aufgrund des Erscheinungsbildes mit der vorgebauten Veranda einen Eingriff in das Landschaftsbild dar, welcher nicht mit einer gestatteten landwirtschaftlichen Nutzung in Einklang zu bringen ist. Festzuhalten ist zudem, dass ein öffentliches Interesse an der bestehenden Holzhütte nicht erkennbar ist. Der vom Bf ursprünglich mit der Errichtung der Hütte beabsichtige Zweck, und zwar die Verwendung als Bauhütte, ist gegenwärtig nicht mehr gegeben, zumal Bauarbeiten am Grundstück nicht mehr stattfinden und das baurechtlich bewilligte landwirtschaftliche Wohnhaus mit Garagen samt Einbau eines Pferdestalles bereits seit längerer Zeit errichtet ist. Das private Interesse des Bf könnte sohin nur in einer Benützung der Hütte für Freizeitaktivitäten bestehen, das allerdings durch den anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgefundenen Zustand der Hütte (diese diente zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Futtermittellager) nicht wahrscheinlich ist.
Insgesamt ist daher aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass die bestehende Holzhütte dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft und keine öffentlichen bzw. privaten Interessen am Bestand der Hütte bestehen.
Auch wenn die bestehende Holzhütte geeignet ist, die Voraussetzungen für den Witterungsschutz nach entsprechenden Umbaumaßnahmen zu gewährleisten, ist dieses private Interesse vom Bf im Rahmen eines Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Oö. NSchG 2001 bei der Naturschutzbehörde vorzubringen. Erst nach entsprechender Anzeige dieses Witterungsschutzes, welcher zweifelsohne als Neubau bzw. Umbau eines bestehenden Gebäudes gewertet werden kann, ist die Naturschutzbehörde in der Lage, die Interessensabwägung - wie durch den Verweis auf § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 gefordert - auch durchzuführen.
Zu diesem Ansinnen wurde vom Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz bereits festgehalten, dass nur für den Fall einer zweckorientierten und traditionellen Bauweise des Wildunterstandes, in welchen die bestehende Hütte integriert werden soll, von keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen ist. Dessen ungeachtet ist die Holzhütte in ihrem gegenwärtigen Stand gemäß den Ausführungen des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz - wie erwähnt - sehr wohl als Eingriff in das Landschaftsbild zu werten, der dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft. Aus diesem Grund bzw. dem Fehlen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen am Bestand der Hütte in der vorgefundenen Ausformung ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Untersagung der Ausführung der gegenständlichen Hütte im Sinne des § 6 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 erfüllt sind. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die bestehende Hütte ohne die erforderliche Anzeige errichtet wurde, weshalb ein Anwendungsfall des § 58
Abs. 1 Oö. NSchG 2001 gegeben ist und die Behörde daher zu Recht die Herstellung des vorigen Zustandes durch Entfernung dieser Holzhütte aufgetragen hat. Die Möglichkeit der Anordnung einer entsprechenden Antragstellung ergibt sich erst seit der Oö. NSchG-Novelle 2014 und war daher in diesem Verfahren - wie im Punkt Rechtslage ausgeführt - nicht anzuwenden.
Aus diesem Grund wird der beabsichtigte Umbau bzw. Ausbau der bestehenden Hütte zum Wildunterstand vom Bf gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 unter Vorlage von Planunterlagen der belangten Behörde anzuzeigen sein. In diesem Verfahren können die privaten Interessen des Bf an der land- und forstwirtschaftlichen Weiternutzung einer umgebauten Holzhütte einer Beurteilung unterzogen werden. Mit dem nach Abschluss des Verfahrens allenfalls von der Naturschutzbehörde zur Kenntnis genommenen Umbau der Hütte wird sodann jener neue Sachverhalt vorliegen, der den gegenständlichen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes obsolet und jedenfalls nicht mehr vollstreckbar werden lässt. Es liegt daher in den Händen des Bf, durch eine rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde die Entfernung der Hütte zu verhindern. In diesem Sinne war daher auch die Frist zur Entfernung der bestehenden Hütte zeitlich so zu bemessen, dass das Verfahren hinsichtlich der Errichtung des Wildunterstandes jedenfalls eingeleitet bzw. auch abgeschlossen werden kann.
Insgesamt war damit das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen, weshalb die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde unter Anpassung der Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu bestätigen war. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger