LVwG-650563/3/MZ

Linz, 09.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des A N, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.10.2015, GZ 0034509/2015, wegen der Vorschreibung von Abschleppkosten

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.10.2015, GZ 0034509/2015, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:

„Das Kraftfahrzeug Mercedes, mit dem amtlichen Kennzeichen x, wurde am 09.05.2015, um 22:27 Uhr, von der Oberen Donaulände, 4020 Linz, lt. beiliegendem Polizeibericht vom 29.06.15, abgeschleppt.

 

Herr A N, A, hat als Zulassungsbesitzer die Kosten für diese Abschleppung in der Höhe von € 256,00 bis zu dem im Erlagschein angeführten Fälligkeitstermin an die Stadtkasse Linz zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung:

§§ 89a Abs. 2, 2a, 3 und 7 Straßenverkehrsordnung 1960“

 

Der Beilage des Bescheides, welcher keine Begründung mit Begründungswert enthält, ist zu entnehmen, dass das ggst Fahrzeug auf einem Taxistandplatz abgestellt war und Taxis am Zufahren gehindert wurden.

 

II. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Auf das Beschwerdevorbringen des Bf braucht wegen mangelnder Verfahrensrelevanz nicht eingegangen zu werden.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines am 8.2.2016.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

 

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.11.2014, GZ 0032348/2014, wurden im übertragenen Wirkungsbereich nachstehende Verkehrsmaßnahmen normiert:

 

„I. Aufhebung:

Der Punkt II der Verordnung vom 29.09.2014, GZ 0032348/2014, betreffen die Errichtung eines „Halten und Parken verboten, werktags, Mo. – Fr. von 5.30 Uhr – 20.00 Uhr und Sa. von 5.30 – 15.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit“ sowie eines „Halten und Parken verboten, werktags von 20.00 – 5.30 Uhr, ausgenommen Taxi“ an der Südseite der Oberen Donaulände vor Objekt 11-13 wird behoben und mit Punkt II dieser Verordnung neu festgelegt.

 

II. Verkehrszeichen:

1. `Halten und Parken verboten´ (§ 52 lit. a Z.13b StVO 1960)

Zeit: werktags, Montag bis Freitag 5.30 – 20.00 Uhr

Samstag 5.30 – 15.00 Uhr

Ausnahme: Ladetätigkeit

 

2. `Halten und Parken verboten´ (§ 52 lit. a Z.13b StVO 1960)

Zeit: von 20.00 – 5.30 Uhr

Ausnahme: Taxi

Bereich: An der Südseite der Oberen Donaulände vor Objekt 11-13, lt. beiliegendem Beschilderungsplan des Magistrates Linz, Stadtplanung, Index A vom 18.7.2014;

 

Die Verkehrsregelung gilt dauernd.“

 

Auf dem im Akt befindlichen Verordnungsdokument findet sich ein Vermerk, wonach die Verkehrszeichen am 26.1.2015 um 15 Uhr versetzt wurden.

 

Am 8.2.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein Lokalaugenschein vorgenommen. Vor Ort findet sich ein Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten – Anfang“ ua mit der Zusatztafel: „werktags von 20 – 5:30 h ausgenommen Taxi“. Das Wort „werktags“ ist zwar etwas verblasst, aber gut lesbar.

 

Der Bf hatte das auf ihn zugelassene KFZ mit dem Kennzeichen x am 9.5.2015 an der Örtlichkeit Obere Donaulände 13, 4020 Linz, abgestellt. Um 22:27 Uhr wurde die Abschleppung durch die Polizei veranlasst, da Taxis am Zufahren gehindert waren.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die einschlägige Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 lautet in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung:

 

„§ 89a. Entfernung von Hindernissen.

(1) Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.

(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a) …

i) wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.

(3) …

(7) Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.“

 

b) Im ggst Bescheid wurde dem Bf implizit vorgeworfen, am Abschlepptag das in Rede stehende Fahrzeug auf einem Taxistandplatz abgestellt gehabt zu haben. Ein solcher Taxistandplatz sollte im Wege des in Rede stehenden Halte- und Parkverbots mit einer Ausnahme für Taxis geschaffen werden.

 

Art 89 Abs 1 B-VG zufolge steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den ordentlichen Gerichten nicht zu. Art 135 Abs 4 B-VG erklärt Art 89 auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß für anwendbar. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass nicht gehörig kundgemachte Verordnungen für die Verwaltungsgerichte keine Geltung entfalten. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass, wenn sich die dem Halte- und Parkverbot, aus dessen Übertretung ein rechtswidriges Abstellen des Fahrzeuges und damit verbunden die Vorschreibung von Abschleppkosten abgeleitet wurde, zugrundeliegende Verordnung nicht als gehörig kundgemacht erweist, diese auch keine Rechtswirkungen entfalten konnte (vgl VwGH 3.7.1986, 86/02/0038; 28.7.1995, 93/02/0263).

 

Wie einleitend dargestellt, sollte zwar durch Punkt II.2. der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.11.2014, GZ 0032348/2014, ein Taxistandplatz geschaffen werden. Entgegen der Anordnung der Behörde wurde jedoch – wie oben dargestellt – auf der Zusatztafel zum Verkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ anstelle der Wortfolge „von 20.00 – 5.30 Uhr“ die Wortfolge „werktags von 20 – 5:30 h“ durch Beschilderung kundgemacht. Der Regelungsinhalt der Beschilderung weicht somit von dem vom Verordnungsgeber gewollten Inhalt ab und eine gehörige Kundmachung der genannten Verordnung liegt nicht vor.

 

Da das Halte- und Parkverbot nicht rechtskonform verordnet wurde, war es dem Bf auch gestattet, sein Fahrzeug am in Rede stehenden Ort abzustellen; die Abschleppung erfolgte rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund ist freilich der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Entscheidung der zitierten, soweit ersichtlich einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht und an der nicht gehörigen Kundmachung der in Rede stehenden Verordnung keine Zweifel bestehen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer