LVwG-150618/7/VG/GD

Linz, 08.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des H L als Inhaber der Firma x, vertreten durch Dr. S E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 15.01.2015, GZ: PPO-RM-Bau-140063-09, betreffend Ab- und Zurückweisung eines Baubewilligungsantrages

zu Recht  e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Sachverhalt, Verfahrensgang:

 

1. Mit Eingabe vom 11.07.2014 (Eingangsdatum) beantragte der Beschwerdeführer unter seinem Firmennamen „x“ die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung von vier Fertigteilgaragen sowie elf Stellplätzen im Freien „für die Gewerbeausübung Flussbau“ auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG K. Nach dem Einreichplan sollen die Garagen und Stellplätze an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zur Ausführung gelangen, wobei jeweils zwei Garagenobjekte nebeneinander gestellt werden und auf diesen Garagen wieder zwei aneinandergebaute Garagenbaukörper errichtet werden. Wegen einer bis knapp an die Grundgrenze reichenden Aufschüttung des Baugrundstücks kommen die unteren beiden Garagenobjekte großteils unter dem Geländeniveau zu liegen und kann zu ihnen nur von Nordosten - also vom Nachbargrundstück 503/7 aus - zugefahren werden. Die Einfahrten zu den oberen beiden Garagen befinden sich an deren Südwestseite. Für das Baugrundstück gilt die Widmung „Sondergebiet des Baulandes - Strommeisterei und Flussbauhof“.

 

2. Laut Firmenbuch umfasst der Geschäftszweig der unter der FN x registrierten Firma „x " folgende Tätigkeiten:

 

„Betrieb eines Flussbauhofes; Handel mit Maschinen, KFZ, Garagen und Containern; Betrieb einer KFZ-Werkstätte, Vermietung von Garagen und Abstellflächen, Durchführung von Bauaufträgen, z.B. Errichtung von Retentionsbecken".

 

Im Internet (x) stellt sich die genannte Firma als „Partner rund um das Thema Flussbau" dar, wobei Fahrzeuge, Garagen, Container und Baumaschinen zum Verkauf angeboten werden. Auch der Ankauf dieser Gegenstände wird beworben. Weiters werden Dumper, Bagger, Transportfahrzeuge und Boote als Mietobjekte angeboten. Das Tätigkeitsfeld der Firma umfasst auch die Unterstützung von Kunden als Generalunternehmer mit Geschäftsverbindung zu zahlreichen Partnerunternehmen sowie Hilfe bei der Finanzierung von Projekten.

 

3. Nach Einräumung des Parteiengehörs wies der Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 15.09.2014 den Baubewilligungsantrag betreffend die elf Stellplätze im Freien zurück und den Baubewilligungsantrag betreffend die vier Fertigteilgaragen ab. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass die im Baubewilligungsantrag angeführten nicht überdachten Stellplätze weder der Baubewilligungs- noch der Bauanzeigepflicht unterlägen, da diese nur dann bauanzeigepflichtig seien, wenn sie den Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 13 Oö. BauO 1994 erfüllen würden. Voraussetzung dafür sei aber, dass sie eine Bodenversiegelung bewirkten und die befestigte Fläche insgesamt 1000 m2 übersteigen würde. Die Abweisung des Baubewilligungsantrages betreffend die Fertigteilgaragen begründete die Erstbehörde im Wesentlichen wie folgt:

„Bundessache ist gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten Wasserrecht, Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schifffahrt und Flößerei, Wildbachverbauung, Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen.

Mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1969 wird gemäß Artikel 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung, der Angelegenheiten der Bundesflussbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.

Bei einem Flussbauhof im Sinne der gegenständlichen Widmung handelt es sich somit um eine Einrichtung der öffentlichen Hand, die den Zweck hat, den sich aus dem Wasserrechtsgesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen zur Erhaltung bzw. Verwaltung der öffentlichen Gewässer nachkommen zu können. Im Land Oberösterreich werden diese Aufgaben von der Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung und den nachgeordneten Organisationseinheiten (hier: Gewässerbezirk Linz) wahrgenommen.

Aus der Widmung ‚Sondergebiet des Baulandes - Strommeisterei und Flussbauhof‘ ergibt sich daher deren primärer Zweck, den Standort für die Errichtung oder den Ausbau des Flussbauhofes zu sichern. Die Errichtung einer anderen baulichen Anlage ist nach § 23 Abs. 6 Z. 1 Oö. ROG 1994 nur dann widmungskonform, wenn diese bauliche Anlage mit dem Zweck der Widmung zu vereinbaren ist, was nur dann zu bejahen wäre, wenn ein sachlicher und funktioneller Zusammenhang mit dem Flussbauhof gegeben ist.

Das beantragte Bauvorhaben (die Errichtung von 4 Fertigteilgaragen) steht in keinem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit dem vom Land Oberösterreich betriebenen Flussbauhof auf dem benachbarten Grundstück. Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass die bauliche Anlage im Auftrag des Landeshauptmannes für Oberösterreich oder einer diesem unterstellten Behörde für den Betrieb des Flussbauhofes errichtet wird.“

 

4. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 15.01.2015 als unbegründet ab. Dies wird zusammengefasst wie folgt begründet:

 

Zur Zurückweisung des Baubewilligungsantrages für die geplanten elf Stellplätze im Freien hält die belangte Behörde fest, dass für einen Parkplatz unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 eine Baubewilligung erforderlich sei, wenn dieser auf Grund seiner Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sei, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen. Grundsätzlich könne eine massierte Anordnung von KFZ-Stellplätzen zu einer Belästigung und Gefährdung von Nachbarn durch Immissionen führen (Hinweis auf VwGH 28.10.1997, 96/05/0110, mwN). Da es im vorliegenden Fall lediglich um elf Stellplätze gehe und das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück (ebenso wie das Baugrundstück) eine Widmung aufweise, die eine Wohnnutzung ausschließe (nämlich die Widmung „Sondergebiet des Baulandes - Strommeisterei und Flussbauhof“), sei nicht davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Freiparkplätze geeignet seien, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen. Daher sei der Baubewilligungsantrag von der Erstbehörde im Ergebnis zu Recht mangels Bewilligungspflicht zurückgewiesen worden (Hinweis auf VwGH 26.03.1996, 95/05/0070; 17.02.1987, 86/05/0146). Die eingereichten KFZ-Stellplätze unterlägen auch keiner Anzeigepflicht, eine widmungswidrige Errichtung derselben hätte jedoch einen Beseitigungsauftrag nach § 49 Abs. 6 Oö. BauO 1994 zur Folge.

 

Betreffend die Abweisung des Baubewilligungsantrages für die geplanten vier Fertigteilgaragen führt die belangte Behörde aus, dass sie die Rechtsansicht der Erstbehörde zur Auslegung der Flächenwidmung „Sondergebiet des Baulandes - Strommeisterei und Flussbauhof“ vollinhaltlich teile. Zudem vermeint die belangte Behörde, dass die Rechtsansicht der Erstbehörde, wonach ein „Flussbauhof" im Sinne der in Rede stehenden Flächenwidmung eine Einrichtung der öffentlichen Hand sei, die den Zweck habe, den sich aus dem Wasserrechtsgesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen zur Erhaltung bzw. Verwaltung der öffentlichen Gewässer nachkommen zu können, auch bei einer (näher begründeten) historischen Auslegung des Flächenwidmungsplanes ihre Stütze finde. Es liege somit auf der Hand, dass der Verordnungsgeber lediglich die raumordnungsrechtlichen Grundlagen für die tatsächliche Nutzung des Areals in Form eines im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Art. 104 Abs. 2 B-VG geführten Flussbauhofes des Landes Oberösterreichs habe schaffen wollen. Allerdings sehe das nach § 18 Abs. 1 Oö. ROG 1994 einen Teil des Flächenwidmungsplanes Linz Nr. 4 bildende Örtliche Entwicklungskonzept Linz Nr. x (ÖEK) als mittelfristiges Planungsziel im fraglichen Bereich die Änderung der Zweckbestimmung des Baulandes/Sondergebiet in Richtung einer mit der naturräumlichen Situation verträglichen Umwidmung in eine geeignete Grünlandwidmung (z.B. Erholungsfläche) vor. Eine ÖEK-konforme - sohin die im ÖEK normierten Planungsziele berücksichtigende - Interpretation der bestehenden Widmung gebiete es daher, diese Widmung (im Sinne der vom ÖEK mittelfristig angestrebten Grünlandwidmung) restriktiv auszulegen, also in einer Weise, die im Zweifel eine Bebauung des Grundstückes verhindere oder zumindest einschränke.

 

Nach Maßgabe dieser Überlegungen könne daher der in der Berufung zum Ausdruck kommenden Annahme, wonach eine Widmungskonformität bereits dann gegeben sei, wenn der Geschäftszweig des Antragstellers im Firmenbuch (u.a.) als „Betrieb eines Flussbauhofes“ angeführt sei und der tatsächliche Unternehmenszweck im Handel mit Gegenständen oder in der Anbietung von Dienstleistungen bestehe, die in irgendeinem Zusammenhang mit dem Flussbau stehen (könnten), nicht beigetreten werden. Der Betrieb des Beschwerdeführers

stehe in keinem sachlichen und funktionellen Zusammenhang mit den an den Landeshauptmann übertragenen Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung, der Angelegenheiten der Bundesflussbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes, was nach § 23 Abs. 6 Z 1 Oö. ROG 1994 zur Folge habe, dass das eingereichte Bauvorhaben mit dem Zweck der Sonderwidmung nicht zu vereinbaren sei.

 

Dass aber ein bloßer Handels- oder Dienstleistungsbetrieb nicht im Einklang mit der hier in Rede stehenden Sondergebietswidmung stehe, sei vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Erkenntnis vom 23.12.2014, LVwG-150233/2/MK/EG, mit hinreichender Deutlichkeit ausgesprochen worden. In diesem Erkenntnis (welches dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt sei, da er im zitierten Beschwerdefall ebenfalls als Rechtsvertreter eingeschritten sei), habe das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch ausgesprochen, dass eine über die Sonderwidmung hinausgehende Kennzeichnung als „Vorbehaltsfläche“ das Oö. ROG 1994 nicht vorsehe, sodass auch das diesbezügliche Vorbingen des Beschwerdeführers ins Leere gehe.

 

5. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.02.2015 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht sei falsch. Es sei zwar richtig, dass Art. 10 des B-VG festlege, dass Bundessache die Gesetzgebung und Vollziehung in verschiedenen Angelegenheiten sei, wobei im Artikel 10.10 das Wasserrecht, die Wildbachverbauung, Bau- und Instandhaltung von Wasserstraßen Bundessache sei. Allerdings müsse darauf hingewiesen werden, dass nach Art. 10.5 das Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen ebenfalls Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung sei, was allerdings nicht bedeute, dass es ausschließlich dem Bund vorbehalten sei, das Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen auch tatsächlich auszuüben. Auch in diesem Falle würden die Geschäfte tatsächlich durch Private ausgeübt werden. Von der Hypo Alpe Adria jetzt einmal völlig abgesehen. Weder im Art. 10 B-VG noch in den Wasserrechtsförderungsgesetz noch im Wasserrechtsgesetz und schon gar nicht in der Verordnung 280/1969 werde normiert, dass ein Flussbauhof ausschließlich von der öffentlichen Hand betrieben werden müsse oder dürfe, und schon gar nicht ausschließlich durch den Landeshauptmann.

 

Gemäß der Verordnung 280/1969 werde gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG der Fassung von 1929 die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäften der Bundeswasser Bauverwaltung die Angelegenheit der Bundesflussbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetztes) nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und dem diesen unterstellten Behörden im Land übertragen. Dadurch, dass die Besorgung dieser Angelegenheiten für öffentliches Wassergut dem Landeshauptmann übertragen werde sei noch nicht geregelt, was mit den Privatgewässern geschehe, denn deren Angelegenheit sei auch nach Art. 10 B-VG nicht Bundessache. Denn auch das Wasserrechtsgesetz unterscheide zwischen öffentlichen und privaten Gewässern. Der von der Erstbehörde faktisch angenommene rechtliche Zustand, dass es verboten sei für Privatgewässer Flussbauhöfe zu errichten, sei aus diesen gesetzlichen Grundlagen nicht zu entnehmen. Daraus ergebe sich aber auch, dass die von der belangten Behörde angenommene Definition, dass ein Flussbauhof eine Einrichtung der öffentlichen Hand sein müsse keinen Rückhalt in den gesetzlichen Bestimmungen habe.

 

Die Wortfolge im Bescheid „bei einem Flussbauhof im Sinne der gegenständlichen Widmung“ stelle auf einen unbestimmten Gesetzesbegriff ab, der in der Raumordnungsgesetzgebung nicht definiert worden sei. Und schon gar nicht sei definiert worden, dass ein Flussbauhof im Eigentum der öffentlichen Hand stehen müsse, dass ein Flussbauhof nur mit Zustimmung der öffentlichen Hand errichtet werden dürfe, oder dass ein Flussbauhof nur von der Öffentlichen Hand betrieben werden dürfe. Der Antragsteller, ein im Firmenbuch Linz eingetragenes Unternehmen, habe als Geschäftszweig den Betrieb eines Flussbauhofes eingetragen und dergestalt auch bewilligt. Es liegen daher alle Voraussetzungen vor, die das Gesetz bei richtiger Auslegung verlange, um eine Baubewilligung für das Bauansuchen zu erhalten.

 

Das Oö. Raumordnungsgesetz regle im § 19 die Vorbehaltsflächen. Bis zum Jahre 2001 sei das gegenständliche Grundstück als gemischtes Baugebiet gewidmet gewesen, dann sei die Widmung auf Flussbauhof/Strommeister geändert worden. Zum heutigen Zeitpunkt sei nicht erkennbar gewesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen so ausgelegt werden würden, dass die Bebauung davon abhängig gemacht werde, wer Errichter oder Betreiber einer Anlage sei bzw. die Bebauung davon abhängig gemacht werde, dass eine Zustimmung des Landeshauptmannes für Oberösterreich vorliegen müsse oder auch nur, dass die Bebauung nur mit Rücksprache mit dem Landeshauptmann für Oberösterreich erfolgen dürfe. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht sei de facto der Versuch einer Umgehung der Bestimmung über die Vorbehaltsflächen. Eine Kennzeichnung dieser Fläche als Vorbehaltsfläche sei niemals erfolgt. Die vertretene Rechtsansicht ist daher mit einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nicht mehr in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer habe vor dem Erwerb der Liegenschaft mit dem Magistrat Linz hinsichtlich der Flächenwidmung für das gegenständliche Grundstück Kontakt aufgenommen. Die vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz erteilte Auskunft sei dergestalt gewesen, dass in der zuständigen Abteilung die Ansicht vertreten worden sei, dass es sich um eine Flächenwidmung handle die kein Mensch brauche und dass man daher davon ausgehen könne, dass diese sinnlose Flächenwidmung wieder dorthin abgeändert werde, wie es bis 2001 gewesen sei, nämlich als gemischtes Baugebiet. Auch das örtliche Entwicklungskonzept Linz Mitte sehe vor, dass leer stehende ehemalige Betriebsgebäude, die das Stadtbild beeinträchtigen und wertvolle Fläche in Anspruch nehmen würden, durch Umnutzung der Betriebs-Brachflächen einer höherwertigen Nutzung zuzuführen seien.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die hier relevanten Verordnungsmaterialien betreffend den hier anzuwendenden Flächenwidmungsplan, Einholung eines aktuellen Firmenbuchauszuges sowie eine aktuelle Abfrage der Internetseite x. Weitere Ermittlungsschritte, insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, waren nicht erforderlich, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise:


 

„§ 30

Vorprüfung

 

(1) Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen.

[…]

(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben

1.   zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht,

2.   sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.

Vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages ist das Parteiengehör zu wahren und, wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhabens möglich ist, dem Bauwerber unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit dazu zu geben.

[…]“

 

Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der – bezogen auf den hier anzuwendenden Flächenwidmungsplan – maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 73/2011, lauten auszugsweise:

 

„§ 18

Flächenwidmungsplan mit örtlichem Entwicklungskonzept

 

(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Der Flächenwidmungsplan besteht aus

1. dem Flächenwidmungsteil und

2. dem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (örtliches Entwicklungskonzept).

Das örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren, der Flächenwidmungsteil auf einen solchen von fünf Jahren auszulegen.

(2) Das örtliche Entwicklungskonzept hat als Grundlage der übrigen Flächenwidmungsplanung die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten.

[…]

(5) In Übereinstimmung mit den Zielen und Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist im Flächenwidmungsteil (Abs. 1 zweiter Satz Z 1) für das gesamte Gemeindegebiet auszuweisen, welche Flächen als Bauland (§ 21 bis § 23), als Verkehrsflächen (§ 29) oder als Grünland (§ 30) gewidmet werden.

[…]

 

§ 23

Sonderwidmungen im Bauland

 

[…]

(4) Als Sondergebiete des Baulands sind solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind,

1. Bauten und Anlagen aufzunehmen, deren Standorte besonders zu schützen oder zu sichern sind oder denen sonst aus Sicht der Raumordnung eine besondere Bedeutung zukommt, wie insbesondere Krankenanstalten, Schulen, Kirchen und Klöster, Burgen und Schlösser, Kasernen, Sportstätten und Tourismusbetriebe, jeweils einschließlich der dazugehörigen, ständig bestehenden Anlagen, sowie Ver- und Entsorgungsanlagen,

[…]

(6) Andere Bauten und Anlagen dürfen

1. in Sondergebieten des Baulands gemäß Abs. 4Z1 und 2 nur errichtet werden, wenn sie mit dem Zweck der Widmung zu vereinbaren sind;

[…]“

 

Der rechtswirksame Flächenwidmungsplan Linz Nr. x (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. x, rechtswirksam seit 06.08.2013) widmet das Baugrundstück (sowie benachbarte Grundstücke) als „Sondergebiet des Baulandes - Strommeisterei und Flussbauhof.“ Das Örtliche Entwicklungskonzept Linz Nr. x (OEK) ist Teil dieses Flächenwidmungsplanes (vgl. § 18 Abs. 1 Z 2 Oö. ROG 1994).

 

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung u.a. in den Angelegenheiten: Wasserrecht; Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zweck der Schifffahrt und Flößerei; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen.

 

Mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1969, BGBl. Nr. 280/1969, wurde gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG in der Fassung von 1929 die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (§§ 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes), der Angelegenheiten der Bundesflussbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.


 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Beschwerdeführer vermeint zusammengefasst, die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass ein Flussbauhof nur durch den Landeshauptmann oder im Auftrag des Landeshauptmanns oder den diesem unterstellten Behörden errichtet oder durchgeführt werden dürfe, sei unrichtig, denn dies werde weder im B-VG noch im Wasserrechtsförderungsgesetz noch im Wasserrechtsgesetz und nicht in der Verordnung 280/1969 normiert. Die Definition der Behörde, dass ein Flussbauhof eine Einrichtung öffentlicher Hand sein müsse, habe keinen Rückhalt in der gesetzlichen Bestimmung und die Wortfolge im Bescheid „bei einem Flussbauhof im Sinne der gegenständlichen Widmung“ stelle auf einen unbestimmten Gesetzesbegriff ab. Ein Flussbauhof könne auch von einem Privaten betrieben werden und sei ein solcher durch den Beschwerdeführer im Firmenbuch eingetragen worden.

 

Vorweg ist dazu festzuhalten, dass ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025) und es daher darauf ankommt, ob das beantragte Projekt mit der für das Baugrundstück geltenden Widmung in Einklang zu bringen ist. Schon deshalb, ist für den Beschwerdeführer im Übrigen nichts zu gewinnen, wenn er vorbringt, es sei ihm vor dem Erwerb der Liegenschaft vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz mitgeteilt worden, dass das hier gegenständliche Baugrundstück künftig wieder als gemischtes Baugebiet gewidmet werden würde.

 

Für das hier relevante Baugrundstück ist nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Linz Nr. x die Widmung „Sondergebiet des Baulandes - Strommeisterei und Flussbauhof“ festgelegt. Das Örtliche Entwicklungskonzept Linz Nr. x (OEK) ist Teil dieses Flächenwidmungsplanes.

 

Aus der Widmung „Sondergebiet des Baulandes - Strommeisterei und Flussbauhof“ ergibt sich der primäre Zweck, den sich aus dem Wasserrechtsgesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen zur Erhaltung bzw. Verwaltung der öffentlichen Gewässer nachkommen zu können. Dies zeigt, wie die belangte Behörde bereits ausführlich dargelegt hat, auch eine historische Auslegung des Flächenwidmungsplanes. Die belangte Behörde hat nach der Aktenlage die Verordnungsmaterialien betreffend den hier relevanten Flächenwidmungsplan Linz Nr. x bzw. den Vorgänger-Flächenwidmungsplan, aus denen die Motive für die betreffende Flächenwidmung hervorgehen bzw. ersichtlich ist, von welcher (öffentlichen oder privaten) Einrichtung der Wunsch nach dieser Widmungsfestlegung ausgegangen ist, beigeschafft und dazu im angefochtenen Bescheid wörtlich Folgendes ausgeführt:


 

„Im ersten Flächenwidmungsplan der Stadt Linz in diesem Bereich (Flächenwidmungsplan Linz Teil Mitte und Süd Nr. x, rechtswirksam ab 10.05.1988) war das gegenständliche Areal als ‚Gemischtes Baugebiet‘ gewidmet. Bei der Überarbeitung dieses Flächenwidmungsplanes wurde aus Anlass einer Einwendung bzw. Anregung des Amtes der Oö. Landesregierung das Planungsziel verfolgt, eine auf die bestehende Nutzung abgestimmte Widmungsabstufung - also den vom Land Oberösterreich im Standort betriebenen Flussbauhof - durch eine Umwidmung des ‚Gemischten Baugebietes‘ in ‚Sondergebiet des Baulandes/Strommeisterei und Flussbauhof‘ vorzunehmen. Dieses Planungsziel wurde im Flächenwidmungsplan Linz Teil Mitte und Süd Nr. x umgesetzt, der am 28.08.2001 in Kraft trat. Im aktuellen - seit 06.08.2013 rechtswirksamen - Flächenwidmungsplan Linz Nr. x wurde die Widmung unverändert beibehalten.“

 

Das Landesverwaltungsgericht schließt sich der belangten Behörde daher vollinhaltlich an, wenn sie diesbezüglich im Ergebnis die Rechtsansicht vertritt, dass der Verordnungsgeber mit dieser Sonderwidmung lediglich die raumordnungsrechtlichen Grundlagen für die tatsächliche Nutzung des Areals in Form eines im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Art. 104 Abs. 2 B-VG geführten Flussbauhofes des Landes Oberösterreichs schaffen wollte. Mit anderen Worten ist Sinn und Zweck dieser Widmung, den Standort für die Errichtung oder den Ausbau des – vom Land Oberösterreich geführten – Flussbauhofes zu sichern und somit andere Verwendungszwecke auszuschließen (siehe bereits auch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 09.11.2015, LVwG-150709/2/MK/MSch u.a.).

 

Nach § 23 Abs. 6 Z 1 Oö. ROG 1994 dürfen andere Bauten und Anlagen in Sondergebieten des Baulandes gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 nur errichtet werden, wenn sie mit dem Zweck der Widmung zu vereinbaren sind. Das Landesverwaltungsgericht teilt diesbezüglich die Rechtsansicht der Baubehörden, dass es sich bei einem Flussbauhof im Sinne der hier gegenständlichen Sonderwidmung vor dem Hintergrund der obzitierten Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG und der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1969 um eine Einrichtung der öffentlichen Hand handelt, die den Zweck hat, den sich aus dem Wasserrechtsgesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen zur Erhaltung bzw. Verwaltung der öffentlichen Gewässer nachkommen zu können. Im Land Oberösterreich werden diese Aufgaben von der Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung und den nachgeordneten Dienststellen (hier: Gewässerbezirk Linz) wahrgenommen und somit nicht vom Beschwerdeführer bzw. seinem Unternehmen. An diesem Umstand vermag auch die Verwendung der Bezeichnung „Flussbauhof“ im Firmennamen des Unternehmens des Beschwerdeführers, die Eintragung des Geschäftszweiges „Betrieb eines Flussbauhofes“ im Firmenbuch, sowie der sich aus dem Internetauftritt der gegenständlichen Firma des Beschwerdeführers ergebende Unternehmenszweck (der demnach offenbar im Ankauf/Verkauf bzw. in der Vermietung von Baufahrzeugen und Baumaschinen sowie in der Anbietung von Dienstleistungen, die naturgemäß auch im Zusammenhang mit Flussbauten stehen können) nichts zu ändern. Vielmehr kann der Beschwerdeführer die Tätigkeit eines Flussbauhofes im Sinne der hier gegenständlichen Sonderwidmung schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht ausüben.

 

Davon abgesehen, teilt das Landesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde, dass die gegenständliche Widmung vor dem Hintergrund des OEK Linz Nr. x auch jedenfalls restriktiv auszulegen ist, da dieses als mittelfristiges Planungsziel im fraglichen Bereich die Änderung der Zweckbestimmung des Baulandes/Sondergebietes in Richtung eine mit der naturräumlichen Situation verträglichen Nutzung oder Umwidmung in eine geeignete Grünlandwidmung (z.B. Erholungsfläche) vorsieht.

 

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass – wie die belangte Behörde – bereits richtig ausgeführt hat, im hier zu beurteilenden Fall lediglich relevant ist, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers in keinem sachlichen und funktionellen Zusammenhang mit den an den Landeshauptmann übertragenen Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung, der Angelegenheiten der Bundesflussbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes steht. Folglich ist das eingereichte Bauvorhaben schon deshalb gemäß § 23 Abs. 6 Z 1 Oö. ROG 1994 mit dem Zweck der Sonderwidmung nicht zu vereinbaren, zumal die in Rede stehende Sondergebietswidmung nach dem Willen des Verordnungsgebers auf den bestehenden Flussbauhof des Landes Oberösterreich – sohin auf eine auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 iVm der Verordnung BGBl. Nr. 280/1969 gegründete Einrichtung – „zugeschnitten“ wurde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Übrigen auch bereits – in dem Beschwerdeführer bekannten Entscheidungen – ausgesprochen, dass ein bloßer Handels- oder Dienstleistungsbetrieb nicht im Einklang mit der hier in Rede stehenden Sonderwidmung steht (vgl. Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 23.12.2014, LVwG-150233/2/MK/EG und vom 03.04.2015, LVwG-150200/7/DM/GD).

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmung der Vorbehaltsfläche gemäß § 19 Oö. ROG 1994 umgangen werde, genügt es abermals auf die Entscheidung des Landesveraltungsgerichts Oberösterreich vom 23.12.2014, LVwG-150233/2/MK/EG zu verweisen, in der bereits ausgesprochen wurde, dass das Oö. ROG 199 eine über die Sonderwidmung hinausgehende Kennzeichnung als „Vorbehaltsfläche“ nicht vorsieht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch