LVwG-650573/2/Kof/MSt

Linz, 16.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau Dipl.-Päd. A E,
geb. x, x, S gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26. Dezember 2015, GZ: FE-381/2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde

als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.                                                                                                                             Die belangte Behörde hat mit Mandatsbescheid vom 29. Mai 2015, FE-381/2015, NSch-185/2015 der/die nunmehrige(n) Beschwerdeführerin (Bf) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG  

·         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F sowie eine allfällig bestehende ausländische Lenkberechtigung für den Zeitraum von zwölf Monaten

– vom 07. März 2015 bis einschließlich 07. März 2016 – entzogen  sowie

·         verpflichtet, vor Ablauf der Entziehungsdauer

·         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen,

·         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen und

·         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Dieser Bescheid wurde von der Bf am Mittwoch, dem 18. November 2015 persönlich übernommen.

 

Die Bf hat mit Schriftsatz vom 26. November 2015

– zur Post gegeben am Mittwoch, dem 09. Dezember 2015 –

einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid

1.   den Antrag der Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG abgewiesen und

2.   die Vorstellung der Bf gegen den Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs.2 AVG

  als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist eine Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Zu 2. - Zurückweisung der Vorstellung als verspätet:

 

Die Bf hat

-      den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid am Mittwoch,

dem 18. November 2015 persönlich übernommen und

-      die Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid am Mittwoch,

dem 09. Dezember 2015 zur Post gegeben.

 

Gegenteiliges behauptet die Bf selbst nicht.

 

 

 

 

Gemäß § 57 Abs.2 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im gegenständlichen Mandatsbescheid ist eine Vorstellung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Bescheidzustellung – einzubringen.

 

Das Ende der Frist für die Einbringung der Vorstellung war somit:

Ablauf des Mittwoch, 02. Dezember 2015.

 

Da die Bf die Vorstellung erst am Mittwoch, dem 09. Dezember 2015 zur Post gegeben hat, wurde dieses Rechtsmittel – um eine (1) Woche – verspätet erhoben.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht

die Vorstellung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Zu 1. - Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag
der Partei – welche durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet –
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen,

wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und

sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Es besteht die Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungs-grundes zu beurteilen. Diese Konkretisierungspflicht umfasst – unter anderem – auch, dass der Wiedereinsetzungswerber gehindert war, die versäumte Handlung rechtzeitig vorzunehmen, also Vorbringen dazu, wann das Hindernis in Form welches konkreten Ereignisses begonnen und wann es aufgehört hat;

ständige Rechtsprechung des VwGH,

zuletzt Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0209.

 

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall der Zeitraum ab/nach

der Übernahme des Mandatsbescheides (= 18. November 2015).

 

Die Bf bringt im Wiedereinsetzungsantrag vom 26.11.2015 vor, sie  

·         sei am 03. Mai 2015 von ihrem damaligen Lebensgefährten Herrn L.A. in
der gemeinsamen Wohnung schwer misshandelt und lebensgefährlich verletzt worden,

·         habe sich im Zeitraum 15. Mai bis 08. Juni 2015 in einem näher bezeichneten Frauenhaus aufgehalten  und

·         habe sich bis Ende Oktober 2015 zur physischen und psychischen Traumatherapie in einer näher bezeichneten Klinik befunden.

 

 

 

Herr L.A. wurde – siehe Gerichtsurteil – am 24. Juli 2015 verhaftet und am
09. Oktober 2015 in erster Instanz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
drei Jahren verurteilt.

 

Alle diese – inhaltlich richtigen – Vorbringen der Bf betreffen jedoch

den Zeitraum vor Ausfolgung des Mandatsbescheides.

 

Die Bf hat keinen einzigen Grund angegeben, warum sie nach Ausfolgung des Mandatsbescheides (= ab/nach dem 18. November 2015) nicht in der Lage war, innerhalb der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eine Vorstellung zu erheben.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG den Antrag der Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.

 

Zu 1. und 2.:

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

II.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler