LVwG-601162/5/KLE

Linz, 27.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von A L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3.12.2015, VStV/915301106522/2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Kostenbeitrag für das behördliche Verfahren wird gemäß § 64 VStG 1991 mit 170 Euro (160 Euro + 10 Euro) neu festgesetzt. Der im erstinstanzlichen Verfahren zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 1.800 Euro.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 330 Euro (320 Euro + 10 Euro) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3.12.2015, VStV/915301106522/2015 wurde folgender Spruch erlassen:

„1. Sie haben sich am 17.07.2015 um 03:12 Uhr, in Andorf, Siedlungsstraße vor dem Haus M Nr. x trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl der Verdacht bestand; dass Sie am 17.07.2015 zwischen etwa 02.00 und 02:15 Uhr von Utzenaich kommend, auf der L514 Richtung Andorf, weiter über die alte Andorferstraße in die Ortschaft am Oberholz bis Andorf, M Höhe Nr. x das Kraftfahrzeug PKW BMW mit dem Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt haben.

2. Sie haben am 17.07.2015 um 02:15 Uhr in Andorf, M bis Höhe Nr, x das Kraftfahrzeug, PKW BMW mit dem Kennzeichen x gelenkt, und dabei den Führerschein nicht mitgeführt.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 1 lit. b i.V.m.§ 5 Abs. 2 2. Satz Ziffer 1 StVO

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 F.SG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 1.600,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO

 

€ 30,00

 

0 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaft: ----

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 163,00  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.793,00.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit der beantragt wird, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt:

„Ich, A L, möchte nachstehend einige Punkte, die bei den Zeugenvernehmungen nicht ganz der Wahrheit entsprachen bzw. nicht angegeben wurden, berichtigen:

1. Ich fuhr nach Utzenaich, nicht, wie angegeben, um meinen Sohn zu sehen, sondern um die Baumschnittarbeit vom Vortag fertig zu machen.

2. Herr R kam um 14:00 nach Hause und war bereits alkoholisiert. Er half mir beim aufladen und Abtransport des Baumschnittes, was bis ca. 17:00 dauerte. In dieser Zeit konsumierte ich ein Bier. Herr R bekam Besuch von seinem Versicherungsvertreter, mit welchem er ein Bier konsumierte. Ich beteiligte mich an dieser Zusammenkunft nicht.

3. Es ist nicht richtig, dass wir bereits gegen 16:00 Uhr ins Freibad fuhren. Wir fuhren erst um 18:00 Uhr, weil ab dieser Zeit kein Eintritt mehr verlangt wird.

4. Im Freibad trank ich wiederum nur 1 Bier. Herr R konsumierte einige Bier, da er Streit mit seiner Lebensgefährtin gehabt hatte.

5. Ich brachte Herrn R vom Freibad nach Hause. Ich fuhr mit seinem PKW, da er schon stark alkoholisiert war.

6. Bei ihm zu Hause ging der Streit mit seiner Lebensgefährtin am Telefon weiter, woraufhin Herr R zwei weitere Bier trank.

7. Herr R wollte in seinem Zustand dann plötzlich nach Andorf fahren. Damit er nicht wegfahren kann, parkte ich mein Auto hinter seinem.

8. Um ca. 1:45 Uhr fuhr ich Herrn R dann nach Andorf, da ich sowieso vorhatte, bei meiner Tochter zu übernachten.

9. Warum sollte ich so unvernünftig sein, Herrn R das fahren zu verwehren und mich dann selbst in alkoholisiertem Zustand ans Steuer setzen?

10. In Andorf trank ich im abgestellten PKW in der Zeit, wo die angeführten Personen Streit hatten, 4 Dosen Bier und 3 Jägermeister (wohlgemerkt: mein Auto war abgestellt und ich hatte auch nicht mehr vor, dieses in Betrieb zu setzen).

11. Das Leergebinde dieser Getränke lag auch in meinem Auto. Die Beamten, die den Schlüssel von Herrn R suchten, haben das auch gesehen.

12. Im Protokoll wird erwähnt, dass ich nicht gesehen habe, wie das Fenster zu Bruch ging: Das stimmt nicht. Ich bin direkt daneben gestanden und habe Herrn R auch unmittelbar mit dem Verbandszeug aus meinem Auto verarztet.

13. Anschließend ging ich in die Küche, und dort blieb ich auch. Herr PI S fand mich dort vor und befragte mich. Herr PI S hat auch nicht angegeben, dass ich ein Glas in der Hand hatte und trank. In der Küche wohlgemerkt.

14. Ich habe Herrn PI S gesagt, dass ich nicht alkoholisiert gefahren bin, sondern nur den Alkohol im Auto konsumiert habe. Bei abgezogenem Schlüssel!

15. Herr R hat auch bei der Einvernahme gesagt, dass er nicht weiß, wieviel ich getrunken habe.

16. Meine Ex-Frau M L kann bestätigen, dass ich um 23:00 Uhr noch nicht betrunken war. Ich habe mit ihr telefoniert. Meine Ex-Frau kennt meine Aussprache, wenn ich betrunken bin, diese verändert sich nämlich dann stark.

Ich bitte Sie, diese Punkte zu berücksichtigen, bzw. zu berichtigen und verbleibe einstweilen

mit freundlichen Grüßen A L.“

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Jänner 2016. An dieser nahmen der unvertretene Beschwerdeführer sowie die Behördenvertreterin teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lenkte am 17.07.2015 gegen 02:15 Uhr seinen PKW zum Haus M x in Andorf. Seinen Führerschein führte der Beschwerdeführer dabei nicht mit weil er diesen in seinem beruflich genutzten LKW „vergessen“ hatte. In Andorf, M x, kam es zu einer Sachbeschädigung durch weitere Personen, welche von der Sektorstreife der Polizeiinspektion Andorf erhoben wurde. Im Zuge der Erhebungen ergab sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den PKW gelenkt hatte (lallende Aussprache, Rötung der Bindehäute und Alkovortest 0,86mg/l). Folglich wurde der Beschwerdeführer zu einem Alkotest aufgefordert, welchen er jedoch mit den Worten: „Ihr habt mich beim Fahren nicht erwischt. Leckts mich am Arsch!“ und dem Verlassen der Amtshandlung durch Betreten des Hauses M x am 17.07.2015 um 03:12 Uhr verweigerte.

Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt und der mündlichen Verhandlung.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Weiters hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 1 Zi.1 FSG unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis mitzuführen und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Gemäß § 99. Abs. 1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

 

§ 37 Abs. 2a FSG besagt, dass eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz zu verhängen ist.

 

Die Aufforderung zum Alkotest bei Personen, welche nicht von Straßenaufsichtsorganen beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten wurden, ist zulässig, wenn einerseits der Verdacht besteht, dass diese Person ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und andererseits der Verdacht besteht, dass dies in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgte. Beide  Verdachtslagen müssen dabei kumulativ vorliegen.

Im gegenständlichen Fall ergab sich der Verdacht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erhebungen der Sachbeschädigung. Der Verdacht, dass dies unter Einfluss von Alkohol erfolgte, ergab sich aus der dienstlichen Wahrnehmung von Symptomen (lallende Aussprache, Rötung der Bindehäute) durch Polizeibeamte und insbesondere das Ergebnis des durchgeführten „Alkovortests“ von 0,86mg/l. Die Aufforderung zum Alkotest und die anschließende Durchführung desselben fand somit im Gesetz Deckung.

 

Es reicht das Vorliegen eines Alkoholisierungsmerkmals zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe und die nach dem Gesetz geforderte Vermutung, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug zu einem allenfalls länger zurückliegenden Zeitpunkt, auf den bezogen eine Rückrechnung des Atemalkoholgehalts grundsätzlich noch möglich ist, aus (zuletzt VwGH, 29.02.2008, 2007/02/0357).

Die Rückrechnung auf einen Zeitpunkt von einer Stunde vor dem Alkotest ist ohne weiteres möglich, weshalb die Durchführung des Alkotest auch aus diesem Grunde zulässig war.

 

Die Durchführung des Alkotests dient der Beweissicherung. Mit der Durchführung des Alkotests zuzuwarten bis zur Klärung, ob eine Person ein Kraftfahrzeug gelenkt hat oder nicht, oder ob dies unter Alkoholeinfluss erfolgte, dauert mitunter mehrere Tage oder Wochen. Daher ist der Alkotest sofort durchzuführen und erst im Anschluss daran zu klären ob ein (Kraft-)Fahrzeug gelenkt wurde und in welchem Zustand dies erfolgte, erforderlichenfalls unter Rückrechnung auf Basis des festgestellten Atemalkoholgehaltes und unter Berücksichtigung der im Verfahren gewonnen Erkenntnisse. Durch die Verweigerung des Alkotests wird jede Möglichkeit im Nachhinein festzustellen wie hoch der Atemalkoholgehalt war, von vorne herein unmöglich gemacht.

 

Im Falle der Verweigerung des Alkotests ist es ohne Belang, ob der Betroffene tatsächlich ein (Kraft-)Fahrzeug gelenkt hat, oder dies tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand erfolgte. Der diesbezügliche Verdacht ist hiebei ausreichend. Erhebungen oder Feststellungen in diese Richtung sind daher erst gar nicht durchzuführen. Dies kommt auch und vor allem dadurch zum Ausdruck, dass dem Beschwerdeführer nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand vorgeworfen wurde, sondern die Verweigerung des Alkotests. Daher gehen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ins Leere, da dieser damit versucht zu beweisen, dass er nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten zustand ein Fahrzeug gelenkt hat.

Dies wird ihm wie bereits dargestellt, jedoch gar nicht vorgeworfen.

 

Anders als für die Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO kommt es für die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 entscheidend auf das tatsächliche Lenken eines Kraftfahrzeuges durch die betreffende Person an. Der bloße Verdacht des Lenkens genügt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht (VwGH, 18.11.2003, 2001/03/0227). Im konkreten Fall hat selbst der Beschwerdeführer wiederholt zugegeben das Fahrzeug gelenkt und dabei seinen Führerschein im beruflich genutzten LKW „vergessen“ zu haben.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Damit ist sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretungen als erfüllt zu bewerten.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971).

 

An Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Beschwerdeführer 750 Euro monatlich zur Verfügung hat. Er ist für seinen 16 jährigen Sohn sorgepflichtig und hat darüber hinaus 164.000 Euro Schulden.

 

Entgegen der Ansicht der Behörde kann das „reumütige Geständnis“ hinsichtlich der Übertretung des § 14 Abs. 1 FSG nicht als mildernd angenommen werden. Im bloßen Zugeben des Tatsächlichen ist kein qualifiziertes Geständnis iSd § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB zu erblicken (VwGH, 19.03.2014, 2013/09/0179).

Somit ergeben sich keine mildernden Umstände.

 

Als erschwerend sind mehrere einschlägige Vormerkungen im Hinblick auf Alkoholdelikte zu werten.

 

Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. noch zu §21 VStG aF VwGH, 06.11.2012, 2012/09/0066 unter Hinweis auf E vom 17.04.2015, Ra2015/02/044 und B vom 05.05.2014, Ro2014/03/0052).

Unter dem Begriff der unbedeutenden Folgen sind ganz allgemein alle Auswirkungen der Tat und nicht nur die unmittelbaren Tatfolgen, die bei Ungehorsamsdelikten gar nicht in Betracht kommen, zu verstehen (VwGH, 11.09.2015, 2013/17/0485).

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten und gröbsten Verstößen im Verkehrsrecht und daher als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren sind, steht außer Zweifel.

 

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte mangelnde Schuld hinsichtlich der Übertretung des § 14 Abs. 1 FSG trifft nicht zu. Als Berufskraftfahrer muss es dem Beschwerdeführer umso klarer sein, dass die Mitführverpflichtungen der kraftfahrrechtlichen Dokumente elementar sind. Von einer Geringfügigkeit des Verschuldens kann daher keine Rede sein. Weiters stellt sich im konkreten Fall das Nichtmitführen des Führerscheins nicht als Tat mit geringen Folgen oder gar folgenlos dar. Dadurch wurde vor Ort die schnelle und unkomplizierte Überprüfung ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Lenkberechtigung besitzt verhindert. Weiters wurde dadurch die im § 39 Abs. 1 FSG ausdrücklich vorgesehene Abnahme des Führerscheins vereitelt.

 

Eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z.4 VStG hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte kommt nicht in Betracht, da die geforderten Voraussetzungen (Verschulden gering und Bedeutung des geschützten Rechtsguts gering und Intensität der Beeinträchtigung gering) kumulativ vorliegen müssen.

 

Die außerordentliche Minderung der Strafe gemäß § 20 VStG war nicht in möglich, da keine Milderungsgründe vorlagen.

 

Die von der Behörde festgelegte Geldstrafe von 1.600 Euro für die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt stellt die gesetzliche Mindeststrafe dar.

Die verhängte Strafe von 30 Euro hinsichtlich des Nichtmitführens des Führerscheines bewegt sich nur gering über der gesetzlichen Mindeststrafe. In Ansehung des Verschuldens und der Folgen kann der Erstbehörde keine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung vorgeworfen werden.

Eine Herabsetzung der verhängten, äußerst milden Strafen kam somit trotz der ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in Betracht.

 

In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (§ 64 Abs. 1 VStG).

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen.

 

Die belangte Behörde hat den Verfahrenskostenbeitrag in einer Höhe von 163 Euro vorgeschrieben. Dies entspricht zwar der Vorgabe von 10 % der verhängten Strafe, jedoch nicht der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 10 Euro je ausgesprochener Strafe.

 

Für die Kostenentscheidung gilt das Verbot der reformatio in peius nicht, sodass im Falle einer rechtswidrigerweise zu geringen Kostenvorschreibung im behördlichen Bescheid die Kostenvorschreibung auch erhöht werden kann (vgl. VwSlg 3951 A/1956; VwGH 12.9.1983, 81/10/0101).

Aufgrund dessen wird der Verfahrenskostenbeitrag im erstinstanzlichen Verfahren mit 170 Euro (160 Euro + 10 Euro) neu festgesetzt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer