LVwG-650496/8/Sch/Bb
Linz, 29.01.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des A H, geb. 1929, vertreten durch Rechtsanwälte H & L, vom 12. Oktober 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. September 2015, GZ 15/316858, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung der Führerscheingruppe 1, Klassen AM, A1, A2, A, B und F durch zeitliche Befristung und Erteilung von Auflagen, aufgrund des Ergebnisses durchgeführter ergänzender Erhebungen,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als
- die zeitliche Befristung der Gruppe 1 bis 24. August 2018,
- die Vorlage eines augenfachärztlichen Befundes alle sechs Monate im Zeitraum von drei Jahren (Code 104),
- die amtsärztliche Nachuntersuchung in drei Jahren samt Vorlage einer augenfachärztlichen Stellungnahme und
- die Auflagen 01.06 (Tragen einer Brille oder Kontaktlinsen) und 05.01 (Fahrten nur bei Tag – keine Nachtfahrten).
behoben werden.
Hinsichtlich der Auflage 02.02 (Tragen von Hörgeräten) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7. September 2015, GZ 15/316858, wurde die Lenkberechtigung des A H (Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) für die Führerscheingruppe 1, Klassen AM, A1, A2, A, B und F bis 24. August 2018 zeitlich befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:
- Code 104: Vorlage eines augenfachärztlichen Befundes (Visus ein/beidäugig, Gesichtsfeld) alle sechs Monate auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab 24. August 2015,
- amtsärztliche Nachuntersuchung in drei Jahren samt Vorlage einer augenfachärztlichen Stellungnahme sowie
- sonstige Auflagen: 01.06 (Tragen einer Brille oder Kontaktlinsen)
02.02 (Tragen von Hörgeräten)
05.01 (Fahrten nur bei Tag – keine Nachtfahrten).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe):
„(...) Im amtsärztlichen Gutachten wurde festgestellt, dass derzeit Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen befristet und unter Auflagen gegeben ist. Die Untersuchung wurde auf Antrag der Verkehrsabteilung wegen Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden vorgeschrieben. Ein eingeschränktes Seh-Hörvermögen wurde festgestellt. Die augenfachärztliche Stellungnahme ergibt ein eingeschränktes Sehvermögen dass ausreichend mit einer neuen Fernbrille kompensiert wird, das Gesichtsfeld ausreichend gegeben, dass Dämmerungssehen jedoch nicht gegeben ist. Es besteht mit einem grauen Star eine fortschreitende Augenerkrankung. In Anbetracht der erhobenen sich verschlechternden Augenerkrankung ist der Untersuchte unter Kontrollen befristet geeignet Kraftfahrzeuge der Gr. 1 zu lenken. Wegen fehlendem Dämmerungssehen sind keine Nachtfahrten möglich.
Aufgrund des Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden. (...)“
2. Gegen diesen Bescheid, mündlich verkündet und übernommen am 7. September 2015, richtet sich die vorliegende, durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf mit Schriftsatz vom 28. September 2015 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf in den letzten 30 Jahren keine Verwaltungsvertretungen im Straßenverkehr begangen und keinen Unfall verursacht habe. Beim gegenständlichen Vorfall sei das andere Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand gestanden. Er habe Gegenverkehr gehabt und habe sich zwischen dem Gegenverkehr und dem abgestellten Fahrzeug hindurch getastet. Dabei sei es zu einer leichten Kollision der Außenspiegel, die nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, gekommen. Dies habe allerdings mit seinem Seh- und Hörvermögen nichts zu tun, sondern habe er den sehr geringen Abstand zum Außenspiegel etwas verspätet gemerkt und es sei deshalb zu einer leichten Streifkollision gekommen.
Durch die von ihm verwendete Fernbrille werde das eingeschränkte Sehvermögen ausreichend kompensiert. Das Gesichtsfeld sei in ausreichendem Maß gegeben. Warum das Dämmerungssehen nicht gegeben sein sollte, sei nicht begründet worden. Er sei immer in der Nacht gefahren, oft stundenlang. Er habe sich dabei sehr gut konzentrieren können. Warum er jetzt in der Nacht nicht mehr fahren dürfe, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Außerdem sei nicht definiert ab wann „Tag“ und ab wann „Nacht“ gegeben sei.
Um jedweden Zweifel zu entkräften, habe er bereits zwei Augenoperationen vereinbart, welche in den nächsten Wochen stattfinden werden. Aus ureigenstem Interesse möchte er, dass seine Augen bestmöglich funktionieren, auch im Straßenverkehr. Nach diesen Augen-OP`s werde die behauptete Verringerung der Sehfähigkeit in der Nacht nicht mehr gegeben sein. Er habe sich auch dazu entschlossen, eine Operation des grauen Stars vorzunehmen. Wenn die Operation ordnungsgemäß durchgeführt werde, werde das Sehvermögen wieder so sein wie früher. Nach erfolgter Operation werde er der belangten Behörde einen Bericht mit einer fachärztlichen Stellungnahme zusenden.
Er habe sich auch beim HNO-Arzt erkundigt. Er werde nunmehr ein anderes besseres Hörgerät erwerben, das die Hörqualität wesentlich hinaufsetze. Durch das neue Gerät sei auch gesichert, dass die Hörfähigkeit ausreichend gegeben ist. Da er ohnehin immer das Hörgerät in letzter Zeit beim Autofahren verwende, sei eine gesonderte Auflage seines Erachtens entbehrlich. Das Hörvermögen alleine könne nicht zu einer Befristung des Führerscheines führen, weil dieses gemäß den vorliegenden Unterlagen noch ausreichend sei. Er trage ohnehin bei jeder Fahrt eine Brille und ein Hörgerät.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 7. Oktober 2015 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes GZ 15/316858 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.
Zusätzlich wurde Einsicht genommen in die vom Bf im Beschwerdeverfahren beigebrachten Augenfacharztbefunde vom 28. Oktober 2015 und 10. Dezember 2015 und die eingeholte aktuelle amtsärztliche Stellungnahme vom 10. November 2015.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der anwaltlich vertretenen Bf (VwGH 28. April 2004, 2003/03/0017) keine Verhandlung beantragt hat und der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der nunmehr vorliegenden Gutachtenslage hinreichend geklärt vorliegt und sich aus dieser ergibt, dass der behördliche Bescheid teilweise aufzuheben ist (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 VwGVG).
4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:
Der am x 1929 geborene Bf unterzog sich am 13. August 2015 bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Dr. K N, einer amtsärztlichen Untersuchung. Grund für dafür bildete ein vom Bf verursachter Verkehrsunfall mit Sachschaden. Im Rahmen der Untersuchung durch die Amtsärztin wurde dem Bf zunächst aufgetragen, einen augenfachärztlichen Befund beizubringen.
Der begutachtende Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, Dr. W G, verwies in seiner Stellungnahme vom 20. August 2015 darauf, dass der Bf die für die Führerscheinklasse 1 erforderliche Sehschärfe mit Korrektur erreiche (Visus rechts 0,8 und links 0,6), jedoch eingeschränktes Dämmerungssehen bei Cataracta nuclearis (grauer Star) beidseitig vorhanden sei. Eine Besserung sei durch eine Catarakt-Operation zu erwarten. Als Sehbehelf wurde dem Bf eine Fernbrille verordnet.
Gestützt auf das Ergebnis dieser fachärztlichen Stellungnahme beurteilte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschat Braunau am Inn im Gutachten nach § 8 FSG vom 24. August 2015 den Bf als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führscheingruppe 1 „befristet geeignet“, und zwar auf die Dauer von drei Jahren unter den Auflagen ärztlicher Kontrolluntersuchungen in Form der Vorlage von augenfachärztlichen Befunden (Visus ein/beidäugig, Gesichtsfeld) in Abständen von sechs Monaten, der Verwendung einer Brille und eines Hörgerätes beim Lenken von Kraftfahrzeugen, einer amtsärztlichen Nachuntersuchung samt Vorlage einer augenfachärztlichen Stellungnahme vor Befristungsablauf sowie eines Nachtfahrtverbotes. Die Amtsärtzin begründete das Ergebnis des Gutachtens mit dem eingeschränkten Seh- und Hörvermögen des Bf, wobei er die verordneten Hörgeräte trotz Altersschwerhörigkeit nicht tragen würde. Das augenfachärztlich festgestellte eingeschränkte Sehvermögen könne ausreichend mit einer neuen Fernbrille kompensiert werden. Das Gesichtsfeld sei ausreichend gegeben, jedoch sei beim Bf das Dämmerungssehen nicht gegeben und bestehe mit einem grauen Star eine fortschreitende Augenerkrankung. In Anbetracht der erhobenen sich verschlechternden Augenerkrankung sei der Bf nur unter Kontrollen befristet geeignet Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken. Wegen des fehlenden Dämmerungssehens seien keine Nachtfahrten möglich.
Auf Basis dieses amtsärztlichen Gutachtens erließ die Verwaltungsbehörde den angefochtenen Bescheid.
4.2. Aufgrund des Vorbringens des Bf in seinem Rechtsmittel, wonach bei ihm Augenoperationen vorgesehen seien, um eine Verbesserung seiner Sehleistung herbeizuführen, wurde er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgefordert, hienach entsprechende Befunde und Unterlagen darüber vorzulegen. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 hat der Bf den aktuellen augenfachärztlichen Befund des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, Dr. med. A Z, vom 28. Oktober 2015 beigebracht. Demnach sei beim Bf Anfang Oktober 2015 beidseitig eine Cataract-Operation erfolgreich durchgeführt worden, sodass er aus augenfachärztlicher Sicht nunmehr zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet sei.
Im Hinblick auf diese gutachtliche Aussage kam die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2015 zu folgendem Schluss (auszugweise Wiedergabe):
„(...) In dem über die Beschwerde übermittelten Augenbefund vom 28.10.2015 zeigt sich nach grauer Star-Operation bds. ein ausreichendes Sehvermögen ohne Brille, das Gesichtsfeld ist normgerecht, jedoch die Überprüfung des Dämmerungssehens fehlt und es kann sohin keine Beurteilung über das bestehende Nachtfahrverbot erfolgen. Bei Bestätigung über ein gegebenes Dämmerungssehen wäre die gesundheitliche Eignung von Seiten des Sehvermögens ohne Befristung, Kontrollen, Auflagen und Einschränkung gegeben.
Die bei der Untersuchung im Rahmen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung erfolgte Überprüfung des Hörvermögens zeigte, dass dieses herabgesetzt ist und die seit mehreren Jahren verordneten Hörgeräte nicht getragen wurden. Falls – wie aus der Beschwerde zu entnehmen ist - die neu verordneten solchen Behelfe zukünftig immer beim Autofahren getragen werden, wird die Auflage „Tragen von Hörgeräten“ jedenfalls erfüllt und kann nicht zum Entzug der Lenkberechtigung führen. Die gesundheitliche Eignung bezüglich Hörvermögen ist bei festgestellter beidseitiger Hörbehinderung und möglicher Kompensation durch Hörgeräte unter Tragen dieser Hörprothesen unbefristet gegeben.
Abschließend wird festgestellt, dass Herr H nach Beibringung eines aktuellen Befundes über das Dämmerungssehen – und damit Beurteilung, ob Nachtfahrten möglich sind oder nicht – unter Tragen von Hörprothesen beidseits unbefristet geeignet ist, Kfz zu lenken.“
Nach ergänzender augenfachärztlicher Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 weist der Bf nach erfolgter Star-Operation auf beiden Augen ohne Korrektur einen Visus von nunmehr 0,8 auf. Die Blendempfindlichkeit und das Dämmerungssehen seien nach Behebung der Ursache altersentsprechend normal, sodass aus fachärztlicher Sicht kein Einwand gegen Fahrten des Bf bei Nacht besteht.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.
Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.
Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.
Gemäß § 7 Abs. 2 FSG-GV liegt mangelhaftes Sehvermögen vor, wenn nicht erreicht wird
1. ein Visus mit oder ohne Korrektur
a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5.
(...)
2. ein beidäugiges Gesichtsfeld
a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 mit Außengrenzen von horizontal mindestens 120 Grad, davon rechts und links mindestens 50 Grad und nach oben und unten mindestens 20 Grad und ohne Ausfall im zentralen Bereich von 20 Grad Durchmesser.
(...)
4. ein ausreichendes Dämmerungssehen, ungestörte Blend- und Kontrastempfindlichkeit.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 FSG-GV liegt mangelhafte Hörvermögen vor, wenn ohne Verwendung von Hörbehelfen nicht erreicht wird ein Hörvermögen bei beidohriger Prüfung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 für Konversationssprache auf eine Entfernung von mindestens 1 m.
5.2. Nach den Feststellungen der aktuellen amtsärztlichen Stellungnahme vom 10. November 2015 und der augenfachärztlichen Befunde vom 28. Oktober 2015 und 10. Dezember 2015 verfügt der Bf aufgrund einer bei ihm durchgeführten Augenoperation nunmehr beidseitig ohne Korrektur über ein ausreichendes Sehvermögen (Visus von 0,8 auf beiden Augen), auch sein Gesichtsfeld ist normgerecht und die Blendempfindlichkeit sowie das Dämmerungssehen sind altersentsprechend.
Der Bf ist aus amtsärztlicher Sicht daher nunmehr grundsätzlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gesundheitlich geeignet, jedoch wurde von der Amtsärztin im Hinblick auf seine festgestellte beidseitige Hörbehinderung, welche durch das Tragen von Hörgeräten beim Lenken von Kraftfahrzeugen kompensiert werden könne, die Verwendung eines Hörgerätes vorgeschlagen. Diese Einschätzung ist schlüssig und gut nachvollziehbar. Ein zuverlässiges Hörvermögen ist bei aktiver Teilnahme als Lenker im Straßenverkehr für eine sichere Orientierung und das Erkennen möglicher Gefahrenquellen wie Motorengeräusche, quietschende Reifen, Hupen udgl. unerlässlich. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auch zum Eigenschutz des Bf erscheint es daher notwendig, ihm das Tragen eines Hörgerätes als Auflage vorzuschreiben. Seine Erklärung, wonach er sich freiwillig verpflichte, beim Lenken Hörgeräte zu verwenden, ist sehr begrüßenswert, vermag jedoch ein Absehen von dieser Auflage aus den dargestellten Gründen nicht zu rechtfertigen.
Unter Berücksichtigung der aktuellen augenfachärztlichen Befunde und der amtsärztlichen Stellungnahme ist sohin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das die Änderungen der Sach- und Beweislage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, von der gesundheitlichen Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, unter der Auflage des Tragens eines entsprechenden Hörgerätes (02.02.) beim Lenken dieser Gruppe auszugehen.
In diesem Sinne war daher die durch die belangte Behörde verfügte zeitliche Befristung der Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B und F und die Auflagen ärztlicher Kontrolluntersuchungen in Abständen von sechs Monaten, die amtsärztliche Nachuntersuchung samt Vorlage eines Augenfacharztbefundes, die Auflage des Tragens einer Brille oder Kontaktlinsen (01.06) und die Beschränkung auf Fahrten nur bei Tag (05.01) aufzuheben.
Zu II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n