LVwG-601109/2/MB/Bb
Linz, 03.12.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über den Vorlageantrag des G K, geb. 1972, vertreten durch Rechtsanwälte H J P, Deutschland, vom 29. September 2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. September 2015, GZ VerkR96-43061-2014/BVE, wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10 a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) warf G K (Beschwerdeführer - im Folgenden: Bf) in der Beschwerdevorentscheidung vom 7. September 2015, GZ VerkR96-43061-2014/BVE, eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10 a StVO vor und verhängte gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):
„Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Tatort: Gemeinde Pucking, Autobahn, Pucking, A 25, Rampe 3 Nr. 25 bei km 0.400 in Fahrtrichtung Linz.
Tatzeit: 05.07.2014, 01:26 Uhr.
Fahrzeug:
Kennzeichen x, PKW.“
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. Folgendes aus:
„(...) Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Insbesondere ist auf dem einliegenden Lichtbild (Radarfoto) das Fahrzeug sowie die gemessene Geschwindigkeit ersichtlich. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch das stationäre Radarmessgerät MUVR 6F d, Nr. 2349. Auch der Tatort ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Im konkreten Fall zeigte sich für die Behörde insbesondere, dass Sie, obwohl Sie mehrmals die Gelegenheit hierzu hatten, bis zuletzt Ihre Lenkereigenschaft nicht bestritten. So begründeten Sie Ihren Einspruch vom 12.11.2014 nicht näher (insbesondere nicht mit Zweifeln an Ihrer Lenkereigenschaft), brachten auf die Übermittlung der Kopie des Verfahrensaktes mit Schreiben vom 16.12.2014 keine Stellungnahme ein und äußerten sich nach der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.02.2015 bloß hinsichtlich Ihrer Einkommenssituation. Damit hegten Sie in Ihren Eingaben, die ca. innerhalb des ersten halben Jahres nach der Tat erfolgten, keinerlei Zweifel hinsichtlich der Frage, ob Sie der Lenker des Kraftfahrzeuges zum gegenständlichen Zeitpunkt waren.
Auch in Ihrer Beschwerde vom 10.08.2015 brachten Sie nicht explizit bzw. mit näheren Angaben untermauert vor, dass Sie nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen sein könnten, sondern äußerten sich – über ein Jahr nach der Tat – erstmals dahingehend, dass Sie nicht nachvollziehen könnten, wer gefahren sei. (...)
Da im gegenständlichen Verfahren keine substantiierte Bestreitungen hinsichtlich Ihrer Lenkereigenschaft vorgebracht wurden und erstmals mit Eingabe vom 10.08.2015 nicht näher spezifizierte Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der Lenkereigenschaft gehegt wurden, bildet das für die Behörde bei lebensnaher Betrachtung den schlüssigen Beweis dafür, dass Sie als Zulassungsbesitzer auch tatsächlich der Lenker des Fahrzeuges zu gegenständlichen Tatzeit waren. (...)
Aufgrund Ihrer Äußerung ist davon auszugehen, dass sie soziale Leistungen nach dem SGB II erhalten sowie kein Vermögen und keine Sorgepflichten vorliegen. Da im hiesigen Verwaltungsbezirk keine vorgemerkten Verwaltungsvorstrafen bestehen, gelangt hinsichtlich Ihrer Person der strafmildernde Umstand der Unbescholtenheit zur Anwendung.
Im Hinblick auf die Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache von Verkehrsunfällen darstellen, weshalb Gründe der Spezial- und Generalprävention eine wesentliche Bedeutung haben. Im vorliegenden Fall war das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung – 21 km/h im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h – und damit der Gefährdung der Schutzinteressen der verletzten Norm zu würdigen und die Strafe so zu bemessen, dass Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abgehalten werden. Umgekehrt war im konkreten Fall aber auch die bisherige Dauer des Verfahrens im Sinne von Art 6 EMRK und dem darin normierten Grundsatz einer angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen und strafmildernd zu werten. (...)“
2. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der vorliegende, durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf mit Schriftsatz vom 29. September 2015 eingebrachte Vorlageantrag im Sinne des § 15 VwGVG, der infolge des Fehlens des Zustellnachweises der Beschwerdevorentscheidung im behördlichen Verfahrensakt als rechtzeitig zu werten ist.
Begründend wurde vom Bf vorgebracht, dass er nicht gefahren sei.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Vorlageantrag dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 6. November 2015 unter Anschluss der Beschwerde und des Verwaltungsstrafaktes GZ VerkR96-43061-2014 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, in der angefochtenen Entscheidung eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der anwaltlich vertretene Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung keine Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:
Der Bf lenkte am 5. Juli 2014 um 01.26 Uhr den – auf ihn zugelassenen - Pkw mit dem internationalen Kennzeichen x (D) in der Gemeinde Pucking auf der Autobahn A 25 in Fahrtrichtung Linz, Rampe 3 bei Strkm 0,400 mit einer Geschwindigkeit - abzüglich der entsprechenden Messtoleranz – von 121 km/h (gemessene Geschwindigkeit 128 km/h). Die durch ein Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10 a StVO angezeigte höchste zulässige Geschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt 100 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem stationären Radarmessgerät der Type MUVR 6 FA 2349, Messgerät Nummer 04.
Der bislang zumindest im Verwaltungsbereich der belangten Behörde verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene Bf bezieht nach eigenen Angaben monatliche Einkünfte im Ausmaß von ca. 400 Euro an sozialen Leistungen nach SGB II und hat Mietaufwendungen in Höhe von 250 Euro.
3. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes. Soweit dieser strittig ist (konkret: die Lenkereigenschaft des Bf), wird dieser in freier Beweiswürdigung aufgrund folgender Überlegungen als erwiesen angenommen:
Der Bf hat während des gesamten behördlichen Verfahrens kein solches Vorbringen getätigt, welches objektiv geeignet wäre, Zweifel an der eigenen Verwendung seines Fahrzeuges aufkommen zu lassen. Er hat im Verfahren vor der belangten Behörde diesbezüglich keinen einzigen Einwand erhoben, noch eine Person zu benennen vermocht, welche zum fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug gelenkt haben könnte.
Schon diese Umstände sprechen gegen die Glaubwürdigkeit seines nunmehrigen Vorbringens, den Pkw nicht gelenkt zu haben, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung derart wesentliche Einwände gegen einen Tatvorwurf, nämlich gar nicht der Täter gewesen zu sein, bei erster sich bietender Gelegenheit erhoben werden und nicht erst etwa im Beschwerdeschriftsatz. Um seine Täterschaft unmissverständlich auszuschließen, wären dem Bf im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren zahlreiche Gelegenheiten (z. B. der Einspruch gegen die Strafverfügung und die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Februar 2015) zur Verfügung gestanden um seine Lenkereigenschaft in Abrede zu stellen und mitzuteilen, wer sonst – außer ihm – das auf ihn zugelassene Fahrzeug gelenkt hat.
Der Bf bestritt erstmals im Vorlageantrag den Pkw nicht gelenkt zu haben, unterließ es jedoch konkrete Beweismittel anzubieten, um seine Täterschaft zur fraglichen Tatzeit zu entkräften. Ein konkreter Lenker wurde nicht benannt.
Bei der Feststellung der Lenkereigenschaft eines Beschuldigten handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG (VwGH 13. Juni 1990, 89/03/0103).
Nun besteht zwar die behördliche Verpflichtung den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, jedoch korrespondiert mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens die Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung bzw. Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes (VwGH 8. Februar 1995, 94/03/0108 ua.). Ein Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) darf sich demnach nicht darauf beschränken, die Lenkereigenschaft bloß zu bestreiten. Die Mitwirkungspflicht erfordert es vielmehr, dem Tatvorwurf konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür auch entsprechende Beweise anzubieten (VwGH 28. September 1988, 88/02/0030). Dem Zulassungsbesitzer obliegt es im Rahmen der Mitwirkungspflicht jene Person zu bezeichnen, welche als Lenker (außer seiner Person) in Frage kommt (z. B. VwGH 6. November 2002, 2001/02/0273, 30. Jänner 2004, 2004/02/0015) bzw. zumindest nachvollziehbare Aspekte darzulegen, die seine Lenkereigenschaft fraglich erscheinen lassen (VwGH 20. September 1996, 96/17/0320).
Das Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers bzw. die Weigerung einer Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes berechtigt die Behörde, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen und daraus den Schluss zu ziehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen ist (VwGH 28. April 1998, 97/02/0527).
Der Bf konnte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht glaubhaft vermitteln, sein Kraftfahrzeug nicht selbst gelenkt zu haben. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass es ihm gerade darauf ankommt, seine eigene Lenkereigenschaft zu verschleiern, um einer Bestrafung abzuwenden. Naturgemäß kann auch jede andere Person Lenker sein, diesfalls muss aber rechtzeitig ein entsprechendes Vorbringen erfolgen. Wäre das Fahrzeug tatsächlich jemand anderem zum Lenken überlassen worden, hätte es dem Bf möglich sein müssen, Angaben zum Fahrzeuglenker zu machen, zumal üblicherweise ein Fahrzeug nicht Personen zum Lenken überlassen wird, die einem unbekannt sind. Eine unbefugte Inbetriebnahme bzw. ein Diebstahl des Fahrzeuges wurde nicht behauptet.
Es ist durchaus nicht lebensfremd vom Zulassungsbesitzer als Lenker auszugehen, da dieser in der Regel auch selbst sein Fahrzeug lenkt. Der Bf hat im gesamten Verfahren keine Fakten ins Treffen geführt, welche diesen Schluss widerlegen. In lebensnaher Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Überzeugung und besteht kein Zweifel daran, dass der Bf das betreffende Kraftfahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt am 5. Juli 2014 um 01.26 Uhr nur selbst gelenkt haben konnte. Mit seinem nicht hinreichend konkretisierten und durch kein Beweisanbot untermauerten Vorbringen ist es ihm damit nicht gelungen eine Entlastung hinsichtlich des Vorwurfes der Lenkereigenschaft herbeizuführen.
Die Geschwindigkeitsmessung an sich als auch das festgestellte Ausmaß der Überschreitung ließ der Bf gänzlich unbestritten. Er hat in diesem Zusammenhang kein Vorbringen erstattet. Ebenso sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Gültigkeit der Messung in Frage stellen würden. Aus dem beigeschlossen Lichtbild ist der Pkw mit Kennzeichen x (D) im relevanten Messbereich als einziges Fahrzeug abgelichtet, das Kennzeichen des Fahrzeuges ist aus der Kennzeichenvergrößerung und die festgestellte Geschwindigkeit samt Tatzeit und Tatort aus der oberen Bildleiste des Fotos eindeutig ablesbar, sodass der festgestellte Messwert damit zweifellos dem Fahrzeug des Bf zuzuordnen ist. Die mittels Radarmessung, welche nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur (z. B. VwGH 27. Februar 1992, 92/02/0097 uvm.) ein absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten darstellt, festgestellte Geschwindigkeitsübertretung ist daher als erwiesen anzusehen.
III.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
1.1. Gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO zeigt das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
1.2. Für das erkennende Gericht steht – wie unter II.2. und II.3. dargestellt - als hinreichend erwiesen fest, dass der Bf den auf ihn zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen x (D) zur Tatzeit am 5. Juli 2014 um 01.26 Uhr in Pucking, auf der Autobahn A 25, Rampe 3, Strkm 0,400, in Fahrtrichtung Linz selbst gelenkt und die unbestritten gebliebene Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 21 km/h begangen hat. Es ist daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10 a StVO erwiesen.
Da auch keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Bf subjektiv entlasten könnten, war gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte der Bf mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen. Die Tat ist somit auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt zu bewerten.
1.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der bezughabenden Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges u. a. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und sein Verhalten nicht nach Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Der Bf verfügt nach eigenen Angaben im behördlichen Verfahren über ein monatliches Einkommen in Form von sozialen Leistungen nach SGB II in Höhe von ca. 400 Euro und hat Mietaufwendungen in Höhe von 250 Euro. Laut Aktenlage stellt die zu beurteilende Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10 a StVO die erste Verfehlung des Bf im Verwaltungsbereich der belangten Behörde dar. Strafmildernd war daher seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, Straferschwerungsgründe waren nicht festzustellen.
Der Schutzweck des § 52 lit. a Z 10 a StVO, der den Fahrzeuglenker verpflichtet, die im Vorschriftszeichen angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.
Das Ausmaß der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist im konkreten Fall im Hinblick auf die erlaubten 100 km/h zwar nicht sehr beträchtlich, allerdings sind auch Geschwindigkeitsüberschreitungen geringeren Ausmaßes geeignet eine potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit darzustellen.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtet daher die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 40 Euro noch tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.
Die festgesetzte Geldstrafe ist an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt 5,5 % der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 726 Euro (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO) kann die verhängte Geldstrafe daher nicht als überhöht angesehen werden. Für eine Strafherabsetzung fand sich daher trotz der eher ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf kein Ansatz.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 24 Stunden festgesetzt.
4. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 10 Euro vorzuschreiben.
IV.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für die Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus B r a n d s t e t t e r