LVwG-601116/5/KLi/CG

Linz, 21.12.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 28. September 2015 des A C S, geb. x 1960, gegen den Zurückweisungsbescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich (Polizeikommissariat Wels) vom 7. September 2015,
GZ: VStV/915300347452/2015, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO)
den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.            Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 4.5.2015, GZ: VStV/915300347452/2015 vorgeworfen, er habe am 14.2.2015 um 14.35 Uhr in Wels, A 25, Strkm. 13,5, Knoten Haid als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 52 lit.a Z.10a StVO verletzt. Über ihn werde gemäß § 99 Abs.2d StVO eine Geldstrafe von 160 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 17 Stunden verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung richtet sich die – verspätete – Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.6.2015, mit welcher er vorbringt „Nicht Verhandelbare – Zurückweisung, ohne Annahmeverweigerung, aus wichtigem Grund. UCC DOC. No. 2012127914 UCC DOC. No. 2012127914 UCC DOC. No. 2013032035 ohne Vorurteil, Rückwirkend Rechtskräftig“. Der Beschwerdeführer führt aus, dass mit der sogenannten Behörde kein handelsrechtlicher Vertrag bestehe, er somit das Schreiben als hinfällig ansehe. Unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen fordere er hiermit auf, die sogenannte amtliche Legitimation zu erbringen, das heiße, die ordentliche Bestellung, einen Amtsausweis und die dazugehörige Kontrollnummer. Es sei darin in notariell beglaubigter Form nachzuweisen, wofür, wie, wodurch und von wem das Recht zur Vornahme hoheitlicher Handlungen übertragen worden sei. Sollte dies nicht möglich sein, habe die Behörde damit bewiesen, dass sie als Firma nach dem Handelsrecht agiere. Dies würde wiederum die Vorspiegelung falscher Tatsachen darstellen und nach § 263 StGB und § 123 BGB strafbar sein.

 

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer daraufhin einen Verspätungsvorhalt vom 12.8.2015 mit welchem vorgehalten wurde, dass die in Beschwerde gezogene Strafverfügung am 8.6.2015 beim Postamt 4070 Eferding hinterlegt worden sei. Die hinterlegte Sendung gelte mit dem ersten Tag der Abholfrist, dies sei der 8.6.2015, als zugestellt. Sie gelte als nicht zugestellt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholung wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden habe können. Der Beschwerdeführer werde in diesem Zusammenhang ersucht, bekannt zu geben, ob er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht nur vorübergehend von der Abgabestelle abwesend gewesen sei, insbesondere durch eine Reise, einen Urlaub oder einen Krankenhausaufenthalt gehindert gewesen sei, von der Zustellung Kenntnis zu nehmen. Sollte dies der Fall sein, werde er aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens entsprechende Bescheinigungsmittel, wie eine Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket udgl. vorzulegen, widrigenfalls von einer rechtswirksamen Zustellung der Strafverfügung auszugehen sei.

 

Der Beschwerdeführer hat darauf keine Rechtfertigung abgegeben. In der Folge hat die belangte Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.6.2015 mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Zurückweisungsbescheid vom 7.9.2015, GZ: VStV/915300347452/2015 als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 49 Abs.1 VStG der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben könne. Laut Zustellschein sei erfolglos versucht worden, die Strafverfügung am 5.6.2015 zuzustellen. Daraufhin sei das Schriftstück am 8.6.2015 beim Postamt hinterlegt und ab 8.6.2015 zur Abholung bereitgehalten worden.

 

Als Reaktion darauf brachte der Beschwerdeführer nochmals sein Schreiben vom 12.6.2015 mit dem handschriftlichen Vermerk „Noch einmal 28.09.2015“ bei der belangten Behörde ein. Weitere Ausführungen erstattete der Beschwerdeführer nicht.

 

Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

Zum Verfahrensgang kann auf die Darstellungen zu Punkt I. verwiesen werden. Aus dem Verfahrensgang ergibt sich bereits, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Strafverfügung vom 5.6.2015 am 8.6.2015 zugestellt erhalten hat. Insofern lag die Strafverfügung ab 8.6.2015 zur Abholung bereit. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, binnen zwei Wochen Einspruch gegen die Strafverfügung zu erheben. Aufgrund der Zustellung am 8.6.2015 endete daher die Frist zur Erhebung eines Einspruches am 22.6.2015. Diese Eingabe langte bei der belangten Behörde erst am 23.7.2015 ein.

 

Nach einem entsprechenden Verspätungsvorhalt der belangten Behörde äußerte sich der Beschwerdeführer dazu nicht. Die belangte Behörde wies daraufhin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12.6.2015 mit Bescheid vom 7.9.2015 als verspätet zurück.

 

Daraufhin brachte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 12.6.2015 mit handschriftlichem Vermerk „Noch einmal 28.09.2015“ ein weiteres Mal bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde legte daraufhin den gesamten Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

Mit Schreiben vom 19.11.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am
24.11.2015, erließ das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen Verbesserungsauftrag. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat den Beschwerdeführer mit dem Verbesserungsauftrag auf den gemäß § 9 Abs.1 VwGVG notwendigen Inhalt einer Beschwerde hingewiesen und gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, seine Beschwerde bis zum 9.12.2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangend, entsprechend zu ergänzen.

 

Er wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden müsste, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte. Der Beschwerdeführer hat eine Ergänzung bzw. Konkretisierung seiner Beschwerde nicht erstattet.

 

 

III.        Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich vollumfänglich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich. Weitere Erhebungen waren insofern nicht erforderlich.

 

 

IV.         Rechtslage:

 

IV.1. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

 

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z.3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs.3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

 

V.           Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

V.1. Mit der ursprünglich beeinspruchten Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorgeworfen. In seinem Einspruch bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die Strafverfügung nicht anzuerkennen und davon auszugehen, dass die belangte Behörde nicht dazu legitimiert sei, derartige Strafverfügungen zu erlassen. Nach dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Zurückweisungsbescheid erstattete der Beschwerdeführer das Vorbringen in seiner Beschwerde vom 28.9.2015 neuerlich wortgleich wie in der ursprünglichen Eingabe vom 12.6.2015.

 

Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, weshalb die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Weiters behauptet er auch nicht, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ortsabwesend gewesen sei bzw. weshalb seine Eingabe doch rechtzeitig sei.

 

Inhaltlich werden vom Beschwerdeführer keine Ausführungen erstattet. Angaben – insbesondere dahingehend, weshalb seine Eingabe rechtzeitig und der Zurückweisungsbescheid zu Unrecht ergangen sei – macht der Beschwerdeführer trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung (Verbesserungsversuch) nicht.

 

V.2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, inwieweit der in Beschwerde gezogene Zurückweisungsbescheid bekämpft wird. Es ist auch nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass seine Eingabe gegen die ursprüngliche Strafverfügung tatsächlich rechtzeitig gewesen sei.

 

Der Beschwerdeführer hat kein konkretes Begehren gestellt und diesen Mangel trotz Aufforderung nicht behoben, weshalb seine Beschwerde gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückzuweisen war.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer