LVwG-601186/4/MS
Linz, 29.01.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn I A, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 2. Dezember 2015, VStV/915301468371/2015, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 4 StVO und gemäß § 102 Abs. 1 i.V.m. § 22a Abs. 1 Z 1 lit. b KDV i.V.m. § 33 Abs. 1 Ziffer 3 letzter Satz KFG, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 2. Dezember 2015, VStV/915301468371/2015, wurde über Herrn I A, wegen 1. der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 4 StVO und 2. der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 i.V.m. § 22a Abs. 1 Z 1 lit.b KDV i.V.m. § 33 Abs. 1 Z 3 letzter Satz KFG zu einer Geldstrafe von zu 1. 70,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und zu 2. 80,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde ohne Datum, welche am 5. Jänner 2016 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Dieser Eingabe ist ein Änderungsbescheid, erstellt vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. IIb2, Prüfnr.: 411734 und ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 28. Oktober 2009 hinsichtlich der Änderung der Anschrift in den Kfz-Papieren beigelegt und sinngemäß ausgeführt, dass die Unterlagen ein zweites Mal geschickt würden, er habe den Einspruch bereits gesendet.
Mit Schreiben vom 7. Jänner 2016 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
Mit Verbesserungsauftrag vom 12. Jänner 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das eingebrachte Rechtsmittel, welches keine der in § 9 Abs. 1 VwGVG normierten Bestandteile erhält, bis spätestens 28. Jänner 2016 (einlangend beim Oö. Landesverwaltungsgericht) entsprechend zu ergänzen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der erforderlichen Ergänzungen, das ggst. Rechtsmittel gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen am 15. Jänner 2016 zugestellt.
Innerhalb der festgesetzten Frist wurde keine Verbesserung der ggst. Eingabe vorgenommen.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, hatte eine mündliche Verhandlung zu entfallen (§ 44 Abs 2 VwGVG).
Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.
II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem mit Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr, vom 7. Jänner 2016 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt sowie aus dem Verbesserungsauftrag des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2016.
III. Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, [...],
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs 3 1. Satz AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Einbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
Den Beschwerdegründen und vor allem dem Beschwerdebegehren kommt besondere Bedeutung zu, da hierdurch der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird. Abseits des vom Beschwerdeführer bestimmten Prüfungsumfanges kommt den Verwaltungsgerichten grundsätzlich keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allgemeine Rechtswidrigkeit zu prüfen.
Das erforderliche Begehren meint die Prozesserklärung des Beschwerdeführers dahingehend, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll (etwa: „Aufhebung des gesamten Bescheides“ oder „Aufhebung einzelner Spruchteile“ oder „Abänderung einer Auflage, dass diese wie folgt zu lauten hat: ….“)
In der Beschwerde des Beschwerdeführers sind keine Ausführungen enthalten, die Gründe darlegen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt. Ebensowenig kann der Beschwerde ein Begehren entnommen werden. Darüber hinaus fehlt die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde und jede Angabe, die erforderlich ist, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
Daher wurde mittels Verbesserungsauftrag vom 12. Jänner 2016 eine entsprechende Verbesserung veranlasst, der jedoch innerhalb der festgesetzten Frist keine Folge geleistet wurde, wodurch die im Verbesserungsauftrag angekündigten Rechtsfolgen (Zurückweisung) eintreten.
V. Im Ergebnis war die Beschwerde somit zurückzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß