LVwG-650571/2/MZ
Linz, 09.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des S A, geb x, x, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.12.2016, GZ 344433/2015, betreffend die Abweisung eines Antrages gemäß Führerscheingesetz
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.a) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.12.2016,
GZ 344433/2015, wurde gemäß § 23 Abs 3 FSG der Antrag des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) vom 1.10.2015 auf Austausch eines Nicht-EU-Führerscheines für die Klassen „AM, B“ mangels Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen abgewiesen.
Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde wie folgt:
„Mit Antrag vom 01.10.2015 begehrten Sie die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen ‚AM, B‘ im Austausch gegen das von Ihnen vorgelegte und als syrische Lenkberechtigung bezeichnete Dokument mit der Nummer 592xxx, vorgeblich ausgestellt am 14.09.2009 durch das Verkehrsamt in Damaskus/Syrien.
Sie wurden erstmals am 15.10.2014 im Bundesgebiet meldebehördlich registriert.
Die Behörde erhob Beweis durch Abfrage des zentralen Melderegisters, in die beglaubigte Übersetzung des vorgelegten syrischen Führerscheins in die deutsche Sprache vom 18.09.2015 sowie Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Landeskriminalamt L hinsichtlich der Echtheit des vorgelegten syrischen Führerscheins.
Das Untersuchungsergebnis hat ergeben, dass beim gegenständlichen Führerschein beim Ablaufdatum Radierungen bzw. Überschreibungen vorgenommen wurden.
Mit Schreiben vom 11.11.2015 wurde Ihnen der vorstehend angeführte Sachverhalt im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs, zu Kenntnis gebracht. Sie haben am 17.11.2015 durch Hinterlegung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis erlangt. Eine Äußerung Ihrerseits liegt nicht vor.“
Nach Wiedergabe des § 23 Abs 3 FSG setzt die belangte Behörde wie folgt fort:
„Sie haben mit Ihrem Antrag ein Dokument als Ihre syrische Lenkberechtigung vorgelegt, wobei nach Durchführung der urkundentechnischen Untersuchung der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Landeskriminalamt ergab, dass die behördlichen Eintragungen abgeändert bzw. ergänzt wurden. Die Behörde hätte damit hinsichtlich des Vorliegens einer in einem Nicht-EU-Staat erteilten Lenkberechtigung getäuscht und zur Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung für die beantragten Klassen veranlasst werden sollen.
Da Sie nicht nachgewiesen haben, dass Sie im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung sind oder waren, war spruchgemäß zu entscheiden.“
II. Gegen den genannten Bescheid erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
In seinem Beschwerdeschriftsatz führt der Bf begründet folgendes aus:
„Ich habe bei Ihnen meinen syrischen Führerschein vorgelegt. Laut Ihren Angaben sei das Ablaufdatum gefälscht, was aber nicht der Fall ist. Als Beweis lege ich ein Führ[er]schein-Punktesystem und einen Bericht vom Innenministerium bzw. Polizeidirektion aus Syrien vor! Ich habe auch einen Antrag auf Echtheit meines Führerscheins beim syrischen Konsulat gestellt, sobald ich diese Bestätigung bekomme lege ich Sie Ihnen vor.“
III.a) Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerde-vorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
c) Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bf hat im Verfahren ein als syrischer Führerschein bezeichnetes Dokument vorgelegt. Der beglaubigten Übersetzung zufolge weist das Dokument eine Gültigkeit bis zum 30.11.2015 auf. Eben dieses Gültigkeitsdatum findet sich auch in der Übersetzung des Schreibens der Verkehrsdirektion des Innenministeriums der Arabischen Syrischen Republik vom 23.11.2015.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
a) Die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015 lauten:
"Gesundheitliche Eignung
§ 8. ...
(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse oder Unterklasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung. ...
Ausländische Lenkberechtigungen
§ 23. ...
(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
..."
b) Gemäß § 23 Abs 3 FSG ist die primäre Voraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkberechtigung, dass der betreffende Bewerber um eine österreichische Lenkberechtigung Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist.
Maßgebend für die Entscheidung der Behörde wie auch des Landesverwaltungsgerichtes ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung. Dass für die Bewerber um eine österreichische Lenkberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkberechtigung Anderes gälte, findet sich weder in § 23 noch in anderen Regelungen des Führerscheingesetzes (VwGH 20.05.2008, 2008/11/0068). Daher ist im vorliegenden Fall darauf abzustellen, ob der Bf zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Besitzer einer gültigen ausländischen Lenkberechtigung ist.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass das vom Bf der Behörde vorgelegte Dokument ein echter syrischer Führerschein ist, war dessen Gültigkeit mit 30.11.2015 begrenzt. Seit 1.12.2015 ist der Bf daher jedenfalls nicht mehr im Besitz einer gültigen in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung. Vor diesem Hintergrund vermag im gegenständlichen Fall dahingestellt zu bleiben, ob der Bf der belangten Behörde ein verfälschtes Dokument vorgelegt hat, und ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die vorliegende Entscheidung der zitierten, soweit ersichtlich einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht und der Frage, ob das vom Bf vorgelegte Dokument noch Gültigkeit besitzt, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Markus Zeinhofer